VERORDNUNG über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke
                            VERORDNUNG  über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke  (Schätzungsverordnung; SchäV)  (vom 9.  April  2003  1  ; Stand am 1.  Januar  2018)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  64 Absatz  2 des Gesetzes vom 26.  September  2010  über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG)  2  ,  3  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Neuschätzung
                            1  Der Landrat beschliesst die allgemeine Neuschätzung der Grundstücke,  der Regierungsrat jene der im Wert veränderten Gebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Neuschätzungen sind von Amtes wegen durchzuführen. Artikel  5  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zwischenschätzungen
                            1  Zwischenschätzungen für einzelne Grundstücke sind vorzunehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Bestandesveränderungen. Solche sind namentlich anzunehmen,  wenn sich der Umfang des Grundstücks verändert, wenn Neubauten  oder wesentliche Um-, Aus- oder Anbauten verwirklicht werden, wenn  Gebäulichkeiten abgebrochen werden oder wenn andere Gründe im  Einzelfall zu einer wesentlichen Wertveränderung beitragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei wesentlichen Änderungen der Benützungsart;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei wesentlicher Änderung der Beschaffenheit des Grundstücks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwischenschätzungen werden von Amtes wegen oder dann vorge  -  nommen, wenn der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin das  verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 25.  April  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 3.2211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt die Gemeinde am Ort der gelegenen Sache einen Sachverhalt fest,  der zu einer Zwischenschätzung führt, teilt sie das dem zuständigen Amt  4  mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Berichtigung des Schätzungswertes
                            Erweist sich ein festgesetzter Schätzungswert als unrichtig, namentlich weil  wesentliche Tatsachen übersehen, Rechnungsfehler begangen oder die  Vorschriften dieser Verordnung missachtet worden sind, ist er neu festzu  -  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Gegenstand der Schätzung
                            1  Als Grundstücke, die zu schätzen sind, gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Liegenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden  Rechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bergwerke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Miteigentumsanteile an Grundstücken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Dauerbauten auf fremdem Boden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Grundstücken gehören auch Zugehör und Nutzungsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Beantragte Schätzung
                            Nur auf Antrag einer Behörde, des Grundeigentümers oder der Grundeigen  -  tümerin werden geschätzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  unproduktiver Boden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Grundstücke des Bundes, des Kantons, der Gemeinden sowie der  Korporationen Uri und Ursern und deren Korporationsbürgergemeinden,  die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, wie Verwaltungsgebäude,  Schulhäuser, öffentliche Strassen, Brücken, Wege und Plätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Grundstücke, die ausschliesslich kirchlichen Zwecken dienen, wie  Kirchen, Kapellen, Klostergebäude und Friedhöfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Grundstücke und Anlagen juristischer Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb  der Eisenbahn dienen, gemäss Eisenbahngesetz  5  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  militärische Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 742.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Rechte und Lasten
                            Die mit den Grundstücken verbundenen Rechte und Lasten sind bei der  Schätzung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Massgeblicher Zeitpunkt
                            1  Für die Ermittlung des Schätzungswertes sind die Grundstückverhältnisse  im Zeitpunkt der Schätzung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Neuschätzungen nach Artikel  1 bestimmt der Regierungsrat, wann die  neuen Schätzungswerte in Kraft treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwischenschätzungen gelten, sobald die Schätzungsverfügung rechts  -  kräftig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  8  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Zuständiges Amt
