KONKORDAT über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
                            1  KONKORDAT  über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz  (PHZ-Konkordat)  (vom 15. Dezember 2000  1  ; Stand am 1. Januar 2007)  I.  AL  LGEMEINES
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zw
                            eck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit  diesem  Konkordat  begründen  die  Kantone  Luzern,  Uri,  Schwyz,  Ob-  walden,  Nidwalden  und  Zug  die  Pädagogische  Hochschule  Zentralschweiz  als  Kompetenzzentrum  für  die  Grundausbildung  der  Lehrerinnen  und  Leh-  rer,  für  Weiterbildungen  und  Zusatzausbildungen,  angewandte  Forschung  und Entwicklung sowie Dienstleistungen im Bildungsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Konkordat regeln die Konkordatskantone die Zuständigkeit für die  Diplomierung  und  Zertifizierung  aller  Ausbildungen,  Weiterbildungen  und  Zusatzqualifikationen für Lehrerinnen und Lehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Rechtsnatur,
                            Name und Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Pädagogische  Hochschule  Zentralschweiz  (PHZ)  ist  eine  öffentlich-  rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sitz der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz ist Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Auftrag der Pä
                            dagogischen Hochschule Zentralschweiz  Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz erfüllt im Rahmen der mass-  gebenden interkantonalen Vereinbarungen folgenden Auftrag: Sie  a)  bildet Lehrerinnen und Lehrer für die Volksschule aus; die Ausbildung ist  praxis- und wissenschaftsorientiert zu gestalten;  b)  übernimmt Aufgaben im Bereich der Berufseinführung und bietet Weiter-  bildung und Zusatzausbildungen für Lehrerinnen und Lehrer aller Stufen  an;  c)  kann weitere Ausbildungsaufgaben übernehmen für Berufe, welche dem  Lehrberuf nahestehen;  d)  betreibt berufsfeldbezogene angewandte Forschung und Entwicklung;  e)  unterstützt die Konkordatskantone und die Bildungsdirektoren-Konferenz  Zentralschweiz sowie weitere interessierte Kantone, Schulträger und Bil-  dungsinstitutionen der Zentralschweiz bei der Weiterentwicklung des Bil-  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 13. Juni 2001, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2002 (AB vom 29. Juni 2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  dungswesens,  in  der  Bearbeitung  pädagogischer  Fragen  sowie  bei  der  Zusammenarbeit  in  Bildungsfragen  auf  regionaler  und  schweizerischer  Ebene;  f)   erbringt Dienstleistungen für die Region, einzelne Kantone, Schulträger,  Lehrpersonen und Dritte;  g)   wirkt  mit  bei  der  Qualifizierung  und  der  Weiterbildung  der  in  ihrem  Be-  reich tätigen Dozentinnen und Dozenten und weiterer Bildungsfachleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Teilschulen
                            1  Die  Pädagogische  Hochschule  Zentralschweiz  besteht  aus  Teilschulen  in  den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Teilschulen  werden  vom  Standortkanton  selbst  oder  im  Auftrag  des  Standortkantons von einer privaten Trägerschaft geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.  1  kann  mit  Mehrheitsbeschluss  des  Konkordatsrats  sowie  mit  Zu-  stimmung des Parlaments des betreffenden Standortkantons geändert wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Vertragliche Einbindung der
                            Teilschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Konkordatsrat  schliesst  mit  dem  Regierungsrat  des  Standortkantons  jeder  Teilschule  einen  Vertrag  ab.  Darin  werden  namentlich  vereinbart  und  geregelt:  a)  die Trägerschaft der Teilschule;  b)  das Leistungsangebot der Teilschule;  c)   die  Pflichten  des  Standortkantons  und  der  Teilschule  gegenüber  der  Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und ihren Organen;  d)   die  Rechte  des  Standortkantons  und  der  Trägerschaft  der  Teilschule  in  der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und ihren Organen;  e)   die  Grundsätze  der  finanziellen  Abgeltung  der  am  Ausbildungsstandort  erbrachten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Standortkanton  kann  Aufträge  an  private  Institutionen  erteilen.  Der  Regierungsrat des Standortkantons regelt solche Aufträge in einem Vertrag  mit der privaten Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Institute
