Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden
                            Gesetz  über Organisation und Verwaltung der Gemeinden  (Gemeindegesetz, GemG)  vom 28. April 1974 (Stand 1. Januar 2018)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Art.  52 und in Ausführung der Art.  70 bis 90 der Kantons  -  verfassung,  *  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind:  1.  die politischen Gemeinden;  2.  die Schulgemeinden;  3.  die Kirch- und Kapellgemeinden.  2  Für die Kirch- und Kapellgemeinden gelten die Bestimmungen dieses  Gesetzes nur soweit, als die Kirchenverfassung nicht etwas anderes be  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriff
                            1  Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts.  2  Sie umfassen das durch die Gemeindegrenzen bestimmte Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Selbständigkeit
                            1  Die Gemeinden ordnen und verwalten im Rahmen der Gesetzgebung  ihre Angelegenheiten selbständig.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gemeindeeinteilung
                            1. politische Gemeinden  1  Das Kantonsgebiet wird eingeteilt in folgende politische Gemeinden:  1.  Stans  2.  Ennetmoos  3.  Dallenwil  4.  Stansstad  5.  Oberdorf  6.  Buochs  7.  Ennetbürgen  8.  Wolfenschiessen  9.  Beckenried  10.  Hergiswil  11.  Emmetten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. Schulgemeinden
                            1  Der   Bestand   der   Schulgemeinden   richtet   sich   nach   Art.   86   der  Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 3. Kirch- und Kapellgemeinden
                            1  Die römisch-katholische Kirche gliedert sich in folgende Kirch- und Ka  -  pellgemeinden:  1.  Stans  2..  Ennetmoos  3.  Dallenwil  4.  Stansstad  5.  Obbürgen  6.  Kehrsiten  7.  Büren  8.  Buochs  9.  Ennetbürgen  10.  Wolfenschiessen  11.  Oberrickenbach  12.  Beckenried  13.  Hergiswil  14.  Emmetten  2  Die evangelisch-reformierte Kirche fasst das ganze Kantonsgebiet in  einer einzigen Kirchgemeinde zusammen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat hat bei einer Änderung im Bestand der Kirch- und Kapell  -  gemeinden gemäss Art. 88 Abs. 2 der Kantonsverfassung die vorste  -  hende Einteilung entsprechend anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bestand
                            1. Gewährleistung  1  Der Kanton gewährleistet den Gemeinden ihren Bestand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 2. Vereinigung oder Aufteilung
                            1  Eine politische Gemeinde darf nicht ohne Zustimmung der Stimmbe  -  rechtigten   der   Gemeinde   und   des   Kantons   aufgeteilt   oder   mit   einer  andern Gemeinde vereinigt werden.  *  2  Die Schulgemeinde kann aufgehoben und deren Aufgaben und Befug  -  nisse durch die politische Gemeinde übernommen werden, sofern die  Stimmberechtigten   dieser   Zusammenlegung   zustimmen;   die   Zusam  -  menlegung   kann   durch   Beschluss   der   Stimmberechtigten   rückgängig  gemacht werden.  3  Die Neubildung, Zusammenlegung oder Teilung von Kirchgemeinden  oder   Kapellgemeinden  bedarf   der   Zustimmung   der   Stimmberechtigten  der Gemeinde sowie des Landrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 3. Wirkung einer Vereinigung
                            1  Die  durch  Vereinigung  entstehende   Gemeinde  tritt  in  die  Rechtsver  -  hältnisse der bisherigen Gemeinden ein; sie erwirbt insbesondere deren  Vermögen und Verbindlichkeiten.  2  Bei der Vereinigung von zwei politischen Gemeinden werden die bis  -  herigen   Gemeindebürgerrechte   durch   jenes   der   aus   der   Vereinigung  hervorgehenden Gemeinde ersetzt.  3  Lässt sich über das bei der Vereinigung von Gemeinden zu beobach  -  tende   Verfahren   keine   Einigung   erzielen,   entscheidet   auf   Anrufung  durch einen administrativen Rat der Landrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 4. Wirkung einer Aufteilung
                            1  Wird eine Gemeinde aufgeteilt, ist eine Ausscheidung des Vermögens  und der Verbindlichkeiten entsprechend dem Verhältnis der Einwohne  -  ranteile   vorzunehmen;   wenn   die   Zusammenlegung   von   politischer  Gemeinde   und   Schulgemeinde   rückgängig   gemacht   wird,   erfolgt   die  Ausscheidung nach Art und Bedürfnis der beiden Gemeinden.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Aufteilung einer politischen Gemeinde ist eine Regelung dar  -  über   zu   treffen,   wie   das   bisherige   Bürgerrecht   auf   die   neugebildeten  Gemeinden zugewiesen wird.  3  Lässt sich über das bei der Aufteilung einer Gemeinde zu beobachten  -  de Verfahren, über die Ausscheidung von Vermögen und Verbindlich  -  keiten oder über die Zuweisung des Bürgerrechts keine Einigung erzie  -  len, entscheidet auf Anrufung durch einen administrativen Rat der Land  -  rat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gemeindegrenzen
                            1  Der Kanton gewährleistet den Gemeinden ihre Grenzen.  2  Benachbarte   politische   Gemeinden   können   unter   Vorbehalt   der   Ge  -  nehmigung   durch   den   Regierungsrat   im   gegenseitigen   Einvernehmen  Grenzbereinigungen durchführen, die auch für die übrigen Gemeinden  verbindlich sind.  3  Ergibt   sich   eine   Änderung   der   Gemeindegrenzen   auf   Grund   einer  Grenzbereinigung zwischen dem Kanton und einem Nachbarkanton, ist  hierfür die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Name, Wappen
                            1  Die Gemeinden führen Ihre bisherigen Namen.  2  Die politischen Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen, die im An  -  hang festgehalten sind.  3  Der Schutz der Namen und Wappen der Gemeinden richtet sich nach  der Gesetzgebung des Bundes.  4  Namen   und   Wappen   der   Gemeinden   können   durch   die   politischen  Gemeinden unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat geän  -  dert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gemeindeerlasse
                            1. allgemein  1  Die Stimmberechtigten geben sich eine Gemeindeordnung; diese um  -  schreibt im Rahmen der Gesetzgebung die Gemeindeorganisation.  2  Die Stimmberechtigten erlassen die zur Erfüllung der Gemeindeaufga  -  ben   nötigen   Verordnungen   und   Reglemente;   Art.   87  und  133  bleiben  vorbehalten.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 2. ergänzende Vorschriften
                            1  Die Stimmberechtigten können durch Verordnungen und Reglemente  den administrativen Rat beziehungsweise den Einwohnerrat zum Erlass  ergänzender Vorschriften zuständig erklären.  2  Verordnungen   und   Reglemente   des   Einwohnerrates   können   dem  administrativen Rat diese Befugnis ebenfalls erteilen.  3  Die   ergänzenden   Vorschriften   unterliegen   dem   fakultativen   Referen  -  dum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 3. Strafbestimmungen
                            1  Die Gemeinden können in ihren Verordnungen und Reglementen so  -  wie   in   den   sich   darauf   stützenden   ergänzenden   Vorschriften   Busse  androhen, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften  anzuwenden sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Gemeindeaufgaben
                            1.  Allgemeines  1  Die Gemeinden vollziehen eigene und übertragene Aufgaben.  2  Eigene Aufgaben sind der entsprechenden Gemeindeart zustehende,  dem Gemeindewohl dienende örtliche Angelegenheiten, die nicht in den  Aufgabenbereich des Bundes oder des Kantons fallen.  3  Die übertragenen Aufgaben der Gemeinden bestimmen sich nach dem  Bundesrecht und dem kantonalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * 2.
                            Übertragung an Dritte  1  Die   Gemeinden   können   zur   Erfüllung   ihrer   Aufgaben   öffentliche   An  -  stalten   errichten   oder   die   Aufgaben   einer   Anstalt   des   Kantons,   einer  andern Gemeinde oder einer andern öffentlichen oder privaten Unter  -  nehmung übertragen.  2  Die Übertragung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation der Gemeinde  2.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Arten der Organisation
                            1  Für die Gemeinden gilt die ordentliche Organisation.  2  Die politischen Gemeinden können im Rahmen der Gesetzgebung die  ausserordentliche Organisation einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Organe
                            1. bei der ordentlichen Organisation  1  Die Gemeinden mit der ordentlichen Organisation haben folgende Or  -  gane:  1.  die Stimmberechtigten;  2.  den administrativen Rat (Gemeinderat, Schulrat, Kirchenrat oder  Kapellrat);  3.  den Präsidenten des administrativen Rates;  4.  die Kommissionen;  5.  die Beamten und Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 2. bei der ausserordentlichen Organisation
                            1  Die Gemeinden mit der ausserordentlichen Organisation haben folgen  -  de Organe:  1.  die Stimmberechtigten;  2.  den Einwohnerrat;  3.  den Gemeinderat;  4.  den Gemeindepräsidenten;  5.  die Kommissionen;  6.  die Beamten und Angestellten.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Unterschriftensammlung für Referendumsbegehren
                            sowie Begehren auf Einberufung einer ausserordentli  -  chen Gemeindeversammlung oder auf Durchführung  einer Urnenabstimmung  1. Quorum  1  Der Regierungsrat hat für Referendumsbegehren sowie Begehren auf  Einberufung einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung oder auf  Durchführung einer Urnenabstimmung in den Gemeinden das Quorum  nach   den   am   31.   Dezember   stimmberechtigten   Aktivbürgerinnen   und  Aktivbürgern mit Gültigkeit für das folgende Kalenderjahr jährlich festzu  -  stellen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.  *  2  Massgebend ist das im Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens gel  -  tende Quorum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 2. Unterschriftenbogen
                            1  Die Begehren sind auf Bogen einzureichen, die folgende Angaben ent  -  halten müssen:  1.  den Namen der Gemeinde;  2.  den Wortlaut des Begehrens;  3.  *  den Hinweis: „Gemäss Art.  282 des Schweizerischen Strafgesetz  -  buches  1  )   wird bestraft, wer unbefugt an einem Initiativ- oder Refe  -  rendumsbegehren teilnimmt oder wer das Ergebnis einer Unter  -  schriftensammlung zur Ausübung der Initiative oder des Referen  -  dums fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglas  -  sen oder Streichen von Unterschriften.“
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * 3. Unterschriften
                            a) Anforderungen  1  Die stimmberechtigte Person muss ihren Namen und ihren Vornamen  handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie  zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.  2  Die stimmberechtigte Person muss alle weiteren Angaben machen, die  zur Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Geburtsdatum und Adres  -  se.  1)  SR 311.0  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schreibunfähige   Stimmberechtigte   können   die   Eintragung   ihres   Na  -  menszuges   und   alle   weiteren   Angaben   durch   eine   stimmberechtigte  Person   ihrer   Wahl   vornehmen   lassen.   Diese   setzt   ihre   eigene   Unter  -  schrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über  den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * b) Einschränkungen
                            1  Die   stimmberechtigte   Person   darf   das   gleiche   Begehren   nur   einmal  unterschreiben.  2  Vor Beginn der Referendumsfrist dürfen keine Bogen unterschrieben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 4. Einreichung
                            1  Die   Bogen   sind   bei   der   Kanzlei   der   politischen   Gemeinde   einzurei  -  chen.  2  Diese vermerkt den Zeitpunkt der Einreichung sowie die Namen der  Personen, welche die Bogen übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * 5. Stimmrechtsbescheinigung
                            1  Die Einwohnerkontrolle bescheinigt auf den Bogen das Stimmrecht der  unterzeichnenden Personen, die im Zeitpunkt der Bescheinigung in der  Gemeinde stimmberechtigt sind; die Bescheinigung darf nur dann erfol  -  gen, wenn die Bogen und die Unterschriften die Voraussetzungen der
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22–24 erfüllen. 2 Die Bescheinigung muss die Zahl der unterzeichnenden Personen, de -
                            ren   Stimmrecht   bescheinigt   wird,   angeben   sowie   das   Datum   und   die  eigenhändige Unterschrift der bescheinigenden Person aufweisen und  dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen.  3  Die Einwohnerkontrolle leitet die Bogen an das Präsidium des zustän  -  digen administrativen Rates weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 6. Feststellung des Zustandekommens
                            1  Der administrative Rat beziehungsweise der Einwohnerrat hat als un  -  gültig auszuscheiden:  1.  die   Unterschriften   von   Unterzeichneten,   welche   die   Vorausset  -  zung gemäss Art. 22 bis 24 nicht erfüllen;  2.  die   Unterschriften   auf   Bogen,   die   verspätet   eingereicht   worden  sind.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach   Ausscheidung   der   ungültigen   Unterschriften   entscheidet   der  administrative  Rat  beziehungsweise  der  Einwohnerrat  gemäss  Art.  67  und 124, ob das Begehren zustandegekommen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * Fristenberechnung
                            1  Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist  während der Bürozeit der zuständigen Amtsstelle übergeben wird, oder  wenn sie den Poststempel des letzten Tages trägt.  2  Für die Berechnung der Fristen wird der Tag der Veröffentlichung be  -  ziehungsweise Zustellung nicht mitgezählt.  3  Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen öffentlichen Ru  -  hetag gemäss dem Ruhetagsgesetz  2  )    oder einen arbeitsfreien Tag ge  -  mäss Abs. 4, endigt sie am nächstfolgenden Werktag.  4  Als arbeitsfreie Tage gelten: Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmon  -  tag und Stefanstag.  5  Unterschriftenbogen für Referendumsbegehren sind binnen 60 Tagen  seit der Veröffentlichung des Erlasses einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Unentgeltlichkeit
                            1  Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Anträgen zuhanden der  Stimmberechtigten dürfen keine Gebühren erhoben werden; das Verfas  -  sungsgericht kann jedoch bei mutwilliger oder offensichtlich aussichtslo  -  ser Beschwerdeführung Gebühren und Kosten erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Stimmregister und Stimmrechtsausweise
                            1  Der   Regierungsrat   hat   die   nötigen   Weisungen   über   die   Bereinigung  der Stimmregister und die Ausstellung der Stimmrechtsausweise zu er  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * Gemeindearchiv
