VORSCHRIFTEN FÜR DAS HAUSHALTLEHRWESEN
                            VORSCHRIFTEN FÜR DAS HAUSHALTLEHRWESEN  (RRB vom 2. Oktober 1961; Stand am 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  in  der  Absicht,  die  Hebung  der  ökonomischen  und  sozialen  Stellung  des  Hausdienstpersonals  durch  Verbesserung  seiner  praktischen  und  theoreti-  schen Berufsbildung wirksam zu fördern, sowie der Überfremdung im Haus-  haltberufe nach Möglichkeit entgegenzutreten durch Heranbildung einheimi-  scher Töchter zu tüchtigen Hausangestellten; in Ausführung von Artikel 9-16  der  Verordnung  über  die  hauswirtschaftliche  Ausbildung  und  über  die  Berufsbildung  der  Bäuerin  vom  1.  Juni  1956  zum  Bundesgesetz  vom  26.  Juni  1930  Artikel  53  über  die  berufliche  Ausbildung,  sowie  Artikel  15  des  Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951,  beschliesst und verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1  Das Haushaltlehrwesen im Kanton Uri wird einer Hausdienstkommission un-  terstellt. Diese wird vom Regierungsrat auf die Dauer von 4 Jahren ernannt  und besteht aus Präsidentin und 4-6 Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2  Der  Hausdienstkommission  obliegt  vor  allem  die  Förderung  und  Überwa-  chung   der   Haushaltlehre,   die   hauswirtschaftliche   Weiterschulung   der  Frauen  und  Töchter  im  allgemeinen  und  der  Bergfrauen  im  besondern,  sowie   die   Förderung   des   Berufsansehens   und   der   sozialen   Besser-  gestaltung des Hausangestelltenstandes, ferner die Schulung der Hausfrau  als Arbeitgeberin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Nachstehendes Arbeitsprogramm diene der Hausdienstkommission als Wegleitung: a) Aufklärung der Bevölkerung über aktuelle Hausdienstfragen; b) Aufstellung der Ausbildungsprogramme; c) Leitung der kantonalen hauswirtschaftlichen Berufsschule in Altdorf: Fachklassen für die Haushaltlehrtöchter, Vorbereitungskurse für die Berufsprüfungen, Lehrmeisterinnenkurse, Expertinnenkurse; 1
                            d)  Festsetzung  der  Prüfungsprogramme  und  Durchführung  der  Lehrab-  schlussprüfungen und höhern Berufsprüfungen;  e)  Abschluss der Lehrverträge und Betreuung der Lehrverhältnisse;  f)   Schlichtung von Streitigkeiten in Haushaltlehrverhältnissen;  g)   Weiterbildung  und  Förderung  des  Zusammenschlusses  der  Hausange-  stellten;  h)  Organisation  und  Durchführung  von  Kursen  für  zeitgemässe  Haus-  frauenschulung, Spezialkurse für Bäuerinnen und Wanderkurse für Berg-  frauen;  i)   Verbreitung der Normalarbeitsverträge;  k)  Schaffung von Richtlinien für hauswirtschaftliche Hilfskräfte (Halbtagshil-  fen, Stundenfrauen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4  Wer  eine  Haushaltlehrtochter  im  Sinne  dieser  Vorschriften  annehmen  will  und  wer  sich  für  eine  höhere  Berufsprüfung  interessiert,  hat  sich  bei  der  kantonalen  Berufsberaterin  für  Mädchen  oder  bei  der  kantonalen  Haus-  dienstkommission  anzumelden.  Das  Lehrverhältnis  ist  durch  einen  schriftli-  chen Vertrag zu ordnen (Schweizerischer Haushaltlehrvertrag).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Haushaltlehre dauert einschliesslich Probezeit 2 Jahre. Die kantonale  Hausdienstkommission  ist  ermächtigt,  die  Lehre  auf  ein  Jahr  zu  verkürzen,  wenn die Lehrtochter beim Lehrantritt bereits im 15. Altersjahr steht und sich  über eine hauswirtschaftliche Vorbildung ausweisen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrtochter hat während der ganzen Dauer der Lehrzeit die kantonale  hauswirtschaftliche  Berufsschule  regelmässig  und  die  beruflichen  Abend-  kurse nach Möglichkeit zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Am  Ende  der  Lehrzeit,  frühestens  im  16.  Lebensjahr,  hat  sich  die  Lehr-  tochter der Lehrabschlussprüfung zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6  Die Hausdienstkommission führt jeweilen im Frühling und nach Bedürfnis im  Herbst  Lehrabschlussprüfungen  durch  nach  dem  schweizerischen  Prü-  fungsreglement. Jede Lehrtochter, welche die Prüfung bestanden hat, erhält  den Fähigkeitsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 7  Für  die  Zulassung  von  Interessentinnen  zur  Berufsprüfung  für  Bäuerinnen  sowie  zur  Berufsprüfung  von  Hausangestellten  gelten  Artikel  13-16  der  bundesamtlichen  Verordnung  vom  1.  Juni  1956.  Die  Durchführung  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            höhern  Berufsprüfungen  hat  sich  nach  den  betreffenden  eidgenössischen  Prüfungsreglementen zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten der Lehrabschluss- und Berufsprüfungen werden vom Kanton  getragen,  soweit  sie  nicht  durch  anderweitige  Beiträge  (Bund  etc.)  gedeckt  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenso  übernimmt  der  Kanton  nach  Massgabe  des  verfügbaren  Kredites  die  wirklichen  Auslagen,  die  der  Hausdienstkommission  in  Ausübung  ihrer  Aufgaben gemäss Artikel 3 hievor erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9  Die  Hausdienstkommission  untersteht  der  Aufsicht  der  Gewerbedirektion  und erstattet dieser alljährlich einen kurzen Bericht über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Diese Vorschriften treten sofort in Kraft. Damit sind die Vorschriften über das Haushaltlehrwesen vom 4. März 1936 aufgehoben. Altdorf, 2. Oktober 1961 Namens Landammann und Regierungsrat
                            des Kantons Uri  Der Landammann: Hans Villiger  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim  3