                            1  Die  Pädagogische  Hochschule  Zentralschweiz  und  ihre  Teilschulen  kön-  nen für einzelne Aufgabengebiete Institute führen oder sich an Instituten be-  teiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Konkordatsrat  regelt  das  Nähere,  insbesondere  Trägerschaft,  Tätig-  keit, Finanzierung und Organisation eines Instituts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
                            1  Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz und ihre Teilschulen arbei-  ten  mit  der  Fachhochschule  Zentralschweiz,  mit  anderen  Pädagogischen  Hochschulen sowie mit Universitäten zusammen. Sie können insbesondere  mit anderen Hochschulen gemeinsame Institute führen, Studierenden ande-  rer  Hochschulen  gemeinsam  mit  den  eigenen  Studierenden  Lehrveranstal-  tungen   anbieten,   gemeinsam   Dozierende   anstellen,   gemeinsame   For-  schungs-  und  Entwicklungsprojekte  durchführen  und  die  Infrastruktur  ge-  meinsam nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine dauernde Übertragung von wesentlichen Teilaufgaben an Universitä-  ten, andere Hochschulen oder Dritte ist durch einen Vertrag zu regeln, wel-  cher der Genehmigung durch den Konkordatsrat bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Personal
                            1  Für die Teilschulen gilt unter dem Vorbehalt von Abs. 2 das Personalrecht  des Standortkantons, für die Direktion das Personalrecht des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konkordatsrat regelt für die Schulleitungen und die Dozierenden aller  Teilschulen in einer Verordnung:  a)  die  Anforderungen  an  deren  berufliche  Qualifikation;  er  berücksichtigt  dabei die Anforderungen der Anerkennungsreglemente der Interkantona-  len Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen;  b)  die Unterrichtsverpflichtung und den beruflichen Auftrag;  c)  die Entlöhnung; er orientiert sich hierfür am Lohnsystem des Kantons Lu-  zern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen der Verordnung gemäss Abs. 2 gelten auch für private  Institutionen  gemäss  Art.  5  Abs.  2.  Diese  haben  die  Verordnungsbestim-  mungen  in  ihre  privatrechtliche  Regelung  des  Anstellungsverhältnisses  zu  integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Übernahme von Lehrpersonal bestehender Lehrerinnen- und Leh-  rerseminare wird bei der Entlöhnung der Besitzstand gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Gleichbehandlung der Studierenden
                            Das Konkorda  t gewährleistet den gleichberechtigten Zugang der Studieren-  den  aus  den  Konkordatskantonen  zu  den  Studiengängen  aller  Teilschulen  der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  und  ihre  Gleichbehandlung  während der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Zulassung zu
                            1  Der Konkordatsrat regelt die Zulassung zum Studium im Rahmen der An-  forderungen  der  Anerkennungsreglemente  der  Interkantonalen  Vereinba-  rung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konkordatsrat kann für einzelne oder mehrere Studiengänge mangels  Aufnahmekapazität befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen, wenn  a)  die finanziellen Möglichkeiten eine Verbesserung der Aufnahmekapazität  nicht zulassen und  b)  ein ordnungsgemässes Studium nicht sichergestellt ist sowie  c)   die  Pädagogische  Hochschule  Zentralschweiz  geeignete  Massnahmen  zur Vermeidung der Beschränkung ergriffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Zulassungsbeschränkungen  entscheidet  die  Eignung  der  Studienan-  wärterinnen und -anwärter. Diese wird vor Aufnahme des Studiums oder im  Verlaufe des ersten Studienjahres durch ein vom Konkordatsrat festgelegtes  Eignungs- und Vorprüfungsverfahren abgeklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Melden  sich  für  einen  Studiengang  einer  Teilschule  mehr  Studierende  an  als  aufgrund  der  Ausbildungskapazität  aufgenommen  werden  können,  kön-  nen  Studierende  einer  anderen  Teilschule  zugeteilt  werden.  Der  Konkor-  datsrat regelt das Verfahren und die Kriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Regelung von
