Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des Lungerersees sowie der Kleinen und Grossen Melchaa --> 752.51
                            zur Ausnützung der Wasserkräfte des Lungerersees sowie der Kleinen und Grossen Melchaa vom 12. Juli 1983 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und Artikel 2 des Wasserbaupolizeigesetzes vom 9. April 1877 3 , in   Ausführung   des   Kantonsratsbeschlusses   vom   16.   Oktober   1980   auf Weiterbetrieb   des   Lungerersee-Kraftwerkes   durch   das   Elektrizitätswerk Obwalden, verleiht dem  Elektrizitätswerk  Obwalden  (EWO)  das  Recht,  die  Wasserkräfte  des Lungerersees mit seinen Zuflüssen sowie der Grossen und Kleinen Melchaa zur    Erzeugung    elektrischer    Energie    gemäss    den    nachstehenden Bestimmungen zu nutzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Umfang der Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Konzession  umfasst  das  Recht  zur  Ausnützung  des  Lungerersees  mit seinen  natürlichen  Zuflüssen  sowie  der  Kleinen  und  der  Grossen  Melchaa im folgenden Rahmen: Fassungskote m ü. M. Rückgabekote 4 m ü. M. Grosse Melchaa 826.74 469.35 Kleine Melchaa 826.74 469.35 natürliche Zuflüsse des Lungerersees 688.91 469.35 Die   obenstehenden   und   alle   übrigen   in   der   vorliegenden   Konzession enthaltenen Kotenangaben beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im   weitern   umfasst   die   Konzession   das   Recht   zur   Benützung   des Lungerersees  als  Speicher-  und  Ausgleichsbecken  für  die  Regulierung  des Wasserabflusses   nach   den   Bedürfnissen   einer   zweckmässigen   und wirtschaftlichen Ausnützung der Wasserkraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Inbegriffen  in  der  Konzession  ist  das  Recht  zur  Erneuerung  und  allenfalls zur  Modifikation  der  Anordnung  der  Kraftwerkanlagen  sowie  zu  der  damit erzielbaren Leistungssteigerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erweiterungen  bedürfen  neuer  Konzessionen,  soweit  sie  die  Nutzung  von Bruttogefällen  zum  Gegenstand  haben,  welche  über  die  unter  Absatz  1 festgelegten Fassungs- und Rückgabekoten hinausgehen und/oder auf dem Einbezug weiterer Gewässer in das Kraftwerksystem beruhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Dauer der Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Konzession   beginnt   am   1.   Januar   1982   und   dauert   bis   zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.    Dezember    2041.    Wenn    nicht    Gründe    des    öffentlichen    Wohles entgegenstehen,    kann    das    Elektrizitätswerk    Obwalden    in    analoger Anwendung     von     Art.     58     Abs.     2     des     Bundesgesetzes     über     die Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte 5 spätestens  zwei  Jahre  vor  Ablauf  der Konzessionsdauer  verlangen,  dass  ihm  die  Konzession  ab  dem  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2042 erneuert werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie   kann   vom   Regierungsrat   als   verwirkt   erklärt   werden,   wenn   das Elektrizitätswerk Obwalden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den  Betrieb  aus  eigenem  Verschulden  zwei  Jahre  unterbricht  und  ihn binnen  einer  ihm  vom  Regierungsrat  auferlegten  angemessenen  Frist nicht wieder aufnimmt; b.  wichtige  Pflichten,  die  ihm  kraft  Gesetzes  oder  gemäss  der  Konzession obliegen  oder  in  deren  Anwendung  auferlegt  werden,  trotz  Mahnung gröblich verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Allgemeine Bau- und Unterhaltspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Elektrizitätswerk Obwalden hat, soweit dies nicht schon der Fall ist, auf seine   Kosten   die   zur   Gefahrenabwehr   erforderlichen   Schutzbauten   zu erstellen und zu unterhalten. Im weitern hat das Elektrizitätswerk Obwalden alle Vorkehren zu treffen, damit Einwirkungen des Kraftwerkbetriebes auf die Abflussverhältnisse    vermieden    werden,    welche    den    wasserbaulichen Zustand    der    betroffenen    Wasserläufe        verschlechtern    und    deren Verbauungen beschädigen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn  bei  allfälligen  Korrektionen  oder  Verbauungen  von  Bächen  oder Flussläufen  -  der  konzessionierten  Wasserwerkanlagen  wegen  -  besondere Arbeiten   notwendig   werden,   hat   hiefür   das   Elektrizitätswerk   Obwalden aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  allen  baulichen  Massnahmen  ist  auf  die  Belange  des  Natur-  und Heimatschutzes gebührend Rücksicht zu nehmen. Diese Massnahmen sind im  Einvernehmen  mit  dem  kantonalen  Baudepartement  festzulegen.  