                            1  Die Gemeinden sind verpflichtet, für ihre Akten ein Archiv anzulegen  und zu betreuen.  2  Die Aktenführung und die Aktenarchivierung richten sich nach dem Ar  -  chivierungsgesetz  3  )  .  2)  NG 921.1  3)  NG 323.1  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Die ordentliche Organisation  2.2.1 Die Stimmberechtigten  2.2.1.1 Gemeindeversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Allgemeines
                            1. Grundsätze  1  Die Gemeindeversammlung wird gebildet durch alle zur Versammlung  sich einfindenden Aktivbürger.  2  Die Teilnahme an der Gemeindeversammlung ist Bürgerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 2. Aufgaben und Befugnisse
                            a) Aufsicht  1  Die   Gemeindeversammlung   übt   die   Aufsicht   über   sämtliche   Zweige  der Gemeindeverwaltung sowie über die öffentlichen Anstalten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 b) Gesetzgebung
                            1  Der Gemeindeversammlung obliegt der Erlass oder die Änderung der  Gemeindeordnung.  2  Die   Gemeindeversammlung   erlässt   Verordnungen   und   Reglemente,  soweit hierzu nicht durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss der  Gemeindeversammlung der administrative Rat zuständig erklärt wird.  3  Sie bereinigt die Entwürfe der Gemeindeordnung, der Verordnungen  und der Reglemente sowie des Voranschlages, sofern sie der Urnenab  -  stimmung gemäss Art. 74 unterbreitet werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 c) Wahlen und Sachgeschäfte
                            1  Der Gemeindeversammlung obliegen unter Vorbehalt von Art. 74 und  folgende ferner:  1.  die  Wahl   der  Behörden,  der   Finanzkommission   sowie   der  nach  Massgabe der Gesetzgebung von der Gemeindeversammlung zu  wählenden weiteren Kommissionen und Beamten;  2.  die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses;  3.  die Beschlüsse über Ausgaben und finanzielle Verfügungen, wel  -  che die Finanzkompetenzen des administrativen Rates überstei  -  gen;  4.  die Ermächtigung zur Aufnahme öffentlicher Anleihen;  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Festsetzung des jährlichen Voranschlages;  6.  die Genehmigung der Gemeinderechnungen und die Entgegen  -  nahme der Rechenschaftsberichte;  7.  die   Festlegung   der   Entschädigungen   an   die   Mitglieder   der  Gemeindebehörden und Kommissionen;  8.  die   Beschlussfassung   über   das   Dienstverhältnis   und   die   Besol  -  dung der Beamten und Angestellten und über die Schaffung neu  -  er  Stellen,   soweit   die   Gemeindeversammlung   diese   Kompetenz  nicht dem administrativen Rat überträgt;  9.  die   Beschlussfassung   über   den   Beitritt   zu   Gemeindeverbänden  und über einen allfälligen Austritt;  10.  die Beschlussfassung über die Errichtung oder Erweiterung von  öffentlichen   Anstalten   sowie   über   die   Übertragung   bestimmter  Aufgaben an eine Anstalt des Kantons, an eine andere Gemeinde  oder an andere öffentliche oder private Unternehmungen;  11.  die Genehmigung von Vereinbarungen, die für die Gemeinde die  Finanzkompetenzen   des   administrativen   Rates   überschreitende  Verpflichtungen zur Folge haben, oder die eine Änderung der Ge  -  setzgebung der Gemeinde bedingen;  12.  alle weitern Geschäfte, die durch die Gesetzgebung oder durch  Beschluss des administrativen Rates der Gemeindeversammlung  zugewiesen werden.  2  Der Versammlung der politischen Gemeinde obliegen unter Vorbehalt  von Art. 74 ferner:  1.  die  Erteilung  und  Zusicherung   des  Gemeindebürgerrechts  4  )  ,  so  -  fern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht;  2.  die Beschlussfassung über Grenzbereinigungen gemäss Art. 11,  die   im   Einzelfall   Gemeindegebiete   von   insgesamt   mehr   als  3'000  m betreffen;  3.  die   Beschlussfassung   über   Änderung   oder   Neufestsetzung   von  Namen und Wappen der Gemeinde gemäss Art. 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 3. Einberufung
                            1  Ordentliche Gemeindeversammlungen sind durch den administrativen  Rat im Frühjahr bis Ende Juni und im Herbst bis Mitte Dezember einzu  -  berufen.  *  4)  gemäss Art. 22 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes (NG 121.1) beschliesst die Gemein  -  deversammlung über Gesuche von mündigen Ausländern; über Gesuche von Schwei  -  zerbürgern und unmündigen Ausländern entscheidet der Gemeinderat (Art. 18 Abs. 2  des Bürgerrechtsgesetzes  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind einzuberufen, wenn  es der administrative Rat beschliesst oder wenn es ein Zwanzigstel der  Aktivbürgerinnen und Aktivbürger unter Nennung der zu behandelnden  Gegenstände schriftlich verlangt; im letzten Falle hat die Gemeindever  -  sammlung   binnen   dreier   Monate   seit   der   Einreichung   des   Begehrens  stattzufinden.  *  3  Die Gemeindeversammlung ist ferner  auf Anordnung der kantonalen  Aufsichtsbehörde einzuberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 4. Geschäftsordnung
                            1  Die Geschäftsordnung wird durch den administrativen Rat aufgestellt.  2  Die Geschäftsordnung ist mindestens 20 Tage vor der Gemeindever  -  sammlung   im   Amtsblatt   zu   veröffentlichen;   nach   erfolgter   Veröffentli  -  chung dürfen keine neuen Geschäfte auf die Geschäftsordnung gesetzt  werden.  *  3  Über Gegenstände, die nicht in der Geschäftsordnung enthalten sind,  dürfen keine endgültigen Beschlüsse gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 5. Aktenauflage
                            1  Die   Unterlagen   zu   den   Geschäften   sind   während   20   Tagen   vor   der  Gemeindeversammlung öffentlich aufzulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 6. Zustellung der Unterlagen
                            1  Den Aktivbürgern sind, sofern die Gemeindeordnung keine abweichen  -  den   Vorschriften   aufstellt,   der   Stimmrechtsausweis,   die   Geschäftsord  -  nung, der Voranschlag, die Rechnung sowie die zu behandelnden Er  -  lasse zuzustellen.  2  Die Zustellung hat mindestens 10 Tage vor  der Gemeindeversamm  -  lung zu erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 7. Öffentlichkeit
                            1  Die Gemeindeordnung kann die Gemeindeversammlung öffentlich er  -  klären.  2  In diesem Falle sind die nicht stimmberechtigten Zuhörer von den Ak  -  tivbürgern zu trennen und dürfen sich unter Vorbehalt von Art. 46 Abs. 2  weder an den Beratungen noch an den Abstimmungen beteiligen.  3  Der administrative Rat kann in jedem Fall Pressevertretern sowie Per  -  sonen mit besonderen Interessen den Zutritt gestatten.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 8. Bild- und Tonaufnahmen
                            1  An Gemeindeversammlungen dürfen Bild- und Tonaufnahmen nur ge  -  macht   werden,   wenn   es   durch   die   Gemeindeversammlung   bewilligt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Führung der Gemeindeversammlung
                            1. Verhandlungsleiter  1  Die Gemeindeversammlung wird vom Präsidenten des administrativen  Rates geleitet; ist der Präsident verhindert, wird er durch den Vizepräsi  -  denten,   bei   dessen   Verhinderung   durch   das   vom   administrativen   Rat  bestimmte Mitglied ersetzt.  2  Der   Verhandlungsleiter   wacht   über   die   Rechte   der   Gemeindever  -  sammlung sowie über die Befolgung der bestehenden Vorschriften und  sorgt für Ruhe und Ordnung; er kann zu diesem Zweck Personen, wel  -  che   die   Verhandlungen   stören,   wegweisen   und   eine   Gemeindever  -  sammlung,   in   welcher   die   Ordnung   nicht   wieder   hergestellt   werden  kann, als aufgelöst erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 2. Stimmenzähler
                            1  Die Gemeindeversammlung wählt zwei bis sieben Stimmenzähler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 3. Protokoll
                            1  Das   Protokoll   der   Gemeindeversammlung   wird   vom   Schreiber   des  administrativen Rates oder dessen Stellvertreter geführt und ist öffent  -  lich.  2  Die Genehmigung des Protokolls ist Sache des administrativen Rates.  3  Der Verhandlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen das Pro  -  tokoll und die von der Gemeindeversammlung ausgehenden Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Verhandlungen
                            1. Bereinigung der Geschäftsordnung  1  Nach   der   Eröffnung   der   Gemeindeversammlung   stellt   der   Verhand  -  lungsleiter die Geschäftsordnung zur Diskussion.  2  Wird ein Antrag auf Änderung der Reihenfolge gestellt, entscheidet die  Gemeindeversammlung.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   bereinigte   Geschäftsordnung   ist   für   die   Gemeindeversammlung  verbindlich und kann nicht mehr abgeändert werden; vorbehalten bleibt  der vorzeitige Versammlungsschluss wegen stark vorgerückter Zeit oder  aus einem andern wichtigen Grund durch Beschluss der Gemeindever  -  sammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 2. Erläuterung der zu behandelnden Geschäfte
                            1  Jedes zur Beratung gelangende Geschäft wird zunächst vom Antrag  -  steller erläutert.  2  Mit  Zustimmung  der  Gemeindeversammlung  können  zur  Erläuterung  einzelner   Geschäfte   Sachverständige   ohne   Stimmrecht   beigezogen  werden.  3  Die Mitwirkung von nicht stimmberechtigten, einwendenden Personen  sowie  der  Grundeigentümerinnen und  Grundeigentümer   bei  der  Bera  -  tung des Zonenplans und des Bau- und Zonenreglements richtet sich  nach der Planungs- und Baugesetzgebung  5  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 3. Eintretensfrage
                            1  Es steht jedem Aktivbürger zu, einen Antrag auf Nichteintreten zu stel  -  len.  2  Wird   von   dieser   Möglichkeit   Gebrauch   gemacht,   wird   zunächst   über  die Eintretensfrage beraten und abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 4. Beratung
                            1  Bleibt Eintreten unbestritten oder beschliesst die Gemeindeversamm  -  lung Eintreten auf die Vorlage, eröffnet der Verhandlungsleiter die Bera  -  tung, bei welcher das freie Wort waltet.  2  Der Verhandlungsleiter erteilt  den Aktivbürgern, die an der Beratung  teilnehmen wollen, das Wort.  5)  NG 611.1  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 5. Mündliche Anträge
                            a) Ordnungsanträge  1  Anträge, die sich auf die Form der Verhandlung, die Vornahme der Ab  -  stimmung oder die Handhabung der Vorschriften beziehen, sowie Anträ  -  ge, welche die Verschiebung der Beratung oder Abstimmung, die Über  -  weisung an den administrativen Rat beziehungsweise an die vorbera  -  tende Kommission oder an eine neue Kommission verlangen, sind Ord  -  nungsanträge.  2  Ist ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Beratung über den Hauptge  -  genstand unterbrochen und sofort der Ordnungsantrag behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 b) Gegen-, Abänderungs- und Verwerfungsanträge
                            1  Gegen-,   Abänderungs-   und   Verwerfungsanträge   können   von   jedem  Aktivbürger gestellt werden.  2  Beim Erlass oder bei der Änderung des Zonenplans oder eines Bebau  -  ungsplans sowie der zugehörigen Bestimmungen richtet sich das Ver  -  fahren nach der Planungs- und Baugesetzgebung  6  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 6. Ordnungsruf, Wortentzug
                            1  Weicht   ein  Redner   von   dem   in   Beratung   stehenden   Gegenstand   ab  oder  wird  er  weitschweifig,  ist er  durch  den Verhandlungsleiter  zu  er  -  mahnen; befolgt er die Ermahnung nicht, ist ihm der Wortentzug anzu  -  drohen.  2  Redner, die durch ihre Äusserungen oder ihr sonstiges Verhalten die  Achtung vor der Gemeindeversammlung oder einzelnen Bürgern verlet  -  zen,   sind   vom   Verhandlungsleiter   unter   gleichzeitiger   Androhung   des  Wortentzuges zur Ordnung zu rufen.  3  Nach erfolgter Androhung kann der Verhandlungsleiter dem fehlbaren  Redner das Wort entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 7. Schluss der Diskussion
                            1  Wird Schluss der Diskussion beantragt und durch die Gemeindever  -  sammlung beschlossen, wird die Diskussion sofort abgebrochen.  2  Nach   Abbruch   der   Diskussion   dürfen   Anträge   noch   gestellt,   jedoch  nicht mehr erläutert werden.  6)  NG 611.1  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abstimmungen
                            1. Bekanntgabe der Anträge  1  Der Verhandlungsleiter nennt vor jeder Abstimmung die gestellten An  -  träge und bezeichnet die Reihenfolge der vorzunehmenden Abstimmun  -  gen.  2  Einwände gegen die Abstimmungsart sind vor dem Beginn der Abstim  -  mung anzumelden; darüber entscheidet die Gemeindeversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 2. Verfahren
                            1  Liegt kein Antrag auf Verwerfung vor, wird nur über Annahme abge  -  stimmt.  2  Sind mehrere sich ausschliessende Gegen- oder Abänderungsanträge  gestellt worden, werden sie einander gegenübergestellt, wobei jeweils  jener Antrag wegfällt, der weniger Stimmen auf sich vereinigt; der obsie  -  gende Gegen- oder Abänderungsantrag ist gegen den Hauptantrag in  die Abstimmung zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 3. Ermittlung des Mehrs
                            1  Die Abstimmungen sind in der Form des Handmehrs durchzuführen.  2  Kann das Mehr nicht offensichtlich festgestellt werden, ist die Abstim  -  mung zu wiederholen, wobei die Stimmen abzuzählen sind.  3  Die Abzählung ist durch die Stimmenzähler vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 4. Stimmrecht des administrativen Rates
                            1  Die Mitglieder des administrativen Rates nehmen an den Abstimmun  -  gen teil.  2  Bei der Genehmigung der Rechnungen und bei Beschlüssen, die sich  auf die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung beziehen, haben sie sich  der Stimmabgabe zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 5. Stimmengleichheit
                            1  Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen ohne dass  nochmals eine Beratung durchgeführt werden darf.  2  Wenn   die   dreimalige   Abstimmung   kein   Mehr   ergibt,   entscheidet   bei  Wahlen das Los; bei Gesetzesvorlagen und Sachgeschäften gilt der An  -  trag als abgelehnt.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Wahlen
                            1. Voraussetzungen  1  Bei Wahlen von Behörden finden die Bestimmungen des Behördenge  -  setzes über die Wahlvoraussetzungen Anwendung  7  )  .  2  Bei Wahlen von Beamten finden die Bestimmungen des Beamtenge  -  setzes  8  )    über die Wahlfähigkeit, die Wahlerfordernisse und die öffentli  -  che Ausschreibung sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 2. Wahlvorschläge
                            1  Jedem Aktivbürger steht für die Wahlen im Rahmen der Gesetzgebung  das freie Vorschlagsrecht zu.  2  Wahlvorschläge   können   bis   zum   Beginn   der   Abstimmung   gemacht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 3. Verfahren
