Kantonsratsbeschluss über einen Beitritt zur Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld sowie einen Beitrag an den Erweiterungsbau
                            über einen Beitritt zur Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld sowie einen Beitrag an den Erweiterungsbau vom 20. September 1991 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in    Ausführung    von    Artikel    10    des    Bundesgesetzes    betreffend    die eidgenössische  Oberaufsicht  über  die  Forstpolizei  vom  11.  Oktober  1902 2 und  Artikel  8  der  Verordnung  betreffend  die  eidgenössische  Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Oktober 1965 3 , gestützt  auf  Artikel  70  Ziffer  5  und  13  der  Kantonsverfassung  vom  19.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 sowie  Artikel  9,  11  und  54  Bst.  n  der  Forstverordnung,  Fassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Februar 1989 5 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der  Kanton  tritt  der  Vereinbarung  über  den  Ausbau  und  Betrieb  der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) vom 4. Mai 1990 6 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  An  die  tatsächlichen  Baukosten  der  Erweiterung  der  Interkantonalen Försterschule   Maienfeld   wird   ein   Kantonsbeitrag   von   3,07   Prozent, höchstens  aber  Fr.  138  150.–,  zuzüglich  teuerungsbedingte  Mehrkosten gegenüber  der  Preisgrundlage  vom  1.  April  1990,  zahlbar  in  zwei  Raten (1992 und 1993), zugesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die Übernahme des Anteils am Betriebsdefizit gemäss Art. 16 und 20 der Vereinbarung   über   den   Ausbau   und   Betrieb   der   Interkantonalen Försterschule  Maienfeld  wird  zugesichert.  Dieser  Beitrag  ist  jährlich  in den Staatsvoranschlag aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Der  Kantonsratsbeschluss  vom  8.  September  1971  über  den  Beitritt  zur Vereinbarung  über  die  Errichtung  und  den  Betrieb  der  Interkantonalen Försterschule Maienfeld 7 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Der  Regierungsrat  wird  mit  dem  Vollzug  beauftragt.  Er  wird  ermächtigt, die     Vereinbarung     veränderten     Verhältnissen     anzupassen     oder gegebenenfalls zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR     921.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR     921.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LB     XIII,     1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LB X, 145 und 328, XIX, 35, sowie XX, 302
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LB     XXI,     231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LB     XII,     365