Wenn kein  ordentliches  Baubewilligungsverfahren  durchgeführt  werden  muss,  ist der Einwohnergemeinderat anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bau- und Unterhaltsarbeiten sind, soweit möglich, an Unternehmer mit Sitz im Kanton zu Konkurrenzpreisen zu vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Bau- und Unterhaltspflichten am Lungerersee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Durch   Rutschungen   gefährdete   Uferpartien   sind   vor   dem   Aufstau   in geeigneter Weise zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die in den Lungerersee einmündenden Bachläufe gehen insoweit auf eine Länge    von    50    Metern    vom    Höchststauspiegel    gemessen    in    die Unterhaltspflicht    des  Elektrizitätswerkes  Obwalden  über,  als  auf  diesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  m  die  Höhendifferenz  nicht  mehr  als  10  m  beträgt.  Sollten  sich  durch Aufstau  (Ablagerungen)  oder  Absenken  (übermässiger  Abtrag)  schädliche nach  Weisung  des  Baudepartementes  die  auf  die  Bachläufe  ungünstig einwirkenden   Verhältnisse   sofort   zu   beseitigen.   Betroffene   Wuhrgenos- senschaften sind zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jährlich ist im Frühjahr eine Begehung durchzuführen, an welcher Vertreter des     Baudepartementes,     des     Einwohnergemeinderates     und     des Elektrizitätswerkes Obwalden teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Reinigung des Sees von Treibgut, Geschiebe und ähnlichem hat durch das  Elektrizitätswerk  Obwalden  zu  erfolgen.  Nach  Gewittern  oder  andern plötzlichen   Ereignissen   ist   der   See   unter   Rücksichtnahme   auf   die betrieblichen Bedürfnisse des Elektrizitätswerkes Obwalden rasch wieder zu reinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Bau- und Unterhaltspflichten an den Kanälen in Giswil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Aus    Sicherheitsgründen    hat    das    Elektrizitätswerk    Obwalden    im Einvernehmen  mit  dem  Einwohnergemeinderat  Giswil  und  der  Wuhrge- nossenschaft  Laui  den  Kanal  zwischen  der  Zentrale  Unteraa  und  der Einmündung  in  den  Sarnersee  an  gefährlichen  Stellen  sowie  insbesondere im  eingezonten  Baugebiet  einzuzäunen,  sofern  dies  von  den  Anstössern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verlangt  wird.  Andere,  durch  frühere  Gerichtsentscheide  und  Grundbuch- eintragungen getroffene Regelungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem Elektrizitätswerk Obwalden obliegt der Unterhalt der Kleinen Melchaa ab  Wasserfassung  sowie  der  zu  diesem  Zweck  benötigten  Strassen.  Eine anteilmässige   Strassenunterhaltspflicht   der   mitbenützenden   Grundeigen- tümer bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anstelle  der  Centralschweizerischen  Kraftwerke  hat  das  Elektrizitätswerk Obwalden  in  die  zwischen  der  Lauiwuhrgenossenschaft  Giswil  und  den Centralschweizerischen   Kraftwerken   getroffene   Vereinbarung   über   die Mitunterhaltspflicht     am     Dreiwässerkanal     vom     23./30.     