Konkordat über den Betrieb einer Schule für praktische Krankenpflege am Spital und Pflegezentrum Baar
                            über den Betrieb einer Schule für praktische Krankenpflege am Spital und Pflegezentrum Baar vom 22. Juni 1982 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck des Konkordates Die  Kantone  Luzern,  Schwyz  und  Zug  bilden  eine  öffentlich-rechtliche Körperschaft,  um  eine  Schule  für  praktische  Krankenpflege  am  Spital  und Pflegezentrum Baar zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Name Der  Name  der  Körperschaft  lautet:  «Interkantonale  Schule  für  praktische Krankenpflege Baar».
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Sitz Sitz der Interkantonalen Schule für praktische Krankenpflege ist Baar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Zweck der Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die    Schule    bildet    Schülerinnen    und    Schüler    in    der    praktischen Krankenpflege  nach  den  Richtlinien  des  Schweizerischen  Roten  Kreuzes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   praktische   Ausbildung   erfolgt   nach   Möglichkeit   an   geeigneten Heilanstalten in den Konkordatskantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Aufnahme in die Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In    die    Schule    werden    geeignete    Bewerberinnen    und    Bewerber aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorrang       haben       Bewerberinnen       und       Bewerber       aus       den Konkordatskantonen.    Der    Verteilerschlüssel    wird    im    Schulreglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Schulgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Ausbildung ist grundsätzlich kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Schülerinnen  und  Schüler  aus  Kantonen,  die  nicht  dem  Konkordat beigetreten sind, wird ein angemessenes Schulgeld erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Lehrpersonalstatut Besoldung  und  Anstellungsbedingungen  des  Lehrpersonals  richten  sich nach zugerischem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Schulräume Die  Interkantonale  Schule  für  praktische  Krankenpflege  Baar  schliesst  mit der  Stiftung  Spital  Baar  als  Eigentümerin  der  Schulräume,  welche  mit Beiträgen   des   Kantons   Zug   und   den   Gemeinden   Zug   und   Baar   zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90   Prozent   finanziert   wurden,   einen   Vertrag   über   die   Benützung   der möblierten und betriebsbereiten Schulgebäude ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Unterkünfte Für  Unterkünfte  der  Schülerinnen  und  Schüler  steht  das  Personalhaus  des Spitals   und   Pflegezentrums   Baar   zur   Verfügung.   Es   gelten   für   die Einzelmietverträge die gleichen Bedingungen wie für das Spitalpersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt Kosten und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Kosten Die Kosten der Schule bestehen aus: a.  der  Übernahme  der  nach  Art.  8  verbleibenden  Gebäude-,  Umgebungs- und Einrichtungskosten von 10 Prozent; b.  den Betriebskosten der Schule; c.   den  Kosten  für  nachträgliche  Einrichtungen  der  Schulgebäude,  deren Unterhalt, Reparaturen und Nebenkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Kostendeckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Konkordatskantone   kommen   für   alle   im   Zusammenhang   mit   der Errichtung und dem Betrieb der Schule anfallenden Kosten anteilmässig auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Kostenanteile   berechnen   sich   nach   dem   Verhältnis   der   Anzahl Schülerinnen und Schüler aus den Konkordatskantonen im Kalenderjahr, in welchem die Kosten entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Massgeblich   ist   der   zivilrechtliche   Wohnsitz   der   Bewerberinnen   und Bewerber im Zeitpunkt ihrer Bewerbung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Finanzierung von Bau- und Anschaffungskosten Die  Übernahme  der  Gebäude-,  Umgebungs-  und  Einrichtungskosten  in  der Höhe von 10 Prozent sowie die nach Bezug des Schulgebäudes anfallenden Kosten  für  Bauten,  Anschaffungen  von  Mobiliar  und  Einrichtungen  für  die Schulgebäude   werden   als   Amortisations-   und   Kapitalzinsaufwendungen über die Betriebsrechnung finanziert und innert fünf Jahren abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Leistung der Kostenbeiträge Die   Konkordatskantone   haben   die   veranschlagten   Kostenbeiträge   in vierteljährlichen  Raten  nach  Massgabe  des  vorjährigen  Verteilerschlüssels im voraus zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Aufgaben der Regierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Den Regierungen der Konkordatskantone obliegen folgende Aufgaben: a.  Wahl der Mitglieder des Schulrates; b.  Genehmigung  der  Betriebs-  und  Investitionskostenvoranschläge  sowie der Jahresrechnungen der Schule; c.   Genehmigung des Schulreglementes; d.  