Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr
                            651.11 Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung  über den Strassenverkehr  vom 21. Oktober 1967  1  Der Landrat,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Anwendung der Art. 2 und 6 des Einführungsgesetzes vom 30. April 1967  zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr  2  , der Art. 65 Abs. 3 und Art. 82 des Strassengesetzes  3   sowie  von Art. 78 des Organisationsgesetzes  4  ,  beschliesst:  I.     ORGANISATION  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Regierungsrat  Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über den Strassenverkehr.  Er ist zuständig:  1.     zur Übertragung der Befugnis an die Politischen Gemeinden, Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und  Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen sowie Signale und Markierungen anzubringen;  2.     zur Beschlussfassung über die Anbringung der Ortschaftstafeln gemäss § 27 Abs. 1;  3.     zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Justiz- und Sicherheitsdirektion  26  Die Justiz- und Sicherheitsdirektion ist zuständig für:  1.     den Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs;  2.     Anordnungen über das Anbringen von Signalen und Markierungen, mit Ausnahme der Ortschaftstafeln;  3.     die Bewilligung von motor- und radsportlichen Veranstaltungen gemäss Art. 52 SVG und von Versuchsfahrten  gemäss Art. 53 SVG;  4.     die Ermässigung oder den Erlass der Verkehrssteuern;  5.     die weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Baudirektion  Die Baudirektion ist zuständig für die Aufstellung oder Anbringung sowie Entfernung der durch den Regierungsrat oder  die Polizeidirektion angeordneten Signale und Markierungen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Strassenverkehrsamt  Das Strassenverkehrsamt  21   ist zuständig:  1.     zur Prüfung von Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge;  2.     zur Abnahme der Führerprüfungen;  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22       zur Ausstellung der Lernfahr- und Führerausweise, der Motorfahrzeug- und Motorfahrradausweise sowie der  Fahrlehrerbewilligungen;  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22       zur Abgabe der Versicherungsvignetten für Motorfahrräder und Fahrräder sowie der Kontrollschilder für  Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder;  5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22       zum Rückzug der Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder;  6.     zur Aberkennung des Rechtes, von ausländischen Fahrzeugausweisen und internationalen Zulassungsscheinen in  der Schweiz Gebrauch zu machen;  7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22       zur Führung der Register über die Lernfahr- und Führerausweise sowie der Motorfahrzeug- und  Motorfahrradausweise;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26       ...  9.     zur Bewilligung von Ausnahmen für die Benützung der Autobahnen und Autostrassen;  10.     zur Genehmigung von Sitz- und Schutzeinrichtungen auf Lastwagen;  11.     zur Bewilligung von Personentransporten auf Lastwagen und Anhängern;  12.     zur Bewilligung von Warentransporten, die nicht auf einer Ladefläche vorgenommen werden sollen;  13.     zur Erteilung von Sonderbewilligungen für Arbeitsmaschinen und Schlittenanhänger;  14.     zur Bewilligung von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten;  15.     zur Festsetzung der Bedingungen für Ausnahmeanhänger;  16.       zur Sicherstellung von vorschriftswidrigen Fahrzeugen, Fahrzeugteilen oder Ausrüstungsgegenständen und  zur Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 84 Abs. 4 der eidgenössischen Verordnung über Bau und  Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV)  5  ;  17.     zur Bewilligung der gewerblichen Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge sowie zur Verwendung solcher  Fahrzeuge bei volkstümlichen Umzügen;  18.     