Januar     1979 einzutreten  und  die  entsprechenden  Verpflichtungen  der  Centralschwei- zerischen Kraftwerke zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Elektrizitätswerk  Obwalden  hat  das  Wasser  des  Aariedgrabens  und der  Aarieddrainage  jederzeit  zu  übernehmen  und  auf  eigene  Kosten  die notwendigen   Pumpstationen   zu   betreiben   sowie   für   den   ordentlichen Unterhalt     der     Unteraastrasse     (früher     Aariedstrasse     genannt)     ab Kleinteilerstrasse bis Zentrale Unteraa besorgt zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der  Unterwasserkanal  ist  zur  Verminderung  von  Geruchsimmissionen  bis zur  Einmündung  in  den  Dreiwässerkanal  jährlich  mindestens  zweimal  zu reinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Änderung und Unterhalt der Werkanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Projekte  für  Ergänzungen  oder  Änderungen  an  Bauten  und  Anlagen  sind vom  Elektrizitätswerk  Obwalden  dem  Baudepartement  zur  Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Die  Ausführung  untersteht  dem  ordentlichen  Bewilligungsverfahren;  bei Zuständigkeit     kantonaler     Behörden     ist     der     Einwohnergemeinderat anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen, wird gemäss Art. 46 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  des  Bundesgesetzes  über  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte 6 dem Elektrizitätswerk  Obwalden  das  Recht  gewährt,  die  für  die  Ergänzungen oder  Änderungen  an  Bauten  und  Anlagen  benötigten  Grundstücke  und dinglichen  Rechte  sowie  die  entgegenstehenden  Nutzungsrechte  zwangs- weise zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Elektrizitätswerk  Obwalden  hat  die  Anlagen  in  betriebsfähigem  und einwandfreiem Zustand zu erhalten. Gefährdungen, Störungen und Schäden Baudepartement   unverzüglich   zu   melden   und   auf   eigene   Kosten   zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Vorbehaltene Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  über  den  Umfang  dieser  Konzession  hinausgehende  Verleihung  von Hoheitsrechten  durch  den  Staat  bleibt  vorbehalten.  Es  dürfen  dabei  jedoch keine  Massnahmen  bewilligt  oder  getroffen  werden,  welche  den  Bau  oder Betrieb der konzessionierten Anlagen schädigen oder stören könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Einwohnergemeinde  Lungern  hat  das  Recht,  im  Rahmen  besonderer Vereinbarungen   mit   dem   Elektrizitätswerk   Obwalden   am   Lungerersee Badeanlagen  sowie  andere  der  Erholung  und  dem  Wassersport  dienende Anlagen zu errichten und zu betreiben. Der Unterhalt dieser Anlagen und die entsprechende    Haftpflicht    sind    nicht    Sache    des    Elektrizitätswerkes Obwalden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Einwohnergemeinde  Lungern  wird  gestattet,  nach  Zustimmung  des Elektrizitätswerkes  Obwalden  in  Verbindung  mit  dem  Baudepartement  an allen  Bachdelten  sowie  aus  dem  Seegrund  Kies  und  Sand  für  ihre  eigenen Bedürfnisse  auszuheben,  doch  müssen  die  Ausbeutungsstellen  jedesmal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wieder  gut  eingeebnet  werden.  Die  Gemeinde  Lungern  haftet  für  alle Schäden, die sich infolge der Ausbeutung ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das    Elektrizitätswerk    Obwalden    wird    verpflichtet,    das    für    den verkehrsgerechten      Ausbau      der      Strasse      Kaiserstuhl-Bürglen      ab Kantonsstrasse    bis    Aa    erforderliche    Land    ab    seinem    Grundstück unentgeltlich abzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Einwohnergemeinde  Lungern  ist  berechtigt,  nach  Zustimmung  des Elektrizitätswerkes  Obwalden  an  den  Seeufern  kleinere  Aufschüttungen  zur Verschönerung  der  Ufer  und  Erstellung  eines  Seeuferweges  vorzunehmen. Das  Bewilligungsverfahren  richtet  sich  nach  der  geltenden  Gesetzgebung. Die Pflicht zum Unterhalt dieser Uferpartien, auch unterhalb der Wasserlinie, obliegt  der  Einwohnergemeinde  Lungern.  Die  Gemeinde  Lungern  haftet  für alle Schäden, die sich infolge der Aufschüttungen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das    Elektrizitätswerk    Obwalden    ist    verpflichtet,    beim    Betrieb    der Kraftwerkanlagen   auf   die   Erhaltung   des   Fischbestandes   Rücksicht   zu nehmen. Es haftet für den nachgewiesenen Schaden, welcher der Fischerei durch den Betrieb des Werkes erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das   Elektrizitätswerk   Obwalden   kann   vom   Regierungsrat   verhalten werden,  in  den  ausgenützten  Gewässern  geeignete  Einrichtungen  zum Schutz   des   Fischbestandes   zu   erstellen.   