Landsgemeindebeschluss über die Beteiligung des Staates an der Kraftwerk Sarneraa AG
                            OGS 1958, 133 Landsgemeindebeschluss über die Beteiligung des Staates an der Kraftwerk Sarneraa AG vom 29. April 1956 1 Die Landsgemeinde des Kantons Unterwalden ob dem Wald, in Erwägung, dass  durch  die  vom  Regierungsrat  den  Gemeinden  Sarnen  und  Alpnach am 13. Juni 1949 erteilte Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der  Sarneraa  dem  Staate  das  Recht  einer  Beteiligung  bis  zu  30 Prozent des  Kapitals  eines  Aa- Kraftwerkes  bis  zur  Inbetriebnahme  des  Werkes vorbehalten wurde, dass  die  Gemeinden  Sarnen  und  Alpnach  am  20. Mai  1955  mit  den Centralschweizerischen  Kraftwerken  einen  Vertrag  über  die  Gründung einer  Aktiengesellschaft  zum  Bau  und  Betrieb  eines  Kraftwerkes  an  der Sarneraa   mit   einem   Aktienkapital   von   vorläufig   2 Millionen   Franken abgeschlossen haben, dass die Bauarbeiten für die Erstellung des Kraftwerkes an der Sarneraa aufgenommen   wurden   und   die   Inbetriebnahme   des   Werkes   innert Jahresfrist zu erwarten ist, in  Anwendung  von  Artikel 25  Buchstabe d  und  Artikel 31  Absatz 1  der Kantonsverfassung vom 27. April 1902 2 , auf Antrag des Kantonsrates, beschliesst: Der  Kantonsrat  wird  ermächtigt,  nach  Unterbreitung  einer  provisorischen Baukostenabrechnung,  die  Beteiligung  des  Staates  an  der  Kraftwerk Sarneraa AG bis zu 30 Prozent des Aktienkapitals zu beschliessen. 1 OGS 1958, 133 2 OGS 1932, 41