Kantonsratsbeschlussüber die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schule für Ergotherapie, Biel
                            OGS 1997, 103 Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schule für Ergotherapie, Biel vom 18. Dezember 1997 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 Absat z 5 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 2 , beschliesst: 1.  Die Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus  dem  Kanton  Obwalden  in  die  Schule  für  Ergotherapie,  Biel,  wird genehmigt. 2.  Die  Einwohnergemeinde  am  zivilrechtlichen Wohnsitz  des  Schülers oder  der  Schülerin  hat  sich  zur  Hälfte  am  Betriebskostenbeitrag  zu beteiligen. 3.  Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  die  Vereinbarung  veränderten Verhältnissen   anzupassen,   einer   Beitragserhöhung   zuzustimmen 3 oder gegebenenfalls die Vereinbarung zu kündigen. 1 OGS 1997, 103 2 GDB 810.1 3 Mit RRB vom 21. Oktober 2003 wurde einer Beitragserhöhung zugestimmt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schule für Ergotherapie, Biel vom 21. Oktober 1997 4 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, unter Genehmigungsvorbehalt des Kantonsrates, und der Verein Schule für Ergotherapie, Biel, vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck Diese Vereinbarung regelt: a.  die  Aufnahme  von  Schülerinnen  und  Schülern  mit  zivilrechtlichem Wohnsitz  im  Kanton  Obwalden  an  der  Schule  für  Ergotherapie,  Biel, und b.  die   Übernahme   eines   Betriebskostenbeitrages durch   den   Kanton Obwalden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Aufnahme Die  Aufnahme  erfolgt  gemäss  den  allgemeinen  Aufnahmebedingungen der   Schule.   Voraussetzung   für   die   Aufnahme   ist   die   Erfüllung   der Aufnahmebedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Zivilrechtlicher Wohnsitz Als  zivilrechtlicher  Wohnsit z  gilt  der  Wohnsitz  der  Schülerin  bzw.  des Schülers zum Zeitpunkt der Aufnahmezusicherung. 4 OGS  1997,  103;  geändert  durch  Nachtrag  vom  21. Oktober  2003,  in  Kraft  seit 1. August 2004 ( OGS 2003, 42)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 4
                            Übernahme der Kosten 1 Der   Kanton   Obwalden   sichert   pro   Schülerin   bzw.   Schüler   einen Betriebs kostenbeitrag zu. 2 Der  Beitrag  ist  jeweils  zu  Beginn  des  Schuljahres  (im  Herbst)  zu begleichen. 3 Die  Schule  für  Ergotherapie,  Biel,  hat  dem  zuständigen  Departement Rechnung zu stellen, unter Angabe der Schülerinnen bzw. Schüler sowie der Wohnsitzgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Beitragshöhe 1 Der Kanton Obwalden leistet einen jährlic hen Betriebskostenbeitrag von Fr. 20 000. – pro Schülerin bzw. pro Schüler. 5 2 Der  Beitrag  kann  von  den  Vertragspartnern  im  gegenseitigen  Einver nehmen angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. August 1997 in Kraft. 2 Die    Vereinbarung    kann    unter    Beachtung    einer    sechsmonatigen Kündigungsfrist   je   auf   den   31. Juli   eines   Jahres   gekündigt   werden, erstmals auf den 31. Juli 1998. 5 Geändert durch Nachtrag vom 21. Oktober 2003