                            1  Bei Erneuerungswahlen von Behörden sind die verbleibenden Mitglie  -  der in der Reihenfolge ihres Wahlalters zur Wahl zu bringen; die Ersatz  -  wahl für zurückgetretene Mitglieder wird anschliessend vorgenommen.  2  Werden für eine Wahl drei oder mehr Vorschläge gemacht, fällt bei je  -  dem Wahlgang jener Kandidat aus der Wahl, der am wenigsten Stim  -  men auf sich vereinigt; diese Regelung gilt nicht:  1.  wenn   auf   einen   der   Vorgeschlagenen   die   Mehrheit   sämtlicher  Stimmen entfällt und damit die Wahl zustandegekommen ist;  2.  wenn   ausgesprochen   geringe   Stimmenzahlen   es   ermöglichen,  gleichzeitig mehr als einen der Vorgeschlagenen aus der Wahl zu  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Rechtsgültigkeit
                            1  Die  Erlasse  und Beschlüsse der  Gemeindeversammlung  werden mit  der Annahme rechtsgültig.  2  Die Erteilung einer kantonalen Genehmigung bleibt vorbehalten; sie ist  durch den administrativen Rat einzuholen.  7)  NG 161.1  8)  NG 165.1 (heute Personalgesetz)  17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Schriftliche Anträge
                            1. Gesetzmässigkeit  1  Die Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung dürfen nichts ent  -  halten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 2. Antragsarten
                            1  Anträge können als allgemeine Anregung oder als ausgearbeitete Vor  -  lage eingereicht werden.  2  Wird   eine   allgemeine   Anregung   zum   Beschluss   erhoben,   ist   der  Gemeindeversammlung   binnen   Jahresfrist   die   ausgearbeitete   Vorlage  zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 3. Antragsberechtigung
                            1  Anträge können stellen:  1.  jeder   Aktivbürger,   jede   Kommission   und   der   administrative   Rat  der zuständigen Gemeinde;  2.  juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die in  der Gemeinde ihren Sitz haben, sofern es sich um einen Finanz  -  beschluss   zugunsten   eines   gemeinnützigen   oder   genossen  -  schaftlichen Zwecks handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 4. Antragsform
                            1  Die Anträge müssen, um gültig zu sein, folgende Erfordernisse erfül  -  len:  1.  sie dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen; die  Verbindung   eines   Initiativbegehrens   mit   einem   Referendumsbe  -  gehren ist nicht zulässig;  2.  sie müssen eindeutig abgefasst sein;  3.  sie müssen eine Begründung, den Titel und den Text des Erlas  -  ses  oder  Beschlusses  enthalten  sowie mit  dem  Datum  und der  Unterschrift des Antragstellers versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 5. Einreichung
                            1  Anträge   an   die   Gemeindeversammlung   sind   beim   Präsidenten   des  administrativen Rates einzureichen.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen an der ordentlichen Frühjahrs- beziehungsweise Herbst-  Gemeindeversammlung behandelt werden,  wenn sie  bis  zum  1. März  beziehungsweise   1.   September   eingereicht   werden;   findet   die   Früh  -  jahrs-Gemeindeversammlung   vor   dem   1.   April   beziehungsweise   die  Herbst-Gemeindeversammlung   vor   dem   1.   Oktober   statt,   hat   der  administrative Rat für die Einreichung von Anträgen eine Frist von 30  Tagen anzusetzen.  3  Werden Anträge später eingereicht, entscheidet der administrative Rat  darüber, ob sie an der nächstfolgenden Gemeindeversammlung behan  -  delt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 6. Zulässigkeit
                            1  Der   administrative   Rat   hat   über   die   Zulässigkeit   der   Anträge   an   die  Gemeindeversammlung zu entscheiden.  2  Sein   Entscheid   kann   binnen   zehn   Tagen   nach   erfolgter   Zustellung  durch einen Antragsteller beim Verfassungsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 7. Veröffentlichung
                            1  Anträge,   die   fristgerecht   eingereicht   und   als   zulässig   erklärt   worden  sind, müssen gemäss Art. 37 veröffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 8. Gegen-, Abänderungs- und Verwerfungsanträge
                            1  Gegen-, Abänderungs- und Verwerfungsanträge können gemäss Art.  50 nur an der Gemeindeversammlung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 9. Aufrechterhaltung der Anträge
                            1  Anträge, die vom Antragsteller nach erfolgter Veröffentlichung zurück  -  gezogen werden, können von jedem Antragsberechtigten aufrechterhal  -  ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Konsultative Abstimmung
                            1. Grundsatz  1  Der administrative Rat ist befugt, die Gemeindeversammlung über die  Aufnahme   einzelner   Grundsätze   in   die   Gesetzgebung   der   Gemeinde  oder das Vorgehen bei der Vorbereitung eines der Gemeindeversamm  -  lung zustehenden Sachgeschäftes abstimmen zu lassen.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 2. Wirkung
                            1  Das Ergebnis der konsultativen Abstimmung bindet den administrati  -  ven Rat bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung beziehungsweise bei  der Vorbereitung des Sachgeschäftes.  2  Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Erlasse und Beschlüsse,  in denen die gleiche Frage aufgegriffen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 * ...
                            2.1.1.2 Urnenabstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Gegenstände
                            1. Gesetzgebung und Sachgeschäfte  1  Der Urnenabstimmung unterliegt der Beschluss über die Vereinigung  oder Aufteilung von Gemeinden sowie der Grundsatzentscheid über die  Einführung der ausserordentlichen Organisation.  2  Erlasse und Sachgeschäfte sind der Urnenabstimmung zu unterbrei  -  ten, wenn dies durch die kantonale oder kommunale Gesetzgebung vor  -  gesehen, vom  administrativen  Rat angeordnet  oder  von  einem  Zwan  -  zigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger unter Nennung der zu be  -  handelnden Gegenstände schriftlich verlangt wird.  *  3  Begehren   der   Aktivbürgerinnen   und   Aktivbürger   müssen   spätestens  acht Tage vor der Gemeindeversammlung, auf deren Geschäftsordnung  der zu behandelnde Gegenstand steht, eingereicht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 * 2. Wahlen
                            a) allgemein  1  Durch die Urne sind zu wählen:  1.  die Abordnung in den Landrat;  2.  soweit die Gemeindeordnung nicht etwas anderes bestimmt, die  Mitglieder   des   administrativen   Rates   der   politischen   Gemeinde  und aus dessen Mitte auf eine Amtsdauer von zwei Jahren der  Präsident und der Vizepräsident.  2  Die Wahlen in den Landrat sind nach den Bestimmungen des Geset  -  zes über die Verhältniswahl des Landrates  9  )   vorzunehmen.  *  3  Im   übrigen   können   Ergänzungswahlen   jederzeit   vorgenommen   wer  -  den.  9)  NG 132.1  20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 * b) auf besonderes Begehren
                            1  Wahlgeschäfte sind der Urnenabstimmung zu unterbreiten, wenn dies  durch die Gesetzgebung der Gemeinde vorgesehen, vom administrati  -  ven Rat angeordnet oder von einem Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen  und Aktivbürger schriftlich verlangt wird.  2  Begehren   der   Aktivbürgerinnen   und   Aktivbürger   müssen   spätestens  acht Tage vor der Gemeindeversammlung, auf deren Geschäftsordnung  die Wahl steht, eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 c) Verfahren
                            1  Sämtliche Mitglieder der Behörde, die gewählt werden müssen, sind  im gleichen Wahlgang zur Wahl zu bringen.  2  Für das Zustandekommen einer Wahl ist im ersten Wahlgang das ab  -  solute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der gültigen Stim  -  men erforderlich; erreichen zwei oder mehr Kandidatinnen oder Kandi  -  daten die gleiche Stimmenzahl, entscheidet nötigenfalls das Los.  *  3  Das Vorschlagsrecht bei Wahlen wird durch den Regierungsrat in ei  -  ner Vollzugsverordnung umschrieben.  *  4  Das   Gesetz   über   die   Verhältniswahl   des   Landrates  10  )    sowie   Art.   85  bleiben vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Antragsrecht
                            1. allgemein  1  Das Antragsrecht richtet sich nach Art. 62 und folgende, sofern nach  -  stehend nichts anderes bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 2. Gegen- und Abänderungsanträge
                            1  Es können nur Anträge auf Annahme oder Verwerfung gestellt werden;  Gegen- und Abänderungsanträge sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 3. Unabänderlichkeit und Aufrechterhaltung der
                            Anträge  1  Anträge dürfen nach ihrer Veröffentlichung weder durch Zusatz noch  Weglassung geändert werden.  2  Anträge, die vom Antragsteller nach ihrer Veröffentlichung zurückgezo  -  gen werden, können von jedem Aktivbürger  binnen zehn Tagen nach  erfolgter Bekanntgabe des Rückzuges aufrechterhalten werden.  10)  NG 132.1  21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Verfahren
                            1  Die Gemeindeordnung hat festzulegen, ob die Urnenabstimmungen im  Rahmen der Gemeindeversammlung oder getrennt davon durchzufüh  -  ren   sind;   vorbehalten   bleiben   Art.   12   Abs.   1   Ziff.   3   und   Art.   16   des  kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (kBüG)  11  )  .  *  2  Wenn Geschäfte auf Begehren von einem Zwanzigstel der Aktivbürge  -  rinnen  und Aktivbürger  der  Urnenabstimmung  zu  unterstellen  sind,  ist  diese binnen dreier Monate seit der Einreichung des Begehrens anzu  -  ordnen; das allfällige Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 3 ist in dieser Frist  eingeschlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 * Weitere Vorschriften
                            1  Der   Regierungsrat   ordnet   das   Urnenabstimmungsverfahren   in   einer  Vollzugsverordnung.  2.2.2 Der administrative Rat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Zusammensetzung
                            1  Der administrative Rat besteht aus drei bis elf Mitgliedern.  2  Die Mitgliederzahl ist in der Gemeindeordnung festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Wahl
                            1. allgemein  1  Die Wahl der Mitglieder des administrativen Rates erfolgt im Rahmen  der Gesetzgebung durch die Gemeindeversammlung oder durch Urnen  -  abstimmung.  2  Der Amtsantritt der Mitglieder des administrativen Rates erfolgt jeweils  am 1. Juli. Bei Ersatzwahlen während der Amtsdauer legt der Gemein  -  derat den Amtsantritt fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 2. Verhältniswahl
                            1  Die Gemeinden sind berechtigt, in der Gemeindeordnung anstelle der  Mehrheitswahl die Verhältniswahl einzuführen.  2  Der   Regierungsrat   ordnet   das   Verfahren   in   einer   Vollzugsverord  -  nung.  *  11)  NG 121.1  22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Aufgaben und Befugnisse
                            1. allgemein  1  Der administrative Rat ist die vollziehende und verwaltende Behörde  der   Gemeinde;   er   sorgt   für   eine   leistungsfähige,   zweckmässige   und  sparsame Organisation und Führung der Verwaltung.  2  Der administrative Rat ist befugt, Mitglieder der Verwaltungsbehörden,  Beamte   und   Angestellte   der   Gemeinde   sowie   der   Verwaltung   nicht  angehörende Sachverständige zur Auskunftserteilung beizuziehen.  3  Der administrative Rat vertritt die Gemeinde nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 2. Verordnungsbefugnisse
                            1  Der administrative Rat erlässt unter Vorbehalt des fakultativen Refe  -  rendums:  1.  Verordnungen und Reglemente, zu denen er durch die Gesetzge  -  bung oder durch Beschluss der Stimmberechtigten zuständig er  -  klärt wird;  2.  Reglemente   in   nebengeordneten   Fragen   im   Rahmen   seiner   Fi  -  nanzkompetenzen;  3.  ergänzende Vorschriften im Sinne von Art. 14.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 3. Wahlen und Sachgeschäfte
                            1  Der administrative Rat ist für alle Gemeindeangelegenheiten zustän  -  dig, soweit diese nicht ausdrücklich einem andern Organ der Gemeinde  zugewiesen werden.  2  Dem administrativen Rat obliegt insbesondere:  1.  die Genehmigung des Protokolls der Gemeindeversammlung und  die Erwahrung des Ergebnisses der Urnenabstimmungen;  2.  der Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Reglemente sowie  der   Beschlüsse   und   Entscheidungen   der   kantonalen   Behörden  sowie der Stimmberechtigten der Gemeinde, soweit diese Befug  -  nis nicht besonderen Organen vorbehalten ist;  3.  die Wahl der Beamten und Angestellten, soweit sie nicht durch  die Gesetzgebung einer andern Instanz übertragen ist;  4.  die   Wahl   von   Kommissionen   für   bestimmte   Verwaltungszweige  sowie für einzelne Geschäfte, soweit sie nicht durch die Gesetz  -  gebung einer andern Instanz übertragen ist;  5.  der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der An  -  träge zuhanden der Stimmberechtigten;  6.  die Vorbereitung aller Geschäfte, die von einem ihm übergeord  -  neten Gemeindeorgan zu behandeln sind;  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die Erstattung von Vernehmlassungen, zu denen der Kanton die  Gemeinde auffordert;  8.  die Beschlussfassung über frei bestimmbare einmalige Ausgaben  und   jährlich   wiederkehrende   Ausgaben   im   Rahmen   der   in   der  Gemeindeordnung umschriebenen Finanzkompetenzen;  9.  die  Beschlussfassung über  Ausgaben,  die  der Gemeinde durch  die   Gesetzgebung   verbindlich   vorgeschrieben   sind,   ohne   Rück  -  sicht auf Ziffer 8, oder für welche durch die Gesetzgebung oder  im   Einzelfall   durch   Beschluss   der   Stimmberechtigten   dem  administrativen Rat weitergehende Vollmachten übertragen sind;  10.  die Verwaltung des Gemeindevermögens sowie im Rahmen von  Ziffer 8 die Verfügung darüber;  11.  die   Beschlussfassung   über   Ausgaben   für   den   Unterhalt   der   im  Besitz   der   Gemeinde   stehenden   Gebäude   und   Anlagen   ohne  Rücksicht auf Ziffer 8;  12.  die   Genehmigung   von   Vereinbarungen   im   Rahmen   der   Finanz  -  kompetenzen, sofern dadurch keine Änderung der Gesetzgebung  der Gemeinde notwendig wird;  13.  der Erlass von Pflichtenheften für Beamte und Angestellte;  14.  die Veranlassung von Eintragungen im Grundbuch in den gesetz  -  lich vorgesehenen Fällen;  15.  die Erstattung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene  Kalenderjahr;  16.  die Planung der Aufgaben und der Tätigkeit der Gemeinde;  17.  die Erfüllung aller weiteren Aufgaben, die ihm durch die Gesetz  -  gebung  oder  durch  Beschluss  übergeordneter  Gemeindeorgane  übertragen werden.  3  Dem administrativen Rat der politischen Gemeinde obliegt ferner die  Beschlussfassung über Grenzbereinigungen, die im Einzelfall Gemein  -  degebiete von insgesamt bis 3'000  m² Fläche betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 * ...