zur Erteilung und zum Entzug von Ausnahmebewilligungen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot;  19.     zur Bewilligung von werkinternem Verkehr auf öffentlichen Strassen;  20.     zur Bewilligung von Ausnahmen für Gesellschaftswagen im Linienverkehr;  21.     zu Veranlagung und Bezug der Verkehrssteuern;  22.     zu Verfügungen über Steuernachzahlungen und Steuerrückerstattungen;  23.     zu Festsetzung und Bezug der Gebühren;  24.       zum Bezug der Nationalstrassenabgabe und der Schwerverkehrsabgabe.  §  4a  26  Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden / Nidwalden (VSZ) vollzieht als kantonale Zulassungsbehörde die  Vorschriften über den Strassenverkehr, soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht eine andere Behörde oder  Amtsstelle als zuständig erklären.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Verhörrichter, Polizeikommandant  Der Verhörrichter sowie der Polizeikommandant beziehungsweise deren Stellvertreter sind für die Anordnung der  Blutprobe im Sinne des Strassenverkehrsrechtes des Bundes zuständig.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6       Kantonspolizei  22  Die Organe der Kantonspolizei haben von sich aus und nach den besonderen Weisungen der Polizeidirektion die  Einhaltung der Vorschriften über den Strassenverkehr zu überwachen.  Sie sind insbesondere zuständig:  1.     Verkehrskontrollen, insbesondere Ausweis-, Gewichts-, Geschwindigkeits- und Abgas-Wartungskontrollen  durchzuführen;  1a.       für den Vollzug der Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen  und –führer  16  ;  2.     auf der Stelle Lernfahr- oder Führerausweise abzunehmen oder die Weiterfahrt zu verhindern;  3.     auf der Stelle Fahrzeugausweise abzunehmen sowie die Kontrollschilder zu beschlagnahmen oder die Weiterfahrt  zu verhindern;  4.     Fahrzeuge sicherzustellen und eine Nachprüfung des Fahrzeuges anzuordnen;  5.     Ordnungsbussen zu erheben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     bei Strassenverkehrsübertretungen, die durch Kinder begangen werden und die bei Jugendlichen im  Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können, ein Vorverfahren gemäss § 191 der Strafprozessordnung  6  durchzuführen;  7.     weitere gemäss der Strassenverkehrsgesetzgebung in die Zuständigkeit der Polizei fallende Verfügungen und  Massnahmen zu treffen.  §  6a  25  Der Kanton und die Gemeinden sind zuständig zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend den ruhenden  Verkehr.  Für die Überwachung des ruhenden Verkehrs können Hilfspolizistinnen oder Hilfspolizisten im Sinne von Art. 11 des  Polizeigesetzes  7   eingesetzt werden.  Die von den Hilfspolizistinnen oder Hilfspolizisten der Gemeinden erhobenen Ordnungsbussen fallen in die  Gemeindekasse.  Die Polizeidirektion erlässt im Einvernehmen mit den Gemeinden Weisungen betreffend die Rekrutierung, die  Ausbildung, die Weiterbildung, den Einsatz der Hilfspolizei und die Erhebung der Ordnungsbussen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7       Strafkontrolle  19  Der Strafkontrolle obliegt die Führung der Register wegen Übertretung von Vorschriften des Bundes über den  Strassenverkehr nach den Vorschriften der Strafregisterverordnung  8  .  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8       Gemeinderat  Der Gemeinderat ist zuständig:  1.     zur Bewilligung des regelmässigen nächtlichen Parkierens auf Gemeindestrassen und, unter Wahrung des  Mitspracherechts der Strasseneigentümer, auf öffentlichen Strassen privater Eigentümer;  2.     zum Erlass von Vorschriften über die Standplätze von Taxametern (Taxis) und deren Betrieb;  3.     zum Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs sowie zur  Anbringung der Signale und Markierungen, soweit der Politischen Gemeinde diese Befugnisse durch den  Regierungsrat übertragen worden sind.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9       Rechtsmittel  Verfügungen des Strassenverkehrsamtes können binnen 20 Tagen schriftlich bei der Polizeidirektion angefochten  werden; Beschwerdeentscheide der Polizeidirektion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim  Verwaltungsgericht angefochten werden.  