                            1  Das zuständige Amt  7   führt die Schätzungen durch und erlässt die Schät  -  zungsverfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für den Forst zuständige Amt  8   führt die Schätzungen bei Privat  -  waldungen durch. Es übergibt die Schätzungsresultate dem zuständigen  Amt  9  , das die Schätzungsverfügung erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen der bewilligten Kredite stellt der Regierungsrat dem zustän  -  digen Amt  10   die notwendigen Schätzer und Schätzerinnen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Vertretung der Gemeinden
                            Der Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache wählt einen Gemeindever  -  treter oder eine Gemeindevertreterin und einen Ersatz. Sie sind die Kontakt  -  personen zum Grundeigentümer oder zur Grundeigentümerin und dienen  den Schätzern und Schätzerinnen als Auskunftsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Aufgehoben durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Aufsicht
                            Die zuständige Direktion  11   beaufsichtigt die Durchführung der Schätzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Ausstand und Geheimhaltungspflicht
                            1  Die Schätzungsorgane unterstehen dem Gesetz über den Ausstand  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wahren das Amtsgeheimnis. Artikel  177 StG ist anwendbar.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Amtshilfe
                            Die Verwaltungen des Kantons und der Einwohnergemeinden haben dem  zuständigen Amt  14   alle Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,  die für die Schätzungen benötigt werden. Die Amtshilfe nach Artikel  178 StG  ist zu gewähren.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Bewertungsgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  Land- und forstwirtschaftliche  Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Ertragswert und Belastungsgrenze
                            Die Ermittlung des Ertragswertes und die Belastungsgrenze richten sich  nach der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht sowie nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  55 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Verkehrswert
                            Der Wert von Grundstücken und Gebäulichkeiten, die sich in gleicher oder  ähnlicher Lage befinden und gleich oder ähnlich beschaffen sind, richtet  sich nach dem durchschnittlichen Verkaufspreis. Artikel  66 des Bundesge  -  setzes über das bäuerliche Bodenrecht  16   ist zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 2.2321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SR 211.412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  Nicht landwirtschaftliche  Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Nicht überbaute Grundstücke
                            Nicht überbaute Grundstücke, die nicht unter den Geltungsbereich des  Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht  17   fallen, sind – ungeachtet  einer allfälligen landwirtschaftlichen Nutzung – nach ihrem Verkehrswert zu  schätzen. Der Verkehrswert wird nach dem absoluten Landwert gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Absatz 2 ermittelt.
Artikel 17 Überbaute Grundstücke
                            a) Grundsatz  Überbaute Grundstücke sind in der Regel nach dem Mittel des Realwertes  und des Ertragswertes zu schätzen. Das Verhältnis zwischen Realwert und  Ertragswert bestimmt sich durch den Gewichtungskoeffizienten. Der Real  -  wert wird mit dem Koeffizienten 1.0 gewichtet. Der Gewichtungsspielraum  für den Ertragswert liegt zwischen 0.0 und 5.0 und richtet sich nach Art,  Nutzung und Marktgängigkeit des Objektes. In der Regel ist der Gewich  -  tungskoeffizient des Ertragswertes bei Einfamilienhäusern und Stockwerkei  -  gentum tief, bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern hoch anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 b) Realwert
                            Der Realwert setzt sich zusammen aus dem Zeitwert der baulichen Anlagen  auf einem Grundstück, aus den Kosten für die Erstellung der notwendigen  Vorbereitungs- und Umgebungsarbeiten, aus den Baunebenkosten und  dem Landwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 c) Zeitwert
                            Der Zeitwert der Gebäude ist nach dem Kubikinhalt zu ermitteln, wobei alle  wertbeeinflussenden Faktoren, wie Baukosten, Alter und Zustand des zu  schätzenden Objektes zu berücksichtigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 d) Landwert
                            1  Der Landwert innerhalb der Bauzone wird nach dem absoluten Landwert  ermittelt. Ausserhalb der Bauzone ist er nach dem relativen Landwert (Lage  -  klassenmethode) zu schätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   SR 211.412.11  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der absolute Landwert richtet sich nach den Landwerten für erschlossene  Grundstücke an ähnlichen Lagen, unter Berücksichtigung der möglichen  baulichen und wirtschaftlichen Nutzung. Er wird ermittelt durch Gleichset  -  zung mit dem Kaufpreis oder durch Preisvergleiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der relative Landwert ist der Wert, der in Relation zur bestehenden oder  möglichen Nutzung festgelegt wird. Er wird aufgrund eines Lageklassen  -  schlüssels ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Können Grundstückteile ohne Nachteil für die bestehenden Gebäulich  -  keiten für andere Zwecke abgetrennt werden, sind sie gesondert zu berück  -  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 e) Ertragswert