Art. 90 5. Rechtsstreitigkeiten
                            1  Der administrative Rat vertritt die Gemeinde in Rechtsstreitigkeiten.  2  Wenn die ihm zustehenden Kompetenzen dadurch überschritten wer  -  den, hat er von den Stimmberechtigten die Prozessvollmacht einzuho  -  len.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Einholung der Prozessvollmacht vorgängig nicht möglich ist,  hat sie bei nächster Gelegenheit nachgehend zu erfolgen; wird sie ver  -  weigert, hat die Gemeinde die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen  Kosten zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Verhandlungen
                            1  Die Sitzungen des administrativen Rates sind nicht öffentlich.  2  Sie werden vom Präsidenten des administrativen Rates geleitet.  3  Die Mitglieder des administrativen Rates sind bei Beschlussfassungen  und  Wahlen  zur  Stimmabgabe  verpflichtet;  der  Präsident  stimmt  nicht  mit, gibt aber wenn nötig den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Gültigkeit der Beschlüsse
                            1  Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Mehrheit der Stimmen er  -  forderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Protokoll
                            1  Über die Verhandlungen des administrativen Rates ist Protokoll zu füh  -  ren, das nicht öffentlich ist.  2  Das   Protokoll   ist   vom   administrativen   Rat   zu   genehmigen   und   vom  Protokollführer zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Fakultatives Referendum
                            1. Unterstellung  1  Dem fakultativen Referendum unterstehen die vom administrativen Rat  erlassenen   Verordnungen,   Reglemente   und   ergänzenden   Vorschriften  gemäss Art. 87.  2  Die Gemeindeordnung kann ferner Beschlüsse über Ausgaben und fi  -  nanzielle Verfügungen, die den halben Betrag der in der Gemeindeord  -  nung   festgesetzten   Finanzkompetenzen   des   administrativen   Rates  übersteigen, dem fakultativen Referendum unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 2. Veröffentlichung
                            1  Der administrative Rat hat die dem fakultativen Referendum unterstell  -  ten Erlasse und Beschlüsse zu veröffentlichen.  2  Der Tag, mit welchem die Referendumsfrist abläuft, ist in der Veröf  -  fentlichung zu nennen.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 3. Abstimmung
                            1  Ein dem fakultativen Referendum unterstellter Erlass oder Beschluss  ist der Gemeindeversammlung zu unterbreiten, wenn es binnen zweier  Monate seit der Veröffentlichung von einem Zwanzigstel der Aktivbürge  -  rinnen und Aktivbürger schriftlich verlangt wird; er ist der Urnenabstim  -  mung   zu   unterbreiten,   wenn   dies   im   Begehren   ausdrücklich   verlangt  wird.  *  2  Die   Abstimmung   ist,   ohne   Berücksichtigung   von   Art.   81   Abs.   2,   bei  nächster Gelegenheit durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 4. Rechtsgültigkeit
                            1  Referendumserlasse oder  -  beschlüsse werden am Tage der Annahme  durch die Stimmberechtigten oder am Tage nach dem unbenützten Ab  -  lauf der Referendumsfrist rechtsgültig.  2  Der administrative Rat stellt fest, ob ein Referendumserlass oder  -  be  -  schluss rechtsgültig geworden ist; er veröffentlicht seine Feststellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Behördengesetzgebung
                            1  Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Behördenge  -  setzgebung  12  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 * ...
                            2.1.3 Der Präsident des administrativen Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Wahl
                            1  Der Präsident des administrativen Rates ist alle zwei Jahre durch die  Stimmberechtigten zu wählen; er muss Mitglied des administrativen Ra  -  tes sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Stellvertretung
                            1  Der Vizepräsident des administrativen Rates wird auf die gleiche Wei  -  se gewählt wie der Präsident.  12)  NG 161.1  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist;  ist auch der Vizepräsident an der Amtsführung verhindert, vertritt das in  der Wahl nächstfolgende Mitglied des administrativen Rates den Präsi  -  denten.  3  Dem Stellvertreter kommen für die Dauer der Stellvertretung die Be  -  fugnisse des Präsidenten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Aufgaben und Befugnisse
                            1  Der Präsident des administrativen Rates hat folgende Aufgaben und  Befugnisse:  1.  die Leitung der Gemeindeversammlung sowie der Sitzungen des  administrativen Rates;  2.  die Überwachung des Vollzuges der Gesetze, Verordnungen und  Reglemente   sowie   der   Beschlüsse   und   Entscheidungen   der  kantonalen Behörden und der Stimmberechtigten der Gemeinde;  3.  die Überwachung der Tätigkeit des administrativen Rates und sei  -  ner Departemente;  4.  die Überwachung der Tätigkeit der Beamten und Angestellten der  Gemeinde,   soweit   diese   nicht   einem   andern   Mitglied   des  administrativen Rates oder einem andern Gemeindeorgan unter  -  stellt sind;  5.  die Erfüllung aller weitern Aufgaben, die ihm durch die Vorschrif  -  ten des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde, sowie durch  Beschluss des administrativen Rates übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Präsidialverfügungen
                            1  Der Präsident handelt für den administrativen Rat, wenn unverzüglich  Massnahmen zu treffen sind; wird dadurch der Aufgabenbereich eines  andern Mitglieds des administrativen Rates betroffen, hat er nach Mög  -  lichkeit die Massnahme mit diesem zu besprechen.  2  Von   den   getroffenen   Massnahmen   ist   der   administrative   Rat   in   der  nächstfolgenden Sitzung in Kenntnis zu setzen; der administrative Rat  kann Präsidialverfügungen aufheben.  3  Der administrative Rat kann ausserdem den Präsidenten ermächtigen,  näher bezeichnete Geschäfte von geringer Bedeutung durch Präsidial  -  verfügung zu erledigen.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.4 Die Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Finanzkommission
                            1. Zusammensetzung  1  Die Gemeindeversammlung wählt auf die verfassungsmässige Amts  -  dauer eine Finanzkommission, die sich aus drei bis sieben Mitgliedern  zusammensetzt; ihre Mitgliederzahl wird in der Gemeindeordnung fest  -  gesetzt.  2  Gemeinden, die das gleiche Gebiet umfassen, können eine gemeinsa  -  me Finanzkommission einsetzen; die Gemeindeordnungen der beteilig  -  ten Gemeinden haben festzulegen, wieviele Mitglieder jede Gemeinde  in die Finanzkommission abordnet.  3  Der   Finanzkommission   dürfen   weder   Mitglieder   des   administrativen  Rates noch Beamte oder Angestellte der Gemeinde oder einer Anstalt  der Gemeinde angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 * 2. Aufgaben und Befugnisse
                            1  Die Finanzkommission konstituiert sich selbst und hat folgende Aufga  -  ben:  1.  Prüfung der Gemeinderechnungen und der Rechnungen der An  -  stalten der Gemeinde;  2.  Prüfung   der   Abrechnung   über   die   Verwendung   der   von   den  Stimmberechtigten beschlossenen Kredite;  3.  Stellungnahme zur Festsetzung des Gemeindesteuerfusses und  des Steuerrabattes;  4.  Stellungnahme zum Budget;  5.  Stellungnahme zu allen die Gemeindefinanzen berührenden Ge  -  schäften der Gemeindeversammlung;  6.  Erfüllung   weiterer   ihr   durch   die   Gesetzgebung   oder   durch   Be  -  schluss der Stimmberechtigten übertragenen Aufgaben.  2  Sie   kann   im   Rahmen   ihrer   Aufgaben   die   Geschäftsführung   des  administrativen Rates sowie der übrigen Organe und Verwaltungsstellen  der Gemeinde auf Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit der Organisa  -  tion überprüfen.  3  Sie   kann   im   Rahmen   des   beschlossenen   Kredits   für   die   fachliche  Überprüfung   der   Rechnungen   ganz   oder   teilweise   aussenstehende  Fachleute beiziehen.  28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 3. Akteneinsicht
                            1  Die Finanzkommission kann im Rahmen ihrer Aufgaben Einsicht in alle  Protokolle und Akten sämtlicher Gemeindebehörden, Verwaltungszwei  -  ge und Anstalten der Gemeinde nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 4. Berichterstattung
                            1  Die Finanzkommission erstattet der Gemeindeversammlung Bericht.  2  Sie   stellt   der   Gemeindeversammlung   Antrag   auf  Genehmigung   oder  Rückweisung   der   Rechnungen   und   nimmt   zum   Voranschlag   und   den  übrigen von ihr geprüften Geschäften Stellung.  3  Stellt   die   Finanzkommission   Fehler   oder   Ordnungswidrigkeiten   fest,  hat sie der betreffenden Behörde oder Verwaltungsstelle unter Kennt  -  nisgabe an den administrativen Rat Gelegenheit zu geben, den Mangel  zu beheben, bevor sie Bericht an die Gemeindeversammlung oder die  Aufsichtsbehörde erstattet.  4  Stellt die Finanzkommission erhebliche Pflichtverletzungen, Missstän  -  de oder strafbare Handlungen fest oder besteht ein entsprechender Ver  -  dacht, erstattet sie dem administrativen Rat unverzüglich Bericht unter  Mitteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Übrige Kommissionen
                            1  Der administrative Rat kann für einzelne Verwaltungszweige oder für  einzelne Geschäfte Kommissionen mit beratender Aufgabe bestellen.  2  Wenn solche Kommissionen eigene Befugnisse ausüben sollen, müs  -  sen diese in der Gesetzgebung umschrieben sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Beizug von Sachverständigen
                            1  Die Kommissionen der Gemeinden sind befugt, Mitglieder der Verwal  -  tungsbehörden, Beamte und Angestellte der Gemeinde sowie der Ver  -  waltung  nicht  angehörende Personen  zur  Auskunftserteilung  beizuzie  -  hen.  2.1.5 Die Beamten und Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Verwaltungsorganisation
                            1  Die   Gemeinden   geben   sich   in   der   Gemeindeordnung   eine   Verwal  -  tungsorganisation.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Gemeinde wählt einen Schreiber.  3  Die   Gemeinden   können   in   ihrer   Verwaltungsorganisation   weitere  Amtsstellen schaffen und diese unmittelbar dem administrativen Rat, ei  -  ner andern Behörde der Gemeinde, einem Mitglied des administrativen  Rates oder einer Kommission unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 * Schreiberin oder Schreiber
                            1  Die   Gemeinde   ernennt   eine   Schreiberin   oder   einen   Schreiber;   der  administrative Rat kann eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter be  -  zeichnen.  2  Die   Schreiberin   oder   der   Schreiber   hat   insbesondere   die   folgenden  Aufgaben:  1.  Protokollführung der Gemeindeversammlung;  2.  Protokollführung der Sitzungen des administrativen Rates;  3.  Leitung der Kanzlei;  4.  Betreuung des Gemeindearchivs, wenn diese Aufgabe nicht vom  administrativen Rat einer andern Mitarbeiterin oder einem andern  Mitarbeiter übertragen wird.  3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 * Arbeitsverhältnis
                            1. Grundsätze  1  Die   Gemeinden   können   das   Arbeitsverhältnis   ihrer   Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter in einem Reglement ordnen, insbesondere die Begrün  -  dung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Rechte und Pflich  -  ten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie deren strafrechtliche Ver  -  antwortlichkeit.  2  Soweit Vorschriften fehlen, findet die kantonale Personalgesetzgebung  sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112a * 2. Berufliche Vorsorge
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde sind bei einer re  -  gistrierten   Vorsorgeeinrichtung   gegen   die   wirtschaftlichen   Folgen   von  Alter, Invalidität und Tod zu versichern. Der Anschluss der Gemeinde  als Arbeitgeberin erfolgt durch einen Anschlussvertrag.  2  Der   Abschluss   und   die   Änderung   sowie   die   Kündigung   eines   An  -  schlussvertrages bedarf unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch  die Gemeindeversammlung der Mitwirkung der paritätischen Personal  -  kommission.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Die ausserordentliche Organisation  2.3.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Einführung
                            1. Voraussetzungen  1  Politische Gemeinden können die ausserordentliche Organisation ein  -  führen, sofern die Schulgemeinde aufgehoben und deren Aufgaben und  Befugnisse durch die politische Gemeinde übernommen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 2. Grundsatzentscheid
                            1  Der Antrag auf Einführung der ausserordentlichen Organisation kann  gestellt werden durch:  1.  den Gemeinderat;  2.  *  einen   Zwanzigstel   der   Aktivbürgerinnen   und   Aktivbürger   durch  schriftliches Begehren;  3.  eine konsultative Abstimmung der Gemeindeversammlung.  2  Der Grundsatzentscheid hat durch Urnenabstimmung zu erfolgen und  kann gleichzeitig mit dem Beschluss über die Aufhebung der Schulge  -  meinde gefasst werden.  3  Der Grundsatzentscheid ist erst nach erfolgter Änderung der Gemein  -  deordnung gemäss Art. 115 auf den Beginn des nächstfolgenden Kalen  -  derjahres beziehungsweise auf den in der Gemeindeordnung festgeleg  -  ten Zeitpunkt rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 3. Gemeindeordnung
                            1  Ist die ausserordentliche Organisation grundsätzlich beschlossen wor  -  den, hat der Gemeinderat binnen sechs Monaten eine entsprechende  Gemeindeordnung den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung vorzu  -  legen.  2  Wenn   die   Gemeindeordnung   verworfen   wird,   gilt   die   Einführung   der  31
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abschaffung
                            1  Die   ausserordentliche   Organisation   kann   durch   einen   Grundsatzent  -  scheid der Stimmberechtigten und die nachherige Genehmigung einer  neuen Gemeindeordnung abgeschafft werden; wenn die Gemeindeord  -  nung verworfen wird, gilt die Abschaffung der ausserordentlichen Orga  -  nisation als abgelehnt.  2  Die   Abschaffung   ist   nach   erfolgter   Änderung   der   Gemeindeordnung  auf den Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres beziehungsweise  auf den in der Gemeindeordnung festgelegten Zeitpunkt rechtswirksam.  3  Der Antrag auf Abschaffung der ausserordentlichen Organisation kann  gestellt werden durch:  1.  den Einwohnerrat;  2.  den Gemeinderat;  3.  *  einen   Zwanzigstel   der   Aktivbürgerinnen   und   Aktivbürger   durch  schriftliches Begehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Geltung der Vorschriften über die ordentliche