Bewilligung des Beitritts weiterer Kantone zum Konkordat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zustimmung aller Regierungen der Konkordatskantone ist notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Organe Organe der Schule sind: a.  der Schulrat; b.  die Schulkommission; c.   die Schulleitung; d.  die Kontrollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Schulrat Der  Schulrat  besteht  aus  drei  Vertretern  des  Kantons  Zug  und  je  zwei Vertretern der Kantone Luzern und Schwyz. Er konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Aufgaben des Schulrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem Schulrat obliegen folgende Aufgaben: a.  Wahl der Schulkommission; b.  Wahl der Schulleitung; c.   Genehmigung des Reglementes der Schulkommission; d.  Oberaufsicht über die Schulleitung und die Schule; e.  Erlass eines Schulreglementes; f.   Erlass des Stellenplanes; g.  Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen; h.  Beschluss  über  die  Betriebs-  und  Investitionskostenvoranschläge  sowie die Jahresrechnungen der Schule; i.    Entscheid über die Beschwerden gegen die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär zeichnen zu zweien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Schulkommission Die    Schulkommission    wird    durch    den    Schulrat    gewählt.    Sie    ist Fachkommission für die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Aufgaben der Schulkommission Die    Aufgaben    der    Schulkommission    werden    in    einem    Reglement festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Schulleitung Die Aufgaben der Schulleitung werden im Schulreglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Kontrollstelle Kontrollstelle   ist   die   Finanzkontrolle   des   Kantons   Zug.   Die   andern Konkordatskantone sind berechtigt, ein Mitglied ihrer Finanzkontrolle an die Prüfung abzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Aufgaben der Kontrollstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kontrollstelle  führt  Kontrollen  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  des Kantons Zug durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  erstattet  den  Konkordatskantonen  und  dem  Schulrat  jährlich  einen Kontrollbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt Verfahren und Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Verfahren Die    Verfahrensvorschriften    des    Verwaltungsrechtspflegegesetzes    des Kantons Zug finden entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Rechtsmittel Entscheide der Schulleitung können beim Schulrat und jene des Schulrates beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt Haftung und Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            1 Die Haftung der Interkantonalen Schule für praktische Krankenpflege Baar und  die  Verantwortlichkeit  ihrer  Organe  richten  sich  nach  den  gesetzlichen Vorschriften des Kantons Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das gilt auch mit Bezug auf die Zuständigkeit und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Beitritt weiterer Kantone Neu  dem  Konkordat  beitretende  Kantone  haben  die  gleichen  Rechte  und Pflichten    wie    die    Kantone    Luzern,    Schwyz    und    Zug.    Jeder    neu aufgenommene Kanton kann zwei Vertreter in den Schulrat entsenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Dauer des Konkordates, Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jeder    Konkordatskanton    kann    unter    Einhaltung    einer    zweijährigen Kündigungsfrist  auf  Ende  des  Kalenderjahres  kündigen.  Eine  Kündigung  ist frühestens  auf  Ende  des  fünften  Jahres  nach  Inbetriebnahme  der  Schule möglich.  Die  verbleibenden  Kantone  entscheiden  über  die  Weiterführung des Konkordates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Vollstreckbarkeit von Entscheiden Rechtskräftige  Entscheide  der  Organe  sind  vollstreckbaren  gerichtlichen Urteilen  nach  Art.  80  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung und Konkurs 2 gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen Bei  Streitigkeiten  zwischen  den  Konkordatskantonen  kann  gemäss  Art.  113 Abs.    1    Ziff.    2    der    Bundesverfassung 3 staatsrechtliche    Klage    beim Bundesgericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Inkrafttreten Das   Konkordat   tritt   nach   Genehmigung   der   zuständigen   Organe   der Konkordatskantone und des Bundesrates sofort in Kraft. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB     XX,     239
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR     281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR     101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vom  Grossen  Rat  des  Kantons  Luzern  genehmigt  am  22.  November  1982;  vom Kantonsrat  des  Kantons  Schwyz  genehmigt  am  1.  Dezember  1982;  vom  Kantonsrat des  Kantons  Zug  genehmigt  am  26.  Mai  1983;  vom  Bundesrat  genehmigt  am  8.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983