Der   Regierungsrat   hat   das Elektrizitätswerk  Obwalden  vor  dem  Erlass  entsprechender  Verfügungen anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das    Elektrizitätswerk    Obwalden    ist    verpflichtet,    zur    Hebung    des Fischbestandes   in   den   ausgenützten   Gewässern   dem   Kanton   jährlich folgenden Gegenwert zu zahlen: a.  von  3  000  Stück  Bachforellen-Jährlingen  für  die  Bewirtschaftung  der Zuflüsse, b.  von 3 000 Stück Seeforellen-Jährlingen und 100 kg Hecht-Jährlingen für die Bewirtschaftung des Lungerersees. Das Einsetzen der Fische erfolgt durch die kantonalen Fischereiorgane. Auf Antrag    der    kantonalen    Fischereikommission    kann    das    zuständige Departement  für  den  gleichen  Betrag  andere  Fischarten  einsetzen  lassen oder    eine    gleichwertige    Leistung    zur    Förderung    der    Fischerei    im Lungerersee   und   seinem   Einzugsgebiet   erbringen.   Die   Zahlung   erfolgt Leistungen   sind   unabhängig   vom   ordentlichen   Fischeinsatz   gemäss Fischereigesetzgebung   zu   erbringen,   an   welchen   das   Elektrizitätswerk Obwalden keine Beiträge zu zahlen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Elektrizitätswerk  Obwalden  errichtet  und  unterhält  am  Lungerersee eine   für   die   Bewirtschaftung   des   Lungerersees   und   seiner   Zuflüsse angemessene  und  zweckdienliche  Fischbrutanlage.  Der  Standort  im  Raum Bürglen    und    die    Art    der    Anlagen    werden    von    der    kantonalen Fischereiverwaltung  im  Einvernehmen  mit  dem  Elektrizitätswerk  Obwalden festgelegt.  Betrieb  und  Betriebskosten  der  Anlage  gehen  zu  Lasten  der kantonalen   Fischereiverwaltung.   Dem   Elektrizitätswerk   Obwalden   steht jederzeit  das  Zutritts-  und  Mitspracherecht  zu.  Weitere  Einzelheiten  sind  in einem besonderen Vertrag zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Stauvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als höchster Aufstau des Lungerersees wird die Kote von 688.91 m und als tiefste Absenkung die Kote 648.91 m festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Elektrizitätswerk  Obwalden  hat  bei  der  Bewirtschaftung  des  Sees folgende Mindeststaukoten zu beachten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 10. Juni, 24.00 Uhr, bis 15. Juni, 24.00 Uhr, 685.91 m, vom 16. Juni, 00.00 Uhr, bis 15. September, 24.00 Uhr, 687.67 m, vom 16. September, 00.00 Uhr, bis 31. Oktober, 24.00 Uhr, 685.91 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Seestand  ist  vom  16.  Juni  bis  15.  September  zwischen  den  Koten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            687.67  m  und  688.67  m  zu  halten.  Das  Niveau  von  688.17  m  gilt  als Leitkote;  bis  15.  September  darf  der  Seespiegel  nie  dauernd  höher  als  bei der  Leitkote  stehen,  damit  plötzliche  Hochwasser  aufgenommen  werden können.  Seespiegelschwankungen  dürfen  auch  vom  16.  September  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Oktober  im  Tag  nicht  mehr  als  einen  Meter  (Amplitude  0,5  m,  bezogen auf den Seestand um 08.00 Uhr des betreffenden Tages) betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Hochwasserführung der Giswiler Kanäle und des Sarnersees ist darauf Rücksicht     zu     nehmen,     dass     durch     den     Kraftwerkbetrieb     die Überschwemmungsgefahr  nicht  vergrössert  wird.  Zu  deren  Verminderung kann der Lungerersee bei anhaltend starken Niederschlägen vorübergehend bis zur Höchststaukote von 688.91 m aufgestaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In  Zeiten  mit  schweren  Stromversorgungsengpässen  im  Kanton  kann  der Regierungsrat  eine  andere  Seebewirtschaftung  bewilligen  oder  anordnen, damit  die  Stromversorgung  möglichst  gesichert  bleibt.  