Verfügungen der Polizeidirektion sowie des Gemeinderates können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung  schriftlich und begründet beim Regierungsrat angefochten werden; Beschwerdeentscheide des Regierungsrates können  binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.  Das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr  2  II.     MOTORFAHRZEUGE  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  1. Fahrzeugausweise und Bewilligungen  a) allgemein  Motorfahrzeugausweise und Bewilligungen dürfen nur durch das Strassenverkehrsamt geändert oder ergänzt  werden.  Duplikate von Fahrzeugausweisen oder Bewilligungen sind dem Strassenverkehrsamt sofort zurückzugeben, wenn  der Originalausweis wieder gefunden wird.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Das Strassenverkehrsamt kann für Fahrzeuge, die zur Prüfung angemeldet sind, provisorische Fahrzeugausweise  mit beschränkter Gültigkeitsdauer ausstellen; wird das Fahrzeug nicht rechtzeitig vorgeführt, kann das  Strassenverkehrsamt den provisorischen Fahrzeugausweis sofort zurückziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wird ein Motorfahrzeug wegen Reparatur vorübergehend ausser Verkehr gesetzt, kann das Strassenverkehrsamt für  ein anderes Fahrzeug einen Ersatzausweis ausstellen und die befristete Übertragung der Kontrollschilder auf das  Ersatzfahrzeug gestatten.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  a) Abgabe  Die Kontrollschilder werden für die Gültigkeitsdauer der Fahrzeugausweise gegen Entrichtung einer einmaligen  Gebühr an die Fahrzeughalterin beziehungsweise den Fahrzeughalter abgegeben; sie bleiben Eigentum des Kantons.  Beschädigte oder nicht mehr gut lesbare sowie verlorene Kontrollschilder sind auf Kosten der Fahrzeughalterin  beziehungsweise des Fahrzeughalters zu ersetzen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Die Kontrollschilder sind dem Strassenverkehrsamt unverzüglich abzuliefern:  1.     wenn die Gültigkeit des Fahrzeugausweises erlischt oder wenn das Fahrzeug aus dem Verkehr genommen wird;  vorbehalten bleibt Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr  9  ;  2.     bei Veräusserung des Fahrzeuges.  Missbräuchlich verwendete Kontrollschilder können auf bestimmte oder unbestimmte Zeit entzogen werden.  Der Entzug der Kontrollschilder ist auch zulässig, solange einer Aufforderung zur Prüfung oder Nachprüfung eines  Fahrzeuges ohne ausreichende Gründe keine Folge geleistet wird.  Pflichtwidrig zurückbehaltene Kontrollschilder werden auf Kosten des Säumigen polizeilich abgeholt.  Über Kontrollschilder, die länger als zwölf Monate auf dem Strassenverkehrsamt deponiert bleiben, wird verfügt.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  1. allgemein  Das Strassenverkehrsamt kann vor der Ausstellung eines Lernfahr- oder Führerausweises vom Bewerber ein  Leumundszeugnis und einen Auszug aus dem Strafregister verlangen oder auf dessen Kosten einholen.  Treten nachträglich Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers auf, namentlich nach einer schweren  Krankheit oder bei hohem Alter, kann das Strassenverkehrsamt eine ärztliche oder psychotechnische Untersuchung auf  Kosten des Fahrzeugführers anordnen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Die Fahrlehrerbewilligung ist mit dem Führer- und Fahrzeugausweis mitzuführen.  Die Fahrlehrerbewilligung wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit entzogen:  1.     wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen oder wenn die mit der Erteilung im  Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden;  2.     bei allgemein nicht befriedigenden Prüfungsergebnissen der Fahrschüler, sofern sie auf ungenügende Ausbildung  zurückzuführen sind.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  1. Meldepflichten  Tatsachen die eine Änderung oder Ergänzung der Ausweise oder Bewilligungen erfordern, sind dem  Strassenverkehrsamt unverzüglich zu melden; insbesondere haben die Inhaber von Lernfahr- und Führerausweisen  jeden Wohnsitzwechsel binnen 14 Tagen dem Strassenverkehrsamt mitzuteilen.  