Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
                            betreffend Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 27. November 1970 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Erwägung, dass der Erlass einheitlicher Bestimmungen für die gegenseitige Rechtshilfe zur  Vollstreckung  der  auf  öffentlichem  Recht  beruhenden  Ansprüche  auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie    der    von    ihnen    errichteten    Körperschaften,    Anstalten    und Zweckverbände von allgemeinem Interesse ist, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der   Kanton   Obwalden   tritt   dem   Konkordat   über   die   Gewährung gegenseitiger     Rechtshilfe     zur     Vollstreckung     öffentlich-rechtlicher Ansprüche 3 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Beitrittserklärung abzugeben und allfälligen künftigen Teiländerungen des Konkordates zuzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Der  Regierungsrat  wird  gleichzeitig  bevollmächtigt,  allfällig  notwendig werdende Vollziehungsvorschriften hiezu zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB     XII,     274
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB     XIII,     1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB     XII,     271