                            Diplomen und Zertifikaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Konkordatsrat  regelt  für  die  Konkordatskantone  abschliessend  alle  Ausbildungen,  Weiterbildungen  und  Zusatzqualifikationen  für  Lehrerinnen  und  Lehrer  der  Vorschulstufe,  der  Primarstufe,  der  Sekundarstufen  I  und  II  sowie den Bereich der Sonderschulung, soweit diese nicht in die Zuständig-  keit des Bundes fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  erlässt  Verordnungen  über  die  Studiengänge,  in  denen  insbesondere  der  Studienabschluss  mit  Diplomen,  Zertifikaten  und  Ausweisen,  die  Aner-  kennung ausländischer Abschlüsse sowie bereits erbrachter Studienleistun-  gen geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  berücksichtigt  dabei  die  Anforderungen  der  Interkantonalen  Vereinba-  rung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle  Diplome  und  Zertifikate,  welche  gestützt  auf  die  Verordnungen  des  Konkordatsrates ausgestellt werden, sind von den Konkordatskantonen an-  erkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Anerkennung  weiterer  in-  und  ausländischer  Ausbildungsabschlüsse  durch die kantonal zuständigen Behörden bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Studiengebüh
                            ren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Studierenden  haben  der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  Studiengebühren zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Semester-  und  die  Prüfungsgebühren  sowie  die  weiteren  Gebühren  tragen zur Deckung der Kosten bei und sind so zu bemessen, dass sie den  Zugang zu den Studien nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Abklärung der Eignung von Studienanwärterinnen und -anwärtern  können Gebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Konkordatsrat  regelt  das  Nähere  und  die  Höhe  der  Studiengebühren  in einer Verordnung.  II.  ORGAN  E UND ZUSTÄNDIGKEITEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Organe
                            Organe der Pädagogischen   Hochschule Zentralschweiz sind:  a)  der  Konkordatsrat;  b)  die  Direktion;  c)  der  Beirat;  d)  die  Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Konkordatsrat
                            1  Der Konkordatsrat ist die oberste vollziehende Konkordatsbehörde. Er be-  steht  aus  den  für  die  Bildung  zuständigen  Regierungsmitgliedern  der  Kon-  kordatskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Stellvertretung  und  Mandatierung  der  Mitglieder  des  Konkordatsrates  ist Aufgabe der einzelnen Regierungen der Konkordatskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Konkordatsrat  konstituiert  und  organisiert  sich  selbst.  Zur  Wahrneh-  mung seiner Aufgaben verfügt er über ein Sekretariat und die erforderlichen  Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Zuständigkeit
                            en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Konkordatsrat hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen; er  Strategische Ziele  a)   beschliesst  das  Leitbild  der  PHZ  und  genehmigt  die  Leitbilder  der  Teil-  schulen;  b)  schliesst mit dem Standortkanton jeder Teilschule einen Vertrag gemäss  Art. 5 ab;  c)  genehmigt den vierjährigen Entwicklungs- und Finanzplan der PHZ;  d)   erteilt  für  die  Teilschulen  der  PHZ,  die  Direktion  der  PHZ  und  für  die  Institute  Leistungsaufträge  und  legt  gemäss  Art.  21  Abs.  1  die  entspre-  chende Kostenabgeltungs-Pauschale fest;  e)  genehmigt das Konzept für Forschung und Entwicklung;  f)   entscheidet über die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen gemäss  Art. 7 Abs. 2;  g)   genehmigt  das  Konzept  für  die  Qualitätssicherung  und  -entwicklung  an  der PHZ;  h)   genehmigt  den  periodischen  Leistungsbericht  zuhanden  der  Regierun-  gen der Konkordatskantone und der Geschäftsprüfungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  i)   überprüft alle vier Jahre den Vollzug des PHZ-Konkordats und unterbrei-  tet  den  Regierungen  der  Konkordatskantone  Vorschläge  zur  Verbesse-  rung des Vollzugs oder zur Änderung des Konkordats;  Rechtsetzung  j)    erlässt  das  Statut  der  PHZ,  in  dem  insbesondere  die  Organisation,  Ein-  zelheiten zur Finanzierung und zum Rechnungswesen, die Zuständigkei-  ten der Direktion sowie jene der Schulleitungen