Wer einen Ausweis oder ein Kontrollschild verliert, hat dies dem Strassenverkehrsamt sofort zu melden und für die  Kosten des Ersatzes aufzukommen.  Inhaber von Lernfahr- oder Führerausweisen haben dem Strassenverkehrsamt unverzüglich schriftlich Mitteilung zu  machen, wenn sich nach der Erteilung des Ausweises körperliche oder geistige Gebrechen zeigen, welche die sichere  Führung eines Motorfahrzeuges beeinträchtigen können.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Wer ein Motorfahrzeug einem andern zur Führung überlässt, hat sich zuvor zu überzeugen, dass dieser im Besitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines gültigen Führerausweises ist.  Die gewerbsmässige Vermietung von Motorfahrzeugen und die gewerbsmässige Ausführung von  Personentransporten sind dem Strassenverkehrsamt zu melden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Liegen bei Fahrzeugführern sowie an Unfällen beteiligten Strassenbenützern Anzeichen von Angetrunkenheit vor,  klärt die Kantonspolizei durch Befragung ab, ob sich der Verdächtige freiwillig der Entnahme einer Blutprobe durch einen  Arzt unterzieht.  Weigert er sich, meldet dies die Kantonspolizei dem Verhörrichter oder dem Polizeikommandanten, der endgültig  darüber entscheidet, ob eine Blutprobe zu entnehmen ist.  17  §  19a       Sicherstellung von Gegenständen  1. Zuständigkeit  Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ausrüstungsgegenstände können gemäss § 4 Ziff. 16 vom Strassenverkehrsamt  sichergestellt werden; Fahrzeuge können gemäss § 6 Abs. 2 Ziff. 4 von den Organen der Kantonspolizei zuhanden des  Strassenverkehrsamtes sichergestellt werden.  Die Zuständigkeit der Strafverfolgungsorgane zur Beschlagnahme von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen oder  Ausrüstungsgegenständen gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.  §  19b  22  Das Strassenverkehrsamt erlässt eine schriftliche Sicherstellungsverfügung, kennzeichnet die sichergestellten  Gegenstände und fordert den Eigentümer auf, den Gegenstand binnen 30 Tagen in den vorschriftsgemässen Zustand  zu bringen oder unbrauchbar zu machen und zu beseitigen.  §  19c       Verwertung  22  Sichergestellte Gegenstände können durch das Strassenverkehrsamt frühestens drei Monate nach erfolgter  Mitteilung der Aufhebung der Sicherstellung verwertet werden; die Verwertung kann früher erfolgen, wenn die  Verwahrung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.  Die Gegenstände sind durch öffentliche Versteigerung zu verwerten; bleibt die Versteigerung erfolglos, wäre sie von  vorneherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös  übersteigen, können die Gegenstände freihändig verkauft werden.  Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Gegenstände.  Gegenstände, deren Verwertung nicht möglich ist oder deren Verwendung unzulässig ist, können vernichtet werden.  Die frühere Verwertung und die Vernichtung bedürfen der Zustimmung der Polizeidirektion.  §  19d  22  Das Strassenverkehrsamt auferlegt die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung dem Eigentümer des  Gegenstandes.  Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.  Werden die Kosten binnen einer angemessenen Frist nicht bezahlt, kann eine Verwertung erfolgen.  Der nach der Deckung der Kosten verbleibende Betrag wird für den Berechtigten bei der Staatskasse hinterlegt; der  Anspruch des Berechtigten erlöscht fünf Jahre nach erfolgter Hinterlegung.  III.     MOTORFAHRRÄDER SOWIE FAHRRÄDER UND IHNEN GLEICHGESTELLTE FAHRZEUGE  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  22  Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Fahrzeugausweis und dem im Fahrzeugausweis  genannten gültigen Kontrollschild versehen sind; das Kontrollschild muss mit einer gültigen Versicherungsvignette  gemäss Art. 34 der eidgenössischen Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)  10   ausgestattet sein.