Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen
                            Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar 1995 (Stand 1. August 2007) Die   Schweizerische   Konferenz  der   kantonalen   Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 3, 4 und 5 des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über die     Schulkoordination 1 ) ,     Artikel     3,     4     und     6     der     Interkantonalen Vereinbarung   vom   18.   Februar   1993   über   die   Anerkennung   von Ausbildungsabschlüssen 2 ) sowie im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarung   vom   16.   Januar/15.   Februar   1995   zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, 3 ) beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Gegenstand 1 Dieses     Reglement     regelt     die     schweizerische     Anerkennung     von kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Wirkung der Anerkennung 1 Mit   der   Anerkennung   wird   festgestellt,   dass   die   Maturitätsausweise gleichwertig sind und den Mindestanforderungen entsprechen. 1 GDB 410.2 2 GDB 410.4 3 Gestützt   auf  die   Verwaltungsvereinbarung   vom  16.   Januar/15.   Februar   1995   (BBl 1995 II, 318) haben die EDK und der Schweizerische Bundesrat je separate, aber aufeinander abgestimmte Erlasse für ihren Zuständigkeitsbereich beschlossen. Die entsprechende   Verordnung   des   Bundesrates   ist   in   der   AS   1995,   1001,   publiziert worden. Zu Gebrauchszwecken ist eine gemeinsame Ausgabe der beiden Erlasse erstellt worden OGS 1995, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   anerkannten   Maturitätsausweise   gelten   als   Ausweise   für   die allgemeine Hochschulreife. 3 Sie berechtigen insbesondere zur: a. Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach Artikel 16 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 4 ) , b. Zulassung   zu   den   eidgenössischen   Medizinalprüfungen   nach   der Allgemeinen       Medizinalprüfungsverordnung 5 ) und       zu       den eidgenössischen   Prüfungen   für   Lebensmittelchemikerinnen   undchemiker nach dem Lebensmittelgesetz 6 ) oder c. Zulassung     an     die     kantonalen     Universitäten     gemäss     den entsprechenden kantonalen und interkantonalen Regelungen 7 ) . 2. Anerkennungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Grundsatz 1 Kantonale   sowie   von   einem   Kanton   anerkannte   Maturitätsausweise werden im Sinne dieses Reglements schweizerisch anerkannt, wenn die Anerkennungsbedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Maturitätsschulen 1 Maturitätszeugnisse     werden     nur     anerkannt,     wenn     sie     an     einer allgemeinbildenden   Vollzeitschule   der   Sekundarstufe II   oder   an   einer allgemeinbildenden Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene erworben worden sind. 4 SR 414.110 5 Nicht mehr in Kraft 6 SR 817.0 7 Interkantonale   Vereinbarung   über   die   Anerkennung   von   Ausbildungsabschlüssen vom  18.  Februar  1993  (GDB 410.4 ), Interkantonale  Universitätsvereinbarung  vom 20. Februar 1997 (GDB 415.31 ) 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Bildungsziel 1 Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf   ein   lebenslanges   Lernen   grundlegende   Kenntnisse   zu   vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbständigen Urteilen zu fördern. Die Schulen streben eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente   Bildung   an,   nicht   aber   eine   fachspezifische   oder   berufliche Ausbildung.     Die     Schülerinnen     und     Schüler     gelangen     zu     jener persönlichen  Reife, die  Voraussetzung für ein  Hochschulstudium  ist  und die sie auf   anspruchsvolle  Aufgaben in der Gesellschaft  vorbereitet.   Die Schulen     fördern     gleichzeitig     die     Intelligenz,     die     Willenskraft,     die Sensibilität   in   ethischen   und   musischen   Belangen  sowie   die   physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler. 2 Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen   zu   erschliessen,   ihre   Neugier,   ihre   Vorstellungskraft   und   ihre Kommunikationsfähigkeit   zu   entfalten   sowie   allein   und   in   Gruppen   zu arbeiten.   Sie   sind   nicht   nur   gewohnt,   logisch   zu   denken   und   zu abstrahieren,   sondern   haben   auch   Übung   im   intuitiven,   analogen   und vernetzten     Denken.     Sie     haben     somit     Einsicht     in     die     Methodik wissenschaftlicher Arbeit. 3 Maturandinnen   und   Maturanden   beherrschen   eine   Landessprache   und erwerben   sich   grundlegende   Kenntnisse   in   anderen   nationalen   und fremden   Sprachen.   Sie   sind   fähig,   sich   klar,   treffend   und   einfühlsam   zu äussern,   und  lernen,   Reichtum   und   Besonderheit   der   mit   einer  Sprache verbundenen Kultur zu erkennen. 4 Maturandinnen   und   Maturanden   finden   sich   in   ihrer   natürlichen, technischen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in bezug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Dauer 1 Die   Ausbildung   bis   zur   Maturität   muss   insgesamt   mindestens   zwölf Jahre dauern. 2 Mindestens   die   letzten   vier   Jahre   sind   nach   einem   eigens   für   die Vorbereitung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten. Ein dreijähriger   Lehrgang   ist   möglich,   wenn   auf   der   Sekundarstufe I   eine gymnasiale Vorbildung erfolgt ist. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 An Maturitätsschulen für Erwachsene muss der eigens auf die Maturität ausgerichtete       Lehrgang       mindestens       drei       Jahre       dauern.      Ein angemessener Teil dieses Lehrgangs muss im Direktunterricht absolviert werden. 4 Werden   Schülerinnen   und   Schüler   aus   andern   Schultypen   in   den gymnasialen   Lehrgang   aufgenommen,   so   haben   sie   in   der   Regel   den Unterricht der beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Lehrkräfte 1 Im   Maturitätslehrgang   (Art. 6   Abs. 2   und 3)   ist   der   Unterricht   von Lehrkräften   zu   erteilen,   die   das   Lehrdiplom   für   Maturitätsschulen erworben   oder   eine   andere   fachliche   und   pädagogische   Ausbildung   mit gleichem   Niveau   abgeschlossen   haben.   Für   Fächer,   in   denen   die wissenschaftliche   Ausbildung   an   einer   Universität   möglich   ist,   ist   als Abschluss ein universitärer Master verlangt. * 2 Progymnasialer   Unterricht   auf   der   Sekundarstufe I   kann   auch   von Lehrkräften dieser Stufe erteilt werden, sofern sie über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Lehrpläne 1 Die   Maturitätsschulen   unterrichten   nach   Lehrplänen,   die   vom   Kanton erlassen   oder   genehmigt   sind   und   sich   auf   den   gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan     der     Schweizerischen     Konferenz     der     kantonalen Erziehungsdirektoren abstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Maturitätsfächer 1 Die   Grundlagenfächer,   ein   Schwerpunktfach,   ein   Ergänzungsfach   und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer. * 2 Die Grundlagenfächer sind: * a. die Erstsprache, b. eine zweite Landessprache, c. eine  dritte   Sprache  (eine  dritte   Landessprache,   Englisch   oder   eine alte Sprache), e. Biologie, f. Chemie, g. Physik, 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h. Geschichte, i. Geographie, k. Bildnerisches Gestalten und/oder Musik. 2 bis Es  steht den Kantonen  frei, Philosophie  als   weiteres   Grundlagenfach anzubieten. * 3 Das     Schwerpunktfach     ist     aus     den     folgenden     Fächern     oder Fächergruppen auszuwählen: a. alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch), b. eine   moderne   Sprache   (eine   dritte   Landessprache,   Englisch, Spanisch oder Russisch), c. Physik und Anwendungen der Mathematik, d. Biologie und Chemie, e. Wirtschaft und Recht, f. Philosophie/Pädagogik/Psychologie, g. Bildnerisches Gestalten und h. Musik. 4 Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen: a. Physik, b. Chemie, c. Biologie, d. Anwendungen der Mathematik, d bis * Informatik, e. Geschichte, f. Geographie, g. Philosophie, h. Religionslehre, i. Wirtschaft und Recht, k. Pädagogik/Psychologie, l. Bildnerisches Gestalten, m. Musik und n. Sport. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eine   Sprache,   die   als   Grundlagenfach   belegt   wird,    kann   nicht gleichzeitig   als   Schwerpunktfach   gewählt   werden.   Ebenso   ist   die gleichzeitige   Wahl  eines   Faches   als   Schwerpunkt-   und   Ergänzungsfach ausgeschlossen.   Die   Wahl  von   Musik   oder   Bildnerischem   Gestalten   als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach aus. 5 bis Als   weiteres   obligatorisches   Fach   belegen   alle   Schülerinnen   und Schüler eine Einführung in Wirtschaft und Recht. * 6 Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen-, Schwerpunkt-   und   Ergänzungsfächern   sind   die   Bestimmungen   der Kantone massgebend. 7 Im   Grundlagenfach   "Zweite   Landessprache"   müssen   mindestens   zwei Sprachen   angeboten   werden.   In   mehrsprachigen   Kantonen   kann   eine zweite Kantonssprache als "zweite Landessprache" bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Maturaarbeit 1 Schülerinnen   und   Schüler   müssen   allein   oder   in   einer   Gruppe   eine grössere   eigenständige   schriftliche   oder   schriftlich   kommentierte   Arbeit erstellen und mündlich präsentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche 1 Die   gesamte   Unterrichtszeit   für   die   in   Artikel   9   aufgeführten   Fächer muss folgende Anteile umfassen: a. * Grundlagenfächer und obligatorische Fächer: 1. Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache) 30–40% 2. Mathematik   und   Naturwissenschaften   (Biologie,   Chemie   und Physik) 25–35% 3. Geistes-   und   Sozialwissenschaften   (Geschichte,   Geografie, Einführung     in     Wirtschaft     und     Recht     sowie     allenfalls Philosophie) 10–20% 4. Kunst (Bildnerisches Gestalten und/oder Musik) 5–10% b. für   den   Wahlbereich:   Schwerpunkt-   und   Ergänzungsfach   sowie Maturaarbeit: 15–25 %