der Teilschulen geregelt  sind;  k)  erlässt eine Verordnung über das Lehrpersonal gemäss Art. 8;  l)   erlässt eine Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden;  m) erlässt auf Antrag der Direktion Zulassungsbeschränkungen gemäss Art.  10 Abs. 2;  n)   erlässt  die  Verordungen  über  die  Diplome  und  Zertifikate  im  Sinne  von  Art. 11 und genehmigt die Studienpläne;  Verwaltung und Finanzen  o)  wählt den Direktor oder die Direktorin der PHZ;  p)  regelt Tätigkeit, Finanzierung und Organisation der Institute gemäss Art.  6;  q)   genehmigt  die  Jahresrechnungen  der  Institutionen  in  der  Trägerschaft  der PHZ;  r)    trifft  Entscheide,  welche  die  Organisation  und  Entwicklung  der  PHZ  als  Ganzes betreffen;  s)   entscheidet  über  Fragen,  die  nicht  in  die  Zuständigkeit  eines  anderen  Organs fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse  gemäss  lit.  b,  c,  d  und  j  erfordern  Einstimmigkeit,  solche  in  den  übrigen  Zuständigkeitsbereichen  das  einfache  Mehr  der  Mitglieder  des  Konkordatsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Direktion
                            1  Die  Direktion  ist  das  operative  Leitungsorgan  der  Pädagogischen  Hoch-  schule Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Organisation  und  die  Aufgaben  der  Direktion  werden  im  Statut  der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  geregelt.  Der  Konkordatsrat  überträgt der Direktion insbesondere alle jene Vollzugsaufgaben, welche für  die Sicherstellung der Kohärenz der PHZ notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Beirat
                            1  Der Beirat ist ein beratendes Organ für die Direktion und den Konkordats-  rat  der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz.  Er  wird  vom  Konkor-  datsrat gewählt und hat sieben bis neun Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organisation  und  Aufgaben  des  Beirats  werden  im  Statut  der  Pädagogi-  schen Hochschule Zentralschweiz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Geschäftsprüf
                            ungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Parlamente der Konkordatskantone wählen aus dem Kreise ihrer Mit-  glieder   und   für   die   Dauer   ihrer   jeweiligen   Legislaturperiode   je   zwei  Mitglieder    in    die    Geschäftsprüfungskommission    der    Pädagogischen  Hochschule Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie prüft im Rahmen der Oberaufsicht den Vollzug des Konkordats und er-  stattet den Parlamenten der Konkordatskantone Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie besitzt Einsichtsrecht in die Protokolle, Vereinbarungen und Rechnun-  gen  der  PHZ  und  kann  die  Präsidentin  bzw.  den  Präsidenten  des  Konkor-  datsrates sowie die Direktion der PHZ anhören.  III.  FINANZIER  UNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Allgemeine Be
                            stimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz, ihre Teilschulen und Insti-  tute  führen  einheitliche  Kostenrechnungen,  die  es  erlauben,  die  Finanzie-  rungsbestimmungen  dieses  Konkordats  zu  vollziehen.  Dem  Konkordatsrat  und  seinen  Diensten  steht  jederzeit  die  volle  Einsicht  in  diese  Kostenrech-  nungen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere  Einzelheiten  der  Finanzierung  können  im  Statut  der  Pädagogi-  schen  Hochschule  Zentralschweiz  oder  in  den  Verträgen  mit  den  Teilschu-  len  gemäss  Art.  5  geregelt  werden.  Dazu  gehört  insbesondere  auch  die  Festlegung der Zahlungstermine und der Akontozahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Finanzierung der Konkordat
                            sorgane, der Dienstleistungen  und der Weiterbildungsangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kosten  der  Konkordatsorgane  werden  nach  Abzug  der  Erlöse  und  Beiträge  von  den  Konkordatskantonen  zu  gleichen  Teilen  getragen  und  ih-  nen jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kosten  für  Dienstleistungen  und  Projekte  zu  Gunsten  der  Zentral-  schweizer  Kantone  werden  von  den  beteiligten  Kantonen  nach  Massgabe  ihrer Einwohnerzahl auf der Basis der jährlichen Statistik des Bundes getra-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für die Erfüllung von Aufträgen zu Gunsten einzelner Kantone,  Gemeinden oder Dritter sind vom jeweiligen Auftraggeber zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Kosten  der  Weiterbildungsangebote  werden  den  Kantonen  nach  Ab-  zug der Erträge aus allfälligen Beiträgen der Teilnehmenden nach Massga-  be der Nutzung der Angebote in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung  richtet sich nach dem Arbeitsort der Teilnehmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Finanzierung der Studiengä
