Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden
                            Verfassung  der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons  Nidwalden  vom 26. Oktober 1975 (Stand 14. März 2001)  Im Namen Gottes des Allmächtigen  Das katholische Volk von Nidwalden,  in der Absicht, der römisch-katholischen Kirche im Kanton Nidwalden  eine erspriessliche Tätigkeit zu ermöglichen und die hiefür notwendige  öffentliche Verwaltung durch eigene Organe selbständig zu besorgen,  gestützt auf Art. 34 und 37 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Landeskirche
                            1  Die Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Nidwalden ist die  Organisation der römisch-katholischen Kantonseinwohner.  2  Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.  3  Sie hat ihren Sitz in Stans.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kirchgemeinden und Kapellgemeinden
                            1  Die Landeskirche gliedert sich in die römisch-katholischen Kirchge  -  meinden und Kapellgemeinden, welche zusammen das ganze Kantons  -  gebiet umfassen.  1  )  2  Die Kirchgemeinden und Kapellgemeinden sind die öffentlichrechtli  -  chen Körperschaften ihrer römisch-katholischen Einwohner; als Glieder  der Landeskirche unterstehen sie der landeskirchlichen Rechtsetzung.  1)  Gemäss Art. 6 Gemeindegesetz bestehen folgende Kirch- und Kapellgemeinden: Stans,  Ennetmoos, Dallenwil, Stansstad, Obbürgen, Kehrsiten, Büren, Buochs, Ennetbürgen,  Wolfenschiessen, Oberrickenbach, Beckenried, Hergiswil, Emmetten  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn in dieser Verfassung und in der auf ihr beruhenden Gesetzge  -  bung von Kirchgemeinden die Rede ist, sind darunter auch die Kapell  -  gemeinden zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verhältnis zu Staat und Kirche
                            1. allgemein  1  Die   Landeskirche   ordnet   durch   diese   Verfassung   im   Rahmen   der  Kantonsverfassung   und   der   übrigen   staatlichen   Gesetzgebung   ihre  Angelegenheiten selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 2. staatliche Aufsicht
                            1  Die Landeskirche und die Kirchgemeinden stehen hinsichtlich der nicht  innerkirchlichen Angelegenheiten unter der Aufsicht der staatlichen Be  -  hörden.  2  Die Aufsicht über die Landeskirche steht dem Landrat zu; bei schwerer  Pflichtverletzung hat dieser die notwendigen Massnahmen endgültig an  -  zuordnen.  3  Die Aufsicht über die Kirchgemeinden richtet sich nach dem Gemein  -  degesetz  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 3. römisch-katholische Kirche
                            1  In innerkirchlichen Belangen anerkennen Landeskirche und Kirchge  -  meinden Lehre und Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche.  2  Zum Abschluss der für das Verhältnis zum Bistum notwendigen Über  -  einkommen ist im Rahmen des Bundesrechts der Landrat  3  )   zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufgaben
                            1. allgemein  1  Landeskirche und Kirchgemeinden besorgen die der kirchlichen Tätig  -  keit dienende öffentliche Verwaltung.  2  Vorbehalten bleiben die dem Kanton zustehenden Pflichten und Be  -  fugnisse auf kirchlichem Gebiet.  2)  NG 171.1  3)  Art. 34 Abs. 2 KV  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 2. Landeskirche
                            1  Die Landeskirche erfüllt selbständig im Rahmen der Gesetzgebung fol  -  gende Aufgaben:  1.  Werke der Seelsorge, der Hilfstätigkeit sowie der religiösen Bil  -  dung und Kultur, welche den Bereich der Kirchgemeinde über  -  schreiten;  2.  Vertretung   des   Kirchenvolkes   gegenüber   den   staatlichen   und  kirchlichen Behörden;  3.  Zusammenarbeit   mit   landeskirchlichen   Organisationen   anderer  Kantone;  4.  Förderung   der   Zusammenarbeit   mit   andern   Religionsgemein  -  schaften;  5.  Ausgleich der von den Kirchgemeinden zu tragenden Aufgaben  und Lasten;  6.  weitere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 3. Kirchgemeinden
                            1  Die Kirchgemeinden erfüllen auf ihrem Gebiet im Rahmen der Gesetz  -  gebung selbständig die in Art. 6 umschriebenen Aufgaben.  2  Die Landeskirche kann den Kirchgemeinden durch die Gesetzgebung  Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Mitgliedschaft
                            1  Glied der Landeskirche ist jeder römisch-katholische Kantonseinwoh  -  ner, solange er nicht durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten  der Kirchgemeinde aus der römisch-katholischen Kirchgemeinde aus  -  tritt.  4  )  2  Wer der Landeskirche angehört, ist Glied der Kirchgemeinde, in wel  -  cher er Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aktivbürgerrecht