                            Organisation  1  Soweit im Gesetzesabschnitt über die ausserordentliche Organisation  nicht etwas anderes bestimmt wird, finden die Vorschriften des Geset  -  zesabschnittes   über   die   ordentliche   Organisation   sinngemäss   Anwen  -  dung, insbesondere in bezug auf den administrativen Rat, die Kommis  -  sionen sowie die Beamten und Angestellten.  2.3.2 Die Stimmberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Grundsatz
                            1  Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte an der Urne aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Obligatorisches Referendum
                            1. Gesetzgebung und Sachgeschäfte  1  1.  die Gemeindeordnung sowie über Verordnungen und Reglemen  -  te,  soweit  hierzu  nicht  durch  die  Gesetzgebung  oder  durch Be  -  schluss   der   Stimmberechtigten   der   Einwohnerrat   oder   der  Gemeinderat zuständig erklärt wird;  2.  die Abschaffung der ausserordentlichen Organisation;  3.  die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses;  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Beschlüsse   betreffend   Ausgaben   und   finanzielle   Verfügungen,  welche die Finanzkompetenzen des Einwohnerrates übersteigen;  5.  Beschlüsse   betreffend   den   Beitritt   zu   Gemeindeverbänden   und  betreffend einen allfälligen Austritt;  6.  Beschlüsse   betreffend   die   Errichtung   oder   Erweiterung   von   öf  -  fentlichen Anstalten sowie betreffend die Übertragung bestimmter  Aufgaben an eine Anstalt des Kantons, an eine andere Gemeinde  oder an öffentliche oder private Unternehmungen;  7.  die Genehmigung von Vereinbarungen, die für die Gemeinde die  Finanzkompetenzen   des   Einwohnerrates   überschreitende   Ver  -  pflichtungen zur Folge haben oder die eine Änderung der Gesetz  -  gebung der Gemeinde bedingen;  8.  Beschlüsse betreffend Änderung oder Neufestsetzung von Name  und Wappen der Gemeinde gemäss Art. 12;  9.  alle weiteren Erlasse und Sachgeschäfte nach Massgabe der Ge  -  setzgebung der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 2. Wahlen
                            1  Durch die Stimmberechtigten sind zu wählen:  1.  die Abordnung in den Landrat;  2.  die Mitglieder des Einwohnerrates;  3.  die Mitglieder des Gemeinderates und aus dessen Mitte auf eine  Amtsdauer von zwei Jahren der Präsident und der Vizepräsident;  4.  die Mitglieder anderer Behörden und die Beamten nach Massga  -  be der Gesetzgebung der Gemeinde.  2  Vorbehalten bleibt Art. 130; im übrigen ist Art. 77 sinngemäss anzu  -  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Fakultatives Referendum
                            1  Der Urnenabstimmung unterliegen ferner, wenn es binnen zweier Mo  -  nate   seit   Veröffentlichung   des   Erlasses   oder   Beschlusses   von   einem  Zwanzigstel   der   Aktivbürgerinnen   und   Aktivbürger   schriftlich   verlangt  wird:  *  1.  die   vom   Einwohnerrat   oder   vom   Gemeinderat   erlassenen   oder  abgeänderten Verordnungen, Reglemente und ergänzende Vor  -  schriften im Sinne von Art. 14;  2.  die jährlichen Voranschläge;  3.  die vom Einwohnerrat gefassten Beschlüsse über Ausgaben und  finanzielle   Verfügungen,   die   den   halben   Betrag   der   in   der  Gemeindeordnung   festgesetzten   Finanzkompetenzen   des   Ein  -  wohnerrates übersteigen.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Antragsrecht
                            1. allgemein  1  Das Antragsrecht richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 62 und  folgende, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 2. Antragsberechtigung
                            1  Neben   den   gemäss  Art.   64   Antragsberechtigten   kann   auch   der  Ein  -  wohnerrat Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 3. Zulässigkeit
                            1  Der Einwohnerrat hat auf Antrag des Gemeinderates über die Zuläs  -  sigkeit der Anträge zuhanden der Stimmberechtigten zu entscheiden.  2  Sein   Entscheid   kann   binnen   zehn   Tagen   nach   erfolgter   Zustellung  durch einen Antragsteller beim Verfassungsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 4. Gegenanträge
                            1  Der Einwohnerrat sowie der Gemeinderat können mit Ausnahme der  Fälle von Art. 121 Gegenanträge ausarbeiten und diese zusammen mit  den Anträgen zur Urnenabstimmung bringen.  2  Gegenanträge haben die Erfordernisse gemäss Art. 65 zu erfüllen.  3  Für   die   Zulässigkeit   und   die   Veröffentlichung   gelten   die   Vorschriften  der Art. 124 und 68.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 5. Unabänderlichkeit und Aufrechterhaltung der
                            Anträge  1  Betreffend   die   Unabänderlichkeit   und   Aufrechterhaltung   der   Anträge  gilt Art. 80.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Verfahren
                            1  Der   Regierungsrat   ordnet   das   Urnenabstimmungsverfahren   in   einer  Vollzugsverordnung  13  )  .  *  13)  NG 133.2  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.3 Der Einwohnerrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Zusammensetzung
                            1  Der Einwohnerrat besteht aus 20 bis 50 Mitgliedern.  2  Die Mitgliederzahl wird durch die Gemeindeordnung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Wahl
                            1. Voraussetzungen  1  Die Mitglieder des Regierungsrates sowie des Gemeinderates dürfen  dem Einwohnerrat nicht angehören.  2  Im übrigen sind die Bestimmungen des Behördengesetzes  14  )    über die  Wahlvoraussetzungen bei der Wahl des Einwohnerrates anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 2. Verhältniswahl
                            1  Die Gemeinden sind berechtigt, in der Gemeindeordnung anstelle der  Mehrheitswahl die Verhältniswahl einzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 3. Zugehörigkeit
                            1  Für die Amtsdauer, die Amtsübergabe, die Inpflichtnahme und die Auf  -  hebung   der   Zugehörigkeit   gelten   die   entsprechenden   Bestimmungen  des Behördengesetzes  15  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 Konstituierung
                            1  Der Einwohnerrat wählt auf eine Amtsdauer von zwei Jahren den Prä  -  sidenten, den Vizepräsidenten, zwei Stimmenzähler und einen Stellver  -  treter der Stimmenzähler; diese bilden das Büro des Einwohnerrates.  2  Der   Präsident   ist   als   solcher   für   die   nächste   zweijährige   Amtsdauer  nicht wieder wählbar.  3  Der   Einwohnerrat   wählt   auf   eine   Amtsdauer   von   vier   Jahren   den  Schreiber,  der  dem  Einwohnerrat  nicht  angehören  muss und  zugleich  Schreiber des Büros ist.  14)  NG 161.1  15)  NG 161.1  35
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Aufgaben und Befugnisse
                            1. Gesetzgebung  1  Der   Einwohnerrat   erlässt   unter   Vorbehalt   des   fakultativen   Referen  -  dums:  1.  Verordnungen und Reglemente, zu denen er durch die Gesetzge  -  bung oder durch Beschluss der Stimmberechtigten zuständig er  -  klärt wird;  2.  ergänzende Vorschriften im Sinne von Art. 14.  2  Im übrigen hat er jene Erlasse auszuarbeiten, die er den Stimmberech  -  tigten zur Beschlussfassung vorlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Wahlen und Sachgeschäfte
                            1  In die Zuständigkeit des Einwohnerrates fallen weiter:  1.  *  die Wahl der nach Massgabe der Gesetzgebung vom Einwohner  -  rat zu bestellenden Behörden, Kommissionen und Beamten;  2.  der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der An  -  träge zuhanden der Stimmberechtigten gemäss Art. 124 und 125;  3.  die Erläuterung der Gemeindegesetzgebung, jedoch nie in einem  vor dem Richter anhängigen Fall;  4.  die Beschlussfassung über frei bestimmbare einmalige Ausgaben  im Rahmen der in der Gemeindeordnung umschriebenen Finanz  -  kompetenzen;  5.  die  Beschlussfassung über  Ausgaben,  die  der Gemeinde durch  die   Gesetzgebung   verbindlich   vorgeschrieben   sind,   ohne   Rück  -  sicht auf Ziffer 4, oder für welche durch die Gesetzgebung oder  im   Einzelfall   durch   Beschluss   der   Stimmberechtigten   dem   Ein  -  wohnerrat weitergehende Vollmachten übertragen sind;  6.  das   Verfügungsrecht   über   das   Finanzvermögen,   unter   Aus  -  schluss   von   Beteiligungen   an   privaten,   öffentlichen   oder   ge  -  mischtwirtschaftlichen Unternehmungen und unter Vorbehalt von  Art. 88 Abs. 2 Ziff. 10;  7.  das Verfügungsrecht über das Verwaltungsvermögen im Rahmen  von Ziffer 4, unter Vorbehalt von Art. 88 Abs. 2 Ziff. 10;  8.  die   Beschlussfassung   über   Ausgaben   für   den   Unterhalt   der   im  Besitz   der   Gemeinde   stehenden   Gebäude   und   Anlagen   ohne  Rücksicht auf Ziffer 4, jedoch unter Vorbehalt von Art. 88 Abs. 2  Ziff. 8;  9.  die Ermächtigung zur Aufnahme öffentlicher Anleihen;  10.  die Festsetzung des jährlichen Voranschlages;  11.  die Genehmigung der Gemeinderechnungen und die Entgegen  -  nahme der Rechenschaftsberichte;  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  die   Festlegung   der   Entschädigungen   an   die   Mitglieder   der  Gemeindebehörden und Kommissionen unter Vorbehalt von Art.  121;  13.  die   Beschlussfassung   über   das   Dienstverhältnis   und   die   Besol  -  dung der Beamten und Angestellten und über die Schaffung neu  -  er Stellen, soweit der Einwohnerrat diese Kompetenz nicht dem  administrativen Rat überträgt, unter Vorbehalt von Art. 121;  14.  die   Genehmigung   von   Vereinbarungen   im   Rahmen   der   Finanz  -  kompetenzen, unter Vorbehalt von Art. 88 Abs. 2 Ziff. 12, sofern  diese keine Änderungen der Gesetzgebung der Gemeinde bedin  -  gen;  15.  die Erteilung und Zusicherung des Gemeindebürgerrechts, sofern  nicht ein gesetzlicher Anspruch auf dieses besteht;  16.  die Beschlussfassung über Grenzbereinigungen, die im Einzelfall  Gemeindegebiet von insgesamt mehr als 3'000  m² Fläche betref  -  fen;  17.  die Oberaufsicht über sämtliche Zweige der Gemeindeverwaltung  sowie über die öffentlichen Anstalten;  18.  alle übrigen durch die Gesetzgebung dem Einwohnerrat übertra  -  genen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Antragsrecht
                            1  Das Recht, dem Einwohnerrat Anträge zu stellen, haben jedes Mitglied  des Einwohnerrates sowie der Gemeinderat und dessen Mitglieder.  2  Ausserdem ist jeder Aktivbürger berechtigt:  1.  die Erläuterung eines Erlasses der Gemeinde zu beantragen;  2.  über Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Stimmberechtig  -  ten fallen, als allgemeine Anregung oder als ausgearbeitete Vor  -  lage eine Motion einzureichen.  3  Eine Motion gemäss Abs. 2 Ziff. 2 muss binnen Jahresfrist seit ihrer  Einreichung   durch   den   Einwohnerrat   behandelt   werden;   der   Motionär  kann die Motion vor dem Einwohnerrat mündlich begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Verhandlungen
                            1. Teilnahme  1  Die Mitglieder des Einwohnerrates und des Gemeinderates sind ver  -  pflichtet, an den Sitzungen des Einwohnerrates teilzunehmen.  2  Die Mitglieder des Gemeinderates haben beratende Stimme.  37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 2. Öffentlichkeit
                            1  Die Sitzungen des Einwohnerrates sind im Rahmen der Gesetzgebung  öffentlich.  2  Der Einwohnerrat kann die Durchführung der geheimen Verhandlung  beschliessen, wenn dies im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus  andern wichtigen Gründen als geboten erscheint; über den Antrag auf  Durchführung der geheimen Verhandlung wird unter Ausschluss der Öf  -  fentlichkeit beraten und abgestimmt.  3  Bild- und Tonaufnahmen dürfen nur gemacht werden, wenn es durch  den Einwohnerrat bewilligt wird.  4  Die Beschlüsse des Einwohnerrates sind zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Weitere Vorschriften
                            1  ...  *  2  Der Einwohnerrat kann im Rahmen der Gesetzgebung durch Verord  -  nung die Organisation und das Verfahren des Einwohnerrates ordnen.  2.3.4 Der Gemeinderat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 Aufgaben und Befugnisse
                            1  Die  Aufgaben  und  Befugnisse  des   Gemeinderates  richten   sich   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 bis 90. 2 Vorbehalten bleibt Art. 134 Ziffern 2, 5 und 8. 3 Für die Erteilung der Prozessvollmacht ist anstelle der Gemeindever -
                            sammlung der Einwohnerrat zuständig.  3 Die Gemeindeverbände  3.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Grundsatz
                            1  Zwei   oder   mehrere   Gemeinden   können   zur   Erfüllung   gemeinsamer  Aufgaben sowie zur Errichtung und zum Betrieb gemeinschaftlicher öf  -  fentlicher Anstalten einen Gemeindeverband bilden.  38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 Rechtliche Stellung
                            1  Die   Genehmigung   der   Statuten   durch   den   Regierungsrat   sowie   der  Beitritt der in den Statuten festgesetzten Anzahl von Gemeinden bewirkt  das   Entstehen  des  Gemeindeverbandes  als  Körperschaft  des  öffentli  -  chen Rechts.  2  Der Gemeindeverband tritt im Umfang der übertragenen Aufgaben an  die Stelle der ihm angeschlossenen Gemeinden und hat in diesem Be  -  reich deren Pflichten und Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 Rechtsetzung
                            1  Innerhalb der Schranken ihrer Aufgaben und der Gesetzgebung kön  -  nen die Gemeindeverbände nach Massgabe der Statuten verbindliche  Vorschriften,   insbesondere   Reglemente   über   die   Errichtung   und   den  Betrieb ihrer Anstalten, erlassen.  2  Diese   Vorschriften   gelten   in   den   angeschlossenen   Gemeinden   wie  eigene Erlasse und sind der übrigen Gemeindegesetzgebung überge  -  ordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 Beitritt
                            1. freiwillig  1  Der Beitritt  zu  einem Gemeindeverband erfolgt durch Beschluss des  nach der Gemeindegesetzgebung zuständigen Gemeindeorgans.  2  Der nachträgliche Beitritt weiterer Gemeinden erfordert zudem die Zu  -  stimmung der Delegiertenversammlung.  3  Der Beitritt schliesst die Anerkennung der Statuten in sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 2. zwangsweise
