Regierungsratsbeschluss über die Abgabe von Arzneimitteln und die Durchführung von Analysen durch Apotheken
                            über die Abgabe von Arzneimitteln und die Durchführung von Analysen durch Apotheken vom 16. Januar 1995 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 22 quater Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Kranken- versicherung (KVG), Fassung vom 13. März 1964 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der  Vertrag  über  die  Abgabe  von  Arzneimitteln  und  die  Durchführung von    Analysen    durch    Apotheken    zwischen    dem    Schweizerischen Apothekerverein  und  dem  Konkordat  der  Schweizerischen  Kranken- kassen  sowie  die  Ausführungsbestimmungen  vom  18.  Mai  1994  werden genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der   Vertrag   und   die   Ausführungsbestimmungen   können   bei   den Krankenkassen eingesehen und bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Der Regierungsratsbeschluss über die Abgabe von Arzneimitteln und die Durchführung  von  Analysen  durch  Apotheken  vom  20.  November  1990 3 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1994 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Gegen   diesen   Beschluss   kann   gemäss   Art.   22 quinquies KVG 4 innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen  seit  Veröffentlichung  Beschwerde  an  den  Bundesrat  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB     XXIII,     334
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 AS     1964,     965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB     XXI,     144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 AS     1964,     965