Vereinbarung betreffend Abwassersanierung Trübsee –Jochpass – Gerschnialp
                            OGS 1986, 24 Vereinbarung betreffend Abwassersanierung Trübsee – Jochpass – Gerschnialp vom 18. September 1984 1 Der Kanton Nidwalden, vertreten  durch  den  Regierungsrat  und  dieser  vertreten  durch  den  Land- ammann und den Landschreiber, und der Kanton Obwalden, vertreten durch  den  Regierungsrat  und  dieser  vertreten  durch  den  Land- ammann und den Landschreiber, sowie die politische Gemeinde Wolfenschiessen, vertreten   durch   den   Gemeinderat   und   dieser   vertreten   durch   den Gemeindepräsidenten und den Gemeindeschreiber, und die Einwohnergemeinde Engelberg, vertreten  durch  den  Einwohnergemeinderat  und  dieser  vertreten  durch den Talammann und den Gemeindeschreiber, vereinbaren: 1. Zweck Die  Kantone  Nidwalden  und  Obwalden  legen  fest,  dass  die  Abwas sersanierungsAnlagen im Raume Trübsee – Jochpass (Nidwalden) – Gerschnialp   (Obwalden)   gemäss   den   Plänen   des   Ingenieurbüros Desserich +  Funk,  dipl.  Ing.  ETH/SIA,  Langensandstrasse 74,  6005 Luzern, und Bockti 17, 6390 Engelberg, erstellt werden. 1 OGS 1986, 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 2. Organisation 2.1 Oberaufsicht Die Oberaufsicht  liegt  bei  den  Kantonen  Nidwalden  und  Obwalden. Das  Amt  für  Umweltschutz  und  Planung  (AfUP)  Nidwalden  führt  den Verkehr mit der zuständigen Bundesamtsstelle. Im übrigen wird auf die kantonalen Gesetzgebungen verwiesen. 2.2 Trägerschaft Die  G emeinden  Wolfenschiessen  (Nidwalden)  und  Engelberg  (Ob- walden)   bilden   die   Bauherrschaft   für   das   gesamte   Werk.   Sie verpflichten sich, die Abwasseranlagen gemeinsam auszuführen. 2.3 Planung und Bauausführung Die   Planung   und   Bauausführung   wird   durch   das   Ingenieurbüro Desserich +  Funk, Luzern/Engelberg, ausgeführt. Projektgenehmigungen  sowie  Kreditbeschlüsse  bedürfen  der  Zustim mung  beider  Gemeindeversammlungen,  von  Wolfenschiessen  und Engelberg. Die    Bauarbeiten    werden    in    Lose    aufgeteilt    und    öffentlich ausge schrieben.  Die  einzelnen  Baulose  sollen  nach  Möglichkeit  den Bauunternehmern  der  entsprechenden  Gemeinden  vergeben  werden, unter Berücksichtigung der freien Konkurrenz. Arbeitsvergebungen  bedürfen  der  Zustimmung  beider  Gemeinderäte von  Wolfenschiessen  und Engelberg.  Vorbehalten  bleibt  jedoch  die Genehmigungspflicht  nach  kantonalem  Recht  für  die  Vergebungen von Arbeiten, an welche der Kanton Obwalden Beiträge leistet. Eigenleistungen  der  angeschlossenen  Grundeigentümer  und  Betriebe können nur indirekt über einen Bauunternehmer erbracht werden. Für die Bauzeit wird eine Baukommission eingesetzt, bestehend aus je 3 Vertretern  der  Gemeinden  Wolfenschiessen  und  Engelberg.  Der Präsident  wird  durch  die  Gemeinde  Wolfenschiessen  gestellt.  Dieser stimmt  bei  jeder  Abst immung  mit,  bei  Stimmengleichheit  gibt  seine Stimme    den    Stichentscheid.    Die    Kommission    berät    über    die eingegangenen  Offerten  und  stellt  entsprechende  Anträge  an  die Gemeinderäte von Wolfenschiessen und Engelberg. Die Gemeinde Wolfenschiessen ist in allen T eilen federführend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 3. Kostenverteiler a. Baukosten 3.1 Kantons und Bundesbeiträge Die  Gemeinderäte  stellen  bei  ihrem  Kanton  das  Gesuch  um  Aus richtung  der  Kantonsund  Bundesbeiträge  aufgrund  des  Kosten- voranschlages.  Die  beiden  Kantone  koordiniere n  das  Gesuch  an  den Bund. 3.2 Gemeinsame Leitung Die   Kosten   für   die   gemeinsame   Leitung   von   Untertrübsee   bis Engelberg  sowie  für  das  Ingenieurhonorar  werden  der  Gemeinde Wolfenschiessen  mit  78 %  und  der  Gemeinde  Engelberg  mit  22 % belastet. 3.3 Restkost en Die  Restkosten  werden  gemäss  dem  separaten  Kostenverteiler  des Ing.Büros  Desserich  +  Funk  vom  Dezember  1983  (Auftrag  Nr. 1086) durch    die    angeschlossenen    Anlagen- und    BetriebsEigentümer beglichen. Das Inkasso erfolgt durch die Gemeinden. 