                            1  Unter Vorbehalt abweichender Vorschriften in andern Gesetzen kann  der  Landrat  beim  Vorliegen  besonderer   Verhältnisse  Gemeinden  zum  Beitritt   zu   einem   Gemeindeverband   beziehungsweise   den   Gemeinde  -  verband zur Aufnahme von weitern Gemeinden verhalten, sofern dies  offensichtlich   im   öffentlichen   Interesse   liegt;   Gemeindeverband   und  betroffene Gemeinden sind vor der Beschlussfassung anzuhören.  2  Kommt bei einem zwangsweisen Beitritt zwischen dem Gemeindever  -  band und der neu beitretenden Gemeinde insbesondere über die Auftei  -  lung   der   finanziellen   Lasten   oder   die   Bestellung   der   Verbandsorgane  keine Einigung zustande, entscheidet der Regierungsrat.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Austritt
                            1. Grundsatz  1  Der Austritt einer Gemeinde aus einem Gemeindeverband ist zulässig,  wenn die Fortführung des Verbandes unter den verbleibenden Gemein  -  den nicht übermässig erschwert wird und die Verbandsaufgaben für die  austretende Gemeinde hinfällig geworden sind oder ebenso zweckmäs  -  sig ausserhalb des Verbandes erfüllt werden können.  2  Der Austritt muss vom zuständigen Gemeindeorgan beschlossen wer  -  den und bedarf der Genehmigung des Regierungsrates, der vor der Be  -  schlussfassung Gemeindeverband und Gemeinde anzuhören hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 2. Einschränkungen
                            1  Der Austritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, in Schulgemeindeverbänden  nur auf das Ende eines Schuljahres, in andern Gemeindeverbänden nur  auf das Ende eines Kalenderjahres.  2  Gemeindeverbände,   die   zur   Erfüllung   ihrer   Aufgaben   kostspieliger,  nach der Zahl und Grösse der Verbandsgemeinden bemessener Anla  -  gen bedürfen, können in den Statuten den Austritt für eine bestimmte  längere Zeit ausschliessen oder davon abhängig machen, dass die aus  -  tretende Gemeinde einen ihrer Beteiligung am Verband entsprechenden  Anteil   der   noch   nicht   getilgten   Anlageschulden   des   Verbandes   über  -  nimmt.  3  Der Regierungsrat hat die Genehmigung gemäss Art. 145 Abs. 2 zu  verweigern, wenn der Austritt den gesetzlichen Vorschriften widerspricht  oder das öffentliche Interesse offensichtlich verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147 3. Kündigungsfrist
                            1  Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr, wenn in den Statuten nicht eine  längere Frist vorgeschrieben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 4. Folgen
                            1  Die austretende Gemeinde muss auf den Zeitpunkt ihres Austrittes alle  ihr nach der Gesetzgebung und den Statuten obliegenden Leistungen  erfüllen.  2  Sie   hat   nur   dann   Anspruch   auf   einen   Anteil   am   Vermögen   des  Gemeindeverbandes, wenn sich für diesen aus dem Austritt vermögens  -  rechtliche Vorteile ergeben.  3  Die   dem   Gemeindeverband   durch   den   Austritt   einer   Gemeinde   er  -  wachsenden Kosten gehen zulasten der austretenden Gemeinde.  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Können sich die Beteiligten über die Folgen eines Austrittes nicht eini  -  gen, entscheidet der Regierungsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149 Auflösung
                            1. allgemein  1  Ein Gemeindeverband kann aufgelöst werden:  1.  durch übereinstimmende Beschlüsse aller Verbandsgemeinden;  2.  durch Beschluss der Mehrheit der Verbandsgemeinden, wenn die  Verbandsaufgaben   unbedeutend   geworden   sind   oder   ebenso  zweckmässig ohne den Verband erfüllt werden können.  2  Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch den Regie  -  rungsrat, der vor der Beschlussfassung den Gemeindeverband und die  nicht zustimmenden Gemeinden anzuhören hat.  3  Der Regierungsrat hat die Genehmigung zu verweigern, wenn die Auf  -  lösung den gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder das öffentliche  Interesse offensichtlich verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 2. Liquidation
                            1  Die Liquidation obliegt den Verbandsorganen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 * Finanzhaushalt
                            1  Die   Vorschriften   über   den   Finanzhaushalt   der   Gemeinden  16  )    gelten  sinngemäss auch für die Gemeindeverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 Rechenschaftsbericht
                            1  Die   Gemeindeverbände   haben   über   ihre   Tätigkeit   jährlich   einen   Re  -  chenschaftsbericht zu erstatten.  2  Der Rechenschaftsbericht muss mit der Jahresrechnung und dem Be  -  richt der Kontrollstelle den Aktivbürgern zur Verfügung gehalten und un  -  entgeltlich abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 Verbände von Gemeinden aus mehreren Kantonen
                            1  Die Genehmigung des Regierungsrates ist einzuholen, wenn:  1.  an   einem   Gemeindeverband   sich   Gemeinden   anderer   Kantone  beteiligen;  2.  Gemeinden sich an Gemeindeverbänden anderer Kantone beteili  -  gen;  16)  NG 171.2  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ein Gemeindeverband mit einem Gemeindeverband eines andern  Kantons eine Vereinbarung abschliesst.  2  Der Regierungsrat ist befugt, mit andern Kantonen die Stellung inter  -  kantonaler Gemeindeverbände zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 Aufsicht
                            1  Die Gemeindeverbände unterstehen wie die Gemeinden der kantona  -  len Aufsicht.  3.2 Statuten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 Inhalt
                            1. obligatorisch  1  Die Statuten ordnen im Rahmen der Gesetzgebung die Organisation  und das Verfahren des Gemeindeverbandes und haben Bestimmungen  zu enthalten über:  1.  den Namen, den Zweck und die Dauer des Gemeindeverbandes;  2.  die dem Gemeindeverband angeschlossenen Gemeinden;  3.  die   Zusammensetzung   der   Delegiertenversammlung,   des   Vor  -  standes und der Kontrollstelle;  4.  die Mittelbeschaffung;  5.  die Haftung für Verbandsschulden;  6.  die   Behandlung   eines   Vermögens-   oder   Schuldenüberschusses  im Falle der Verbandsauflösung;  7.  die Art der vorgeschriebenen Veröffentlichungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 2. fakultativ
                            1  Die Statuten können ausserdem enthalten:  1.  Vorschriften, wonach für die Verbindlichkeit bestimmter Beschlüs  -  se   der   Delegiertenversammlung   eine   bestimmte   Mehrheit   der  Stimmen   oder   die   Zustimmung   einer   bestimmten   Mehrheit   der  Verbandsgemeinden erforderlich ist;  2.  Vorschriften über die Geschäftsführung der Delegiertenversamm  -  lung und des Vorstandes;  3.  Vorschriften über den Erlass von Reglementen;  4.  weitere der Erfüllung des Verbandszweckes dienende Vorschrif  -  ten.  42
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 Änderungen
                            1  Änderungen der Statuten bedürfen der Annahme durch die Delegier  -  tenversammlung und der für den Beschluss über den Beitritt zuständi  -  gen Organe der angeschlossenen Gemeinden sowie der Genehmigung  durch den Regierungsrat.  2  Für die Änderung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen kön  -  nen die Statuten ein erleichtertes Verfahren vorsehen.  3  Wenn einzelne Gemeinden einer Statutenänderung, welcher von der  Delegiertenversammlung und den übrigen Gemeinden zugestimmt wor  -  den ist, die Zustimmung verweigern, kann der Regierungsrat die Statu  -  tenänderung   als   verbindlich   erklären,   sofern   dies   offensichtlich   im   öf  -  fentlichen Interesse liegt.  3.3 Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 Grundsatz
                            1  Die Organe des Gemeindeverbandes sind:  1.  die   Stimmberechtigten   in   den   einzelnen   angeschlossenen  Gemeinden;  2.  die Delegiertenversammlung;  3.  der Vorstand;  4.  die Kontrollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Delegiertenversammlung
                            1. allgemein  1  Die Delegiertenversammlung ist das leitende Organ des Gemeindever  -  bandes.  2  Die Zusammensetzung wird durch die Statuten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160 2. Wahl
                            1  Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden von den einzelnen  Gemeinden nach Massgabe der Statuten auf die Amtsdauer des Land  -  rates gewählt.  2  Jede Gemeinde hat Anspruch auf mindestens zwei Sitze; in Gemein  -  deverbänden, denen mehr als zwei Gemeinden angehören, darf keine  Gemeinde mehr als die Hälfte aller Sitze besetzen.  43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161 3. Zuständigkeit
                            1  Die   Delegiertenversammlung   trifft   alle   Vorkehren   und   fasst   alle   Be  -  schlüsse, die zur Erfüllung des Zweckes des Gemeindeverbandes not  -  wendig sind.  2  Der Delegiertenversammlung obliegen insbesondere:  1.  die Wahl der Mitglieder des Vorstandes aus dem Kreis der Dele  -  gierten;  2.  die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten, die in diesen  Eigenschaften auch dem Vorstand angehören;  3.  die Wahl ihres Sekretärs, der auch Sekretär des Vorstandes ist,  der Delegiertenversammlung aber nicht angehören muss;  4.  die Wahl des Kassiers sowie der Mitglieder der Kontrollstelle, wel  -  che der Delegiertenversammlung nicht angehören müssen;  5.  die Wahl der Angestellten des Verbandes, sofern nicht durch die  Statuten   oder   Beschluss   der   Delegiertenversammlung   der   Vor  -  stand dafür zuständig erklärt wird;  6.  *  die   Beschlussfassung   über   den   nachträglichen   Beitritt   von  Gemeinden gemäss Art. 143 und 144, über Änderungen der Sta  -  tuten   im   Rahmen   von   Art.   157   sowie   über   die   Auflösung   des  Gemeindeverbandes im Rahmen von Art. 149;  7.  der Erlass von Reglementen innerhalb der Schranken der Statu  -  ten und der Gesetzgebung;  8.  die jährliche Festsetzung des Voranschlages;  9.  die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entgegennahme  des Rechenschaftsberichtes;  10.  sofern der Verbandszweck in der Errichtung und im Betrieb einer  öffentlichen   Anstalt   besteht,   die   Beschlussfassung   über   deren  Gestaltung und Ausführung, unter Vorbehalt von Art. 165 Abs. 1  Ziff. 6;  11.  die Festlegung der Besoldungen des Verbandspersonals und der  Entschädigungen der Mitglieder der Verbandsorgane;  12.  der   Erlass   von   Dienstvorschriften   für   die   Angestellten   des   Ver  -  bandes;  13.  alle übrigen Geschäfte, die nicht ausdrücklich dem Vorstand zu  -  gewiesen sind.  3  Die Delegiertenversammlung trifft die ihr obliegenden Wahlen jeweils  für die Amtsdauer des Landrates; die Mandatsinhaber sind wiederwähl  -  bar.  44
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162 4. Einberufung
                            1  Die Delegiertenversammlung tritt ordentlicherweise einmal im Jahr zu  -  sammen.  2  Sie tritt ausserdem zusammen:  1.  wenn es der Präsident anordnet;  2.  wenn es vom Vorstand oder vom administrativen Rat einer Ver  -  bandsgemeinde verlangt wird;  3.  wenn es ein Viertel der Mitglieder unter Nennung der zu behan  -  delnden Gegenstände schriftlich verlangt.  3  Der Sitzungstag wird in allen Fällen durch den Präsidenten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 5. Geschäftsordnung
                            1  Die   Delegiertenversammlung   wird   vom   Präsidenten   geleitet;   ist   der  Präsident   verhindert,   wird   er   durch   den   Vizepräsidenten,   bei   dessen  Verhinderung durch das in der Wahl nächstfolgende Mitglied des Vor  -  standes ersetzt.  2  Der Sekretär führt das Protokoll, welches der Delegiertenversammlung  zur Genehmigung vorzulegen ist.  3  Die Beschlüsse sind zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 Vorstand
                            1. allgemein  1  Der Vorstand ist das vollziehende Organ des Gemeindeverbandes.  2  Die Zahl der Vorstandsmitglieder beträgt drei bis neun und wird durch  die Statuten umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165 2. Aufgaben
                            1  Dem Vorstand obliegt:  1.  der Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;  2.  die Vorberatung aller von der Delegiertenversammlung zu behan  -  delnden Angelegenheiten;  3.  die   Verwaltung   des   Verbandsvermögens,   die   Führung   der   Ver  -  bandsrechnungen und die jährliche Rechnungsablage;  4.  die   jährliche   Erstattung   eines   Rechenschaftsberichtes   über   die  Verbandstätigkeit;  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  das   Einfordern   der   den   angeschlossenen   Gemeinden   obliegen  -  den Leistungen, die Erhebung von Gebühren und Beiträgen der  Begünstigten   sowie   die   Geltendmachung   von   Leistungen   des  Bundes, des Kantons und Dritter;  6.  die Vergebung von Arbeiten, sofern hierfür nicht eine Kommission  zuständig erklärt wird;  7.  die Festlegung von Pflichtenheften für das Verbandspersonal;  8.  die  Vertretung des Gemeindeverbandes  nach  aussen;  Prozess  -  vollmachten   sind   im   Sinne   von   Art.   90   von   der   Delegiertenver  -  sammlung einzuholen.  2  Die Statuten oder die Delegiertenversammlung können dem Vorstand  weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 166 3. Verfahren
                            1  Über   das   Verfahren   gelten   sinngemäss   die   Vorschriften   von   Art.   91  und folgende.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 Kontrollstelle
                            1  Die Kontrollstelle besteht aus drei bis sieben Personen, die dem Vor  -  stand nicht angehören dürfen.  2  Die Kontrollstelle hat die Aufgabe, die Rechnungen des Gemeindever  -  bandes jährlich zu prüfen und über das Ergebnis schriftlich Bericht zu  erstatten.  3  Die Kontrollstelle kann jederzeit und ohne Voranmeldung Zwischenre  -  visionen vornehmen.  3.4 Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168 * Mittelbeschaffung
                            1. Grundsatz  1  Die zur  Erfüllung des Verbandszweckes erforderlichen Mittel  werden  aufgebracht durch:  1.  Leistungen der angeschlossenen Gemeinden gemäss den in den  Statuten festgesetzten Grundsätzen;  2.  Gebühren und Beiträge der Begünstigten;  3.  Leistungen des Bundes, des Kantons und Dritter;  4.  Erträge des Verbandsvermögens.  46
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 * 2. Leistungen der Gemeinden
                            a) Anlagekosten  1  Erfordert der Verbandszweck die Errichtung oder die Erweiterung einer  öffentlichen Anstalt, sind die Anteile der angeschlossenen Gemeinden  an den Anlagekosten durch die zuständigen Organe der Gemeinden zu  beschliessen.  2  Verweigert eine Gemeinde die Leistung ihres Kostenanteils, entschei  -  det der Regierungsrat darüber, ob die Gemeinde ihren Anteil zwangs  -  weise zu leisten oder aus dem Gemeindeverband auszutreten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170 * b) Betriebskosten