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz  Fahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie hinten möglichst senkrecht und  gut sichtbar mit einer Grundplatte gemäss Art. 73 der eidgenössischen Verordnung über Bau und Ausrüstung der  Strassenfahrzeuge (BAV)  11  Versicherungsvignette gemäss Art. 34 VVV  10   aufgeklebt ist.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  22  Das Fahrradkennzeichen (Grundplatte und gültige Versicherungsvignette)   darf auf ein anderes Fahrrad übertragen  werden; die Übertragung auf Motorfahrräder ist nicht gestattet.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Der Verlust des Fahrradkennzeichens ist der Kantonspolizei zu melden; der Halter des Fahrrades hat für die Kosten des  Ersatzes aufzukommen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  1. Motorfahrräder  Der Halter eines Motorfahrrades hat eine Haftpflichtversicherung gemäss Art. 35 VVV  13  Versicherungsvignette dient als Versicherungsausweis.  Die Versicherungsvignetten können beim Strassenverkehrsamt bezogen werden; gleichzeitig ist die Verkehrssteuer  zu entrichten.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  22  Der Halter eines Fahrrades hat eine Haftpflichtversicherung gemäss Art. 35 VVV  10   abzuschliessen; die  Versicherungsvignette dient als Versicherungsausweis.  §  25a       Sicherstellung und Verwertung  22  Die Sicherstellung von Motorfahrrädern, Fahrrädern und ihnen gleichgestellten Fahrzeugen sowie von deren  Fahrzeugteilen oder Ausrüstungsgegenständen richtet sich sinngemäss nach den Paragraphen 19a-19d.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Das Verbot des Radfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit kann gegenüber Personen verfügt werden:  1.     welche infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen oder charakterlicher Mängel keine Gewähr für die sichere  Führung eines Fahrrades bieten;  2.     welche die Verkehrsvorschriften schwer oder wiederholt verletzt haben;  3.     welche dem Trunke oder andern die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben sind.  V.     SIGNALE UND MARKIERUNGEN  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Das Verfahren bei der Beschlussfassung über die Anbringung der Ortschaftstafeln richtet sich nach den Vorschriften  der Strassenverordnung  14  Verkehrsbeschränkungen auf Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümer dürfen erst nach  Anhörung des zuständigen Gemeinderates beziehungsweise der Strasseneigentümer signalisiert werden.  Die Aufstellung von Signalen für die Parkierung mit Parkscheiben darf nur mit Zustimmung des zuständigen  Gemeinderates verfügt werden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Die Kosten der Signalisation sind vom Kanton für die Nationalstrassen und Kantonsstrassen, von den Gemeinden für  die Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümer und vom Strasseneigentümer für Privatstrassen zu  tragen.  Streitigkeiten über die Kosten der Signalisation entscheidet der Regierungsrat endgültig.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die in der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr umschriebenen Signale dürfen von Privaten nur verwendet  werden, wenn deren Aufstellung durch eine Verfügung der Polizeidirektion angeordnet wird.  V.     VERKEHRSSTEUERN UND GEBÜHREN  1.     Verkehrssteuern  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  20  1. Grundsatz  Für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger, die mit Nidwaldner Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind oder  die mit Standort im Kanton auf öffentlichen Strassen im Verkehr stehen, hat der Halter jährlich eine Verkehrssteuer zu  entrichten.  Die Vorschriften des Bundes über die Besteuerung ausländischer Motorfahrzeuge bleiben vorbehalten.  