VETERINÄRVERORDNUNG
                            VETERINÄRVERORDNUNG  (vom 21.  Mai  2012  1  ; Stand am 1.  Januar  2017)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  54 des Tierseuchengesetzes vom 1.  Juli  1966 (TSG)  2  ,  auf Artikel  42 des Tierschutzgesetzes vom 16.  Dezember  2005 (TSchG)  3  und auf Artikel  90 Absatz  2 der Verfassung des Kantons Uri vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  Oktober 1984  4  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der Veterinärgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, inter  -  kantonaler und kantonaler Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN
                            1.  Abschnitt:  Organe des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über den Vollzug der eidgenössi  -  schen und kantonalen Veterinärgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen, kann er mit anderen  Kantonen, den Gemeinden sowie Dritten Vereinbarungen treffen und die  damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 1.  Juni  2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 916.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 916.40455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bezeichnet die Meldestelle für Findeltiere  5  . Er erfüllt  weitere Aufgaben, die ihm diese Verordnung oder die darauf gestützten  Erlasse übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zuständiges Amt
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Amt erfüllt die Aufgaben, die von Bundesrechts wegen zu  erfüllen sind und die weder das übergeordnete Recht noch diese Verord  -  nung oder die darauf gestützten Erlasse einem anderen Organ übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ist die Registrierungsstelle für Betriebe und Tierhaltungen, für die nach  dem Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht. Vorbehalten  bleiben abweichende Bestimmungen dieser Verordnung und der darauf  gestützten Erlasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  koordiniert die Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erfüllt weitere Aufgaben, die ihm diese Verordnung oder darauf gestützte  Erlasse übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
                            1  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die eidgenössische  und kantonale Veterinärgesetzgebung entsprechend dem Konkordat betref  -  fend das Laboratorium der Urkantone  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er hat zudem:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Personen zur Ermittlung des Schlachtgewichts zu bestimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die fachgerechte Betreuung von Findeltieren sicherzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bewilligung zur Haltung von geschützten Tieren zu erteilen, soweit  nicht die Jagdbehörde zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Wildkrankheiten  anzuordnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  fischereipolizeiliche Massnahmen bei Krebspest anzuordnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestands zu treffen und  Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut anzuordnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Massnahmen zur Verminderung der Wildkaninchenbestände bei Myxo  -  matose anzuordnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Amt für Kantonspolizei; siehe Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 30.2315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Meldungen über den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige  Erscheinungen nach Artikel  11 TSG entgegenzunehmen und zu bear  -  beiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  als Meldestelle zu dienen, bei der Vorfälle mit gefährlichen Hunden zu  melden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  weitere Aufgaben zu erfüllen, die diese Verordnung oder darauf  gestützte Erlasse ihr oder ihm übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
                            1  Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen  das Bundesrecht, das kantonale Recht, die Kantonstierärztin oder der  Kantonstierarzt übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützen die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt bei deren  Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten
                            Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten erfüllen die  Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht, das kantonale Recht, die Kantons  -  tierärztin oder der Kantonstierarzt übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte
                            1  Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte mit Berufsausübungsbewil  -  ligung im Kanton Uri erfüllen die Aufgaben, die die Kantonstierärztin oder  der Kantonstierarzt ihnen im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit über  -  trägt, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Impfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Probenahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Untersuchungen bei Schlachttieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Fleischkontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Seuchengefahr oder beim Ausbruch von Tierseuchen sind sie  verpflichtet, sich im ganzen Konkordatsgebiet auch ausserhalb der ordentli  -  chen Bürozeiten zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren
                            Die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren erfüllen die Aufgaben, die  ihnen das Bundesrecht, das kantonale Recht oder die Kantonstierärztin  oder der Kantonstierarzt übertragen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Schätzungs- und Fachexpertinnen sowie
                            Schätzungs- und Fachexperten  Die Schätzungs- und Fachexpertinnen sowie Schätzungs- und Fachex  -  perten erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht, das kantonale  Recht, die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Kantonspolizei
                            Die Kantonspolizei unterstützt die Kantonstierärztin oder den Kantonstier  -  arzt, wenn das notwendig ist, um das Veterinärrecht zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organe der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Wasenmeister oder Wasenmeisterin