                            1  Der   Vorstand   erhebt   nach   Massgabe   der   Statuten   Betriebsbeiträge  von den Verbandsgemeinden, soweit der Gemeindeverband seine Aus  -  gaben nicht aus anderen Einnahmen decken kann.  2  Die Gemeinden sind verpflichtet, die vom Gemeindeverband festgeleg  -  ten Beiträge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 * 3. Gebühren und Beiträge
                            1  Der Gemeindeverband kann für die beanspruchten Leistungen Gebüh  -  ren erheben.  2  Weitere natürliche und juristische Personen, denen die vom Gemein  -  deverband ausgeübte Tätigkeit wirtschaftliche Vorteile bringt, können zu  angemessenen Beitragsleistungen herangezogen werden.  3  Der Gemeindeverband kann im Rahmen der Statuten über die Gebüh  -  ren und Beiträge der Begünstigten in einem Reglement nähere Bestim  -  mungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172 * Liquidation
                            1  Bei der Auflösung des Gemeindeverbandes wird dessen Vermögen li  -  quidiert.  2  Ein nach erfolgter Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibender Über  -  schuss wird an die angeschlossenen Gemeinden nach Massgabe ihrer  statutengemässen Kostenanteile verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 173 * Schuldenhaftung
                            1  Für die Verbindlichkeiten eines Gemeindeverbandes haftet in erster Li  -  nie dieser selbst.  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angeschlossenen Gemeinden haften subsidiär nach Massgabe ih  -  rer statutengemässen Kostenanteile; den Gläubigern des Gemeindever  -  bandes   gegenüber   haften   die   Verbandsgemeinden   solidarisch   für   die  zur Zeit der Auflösung bestehenden Verbandsschulden.  3  Für austretende Gemeinden dauert diese Haftung noch während des  ganzen dem Austritt folgenden Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 * ...
                            4 Finanzhaushalt der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175–202 *
                            ...  5 Die Aufsicht des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Allgemein
                            1  Die Gemeinden und Gemeindeverbände stehen im Rahmen der Ge  -  setzgebung unter der Aufsicht des Kantons; sie haben den Anordnun  -  gen der Aufsichtsbehörde Folge zu leisten.  2  Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat; dieser kann seine Aufsichts  -  befugnisse,   mit   Ausnahme   der   Beschränkung   oder   Aufhebung   der  Selbstverwaltung, ganz oder teilweise einzelnen Direktionen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 204 * Umfang der Aufsicht
                            17  )  1. Genehmigungsvorbehalt  1  Der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit:  1.  *  Erlass oder Änderung:  a)  der Gemeindeordnung;  b)  der Statuten und Reglemente der Gemeindeverbände;  c)  der Verordnungen und Reglemente der Gemeinden;  2.  Beschlüsse   über   die   Änderung   der   Gemeindegrenzen   gemäss  Art. 11 Abs. 2;  3.  Verträge   und   Vereinbarungen   unter   Gemeinden   innerhalb   und  ausserhalb des Kantons betreffend die gemeinsame Aufgabener  -  füllung und die gemeinsame Errichtung von Anstalten;  4.  Beschluss über den Austritt aus einem Gemeindeverband;  5.  Beschluss über die Auflösung eines Gemeindeverbandes;  17)  Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 26. April 1992, A 1992, 683  48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Beschlüsse und Vereinbarungen gemäss Art. 153.  2  Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erlasse, Verträge, Verein  -  barungen und Beschlüsse nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder  dem kantonalen Recht widerspricht, und wenn sie keine weiteren erheb  -  lichen Mängel sachlicher oder formeller Art aufweisen.  3  Weisen sie erhebliche Mängel auf, sind sie durch den Regierungsrat  zurückzuweisen;   kleinere   Mängel   können  im   Genehmigungsbeschluss  durch Änderungen behoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 205 2. Verwaltung
                            1  Der Regierungsrat wacht darüber, dass die Verwaltung der Gemein  -  den   und   Gemeindeverbände   den   Vorschriften   entsprechend   geführt  wird.  2  Die vom Regierungsrat beauftragten Organe sind berechtigt, in Proto  -  kolle, Register und Akten Einsicht zu nehmen sowie die erforderlichen  Auskünfte zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 * 3. Rechnungswesen
                            1  Die Rechnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sind spätes  -  tens Ende April der kantonalen Finanzdirektion vorzulegen.  2  Diese prüft, ob diese Rechnungen den gesetzlichen Vorschriften ent  -  sprechen, und trifft allenfalls die nötigen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 Massnahmen bei vorschriftswidrigen Zuständen
                            1. allgemein  1  Werden   in   Gesetzgebung,   Verwaltung   oder   Rechnungswesen   einer  Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes vorschriftswidrige Zustände  festgestellt, haben kantonale Amtsstellen und Direktionen dem Regie  -  rungsrat davon unverzüglich Kenntnis zu geben; das Recht der Anzeige  steht auch jedem Aktivbürger der Gemeinde zu.  2  Der   Regierungsrat   lässt   den   Sachverhalt   nach   Anhören   der   verant  -  wortlichen Behörde untersuchen und fordert gegebenenfalls unter  An  -  setzung   einer   angemessenen   Frist   zur   Behebung   der   festgestellten  Mängel auf.  3  Wird der Aufforderung nicht fristgemäss entsprochen, trifft der Regie  -  rungsrat die zur Herbeiführung des vorschriftsgemässen Zustandes er  -  forderlichen Massnahmen; in dringenden Fällen kann der Regierungsrat  ohne vorgängige Untersuchung vorläufige Massnahmen anordnen.  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten der Untersuchung und der Massnahmen kann der Regie  -  rungsrat der Gemeinde beziehungsweise dem Gemeindeverband aufer  -  legen; der Anzeiger haftet für die Kosten nur, wenn er wissentlich oder  grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 208 2. Disziplinarstrafe
                            1  Der Regierungsrat kann Behördenmitglieder und Beamte, die Auffor  -  derungen   der   Aufsichtsbehörde   missachten,   gemäss   den   Bestimmun  -  gen des Behördengesetzes  18  )   beziehungsweise des Beamtengesetzes  19  )  mit einer Disziplinarstrafe belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 3. Amtsenthebung
                            1  Mitglieder von Behörden sowie Beamte können unabhängig von Art.  208 aus wichtigen Gründen, namentlich wegen Untauglichkeit zur Amts  -  ausübung, durch den Regierungsrat ihres Amtes enthoben werden.  2  Die   Bestimmungen   des   Behördengesetzes  20  )    beziehungsweise   des  Beamtengesetzes  21  )   sind sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 4. Strafverfahren
                            1  Bestehen   Anhaltspunkte   für   eine   strafrechtliche   Verfehlung,   ist   eine  Strafuntersuchung einzuleiten.  2  Bei  leichteren Straftatbeständen  kann  nach  Einleitung  eines  Diszipli  -  narverfahrens auf eine Strafanzeige verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 211 Entzug der Selbstverwaltung
                            1  Gemeinden   oder   Gemeindeverbänden,   die   sich   beharrlich   weigern,  den Anordnungen des Regierungsrates Folge zu leisten, oder bei denen  aus andern Gründen, insbesondere wegen der Unmöglichkeit, die Be  -  hörden   zu   bestellen   oder   die   finanziellen   Verpflichtungen   zu   erfüllen,  eine gesetzmässige und geordnete Verwaltung nicht mehr gewährleistet  ist, entzieht der Regierungsrat die Selbstverwaltung ganz oder teilweise  so   lange,   als   es   die   Interessen   des   Kantons   und   der   beaufsichtigten  Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes erfordern.  18)  NG 161.1  19)  NG 165.1 (heute Personalgesetz)  20)  NG 161.1  21)  NG 165.1 (heute Personalgesetz)  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestellt für eine solche Gemeinde oder einen sol  -  chen Gemeindeverband einen oder mehrere Sachverwalter, welche die  Verwaltung   anstelle   der   sonst   zuständigen   Organe   auf   Kosten   der  Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes vorschriftsgemä  -  ss besorgen.  6 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 212 * Einsprache
                            1  Gegen Verfügungen von Kommissionen der Gemeinde, von einzelnen  Mitgliedern   des  administrativen   Rates,  von  Amtsstellen  oder   von  Ver  -  waltungsangestellten der Gemeinde kann binnen 20 Tagen nach erfolg  -  ter Zustellung bei der verfügenden Instanz Einsprache erhoben werden.  2  Die Gemeinden können in ihren Reglementen gegen Entscheide des  administrativen   Rates   eine   Einsprachemöglichkeit   vorsehen,   sofern  nicht eine Koordination mit Verfahren anderer Instanzen erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 213–218 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 219 * Verfassungsgerichtsbeschwerde1. Vorverfahren
                            1  Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden über die Ausübung der politi  -  schen Rechte und über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen in  den Gemeinden.  2  Zur Beschwerde gemäss Abs.  1 legitimiert sind jede Aktivbürgerin und  jeder Aktivbürger der Gemeinde beziehungsweise der dem Gemeinde  -  verband angeschlossenen Gemeinden sowie politische Interessengrup  -  pen, wenn sie als juristische Person konstituiert und in der Gemeinde  politisch tätig sind.  3  Die Beschwerde gemäss Abs.  1 kann binnen 3 Tagen nach erfolgter  Zustellung des Entscheides beziehungsweise nachdem die Beschwer  -  deführerin oder der Beschwerdeführer vom Entscheid oder von Unregel  -  mässigkeiten Kenntnis erhalten hat oder erhalten haben muss, erhoben  werden.  4  Gegen   Entscheide   des   Regierungsrates,   die   auf   Grund   schwerer  Pflichtverletzungen   einer   Gemeinde   das   Recht   der   Selbstverwaltung  ganz   oder   teilweise   entziehen   oder   andere   Massnahmen   anordnen,  kann   durch   den  administrativen   Rat   binnen   20  Tagen   Verwaltungsbe  -  schwerde beim Landrat erhoben werden.  51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 220 * 2. Beschwerdegründe
                            1  Das Verfassungsgericht beurteilt Beschwerden:  1.  über die Ausübung der politischen Rechte und über die Gültigkeit  von Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden nach erfolgter  Beurteilung durch den Regierungsrat gemäss Art.  219 Abs.  1;  2.  über   die   Rechtmässigkeit   von   Verordnungen   und   Reglementen  der Gemeinden und Gemeindeverbände;  3.  gegen Entscheide des Landrates gemäss Art.  219 Abs.  4;  4.  gegen Entscheide des Regierungsrates gemäss Art.  144 Abs.  2,  Art.  146 Abs.  3, Art.  148 Abs.  4 und Art.  149 Abs.  3;  5.  gegen   Entscheide   des   administrativen   Rates   beziehungsweise  des   Einwohnerrates   über   die   verfassungsmässige   Zulässigkeit  der Anträge zuhanden der Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221 * 3. Legitimation
                            1  Zur Einreichung von Verfassungsgerichtsbeschwerden sind befugt:  1.  im Falle von Art.  220 Ziff.  1 und 2 jeder Aktivbürger der Gemeinde  beziehungsweise einer dem Gemeindeverband angeschlossenen  Gemeinde;  2.  im Falle von Art.  220 Ziff.  3 der administrative Rat sowie der Re  -  gierungsrat;  3.  im Falle von Art. 220 Ziff.  4 jeder Antragsteller.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 222 * 4. Beschwerdefrist
                            1  Verfassungsgerichtsbeschwerden  gemäss  Art.  220  Ziff.  1 und  5 sind  binnen 3  Tagen einzureichen.  2  Im   Übrigen   gelten   die   Beschwerdefristen   der   Verordnung   über   das  Verfahren vor dem Verfassungsgericht  22  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 223–224 *
                            ...  22)  NG  265.2  52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Straf , Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 225 Strafbestimmung
                            1  Widerhandlungen   gegen   Bestimmungen   dieses   Gesetzes   oder   der  sich   darauf   stützenden   Erlasse   und   Verfügungen   werden,   wo   nicht  Strafnormen des Bundesrechtes zur  Anwendung gelangen, mit Busse  bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 226 Gemeindeordnung
                            1  Die Gemeinden haben bis zum 31.  Dezember 1975 ihre Gemeindeord  -  nung zu erlassen.  2  Ist eine Gemeindeordnung am 31.  Dezember 1975 noch nicht in Kraft,  trifft der Regierungsrat die nötigen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 227 Gemeindeverbände
                            1  Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Gemein  -  deverbände   sowie   andere   die   Zwecke   solcher   Verbände   verfolgende  Körperschaften  haben  ihre  Statuten  bis  zum  31.  Dezember  1975 die  -  sem Gesetz anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 228 Schulgemeinden
                            1  Damit   der   Bestand   der   Schulgemeinden   gemäss   Art.   5   verwirklicht  werden kann, sind die Verfahrensvorschriften von Art. 102 der Kantons  -  verfassung einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 229 Kirchgemeinden
                            1  Wenn der zur römisch-katholischen Kirchgemeinde Stans gehörende  Teil der Gemeinde Oberdorf sich von der Kirchgemeinde Stans loslösen  will, sind die Verfahrensvorschriften von Art. 103 der Kantonsverfassung  einzuhalten.  2  Die   Beschlussfassung   kann   durch   die   Gemeindeversammlung   erfol  -  gen, wenn nicht gemäss Art. 74 die Urnenabstimmung angeordnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 230 Armengemeinden
                            1  Die bisherigen Armengemeinden bleiben bestehen, bis durch das Ge  -  setz eine andere Ordnung eingeführt wird.  53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Armengemeinde liefert den Ertrag der von Bürgern anderer Nid  -  waldner Gemeinden bezahlten Armensteuern der Armenkasse der Hei  -  matgemeinde der betreffenden Bürger ab; es kann aber keine Armenge  -  meinde   von   der   Armengemeinde   des   Wohnsitzes   mehr   Armensteuer  verlangen,   als   sie   nach   dem   jeweiligen   Steuerfuss   von   ihren   Steuer  -  pflichtigen selbst bezieht.  3  Im übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Armen  -  gemeinden   sinngemäss   Anwendung,   soweit   die   Gemeindeordnung  nicht etwas anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 231 * ...