Der Halter eines Fahrzeuges hat die für den Eintritt der Steuerpflicht oder für eine Änderung der Veranlagung  erheblichen Tatsachen vor der Inverkehrsetzung des Fahrzeuges dem Strassenverkehrsamt zu melden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Keine Verkehrssteuer ist zu entrichten für Fahrzeuge des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die  ausschliesslich der Feuerwehr, der Polizei, dem Militär, Krankentransporten und anderen nicht wirtschaftlichen Zwecken  des Gemeinwesens dienen; Motorfahrzeuge des Bundes werden für ihre ausserdienstliche Verwendung besteuert.  Gebrechlichen, die wegen ihres Gebrechens zu ihrer Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeuges  angewiesen sind, wird die Verkehrssteuer auf Gesuch hin erlassen.  Die gleiche Vergünstigung wird gewährt, wenn Familienangehörige oder andere nahestehende Personen ein  Motorfahrzeug halten, um einen Gebrechlichen zu betreuen.  Wird das Motorfahrzeug des Gebrechlichen oder seines Betreuers auch für andere Fahrten benützt, tritt an die Stelle  des Steuererlasses eine den Umständen angemessene Ermässigung der Verkehrssteuer.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  20  Die Steuerpflicht beginnt am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeuges und endigt mit dem Tag, an dem die  Kontrollschilder dem Strassenverkehrsamt zurückgegeben werden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  20  Steuerperiode ist das Kalenderjahr.  Die Steuer wird für die Steuerperiode veranlagt. Wird ein Fahrzeug im Verlaufe der Steuerperiode zum Verkehr  zugelassen, wird die Steuer vom Tag der Ausgabe des Kontrollschildes bis zum Ende der Steuerperiode veranlagt.  Abs. 3-5 ...  23  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  23  Die Bemessungsgrundlagen für die Verkehrssteuer bilden:  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24       der Hubraum bei Personenwagen, Leicht- und Kleinmotorfahrzeugen, dreirädrigen Motorfahrzeugen,  Motorrädern, Kleinmotorrädern und Motorschlitten mit Benzin oder Dieselmotoren;  2.     das Gesamtgewicht des Zuges bei Sattelmotorfahrzeugen;  3.     das Gesamtgewicht bei den übrigen Fahrzeugen.  Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern wird die Verkehrssteuer aufgrund des Fahrzeuges mit dem höchsten  Steueransatz berechnet.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Die Höhe der Verkehrssteuer richtet sich nach dem im Anhang 1 enthaltenen Tarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der sich ergebende Steuerbetrag wird auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet.  Die Jahressteuer beträgt für alle Fahrzeugarten, ausgenommen Motorfahrräder, mindestens Fr. 40.–.  23  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Die Verkehrssteuer wird für die ganze Steuerperiode zum voraus erhoben. Die Steuerforderung ist mit der Eröffnung  der Veranlagung (Zustellung der Steuerrechnung) fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.  Werden die Steuern nicht binnen der Zahlungsfrist entrichtet, lässt das Strassenverkehrsamt nach einer einmaligen  gebührenpflichtigen Mahnung die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis nach einer Frist von 10 Tagen auf Kosten  des Steuerpflichtigen durch die Polizei einziehen; Strafverfolgung bleibt vorbehalten.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  20  Werden die Kontrollschilder vor Ablauf der Steuerperiode hinterlegt, werden die bezahlten Steuern von dem der  Hinterlegung folgenden Tag an gutgeschrieben oder auf Verlangen zurückerstattet.  Abs. 2-4 ...  23  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  ...  Sind Wechselschilder missbräuchlich verwendet worden, kann die Abgabe solcher Schilder auf bestimmte oder  unbestimmte Zeit verweigert werden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  20  Wird der Standort eines Fahrzeuges ausser den Kanton verlegt, erfolgt die Steuerrückerstattung von dem Tage an, ab  welchem die Steuer im neuen Standortkanton erhoben wird.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Wechselt der Halter während der Steuerperiode das Fahrzeug, ist je Tag 1/360 der Steuerdifferenz der beiden  Fahrzeuge nachzuzahlen beziehungsweise gutzuschreiben.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Mit schriftlicher Ermächtigung des früheren Halters wird die von diesem bezahlte Verkehrssteuer dem neuen Halter  angerechnet.  