                            1  Jede Gemeinde bestimmt für ihr Gebiet eine Wasenmeisterin oder einen  Wasenmeister und die Stellvertretung. Mehrere Gemeinden können  gemeinsam eine Wasenmeisterin oder einen Wasenmeister bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wasenmeisterin oder der Wasenmeister sorgt im Rahmen des  Bundesrechts und dieser Verordnung für die unschädliche Beseitigung der  Tierköper.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann der Wasenmeisterin  oder dem Wasenmeister weitere Aufgaben im Bereich der Seuchenüberwa  -  chung und -bekämpfung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Andere Gemeindeorgane
                            1  Die Gemeinden unterstützen die Vollzugsorgane der Veterinärgesetzge  -  bung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie haben dazu eine geeignete Orga  -  nisation einzurichten. Sie können diese Aufgabe gemeinsam erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben auf ihrem Gemeindegebiet auf Anordnung der Kantonstierärztin  oder des Kantonstierarztes namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Weisungen und Anordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantons  -  tierarzts bekannt zu machen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Einhaltung von Sperrmassnahmen zu überwachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei der Reinigung und Desinfektion mitzuwirken und im Rahmen ihrer  Möglichkeiten das erforderliche Material und Hilfspersonal zur Verfügung  zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden haben für eine angemessene Aus- und Weiterbildung  ihrer seuchenpolizeilichen Organe zu sorgen, wobei die Kantonstierärztin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder der Kantonstierarzt Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch  erklären kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: TIERSEUCHEN
                            1.  Abschnitt:  Entschädigung für Tierverluste
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Grundsatz
                            Der Kanton leistet Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeili  -  chen Gründen nach der Bundesgesetzgebung und nach den Bestimmungen  dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 8 Schätzungsverfahren
                            1  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt schätzt die zu entschädi  -  genden Tiere und legt den Schätzungswert sowie die Höhe der Entschädi  -  gung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Bestimmung des Schätzungswerts einigt sich die Kantonstierärztin  oder der Kantonstierarzt mit der Tiereigentümerin oder dem Tiereigentümer.  Kommt keine Einigung zustande, zieht sie oder er Schätzungs- oder Fach  -  expertinnen oder Schätzungs- oder Fachexperten bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 9 Höhe der Entschädigung
                            Die Entschädigungen betragen bei auszurottenden Seuchen 90 Prozent und  bei zu bekämpfenden Seuchen 80 Prozent des Schätzungswerts. Der  Verwertungserlös ist an die Entschädigung anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Ausschluss, Herabsetzung und Rückerstattung
                            der Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe richten sich nach der Bundes  -  gesetzgebung. Dies gilt sinngemäss auch für Entschädigungen, die sich  ausschliesslich auf kantonales Recht stützen.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu Unrecht entrichtete Entschädigungen können auf dem Verfügungsweg  zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2017 (AB  vom 24. März 2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2017 (AB  vom 24. März 2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2017 (AB  vom 24. März 2016).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Tierverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Viehmärkte und Ausstellungen
                            1  Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen sind der  Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt im Voraus zu melden. Diese  oder dieser erteilt die Bewilligung dazu, wenn das Bundesrecht die Bewilli  -  gungspflicht vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei akuter Tierseuchengefahr oder bei Gefahr der Verschleppung anste  -  ckender Krankheiten kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt für  die Durchführung von Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen  Veranstaltungen im Rahmen des Bundesrechts besondere Massnahmen  anordnen oder solche Veranstaltungen untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Registrierung und Kennzeichnung von Hunden
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die Datenbank, in der Hunde registriert  werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die Vorschriften  über die Registrierung und Kennzeichnung der Hunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden und die Kantonspolizei erhalten Zugriff auf die Datenbank.  Sie überprüfen, ob die auf dem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde gekenn  -  zeichnet und registriert sind und melden nicht registrierte Hunde oder  ausstehende Mutationen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Hundeausweis
                            1  Die vom Regierungsrat bezeichnete Registrierstelle stellt den Hundeaus  -  weis aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hundehalter haben den seuchenpolizeilichen Organen, der Polizei und  den Gemeindebehörden den Hundeausweis auf Verlangen vorzulegen und  die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Tiergesundheitsdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Förderung und Beiträge
                            1  Der Kanton fördert Tiergesundheitsdienste im Rahmen des Leistungsauf  -  trags an das Laboratorium der Urkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge an Tiergesundheitsdienste werden im Rahmen des Globalbud  -  gets des Laboratoriums der Urkantone ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Regionale Sammelstelle
