Landsgemeindebeschluss über ein Darlehen an die Luftseilbahn Lungern-Schönbüel
                            OGS 1991, 59 Landsgemeindebeschluss über ein Darlehen an die Luftseilbahn Lungern- Schönbüel vom 28. April 1991 1 Die Landsgemeinde des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 35  und  61  Ziffer 3  der  Kantonsverfassung,  Fassung vom 8. Juni 1986 2 , nach Kenntnisnahme von der Botschaft des Regierungsrates, auf Antrag des Kantonsrates, beschliesst: 1.  Der  zu  gründenden  Auffanggesellschaft  der  Luftseilbahn  Lungern- Schönbüel  wird  ein  zinsloses,  bedingt  rückzahlbares  Darlehen  von Fr. 1  500 000. – zugesichert.    Das    Darlehen    ist    an    folgende Bedingungen und Auflagen gebunden: a.  die  gemäss  Bericht  des  Initiativkomitees  «Lungern- Schönbüel  lebt weiter»  vom  10. Oktober  1990  notwendigen  Kapitalien  von  je Fr. 1  500 000. –   seitens   der   Einwohnergemeinde   Lungern   und seitens  von  Privaten  werden  aufgebracht  und  stehen  zur  vollen Verfügung der Auffanggesellschaft; b.  das    Darlehen    ist    anteilsmässig    für    Investitionen    bei    der Luftseilbahn  Lungern- Turren  im  Höchstbetrag  von  Fr. 1  100 000. –, bei   der   Gondelbahn   Turren- Schönbüel   im   Höchstbetrag   von Fr. 2  0 00 000. –, für Erneuerungsund Anpassungsarbeiten an den Gebäuden  und  am  Restaurant  Berghaus  sowie  für  Anschaffungen für   den   Rettungsdienst   im   Höchstbetrag   von   Fr. 1  100 000. – einzusetzen; c.   sämtliche  Gläubiger  und  derzeitigen  Aktionäre  der  Luftseilbahn Lungern- Schönbüel AG verzichten auf ihre Forderungen; d.  die Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Verkehr wird bis zum 30. September   1991   erteilt,   ohne   dass   zuvor,   ausser   dem ordentlichen Unterhalt, Investitionen zu tätigen sind; e.  die  Landeigentümer  verzichten  auf  Abgaben  für  die  Durchfahrts rechte, solange die neue Gesellschaft keine Dividenden bezahlt; 1 OGS 1991, 59 2 GDB 101.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 f.   die    Massnahmen    im    Bereich    Transport,    Restauration    und Marketing  (Personalund  Mitteleinsatz)  für  einen  rationellen  und wirtschaftlichen  Betrieb  gem äss  Bericht  vom  10. Oktober  1990 werden durchgeführt. 2.  Das  Darlehen  wird  im  Verhältnis  zu  den  getätigten  Investitionen ausbezahlt,  voraussichtlich  Fr. 667 000. –  im  Jahr  1991,  Fr. 500 000. – im  Jahr  1992  und  Fr. 333 000. –  im  Jahr  1993.  Über  die  Verwendung ist eine detaillierte Abrechnung einzureichen. 3.  Das  Darlehen  ist  ab  dem  Rechnungsjahr  1994  anteilsmässig  in  dem Umfang zurückzubezahlen, als der Cashflow Fr. 215 000. – übersteigt, was  5,375  Prozent  der  Investitionen  von  Fr. 4  000 000. –  entspricht, höchst ens jedoch jährlich Fr. 105 000. –. 4.  Dem  Regierungsrat  sind  jeweils  der  Voranschlag  und  die  Jahres rechnung  einzureichen  sowie  auf  Verlangen  die  zum  Vollzug  dieses Landsgemeindebeschlusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 5.  Der Regierungsrat wird mi t dem Vollzug beauftragt.