                            nge  (Grundausbildungen und Zusatzausbildungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Konkordatskantone  tragen  die  Betriebskosten  sowie  die  darin  einge-  schlossenen Raumkosten und betrieblichen Investitionskosten der Teilschu-  len  der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  mittels  einer  im  Voraus  festgelegten  Kostenabgeltungspauschale.  Diese  setzt  sich  aus  Einzelpau-  schalen zusammen, die für jeden Studiengang pro Studierende und Studie-  renden  errechnet  werden.  Bevor  die  Kostenabgeltungspauschale  ermittelt  wird, sind die Erlöse, die Studiengebühren sowie allfällige Beiträge des Bun-  des und Dritter abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Studiengänge, die an mehreren Teilschulen angeboten werden, orien-  tiert sich die von den Konkordatskantonen zu finanzierende Einzelpauschale  an  der  kostengünstigsten  Teilschule.  Für  Teilschulen,  welche  während  der  Laufzeit  der  Leistungsvereinbarung  einen  höheren  Finanzbedarf  haben,  kann  der  Standortkanton  eine  Ergänzungspauschale  festsetzen.  Diese  Er-  gänzungspauschale  wird  für  alle  Studierenden  dieser  Teilschule  vom  Stan-  dortkanton getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  die  Kostenabgeltungspauschale  wird  ein  Risikozuschlag  einberechnet,  damit Betriebskapital gebildet werden kann, das dem Ausgleich von Fehlbe-  trägen dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Standortkanton  jeder  Teilschule  entrichtet  einen  Standortvorausanteil  von  12  Prozent  der  Kostenabgeltungspauschale  nach  Abs.  1,  der  abgezo-  gen wird, bevor den Konkordatskantonen Rechnung gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Den  Konkordatskantonen  wird  jährlich  nach  Massgabe  der  Kostenabgel-  tungspauschale  pro  Studiengang  und  der  jeweiligen  Anzahl  der  Studieren-  den  mit  Wohnsitz  im  jeweiligen  Kanton  Rechnung  gestellt.  Der  Wohnsitz  wird  nach  den  Bestimmungen  der  Interkantonalen  Fachhochschulvereinba-  rung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Kostenabgeltungspauschale  wird  zusammen  mit  der  Leistungsverein-  barung im Voraus für eine bestimmte Periode festgelegt. Sie berücksichtigt  die Entwicklung der Teilschulen nach dem Entwicklungsplan und die Teue-  rung.  IV.  RE  CHTSPFLEGE
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Vollzug, Recht
                            sfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Konkordatsrat ist für den Vollzug des Konkordats verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  das  Konkordat  nichts  anderes  bestimmt,  gilt  das  Recht  des  Sitz-  kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfügungen   und   Entscheide   der   Pädagogische   Hochschule   Zentral-  schweiz  oder  von  Teilschulen  über  öffentlich-rechtliche  Ansprüche  sind  im  Sinne  der  Bundesgesetzgebung  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  voll-  streckbaren  Urteilen  gleichgestellt,  sobald  sie  in  Rechtskraft  erwachsen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Titelschutz
                            1  Wer  eine  gestützt  auf  dieses  Konkordat  geregelte  Ausbildung  mit  einem  Diplom  oder  Zertifikat  abschliesst,  ist  zum  Führen  des  entsprechenden  Ti-  tels berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  unrechtmässiger  Titel  wird  durch  die  Instanz  entzogen,  die  ihn  verlie-  hen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer einen durch dieses Konkordat geschützten Titel führt, ohne dazu be-  rechtigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt,  er  habe  eine  entsprechende  anerkannte  Ausbildung  abgeschlossen,  wird  mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung  obliegt den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide, welche die Rechtsstellung der Studierenden betreffen  und  die  von  Organen  der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  oder  einer  Teilschule  gestützt  auf  dieses  Konkordat  oder  dessen  Folgeerlasse  getroffen werden, wie namentlich die Zulassung zur PHZ und das Bestehen  der Diplomprüfungen, kann gestützt auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz  des   Kantons   Luzern   vom   3.   