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            bis * Interdisziplinarität 1 Jede   Schule   stellt   sicher,   dass   die   Schülerinnen   und   Schüler   mit fächerübergreifenden Arbeitsweisen vertraut sind. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Dritte Landessprache 1 Neben   dem   Angebot   der  Landessprachen   im   Bereich  der   Grundlagen- und   Schwerpunktfächer   muss   auch   eine   dritte   Landessprache   als Freifach   angeboten   werden.   Die   Kenntnis   und   das   Verständnis   der regionalen   und   kulturellen   Besonderheiten   des   Landes   sind   durch geeignete Massnahmen zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Rätoromanisch 1 Im   Kanton   Graubünden   kann   die   rätoromanische   Sprache   zusammen mit     der     Unterrichtssprache     als     Erstsprache     (Artikel 9     Absatz 2 Buchstabe a) bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Prüfungsfächer 1 Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Maturitätsfächern statt. Die   Prüfungen   sind   schriftlich;   es   kann   zusätzlich   mündlich   geprüft werden. 2 Prüfungsfächer sind: a. die Erstsprache, b. eine   zweite   Landessprache   oder   eine   zweite   Kantonssprache   im Sinne von Artikel 9 Absatz 7, c. Mathematik, d. das Schwerpunktfach und e. ein  weiteres   Fach,  für  dessen  Wahl die  Bedingungen  des   Kantons massgebend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit 1 Die Maturitätsnoten werden gesetzt: a. in   den   Fächern,   in   denen   eine   Maturitätsprüfung   stattfindet,   je   zur Hälfte  aufgrund  der  Leistungen  im   letzten   Ausbildungsjahr  und  der Leistungen an der Maturitätsprüfung; b. in   den   übrigen   Fächern   aufgrund   der   Leistungen   im   letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist; c. * in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation. 2 Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen berücksichtigt. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Bestehensnormen 1 Die Leistungen in  den  Maturitätsfächern werden  in ganzen  und halben Noten   ausgedrückt.   6 ist   die   höchste,   1 die   tiefste   Note.   Noten   unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. 2 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern nach Artikel 9 Absatz 1: * a. die   doppelte   Summe   aller   Notenabweichungen   von 4   nach   unten nicht   grösser   ist   als   die   Summe   aller   Notenabweichungen   von 4 nach oben; b. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden. 3 Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Grundkurs in Englisch 1 Für   Schülerinnen   und   Schüler,   die   Englisch   nicht   als   Maturitätsfach gewählt haben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden. 3. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Zweisprachige Maturität 1 Die von einem Kanton nach eigenen Vorschriften erteilte zweisprachige Maturität kann ebenfalls anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            * Schulversuche 1 Abweichungen     von     Bestimmungen     dieses     Reglements     für     die Durchführung von Schulversuchen und für Schweizerschulen im Ausland können bewilligt werden. 2 Abweichungen   für   Schulversuche   sind   von   der   Schweizerischen Maturitätskommission,   solche   für   Schweizerschulen   im   Ausland   vom Eidgenössischen Departement des Innern und vom Vorstand der EDK, zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Formerfordernisse an den Ausweis 1 Der Maturitätsausweis enthält: a. die     Aufschrift     "Schweizerische     Eidgenossenschaft"     sowie     die Kantonsbezeichnung, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. den Vermerk "Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995", c. den Namen der Schule, die ihn ausstellt, d. den     Namen,     Vornamen,     Heimatort     (für     Ausländerinnen     und Ausländer:     Staatsangehörigkeit     und     Geburtsort)     und     das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers, e. die Angaben der Zeit,  während  der  die  Inhaberin oder der  Inhaber die Schule besucht hat, f. * die Noten der Maturitätsfächer nach Artikel 9 Absatz 1, g. * das Thema der Maturaarbeit, h. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache und i. die   Unterschrift   der   zuständigen   kantonalen   Behörde   und   der Rektorin oder des Rektors der Schule. 2 Die   Noten   für   kantonal   vorgeschriebene   oder   andere   belegte   Fächer können im Maturitätsausweis ebenfalls aufgeführt werden. 4. Schweizerische Maturitätskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            1 Aufgaben und Zusammensetzung der Schweizerischen Maturitätskommission   richten   sich   nach   der   Verwaltungsvereinbarung vom     16. Januar/15. Februar     1995     zwischen     dem     Schweizerischen Bundesrat     und     der     Schweizerischen     Konferenz     der     kantonalen Erziehungsdirektoren. 5. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Zuständigkeit 1 Der       Kanton       richtet       sein       Gesuch       an       die       Schweizerische Maturitätskommission. 2 Über   Gesuche   entscheiden   das   Eidgenössische   Departement   des Innern   und   der   Vorstand   der   EDK   auf Antrag   der   Schweizerischen Maturitätskommission. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Rechtsschutz 1 Lehnt     der     Vorstand     ein     Anerkennungsgesuch     ab,     können     der gesuchstellende   Kanton   und   der   betroffene   Träger   der   Schule   innert 60 Tagen den Entscheid bei der Plenarversammlung der EDK anfechten. 2 Gegen Entscheide der Plenarversammlung kann ein Kanton gestützt auf Artikel 120   des   Bundesgerichtsgesetzes   (BGG) 8 ) beim   Bundesgericht Klage   einreichen.   