VERORDNUNG über die Strassenverkehrssteuern
                            VERORDNUNG  über die Strassenverkehrssteuern  (vom 4.  Juni  1997  1  ; Stand am 1.  Januar  1998)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  90 der Kantonsverfassung  2   und auf Artikel  7 des  Gesetzes über die Strassenverkehrssteuern  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Steueransätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  S teuer bemes s ung  und  Ges amtgew ic ht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Normalsteuer
                            1  Die Normalsteuer ist geschuldet, sofern nicht die Steuern für Wechsel  -  schilder oder die Bestimmungen über die Pauschalsteuer anzuwenden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Normalsteuer beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Personenwagen  bis 1'500  kg Gesamtgewicht je 10  kg  Fr.  1.80  bis 2'000  kg Gesamtgewicht je 10  kg  Fr.  2.—  über 2'000  kg Gesamtgewicht je 10  kg  Fr.  2.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Lieferwagen und Kleinbusse  je 10  kg Gesamtgewicht  Fr.  1.70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für Lastwagen  je 100  kg Gesamtgewicht  Fr.  10.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für Gesellschaftswagen  je 100  kg Gesamtgewicht  Fr.  13.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für Kleinmotorräder, Motorräder und Motorschlitten  bis 250  kg Gesamtgewicht  Fr.  40.—  je weitere 10  kg  Fr.  7.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  für alle übrigen Fahrzeuge je 10  kg Gesamtgewicht  Fr.  1.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  bei Sattel-Motorfahrzeugen wird das Gesamtgewicht der Kombinati  -  on nach Buchstabe  c besteuert. Bei mehr als einem Sattelanhänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 13.  Juni  1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 50.1411  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird die Kombination mit dem höchsten Gesamtgewicht voll, weitere  Sattelanhänger mit je einem Zuschlag von Fr.  150.— berechnet.  Sattelschlepper allein werden wie Fahrzeuge nach Buchstabe  f be  -  steuert. Sattelanhänger allein werden wie Anhänger nach Absatz  3  Buchstabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Normalsteuer wird wie folgt ermässigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf zwei Drittel für batterieangetriebene Fahrzeuge und solche, die  diesen gleichzustellen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf die Hälfte für Anhänger sowie gewerbliche Motorkarren. Für Ausnah  -  meanhänger beträgt die Steuer jedoch höchstens Fr.  750.—;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  auf einen Viertel für landwirtschaftliche Traktoren sowie für gewerbliche  Arbeitsmaschinen und gewerbliche Arbeitskarren. Die Steuer beträgt  jedoch höchstens Fr.  250.—;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  auf einen Fünftel für landwirtschaftliche Motor- und Arbeitskarren. Die  Steuer beträgt jedoch höchstens Fr.  100.—.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Jahressteuer beträgt für Kleinmotorräder mindestens Fr.  40.—, für alle  anderen Fahrzeuge mindestens Fr.  50.—.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Gesamtgewicht wird auf die nächsthöhere Gewichtseinheit  aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Steuerbeträge werden auf ganze Franken aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Steuer für Wechselschilder
                            1  Bei Wechselschildern wird der normale Steuerbetrag erhoben, der für das  Fahrzeug mit der höheren Steuer gilt. Für das zweite oder das weitere Fahr  -  zeug, das unter dem gleichen Wechselschild zugelassen ist, beträgt die  Steuer ein Viertel der Normalsteuer, im Minimum Fr.  30.—, höchstens aber  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150.—. Für Anhänger beträgt sie pauschal Fr.  50.—; für Arbeitsmotor  -  wagen und Arbeitsanhänger pauschal Fr.  30.—.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer Wechselschilder missbräuchlich verwendet, hat für das zweite und für  weitere Fahrzeuge die volle Normalsteuer nachzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Steuer für Ersatzfahrzeuge
                            Die Steuer des ersetzten Fahrzeuges gilt auch für das Fahrzeug, das  gemäss Bundesrecht ersatzweise zum Verkehr zugelassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  Pausc haIs teuer n
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Steuer für Händlerschilder
                            Die Jahressteuer für Händlerschilder beträgt:  a  )  für Motorwagen  Fr.  500.  —  b  )  für Motorräder  Fr.  200.  —  c  )  für Kleinmotorräder  Fr.  100.  —  d  )  für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge  Fr.  200.  —  e  )  für Arbeitsmotorfahrzeuge  Fr.  200.  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  für Anhänger  Fr.  200.  —
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Steuer für Motoreinachser und Arbeitsanhänger
                            Die Jahressteuer beträgt:  a  )  für landwirtschaftliche Motoreinachser  Fr.  50.—  b  )  für gewerbliche Motoreinachser  Fr.  100.  —  c  )  für Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht  bis 3'500  kg  Fr.  50.—  über 3'500  kg  Fr.  80.—
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Steuer für Motorfahrräder
                            Die Jahressteuer für Motorfahrräder beträgt Fr.  15.—.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung vom 29.  Mai  1972 über Steuern und Gebühren im Motor  -  fahrzeug- und Fahrradverkehr  4   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 50.1411  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Änderung bisherigen Rechts
                            Die nachstehenden Rechtserlasse werden wie folgt geändert:  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1998 (AB vom 19.  Septem  -  ber  1997).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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