Vorbehalten  bleiben bundesrechtliche Vorschriften und Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Füllbusse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Elektrizitätswerk Obwalden hat der Einwohnergemeinde Lungern eine Füllbusse zu entrichten, wenn: die  Höchststaukote  von  688.91  m  überschritten  oder  die  Mindeststaukote von 648.91 m unterschritten wird, die   für   den   betreffenden   Zeitabschnitt   in   Art.   9   Abs.   2   festgelegten Mindeststaukoten unterschritten werden, die   zulässigen   Seespiegelschwankungen   gemäss   Art.   9   Abs.   3   nicht eingehalten werden. Eine  Seebewirtschaftung  gemäss  Art.  9  Abs.  5  in  Zeiten  mit  schweren Versorgungsengpässen  oder  eine  grössere  Seespiegelschwankung  nach oben zur Verminderung der Überschwemmungsgefahr gemäss Art. 9 Abs. 4 haben keine Füllbusse zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Füllbusse beträgt zweitausend Franken pro Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  sich  für  das  jeweilige  Geschäftsjahr  ergebende  Füllbusse  ist  bis  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.    Januar    des    folgenden    Kalenderjahres    der    Gemeinde    Lungern auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Füllbusse wird alle fünf Jahre dem Stand des Lebenskostenindexes im Januar  des  betreffenden  Jahres  angepasst.  Als  Basis  gilt  der  Stand  des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Januar 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Wassermessungen und Zutrittsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das    Elektrizitätswerk    Obwalden    ist    verpflichtet,    die    bestehenden Bereich  der  genutzten  Gewässerstrecken  sowie  zur  Bestimmung  der  aus diesen  Wasserkräften  gewonnenen  elektrischen  Energie  zu  bedienen  und zu  unterhalten.  Es  hat  die  Aufzeichnungen  über  den  Wasserstand  des Lungerersees  monatlich  der  Gemeindekanzlei  Lungern  und  jährlich  dem kantonalen   Baudepartement   sowie   diesem   auf   Verlangen   auch   alle sonstigen  Wasserstandsbeobachtungen  und  die  Aufzeichnungen  über  die erzeugte Energie schriftlich zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Elektrizitätswerk  Obwalden  ist  verpflichtet,  den  mit  der  staatlichen Aufsicht (Wasserbaupolizei, Fischerei, Hydrometrie, Kontrolle der erzeugten Energie) betrauten Beamten jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Plätzen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlageteilen  zu  gestatten.  Bei  der  Durchführung  der  Kontrolle  soll  der Werkbetrieb möglichst wenig gestört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Haftung für den Betrieb der Anlagen Das   Elektrizitätswerk   Obwalden   haftet   im   Rahmen   der   gesetzlichen Bestimmungen  für  Schäden  und  Nachteile,  die  Drittpersonen  durch  den Betrieb der Kraftwerkanlagen entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Konzessionsgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Elektrizitätswerk Obwalden hat Ersatz für sämtliche Aufwendungen zu leisten,  die  dem  Kanton  und  den  Gemeinden  durch  verwaltungsinterne Untersuchungen  und  Umtriebe  sowie  aus  der  Einholung  von  Expertisen, technischen    Studien    und    dergleichen    im    Zusammenhang    mit    der Neuverleihung   dieser   Konzession   entstanden   sind.   Mit   Ausnahme   von Prozesskosten,  die  nach  Gerichtsurteil  zu  tragen  sind,  besteht  diese  Pflicht nur   bis   zur   Annahme   der   Konzession.   Honorare   für   Gutachten   und Vertretungen    durch    Dritte    werden    nur    im    Rahmen    des    effektiven Zeitaufwandes  und  mit  den  in  der  betreffenden  Berufsgattung  üblichen Stundenansätzen anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  eigentliche  Konzessionsgebühr  hat  das  Elektrizitätswerk  Obwalden über  den  Kostenersatz  hinaus  eine  einmalige  Barentschädigung  an  den Kanton von Fr. 200 000.– zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Gebühr  wird  mit  Annahme  der  verliehenen  Konzession  zur  Zahlung fällig, der Kostenersatz ist bei Rechnungsstellung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Wasserzins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die     wasserzinspflichtige     Bruttoleistung     wird     mit     24     352     Brutto- Pferdestärken  (Br.PS)  beziffert.  Das  Elektrizitätswerk  Obwalden  hat  hiefür den  nach  dem  Bundesgesetz  über  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte jeweils  höchstmöglichen  Ansatz  zu  bezahlen.  