Für   die  betroffenen  Schulträger   steht   die  Beschwerde gemäss Artikel 82 BGG zur Verfügung. * 6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die   Verordnung   des   Schweizerischen   Bundesrates   vom   22.   Mai   1968 über die Anerkennung von Maturitätsausweisen wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Übergangsbestimmungen 1 Der   Kanton   hat   bis   spätestens   acht   Jahre   nach   Inkrafttreten   dieses Reglements den Nachweis zu erbringen, dass seine Maturitätszeugnisse oder   die   von   ihm   anerkannten   Maturitätszeugnisse   den   Bestimmungen dieses Reglements entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            bis * Übergangsbestimmungen für die Änderungen vom 14. Juni 2007 1 Anerkennungsgesuche,   die   gemäss   bisherigem   Recht   eingereicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt. 2 Anerkennungsgesuche, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Juni 2007 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt. 3 Ausbildungen,     deren     Abschlüsse     (Maturitätsausweise)      gemäss bisherigem   Recht   anerkannt   worden   sind,   sind   innert   einem   Jahr   nach Inkrafttreten   der   Änderungen   vom   14. Juni   2007   an   das   neue   Recht anzupassen. Die vorgenommenen Änderungen sind der Schweizerischen Maturitätskommission zur Überprüfung einzureichen. 8 SR 173.110 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft. 2 Die Änderungen vom 14. Juni 2007 treten am 1. August 2007 in Kraft. * 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.01.1995 01.08.1995 Erlass Erstfassung OGS 1995, 63 14.06.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1
                            geändert OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1
                            geändert OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2
                            geändert OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2
                            bis eingefügt OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 4,
                            d bis eingefügt OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 5
                            bis eingefügt OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1,
                            a. geändert OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            bis eingefügt OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1,
                            c. eingefügt OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2
                            geändert OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            totalrevidiert OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1,
                            f. geändert OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2
                            geändert OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            bis eingefügt OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 2
                            eingefügt OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1,
                            g. geändert OGs 2012, 54 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.01.1995 01.08.1995 Erstfassung OGS 1995, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1
                            14.06.2007 01.08.2007 geändert OGS 2012, 54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1
                            14.06.2007 01.08.2007 geändert OGS 2012, 54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2
                            14.06.2007 01.08.2007 geändert OGS 2012, 54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2
                            bis 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt OGS 2012, 54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 4,
                            d bis 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt OGS 2012, 54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 5
                            bis 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt OGS 2012, 54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1,
                            a. 14.06.2007 01.08.2007 geändert OGS 2012, 54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            bis 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt OGS 2012, 54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1,
                            c. 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt OGS 2012, 54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2
                            14.06.2007 01.08.2007 geändert OGS 2012, 54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            14.06.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2012, 54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1,
                            f. 14.06.2007 01.08.2007 geändert OGS 2012, 54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1,
                            g. 14.06.2007 01.08.2007 geändert OGs 2012, 54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2
                            14.06.2007 01.08.2007 geändert OGS 2012, 54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            bis 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt OGS 2012, 54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 2
                            14.06.2007 01.08.2007 eingefügt OGS 2012, 54 13