                            1  Die Gemeinden errichten und unterhalten eine regionale Sammelstelle,  um dort tierische Nebenprodukte, für deren Entsorgung nicht die Inhaberin  oder der Inhaber verantwortlich ist, bis zum Abtransport zur Entsorgungsan  -  lage zu sammeln und zwischenzulagern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können damit eine Dritte oder einen Dritten beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tierische Nebenprodukte aus gewerbsmässig betriebenen Schlachtbe  -  trieben können auf Gesuch hin mit Bewilligung der Kantonstierärztin oder  des Kantonstierarzts in der regionalen Sammelstelle zwischengelagert  werden, sofern genügend Kapazität vorhanden ist. Die Kantonstierärztin  oder der Kantonstierarzt bestimmt die Gebühr, die dafür zu bezahlen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Regierungsrat für einzelne  Gemeinden Ausnahmen von dieser Bestimmung bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Entsorgung
                            1  Der Kanton sorgt dafür, dass die tierischen Nebenprodukte, die nicht bei  der gewerbsmässigen Schlachtung oder Fleischverarbeitung anfallen, in  einer Anlage entsorgt werden können, die von der Kantonstierärztin oder  vom Kantonstierarzt bewilligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er sorgt für den Transport ab der regionalen Sammelstelle zur Entsor  -  gungsanlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Wasenplätze
                            1  Jede Gemeinde sorgt für einen geeigneten Platz, um dort im Notfall Tier  -  körper zu vergraben (Wasenplatz). Die Gemeinden können gemeinsame  Wasenplätze bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt koordiniert und genehmigt  die Wasenplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie oder er erteilt die Bewilligung, um tierische Nebenprodukte zu  vergraben, soweit das Bundesrecht eine Bewilligung vorsieht.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Lebensmittelsicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Notschlachtungen
                            1  Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist verpflichtet, kranke Nutztiere in  einem Notschlachtlokal oder in einem Betrieb, der für Notschlachtungen  zugelassen ist, schlachten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt die Notschlachtlokale und Betriebe, in denen  Notschlachtungen durchzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betreiber der Notschlachtlokale regeln die Benützung und setzen die  Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: TIERSCHUTZ
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Meldepflicht
                            1  Polizeiorgane, Vollzugsorgane nach dieser Verordnung und Tierärztinnen  und Tierärzte haben der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Wider  -  handlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die ihnen in ihrer amtlichen  Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Meldepflicht auf weitere Personen und Perso  -  nengruppen ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Massnahmen bei Hunden
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die Massnahmen, die bei verhaltensauffäl  -  ligen Hunden zu ergreifen sind.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen im Einzelfall  gelten auch im Kanton Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Fachstelle
                            1  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die kantonale Fachstelle  nach Artikel  33 TSchG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle stellt den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung und der  gestützt darauf erlassenen Vorschriften sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2017 (AB  vom 24. März 2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Tiergesundheitsberufe und Tierarzneimittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Hinweis auf das Gesundheitsgesetz
                            Für die Tiergesundheitsberufe und die Tierarzneimittel gelten die Bestim  -  mungen des Gesundheitsgesetzes (GG)  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Kostenpflicht und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Grundsatz
                            1  Das Gemeinwesen, dem das Bundesrecht, diese Verordnung oder darauf  gestützte Erlasse Aufgaben überbindet, trägt die damit verbundenen  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Kanton
                            a) Tierseuchenbekämpfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit die Bundesgesetzgebung und die nachfolgenden Bestimmungen  nichts anderes vorsehen, trägt der Kanton die Kosten der Tierseuchenbe  -  kämpfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  leistet die Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen  Gründen, wie sie im Bundesrecht und in dieser Verordnung vorgesehen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  übernimmt die Transportkosten von der regionalen Sammelstelle zur  Entsorgungsanlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt, in welchen Fällen und zu welchem Anteil die  Kosten der Tierseuchenbekämpfung der Tierhalterin oder dem Tierhalter  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton leistet keine Entschädigungen für Produktionsausfall sowie für  Material- und Futterverluste infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 30.2111  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 b) Weitere Beiträge
                            1  Im Rahmen des Voranschlags kann der Regierungsrat weitere Beiträge  ausrichten, die der Prävention und der Bekämpfung von Krankheiten von  Nutztieren dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beiträge an Tiergesundheitsdienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beiträge an den Bau und den Unterhalt von Notschlachtanlagen;  b  bis  )  Beiträge zur Sicherstellung eines Pikettdiensts für Notschlachtungen;  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beiträge an den Bau der regionalen Sammelstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beiträge in Härtefällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Prämien für die Beseitigung von Wildtieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Gemeinden
                            a) Tierseuchenbekämpfung  Die Gemeinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  entschädigen die Wasenmeisterin oder den Wasenmeister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  entschädigen ihre seuchenpolizeilichen Organe für den Besuch von obli  -  gatorischen Ausbildungs- und Weiterbildungskursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 b) Entsorgung der tierischen Nebenprodukte