Art. 232 Geschäftsordnung des Einwohnerrates
                            1  Bis   zum   Erlass   einer   Verordnung   gemäss   Art.   138  sind   die   Bestim  -  mungen der Landratsverordnung  23  )   sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 233 Änderung bestehender Gesetze
                            1. Bürgerrechtsgesetz  1  Das Bürgerrechtsgesetz vom 27.  April  1969  24  )    wird wie folgt geändert:  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 234 2. Organisationsgesetz
                            1  Das Organisationsgesetz vom 30.  April 1967  25  )   lautet in Art. 70 Abs. 1  neu, wie folgt: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 235 3. Behördengesetz
                            1  Das Behördengesetz vom 25.  April 1971  26  )   wird in Art. 35 wie folgt ge  -  ändert und ergänzt: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236 4. Beamtengesetz
                            1  Das   Beamtengesetz   vom   26.  April   1970  27  )    lautet   in   Art.   72   neu,   wie  folgt: ...  23)  NG 151.11 (heute Landratsgesetz, NG 151.1, und Landratsreglement, NG 151.11)  24)  NG 121.1  25)  NG 151.1 (Organisationsgesetz ist aufgehoben)  26)  NG 161.1  27)  NG 165.1 (heute Personalgesetz)  54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 237 * Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 238 Rechtskraft
                            1  Dieses   Gesetz   tritt   mit   der   Annahme   durch   die   Landsgemeinde   in  Kraft  28  )  .  2  Die Bestimmungen, welche durch die Gemeindeordnung näher ausge  -  führt werden müssen oder können, treten mit dem Erlass der Gemein  -  deordnung, spätestens aber auf den 1.  Januar 1976 in Kraft.  3  Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben.  A1 Anhang 1: Wappen der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 1 Die Wappen der politischen Gemeinden werden in bezug auf die An -
                            ordnung   und   die   heraldischen   Farben   der   Wappenbestandteile,   nicht  aber betreffend die graphische Gestaltung, wie folgt festgelegt:  2  Stans:  28)  Vom Bund genehmigt am 18.  Dezember 1996  55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ennetmoos:  4  Dallenwil:  56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Stansstad:  6  Oberdorf:  57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Buochs:  8  Ennetbürgen:  58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Wolfenschiessen:  10  Beckenried:  59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Hergiswil:  12  Emmetten:  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Legende:  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  28.04.1974  28.04.1974  Erlass  Erstfassung  A 1974, 776  26.04.1981  26.04.1981  Art. 75  totalrevidiert  A 1981, 531  26.04.1981  26.04.1981  Art. 77 Abs. 4  geändert  A 1981, 531  24.04.1988  24.04.1988  Art. 75 Abs. 2  geändert  A 1988, 872  24.04.1988  01.07.1988  Art. 36 Abs. 1  geändert  A 1988, 874  26.04.1992  01.01.1993  Art. 151  totalrevidiert  A 1992, 665  26.04.1992  01.01.1993  Art. 206  totalrevidiert  A 1992, 665  26.04.1992  26.04.1992  Art. 204  totalrevidiert  A 1992, 683  28.04.1996  01.10.1996  Art. 37 Abs. 2  geändert  A 1996, 569  28.04.1996  01.10.1996  Art. 38 Abs. 1  geändert  A 1996, 569  28.04.1996  01.10.1996  Art. 39 Abs. 2  geändert  A 1996, 569  03.06.1998  01.01.1999  Art. 111  totalrevidiert  A 1998, 981, 1530  03.06.1998  01.01.1999  Art. 112  totalrevidiert  A 1998, 981, 1530  26.01.2005  01.09.2005  Art. 204 Abs. 1, 1.  geändert  A 2005, 153, 1258  25.10.2006  01.01.2007  Art. 15 Abs. 1  geändert  A 2006, 1705, A 2007, 5  25.10.2006  01.01.2007  Art. 22 Abs. 1, 3.  geändert  A 2006, 1705, A 2007, 5  25.10.2006  01.01.2007  Art. 89  aufgehoben  A 2006, 1705, A 2007, 5  25.10.2006  01.01.2007  Art. 223  aufgehoben  A 2006, 1705, A 2007, 5  25.10.2006  01.01.2007  Art. 225 Abs. 1  geändert  A 2006, 1705, A 2007, 5  25.06.2008  01.01.2009  Art. 112  totalrevidiert  A 2008, 1369, 1845  25.06.2008  01.01.2009  Art. 112a  eingefügt  A 2008, 1369, 1845  17.12.2008  01.05.2009  Art. 31  totalrevidiert  A 2008, 2545, A 2009, 355  01.04.2009  01.08.2009  Art. 16  totalrevidiert  A 2009, 517, 1288  01.04.2009  01.08.2009  Art. 17  totalrevidiert  A 2009, 517, 1288  27.05.2009  01.09.2009  Art. 8 Abs. 1  geändert  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 36 Abs. 2  geändert  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 74 Abs. 2  geändert  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 74 Abs. 3  geändert  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 76  totalrevidiert  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 77 Abs. 2  geändert  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 81 Abs. 2  geändert  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 82  totalrevidiert  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 85 Abs. 2  geändert  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 96 Abs. 1  geändert  A 2009, 919, 1524  62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  27.05.2009  01.09.2009  Art. 114 Abs. 1, 2.  geändert  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 116 Abs. 3, 3.  geändert  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 121 Abs. 1  geändert  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 121 Abs. 1  geändert  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 127 Abs. 1  geändert  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 231  aufgehoben  A 2009, 919, 1524  21.10.2009  01.01.2010  Art. 105  totalrevidiert  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 174  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 175  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 176  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 177  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 178  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 179  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 180  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 181  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 182  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 183  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 184  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 185  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 186  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 187  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 188  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 189  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 190  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 191  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 192  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 193  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 194  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 195  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 196  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 197  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 198  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 199  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 200  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 201  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  21.10.2009  01.01.2010  Art. 202  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  09.06.2010  01.01.2011  Ingress  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 134 Abs. 1, 1.  geändert  A 2010, 1031, 1575  63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  26.09.2012  01.01.2013  Art. 21 Abs. 1  geändert  A 2012, 1467, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 73  aufgehoben  A 2012, 1467, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 99  aufgehoben  A 2012, 1467, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 111 Abs. 3  aufgehoben  A 2012, 1467, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 138 Abs. 1  aufgehoben  A 2012, 1467, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 161 Abs. 2, 6.  geändert  A 2012, 1467, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 168  totalrevidiert  A 2012, 1467, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 169  totalrevidiert  A 2012, 1467, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 170  totalrevidiert  A 2012, 1467, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 171  totalrevidiert  A 2012, 1467, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 172  totalrevidiert  A 2012, 1467, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 173  totalrevidiert  A 2012, 1467, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 237  totalrevidiert  A 2012, 1467, 1915  21.05.2014  01.01.2015  Art. 46 Abs. 3  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 50 Abs. 2  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  27.05.2015  01.01.2016  Art. 148 Abs. 4  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 212  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 213  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 214  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 215  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 216  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 217  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 218  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 219  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 220  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 221  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 222  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 224  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  12.04.2017  01.08.2017  Art. 23  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 24  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 26  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 28  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 84 Abs. 2  geändert  A 2017, 593, 1263  28.06.2017  01.01.2018  Art. 81 Abs. 1  geändert  A 2017 1159, 1612  64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  28.04.1974  28.04.1974  Erstfassung  A 1974, 776  Ingress  09.06.2010  01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1 27.05.2009
                            01.09.2009  geändert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1 25.10.2006
                            01.01.2007  geändert  A 2006, 1705, A 2007, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 01.04.2009
                            01.08.2009  totalrevidiert  A 2009, 517, 1288
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 01.04.2009
                            01.08.2009  totalrevidiert  A 2009, 517, 1288
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 1 26.09.2012
                            01.01.2013  geändert  A 2012, 1467, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, 3. 25.10.2006
                            01.01.2007  geändert  A 2006, 1705, A 2007, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 12.04.2017
                            01.08.2017  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 12.04.2017
                            01.08.2017  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 12.04.2017
                            01.08.2017  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 12.04.2017
                            01.08.2017  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 17.12.2008
                            01.05.2009  totalrevidiert  A 2008, 2545, A 2009, 355
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1 24.04.1988
                            01.07.1988  geändert  A 1988, 874
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 2 27.05.2009
                            01.09.2009  geändert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 2 28.04.1996
                            01.10.1996  geändert  A 1996, 569
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 1 28.04.1996
                            01.10.1996  geändert  A 1996, 569
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 2 28.04.1996
                            01.10.1996  geändert  A 1996, 569
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 3 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 2 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 26.09.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  A 2012, 1467, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 2 27.05.2009
                            01.09.2009  geändert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 3 27.05.2009
                            01.09.2009  geändert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 26.04.1981
                            26.04.1981  totalrevidiert  A 1981, 531
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Abs. 2 24.04.1988
                            24.04.1988  geändert  A 1988, 872
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 27.05.2009
                            01.09.2009  totalrevidiert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 2 27.05.2009
                            01.09.2009  geändert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 3 27.05.2009
                            01.09.2009  geändert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 4 26.04.1981
                            26.04.1981  geändert  A 1981, 531
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 1 28.06.2017
                            01.01.2018  geändert  A 2017 1159, 1612
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 27.05.2009
                            01.09.2009  totalrevidiert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 2 12.04.2017
                            01.08.2017  geändert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 2 27.05.2009
                            01.09.2009  geändert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 25.10.2006
                            01.01.2007  aufgehoben  A 2006, 1705, A 2007, 5  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Abs. 1 27.05.2009
                            01.09.2009  geändert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 26.09.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  A 2012, 1467, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 21.10.2009
                            01.01.2010  totalrevidiert  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 03.06.1998
                            01.01.1999  totalrevidiert  A 1998, 981, 1530
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Abs. 3 26.09.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  A 2012, 1467, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 03.06.1998
                            01.01.1999  totalrevidiert  A 1998, 981, 1530
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 25.06.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  A 2008, 1369, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112a 25.06.2008
                            01.01.2009  eingefügt  A 2008, 1369, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Abs. 1, 2. 27.05.2009
                            01.09.2009  geändert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 3, 3. 27.05.2009
                            01.09.2009  geändert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 1 27.05.2009
                            01.09.2009  geändert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 1 27.05.2009
                            01.09.2009  geändert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Abs. 1 27.05.2009
                            01.09.2009  geändert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Abs. 1, 1. 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Abs. 1 26.09.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  A 2012, 1467, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 Abs. 4 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 26.04.1992
                            01.01.1993  totalrevidiert  A 1992, 665
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161 Abs. 2, 6. 26.09.2012
                            01.01.2013  geändert  A 2012, 1467, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168 26.09.2012
                            01.01.2013  totalrevidiert  A 2012, 1467, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 26.09.2012
                            01.01.2013  totalrevidiert  A 2012, 1467, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170 26.09.2012
                            01.01.2013  totalrevidiert  A 2012, 1467, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 26.09.2012
                            01.01.2013  totalrevidiert  A 2012, 1467, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172 26.09.2012
                            01.01.2013  totalrevidiert  A 2012, 1467, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 173 26.09.2012
                            01.01.2013  totalrevidiert  A 2012, 1467, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 187 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71  66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 188 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 194 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 196 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 197 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202 21.10.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  A 2009, 1853, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 204 26.04.1992
                            26.04.1992  totalrevidiert  A 1992, 683
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 204 Abs. 1, 1. 26.01.2005
                            01.09.2005  geändert  A 2005, 153, 1258
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 26.04.1992
                            01.01.1993  totalrevidiert  A 1992, 665
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 212 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 213 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 219 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 220 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 222 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 223 25.10.2006
                            01.01.2007  aufgehoben  A 2006, 1705, A 2007, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 224 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 225 Abs. 1 25.10.2006
                            01.01.2007  geändert  A 2006, 1705, A 2007, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 231 27.05.2009
                            01.09.2009  aufgehoben  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 237 26.09.2012
                            01.01.2013  totalrevidiert  A 2012, 1467, 1915  67