Der neue Halter besitzt keinen Rechtsanspruch, dass das Kontrollschild auf ihn übertragen wird.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  Kommt ein Fahrzeug infolge Reparatur vorübergehend ausser Verkehr, kann das Strassenverkehrsamt die  Benützung eines geprüften und versicherten Ersatzfahrzeuges während der Reparaturzeit gestatten, in der Regel aber  nicht länger als für 30 Tage.  Die Benützung eines Ersatzfahrzeuges hat auf die Verkehrssteuer keinen Einfluss.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Ergibt sich nachträglich, dass ein Steuerpflichtiger aus irgendeinem Grunde nicht oder nur unvollständig zur  Steuerleistung herangezogen worden ist, hat er den während der letzten fünf Jahre zu wenig bezahlten Steuerbetrag  nachzuzahlen.  Ist ein Steuerpflichtiger aus irgendeinem Grunde zu einer zu hohen Steuer veranlagt worden, ist der zuviel bezahlte  Betrag für die letzten fünf Jahre zurückzubezahlen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  20  Wer die Meldepflicht gemäss § 30 Abs. 3 unterlässt, schuldet eine Steuerbusse. Sie beträgt das Doppelte der  nachgeforderten Steuer, mindestens aber ein Steuerbetreffnis für 90 Tage.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Motorfahrräder, die mit Standort im Kanton auf öffentlichen Strassen im Verkehr stehen, hat der Halter jährlich  eine Verkehrssteuer zu entrichten.  Diese Steuer wird bei der Abgabe des Kontrollschildes beziehungsweise der Versicherungsvignette erhoben.  Eine Rückerstattung dieser Steuer findet in keinem Fall statt.  2.     Gebühren  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  Für die Amtshandlungen, die von der kantonalen Verwaltung im Zusammenhang mit der  Strassenverkehrsgesetzgebung verrichtet werden, sowie für die in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle sind  Gebühren zu entrichten.  Die Gebührenansätze richten sich nach dem im Anhang 2 enthaltenen Tarif.  Gebühren werden nicht zurückerstattet, sobald die entsprechende Amtshandlung verrichtet worden ist.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  1. nächtliches Dauerparkieren  Wer sein Fahrzeug nachts regelmässig auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen parkiert, bedarf der Bewilligung  des zuständigen Gemeinderates, sofern dieser auf dieses Erfordernis nicht allgemein verzichtet.  Der Gemeinderat hat die Bewilligung von einer jährlich zu entrichtenden Gebühr abhängig zu machen, deren Höhe  sich nach dem im Anhang 2 enthaltenen Ansatz richtet.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  Der Gemeinderat kann durch Verordnung gemäss Art. 82 Ziff. 1 der Kantonsverfassung das Dauerparkieren auf  öffentlichem Grund gebührenpflichtig erklären.  Abgabepflichtig können erklärt werden:  1.     Motorfahrzeugbesitzer, die über keine Abstellfläche auf privatem Grund verfügen und ihr Motorfahrzeug dauernd  auf öffentlichem Grund in der Gemeinde abstellen; als Besitzer eines Motorfahrzeuges gilt der Halter oder  gegebenenfalls derjenige, dem das Fahrzeug zur selbständigen Benützung während längerer Zeit überlassen  worden ist;  2.     Inhaber von Geschäften, Betrieben aller Art usw., die für die Fahrzeuge ihrer Kunden oder Angestellten über keine  hinreichende Abstellfläche auf privatem Grund verfügen.  Die Verordnung des Gemeinderates bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  Der Gemeinderat kann mit Zustimmung der Polizeidirektion Parkplätze mit Parkuhren einrichten.  Wer ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger auf einem Parkplatz mit Parkuhren abstellt, ist gebührenpflichtig und  darf das Fahrzeug nur gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abstellen.  3.     Verfahren  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  Gesuche um Steuerrückerstattung werden nur berücksichtigt, wenn die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt  hinterlegt worden sind.  ...  