3.4 Erweite rung oder Umbau der ARA Engelberg Im Falle, dass die Grundeigentümer von Engelberg an die Erweiterung oder den Umbau der ARA in irgend einer Form zu weiteren Zahlungen verpflichtet  werden,  gilt  diese  Zahlungspflicht  ebenfalls  für  die  Grund- eigentümer des angeschlossenen Gebietes von Wolfenschiessen. b. Anschlussgebühren (Kanalisation und ARA) 3.5 Gebühreneinzug Jede   Gemeinde   zieht   auf   ihrem   Gemeindegebiet   die   Anschluss gebühren gemäss ihrem rechtsgültigen Kanalisationsreglement ein. 3.6 Berechnung d er Einkaufssumme für die Sanierung Die  Einkaufssumme  in  die  ARA  Engelberg  wird  gemäss  errechneter Einwohnergleichwerte  im  technischen  Bericht  Desserich + Funk  vom 6.83  (1025  EG  Wolfenschiessen;  275  EG  Engelberg;  total  1300  EG) nach  dem  Kanalisationsregle ment  Engelberg  vom  4. Dezember  1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 in  Rechnung  gestellt.  Von  der  Gesamtsumme  werden  40 %  in  Abzug gebracht,    da    das    Leitungsnetz    der    Gemeinde    Engelberg    nur unwesentlich beansprucht wird. 3.7 Anschlussgebühren bei Neu und Umbauten ab 1. April 1984 Bei  N eu- und  Umbauten  nach  dem  1. April  1984  werden  die  An- schlussgebühren  nach  dem  jeweils  gültigen  Kanalisationsreglement der Gemeinde Engelberg berechnet. Die neu errechneten EG wurden zu der bei der Sanierung gültigen Anzahl dazugerechnet. Aus  dem  Gebiet  Engelberg  gehen  100 %  an  die  Gemeindekasse Engelberg. Aus   dem   Gebiet   Wolfenschiessen   gehen   60 %   der   nach   dem Kanalisationsreglement    Engelberg    errechneten    Kosten    an    die Gemeindekasse  Engelberg;  der  restliche  Gebührenanteil  geht  an  die Gemeindekasse Wolfenschi essen. c. Benützungsgebühren (Kanalisation und ARA) 3.8 Benützungsgebühren Die Gemeinde Engelberg erhebt gemäss Kanalisationsreglement vom 4. Dezember  1973  eine  jährliche  Benützungsgebühr  aufgrund  der angeschlossenen Einwohnergleichwerte. Für  das  Gebi et  Gerschnialp  stellt  die  Gemeinde  Engelberg  direkt Rechnung. Für  das  Gebiet  Wolfenschiessen  erfolgt  die  Rechnungsstellung  durch die  Gemeindekasse  Engelberg  an  die  Gemeinde  Wolfenschiessen. Die Weiterverrechnung ist Sache der Gemeinde Wolfenschiessen. Die errechneten  Einwohnergleichwerte  gemäss  Abschnitt  3.6  und  3.7 werden  ohne  Änderung  auch  für  die  Berechnung  der  Benützungs gebühr  angewandt.  Die  Rechnungsstellung  soll  in  beiden  Gemeinden gleichzeitig erfolgen. 4. Werkeigentümer und Verantwortlichkeiten nach Abschluss der Bauarbeiten Das  Eigentum  sowie  der  Unterhalt  der  AbwassersanierungsAnlagen ist   in   den   geltenden   Kanalisationsreglementen   der   Gemeinden Wolfenschiessen   und   Engelberg   eindeutig   geregelt,   ebenso   die Verantwortlichkeit. Die  gemeinsame  Leitu ng  vom  Vereinigungsbauwerk  Untertrübsee  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 zum Anschluss an die bestehende Kanalisation Örtigen wird durch die beiden   Gemeinden   je   zu   50 %   Miteigentum   übernommen   und unterhalten. 5. Streitigkeiten Können  sich  die  beiden  Gemeinden  in  irgend  einer  Angelegenheit aufgrund  diese  Vertrages  nicht  einigen,  so  entscheidet  ein  Schieds gericht. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus je zwei von den Regierungsräten   beider   Kantone   ernannten   Mitgliedern   und   dem Präsidenten,  welcher  vom  Präsidenten  des  Verwaltungs gerichtes  des Kantons  der  beschwerdebelasteten  Gemeinde  bezeichnet  wird.  Im übrigen  gelten  die  Bestimmungen  der  Konkordate  über  die  Schieds gerichtsbarkeit. 6. Gültigkeit Diese  Vereinbarung  tritt  nach  der  Zustimmung  durch  die  beiden Gemeindeversammlungen  von  Wolfenschiessen  und  Engelberg 2 in Kraft  und  trägt  das  Datum,  an  dem  sie  vom  zweiten  Regierungsrat unterzeichnet wird. 3 2 Von der Gemeindeversammlung Wolfenschiessen am 20. September 1984, von der Talgemeindeversammlung Engelberg am 24. September 1984 genehmigt 3 Vom   Regierungsrat   Nidwalden   am   10. September   1984,   vom   Regierungsrat Obwalden am 18. September 1984 unterzeichnet