Er  beträgt  im  Zeitpunkt  der Konzessionserteilung  aufgrund  der  Wertigkeit  der  hiemit  verliehenen  Was- serkräfte  90  %  des  bundesrechtlichen  Maximalansatzes  von  Fr.  20.–/Br.PS, d.h. Fr. 18.–/Br.PS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Wasserzins  für  das  abgelaufene  Geschäftsjahr  ist  jeweils  bis  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Januar des folgenden Kalenderjahres zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Fiskalische Abgeltung der Gemeinden Das  Elektrizitätswerk  Obwalden  hat  die  fiskalische  Bedeutung  der  in  den einzelnen Gemeinden befindlichen Anlagen abzugelten. Aufgrund der in den Jahren   1975   bis   1980   von   den   Centralschweizerischen   Kraftwerken durchschnittlich   erbrachten   Leistungen   von   Fr.   343   877.–   an   jährlichen Gemeindesteuern ergibt sich als Abgeltung für die Dauer von 60 Jahren der mit  3½  %  kapitalisierte  Barwert  von  insgesamt  Fr.  8  878  147.60,  der  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Januar 1982 wie folgt an die Gemeinden auszuzahlen ist: Kerns Fr. 159 806.65 (  1,8 %) Sachseln Fr. 1 589 188.40 (17,9 %) Giswil Fr. 3 764 334.60 (42,4 %) Lungern Fr. 3 364 817.95 (37,9 %)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Abgeltung der Nachteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur   Abgeltung   aller   Nachteile,   die   der   Gemeinde   Lungern   aus   der Bewirtschaftung  des  Sees  innerhalb  der  in  Artikel  9  festgelegten  Koten  in den 60 Jahren von 1982 bis 2041 entstehen und in dieser Konzession nicht eigens  geregelt  sind,  hat  das  Elektrizitätswerk  Obwalden  innerhalb  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30    Tagen    nach    Annahme    der    vorliegenden    Konzession    an    die Einwohnergemeinde     Lungern     eine     einmalige     Entschädigung     von Fr. 2 500 000.– zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Abgeltung der Nachteile, die der Gemeinde Giswil durch die zeitweilig unterbrochene oder schwankende Wasserabgabe aus der Zentrale Unteraa in   die   offenen   Giswiler-Kanäle   in   den   60   Jahren   von   1982   bis   2041 entstehen  und  in  dieser  Konzession  nicht  eigens  geregelt  sind,  hat  das Elektrizitätswerk  Obwalden  innerhalb  von  30  Tagen  nach  Annahme  der vorliegenden  Konzession  an  die  Einwohnergemeinde  Giswil  eine  einmalige Entschädigung von Fr. 250 000.– zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Vorbehalt der Gesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit  das  Konzessionsverhältnis  durch  diese  Konzession  nicht  geordnet ist,  sind  insbesondere  die  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  über  die Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte  und  die  kantonale  Gesetzgebung  über Wasserbaupolizei, Fischerei und Bauen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten    bleiben    die    übrigen    zwingenden    Bestimmungen    des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Streitigkeiten  zwischen  dem  Kanton  und  dem  Elektrizitätswerk  Obwalden, die  aus  dieser  Konzession  entstehen,  werden  durch  ein  Schiedsgericht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das    Schiedsgericht    besteht    aus    fünf    Mitgliedern.    Beide    Parteien bestimmen   je   zwei   Vertreter.   Der   Obmann   wird   vom   Präsidenten   der Staatsrechtlichen Kammer des Bundesgerichtes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Inkrafttreten der Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese   Konzession   tritt   rückwirkend   auf   den   1.   Januar   1982   in   Kraft, nachdem  das  Elektrizitätswerk  Obwalden  ihre  Annahme  schriftlich  erklärt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Füllbussenregelung gemäss Art. 10 gilt erst ab 1. Juli 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XVIII, 237
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XIII, 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB II, 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 mittlerer Wasserspiegel des Sarnersees
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Durch das EWO Annahme erklärt am 23. September 1983