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  Das Strassenverkehrsamt kann den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder verweigern oder zurückziehen, solange  der Halter mit der Entrichtung von Verkehrssteuern oder Gebühren im Rückstand ist.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der zuständigen Instanzen über die in dieser Verordnung begründeten  Steuer- und Gebührenforderungen mit Einschluss der Strafsteuern sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des  Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  15   gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI.     ÜBERGANGS-, STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  Halter von Motorfahrzeugen oder Motorfahrzeuganhängern, die vor dem 1. Januar 1968 ihre Verkehrssteuer nach  dem bisherigen Steuertarif bezahlt haben, müssen für die Zeit ab 1. Januar 1968 bis zum Ende ihrer Steuerperiode die  sich aufgrund des neuen Steuertarifs ergebende Nachzahlung leisten.  Das Strassenverkehrsamt hat für die Steuernachzahlung Rechnung zu stellen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  21  In den geltenden Erlassen, insbesondere in der kantonalen Gesetzgebung über den Strassenverkehr, ist die  nachstehende Bezeichnung wie folgt zu ersetzen:  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Busse  27   bestraft.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  Diese Verordnung untersteht dem Referendum.  Mit ihrer Rechtsgültigkeit gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes  4   tritt sie auf den 1. Januar 1968 in Kraft.  Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:  1.     Reglement vom 6. April 1891 betreffend das Kutscherwesen;  2.     Verordnung vom 15. Juli 1895 betreffend den öffentlichen Verkehr im Flecken Stans;  3.     Verordnung vom 18. Juni 1900 betreffend den öffentlichen Verkehr im Dorfe Beckenried;  4.     Vollziehungsverordnung vom 27. Dezember 1952 zum Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und  Fahrradverkehr;  5.     Regierungsratsbeschluss vom 7. Dezember 1959 betreffend Gebühren für Spezialfahrzeuge;  6.     Regierungsratsbeschluss vom 30. Mai 1960 betreffend die Verkehrssteuer der Motorkarren.  Endnoten  1     A 1967, 1148; 1968, 2  2     NG  651.1  3     NG  622.1  4     NG  151.1   (heute aufgehoben)  5     SR 741.41; heute Art. 221 Abs. 3 und 4 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an  Strassenfahrzeuge (VTS)  6     NG  263.1  7     NG  911.1  8     NG  263.11  9     SR 741.31  10     SR 741.31; heute Art. 38 VVV und Art. 175 Abs. 5 VTS (SR 741.41)  11     SR 741.41; heute Art. 213 Abs. 3 VTS  12     heute nur noch die Versicherungsvignette erforderlich  13     heute Art. 38 VVV  14     NG  622.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15     SR 281.1  16     SR 822.221, SR 822. 222  17     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 3. Juli 1976, A 1976, 914, 1191  18     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. September 1981, A 1981, 1085, 1314  19     Fassung gemäss Beschluss der Gesetzbuchkommission vom 21. Dezember 1983, AI. 1983, 1223  20     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 12. Oktober 1984, A 1984, 1124; 1985, 18; in Kraft seit 1. Januar 1985  21     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 16. Dezember 1987, A 1987, 1581; 1988, 385; in Kraft seit 1. März 1988  22     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 20. September 1989, A 1989, 1197, 1498; in Kraft seit 1. Januar 1990  23     Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 26. April 1992, A 1991, 1542; 1992, 693; in Kraft seit 1. Januar 1992  24     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 20. November 1996, A 1996, 2247, 1997, 387; in Kraft seit 1. Januar 1997  25     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 12. März 1997, A 1997, 426, 859  26     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 23. Oktober 2002, A 2002, 1739; A 2003, 22; in Kraft seit 1. Januar 2003  27     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. Oktober 2006, A 2006, 1705, A 2007, 5; in Kraft seit 1. Januar 2007