                            1  Als Ertragswert gilt in der Regel der kapitalisierte Mietwert. Der Kapitalisie  -  rungssatz richtet sich nach dem durchschnittlichen Zinssatz der ersten  Hypothek der Urner Kantonalbank über eine längere Zeitperiode und nach  den Bewirtschaftungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  18   legt den Basiszinssatz für die Schätzungspe  -  riode fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 f) Mietwert
                            1  Als Mietwert gilt der Nettomietzins (Mietzins ohne Nebenkosten), der im  Zeitpunkt der Schätzung für die mietweise Benützung von Grundstücken  oder baulichen Anlagen normalerweise erzielbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Mietwert gehören auch die Nutzungen des Grundstückes, die dem  Eigenbedarf des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 g) Eigenmietwert
                            1  Als massgebender Eigenmietwert gilt der Mietwert des Grundstückes, der  im Zeitpunkt der Schätzung marktmässig erzielbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Mietwert wird nach vergleichbaren Marktmieten oder, falls keine  Vergleiche vorliegen, aufgrund des ortsüblichen Mietzinsniveaus berechnet,  das der Regierungsrat gestützt auf eine repräsentative Erhebung feststellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Weisungen
                            Die zuständige Direktion  19   erlässt dazu die erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Schätzung
                            1  Im Auftrag des zuständigen Amtes  20   nimmt der Schätzer oder die Schät  -  zerin die Schätzung vor. Er oder sie kann bei Bedarf den Gemeindevertreter  oder die Gemeindevertreterin beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen, namentlich bei schwierigen Bewertungen,  gemischten Betrieben und dergleichen, kann er oder sie weitere Fachleute  beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Augenschein
                            1  Neu- und Zwischenschätzungen erfolgen in der Regel aufgrund einer  Besichtigung der Liegenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt  21   informiert den Grundeigentümer oder die Grundei  -  gentümerin über den Zeitpunkt der Schätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin ist gehalten, die  Besichtigung des Schätzungsobjektes zu ermöglichen. Er oder sie hat alle  Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für  die Schätzung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Protokoll
                            Über jede Schätzung ist ein Protokoll aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Eröffnung
                            Das zuständige Amt  22   erlässt die Schätzungsverfügung. Es eröffnet sie den  betroffenen Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen mit einer  Rechtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 23 Einsprache
                            1  Gegen die Schätzungsverfügung kann innert 30 Tagen nach Zustellung  bei der kantonalen Steuerkommission schriftlich Einsprache erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach Artikel  199 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Schätzungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat regelt die Entschädigung und Kostenbeteiligung der  Gemeinden in einem Reglement. Er berücksichtigt dabei die Aufgabentei  -  lung zwischen dem Kanton und den Gemeinden.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer Schätzungen nach Artikel  5 beantragt, trägt die Kosten dafür.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer während der allgemeinen Neuschätzung der Grundstücke Schät  -  zungen ausserhalb der ordentlichen Reihenfolge in einem beschleunigten  Verfahren beantragt, hat einen Teil dieser Schätzungskosten zu über  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Direktion  25   regelt den Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung vom 15.  Dezember  1976 über die steueramtliche Schät  -  zung der Grundstücke  26   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Übergangsbestimmung
                            Für Zwischenschätzungen nach Artikel  2 gilt bis zur nächsten allgemeinen  Neuschätzung die Verordnung vom 15.  Dezember  1976  27  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt  28  .  Im Namen des Landrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018  (AB vom 1.  Juni  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   RB 3.2215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   RB 3.2215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  September  2003 (AB vom 29.  Au  -  gust  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident: Felix Muheim  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  9