Juli   1972   Verwaltungsbeschwerde   beim  zuständigen Departement des Kantons Luzern geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide des zuständigen Departements des Kantons Luzern ist  die  Verwaltungsgerichtsbeschwerde  zulässig,  sofern  sie  das  Verwaltungs-  rechtspflegegesetz  des  Kantons  Luzern  nicht  ausschliesst.  Das  Verfahren  richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gilt die Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung des Sitzkantons  für  Entscheide  von  Organen  der  PHZ  sowie  jene  des  Standortkantons  für  Entscheide von Organen der Teilschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Streitschlicht
                            ung  Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben,  entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.  SSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Beitritt zum Konkordat
                            1  Der Beitritt zum Konkordat wird der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentral-  schweiz gegenüber erklärt, welche dem Bundesrat Mitteilung macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Zustimmung der Regierungen der Konkordatskantone können weitere  Kantone dem Konkordat beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Übergangsbe
                            stimmung zur Aufbauphase des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bis zur Betriebsaufnahme der Studiengänge werden die Aufbaukosten der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  von  den  Konkordatskantonen  im  Rahmen  eines  auf  Antrag  der  Bildungsdirektoren-Konferenz  Zentral-  schweiz  von  den  Regierungen  der  Konkordatskantone  zu  genehmigenden  Budgets getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Konkordatsrat  legt  fest,  von  welchem  Zeitpunkt  an  ein  Studiengang  gemäss den Bestimmungen von Art. 21 finanziert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Betrieb  der  auslaufenden  Lehrerinnen-  und  Lehrerseminare  bleibt  in  der Zuständigkeit der bisherigen Trägerschaft und ist von diesem Konkordat  nicht betroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Überprüfung der Zusammenarbeit mit der Fachhochsch
                            ule  Zentralschweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fünf  Jahre  nach  Betriebsaufnahme  der  Pädagogischen  Hochschule  Zen-  tralschweiz  und  ihrer  Teilschulen  erstattet  der  Konkordatsrat  in  Absprache  mit  dem  Konkordatsrat  der  Fachhochschule  Zentralschweiz  den  Regierun-  gen der Konkordatskantone Bericht über die Zusammenarbeit zwischen der  Pädagogischen Hochschule und der Fachhochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen dieses Berichts ist insbesondere zu prüfen, ob Konkordat und  Organe von Pädagogischer Hochschule und Fachhochschule zusammenzu-  führen seien oder ob allenfalls andere Zuordnungen von Fachbereichen zu  einer  der  beiden  Hochschulen  geeignet  sind,  die  Zusammenarbeit  zu  för-  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Austritt aus de
                            m Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Austritt aus dem Konkordat kann unter Einhaltung einer Kündigungs-  frist von drei Jahren jeweils auf den 31. Juli eines Jahres erfolgen. Er muss  der Bildungsdirektoren-Konferenz Zent  ralschweiz gegenüber erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  im  Konkordat  verbleibenden  Kantone  entscheiden  über  allfällige  An-  passungen  des  Konkordats,  falls  dies  von  einem  der  Konkordatskantone  verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Inkrafttreten des Konkordats
                            1  Dieses  Konkordat  kann  in  Kraft  gesetzt  werden,  sobald  ihm  alle  Kantone  der Zentralschweiz beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bildungsdirektoren-Konferenz  Zentralschweiz  legt  den  Zeitpunkt  des  2  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zent  ralschweiz mit Beschluss vom 14. Dezember  2001 in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2002.