                            1  Jede Gemeinde beteiligt sich entsprechend ihrer Wohnbevölkerung und  dem Nutztierbestand an den Kosten für den Bau, den Betrieb und den  Unterhalt der regionalen Sammelstelle, soweit diese Kosten nicht durch  Benützungsgebühren gedeckt werden. Ausnahmen nach Artikel  21 Absatz  4  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat oder die mit dem Betrieb beauftragte Organisation regelt  die Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton beteiligt sich an den anfallenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Findeltiere
                            Der Kanton trägt die Kosten zur Unterbringung von Findeltieren im Rahmen  des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone  14  , sofern die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2017 (AB  vom 24. März 2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   RB 30.2315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Findeltiere einem Tierheim im Sinne von Artikel  722 Absatz  1ter ZGB  15  anvertraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
                            1  Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden Gebühren nach der  Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren werden den Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Tierseuchenfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 16 Grundsatz
                            Der Kanton unterhält einen Tierseuchenfonds zur Vorbeugung und Bekämp  -  fung von Krankheiten und Seuchen und zur Entschädigung von nicht  versicherbaren Tierverlusten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 17 Äufnung des Fonds
                            1  Dem Tierseuchenfonds werden folgende Einnahmen zugeführt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Zinsertrag des Fondsvermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bussen bei Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über weitere Zuwendungen an den Tierseuchenfonds bestimmt der  Landrat im Rahmen des Budgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 18 Fondsentnahmen
                            1  Der Regierungsrat kann in Ausnahmefällen und ergänzend zu den  Beiträgen nach Artikel  31 aus dem Fonds Massnahmen zur Vorbeugung  und Bekämpfung von Krankheiten und Seuchen finanzieren sowie weitere  Entschädigungen für Tierverluste leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2017 (AB  vom 24. März 2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2017 (AB  vom 24. März 2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2017 (AB  vom 24. März 2016).  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge aus dem Tierseuchenfonds können insbesondere geleistet  werden an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die der Vorbeugung und  Bekämpfung von Krankheiten und Seuchen oder der Gesunderhaltung  von Tierbeständen dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Massnahmen, die wegen der besonderen Seuchenlage im Kanton nötig  sind, für die jedoch der Kanton nach Bundesrecht nicht aufkommen  muss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Entschädigung für nicht versicherbare Tierverluste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt dazu Ausführungsbestimmungen im Reglement.  Er kann die zuständige Direktion2 ermächtigen, kleinere Fondsentnahmen  selbstständig zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: RECHTSPFLEGE, GEBÜHREN
                            UND STRAFBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Rechtspflege
                            Die Rechtspflege richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  19  , soweit das übergeordnete Recht, namentlich das Konkordat  betreffend das Laboratorium der Urkantone  20  , nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Gebühren
                            1  Für die Vollzugstätigkeiten werden Gebühren nach der Gebührenordnung  des Laboratoriums der Urkantone erhoben, soweit diese nicht gebührenfrei  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gilt das kantonale Recht, namentlich die Gebührenordnungen  nach dieser Verordnung und, soweit keine besonderen Bestimmungen  bestehen, die Gebührenverordnung  21   und das Gebührenreglement  22  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Strafbestimmungen
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ohne Bewilligung eine nach dieser Verordnung oder darauf gestützter  Erlasse bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   RB 30.2315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine nach dieser Verordnung oder darauf gestützter Erlasse erteilte  Bewilligung überschreitet oder missachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  als Inhaberin oder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung ihren oder  seinen Pflichten nach dieser Verordnung nicht nachkommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  gesetzlich abgestützte Anordnungen von Veterinärorganen missachtet,  wird mit einer Busse bis 20  000  Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung  dienen, werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Mitteilung von Strafentscheiden
                            Strafentscheide, die Widerhandlungen gegen die Veterinärgesetzgebung  betreffen, sind der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 43 Vollzug
                            Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung. Er erlässt dazu ausführende  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Folgende Erlasse werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kantonale Tierseuchenverordnung vom 17.  Dezember  1997  23  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verordnung vom 15.  Juni  1983 über den Tierschutz  24  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Inkrafttreten und Kenntnisgabe
                            1  Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Verordnung ist dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement,  dem Bundesamt für Veterinärwesen und dem Vorort des Viehhandelskon  -  kordats zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   RB 60.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   RB 60.2121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  November  2012 (AB vom 2.  Novem  -  ber  2012).  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Namen des Landrats  Der Präsident: Josef Schuler  Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal  -  mann
                        
                        
                    
                    
                    
                
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