                            1  Aktivbürger sind die Glieder der Landeskirche beziehungsweise der  Kirchgemeinden, welche nach der kantonalen Gesetzgebung das Aktiv  -  bürgerrecht besitzen.  2  Ausländer, die seit mindestens sechs Jahren in der Schweiz und seit  mindestens drei Jahren im Kanton Wohnsitz haben und im übrigen die  Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen, erhalten das Aktivbürgerrecht  auf schriftliche Anmeldung beim Präsidenten der Kirchgemeinde.  4)  Art. 38 KV  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geistlichen der Landeskirche und der Kirchgemeinden besitzen in  der Landeskirche und in der Kirchgemeinde, in welcher sie Wohnsitz  haben, das Aktivbürgerrecht, auch wenn sie die Voraussetzungen von  Abs. 1 und Abs. 2 nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Geistliche
                            1  Die Wählbarkeit zu einem geistlichen Amte richtet sich nach der kirchli  -  chen Rechtsordnung.  2  Für die geistlichen Ämter besteht keine bestimmte Amtsdauer; die Ab  -  berufung von einem geistlichen Amte richtet sich nach der kirchlichen  Rechtsordnung.  3  Im übrigen sind insbesondere betreffend die Beendigung des öffent  -  lichrechtlichen Arbeitsverhältnisses die Bestimmungen der Personalge  -  setzgebung  5  )   sinngemäss anzuwenden, soweit nicht die Gemeindeord  -  nung oder der Anstellungsvertrag etwas anderes vorsieht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anwendbares Recht
                            1  Soweit die vorliegende Verfassung und die auf ihr beruhende Gesetz  -  gebung nichts anderes vorschreiben, findet die kantonale Gesetzge  -  bung auf die Landeskirche und die Kirchgemeinden sinngemäss An  -  wendung.  2 Die landeskirchlichen Gewalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Allgemein
                            1  Die Gewalten der Landeskirche sind:  1.  das Kirchenvolk;  2.  der Grosse Kirchenrat;  3.  der Kleine Kirchenrat.  5)  NG 165  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Das Kirchenvolk
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abstimmung
                            1. obligatorisch  1  Das Kirchenvolk ist zuständig für den Erlass und die Änderung der Kir  -  chenverfassung, für den Beschluss über die Gesamtrevision der Kir  -  chenverfassung sowie für die Auflösung der Landeskirche.  2  In die Zuständigkeit des Kirchenvolkes fallen weiter:  *  1.  die Beschlussfassung über Anträge gemäss Art. 17, denen der  Grosse Kirchenrat nicht zustimmt;  2.  die Beschlussfassung über vom Grossen Kirchenrat erlassene  oder   abgeänderte   Gesetze,   denen   die   Stimmberechtigten   der  Landeskirche einen Gegenvorschlag gemäss Art. 19 Abs. 1 ge  -  genüberstellen;  3.  die Beschlussfassung über Ausgaben, welche die Finanzkompe  -  tenzen des Grossen Kirchenrates übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * 2. fakultativ
                            1  Der Abstimmung unterliegen, wenn es binnen zweier Monate seit Ver  -  öffentlichung des Gesetzes oder Beschlusses von 250 Stimmberechtig  -  ten oder den Kirchenräten von mindestens drei Kirchgemeinden ver  -  langt oder vom Grossen Kirchenrat beschlossen wird:  1.  die vom Grossen Kirchenrat erlassenen Gesetze;  2.  die Beschlüsse des Grossen Kirchenrates betreffend Ausgaben,  welche die Hälfte des Betrages seiner Finanzkompetenzen über  -  steigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 3. konsultativ
                            1  Der Grosse Kirchenrat ist befugt, das Kirchenvolk über die Aufnahme  einzelner Grundsätze in die landeskirchliche Gesetzgebung oder das  Vorgehen  bei  der Vorbereitung  eines dem Kirchenvolk  zustehenden  Sachgeschäftes abstimmen zu lassen.  2  Das Ergebnis der konsultativen Abstimmung bindet den Grossen Kir  -  chenrat bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung beziehungsweise bei  der Vorbereitung des Sachgeschäftes.  3  Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Erlasse und Beschlüsse,  in denen die gleiche Frage aufgegriffen wird.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Antragsrecht
                            1. Form  1  Anträge können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Ge  -  samtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage ein  -  gereicht werden.  2  Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen  und müssen eine Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * 2. Inhalt
                            1  Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem übergeordneten Recht  oder, sofern sie nicht die Revision der Kirchenverfassung verlangen, der  Kirchenverfassung widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * 3. Berechtigung
                            1  Anträge können stellen:  1.  1000 Stimmberechtigte oder der Grosse Kirchenrat, wenn die Ge  -  samtrevision der Kirchenverfassung verlangt wird;  2.  500 Stimmberechtigte, die Kirchenräte von mindestens drei Kirch  -  gemeinden oder der Grosse Kirchenrat, wenn die Teilrevision der  Kirchenverfassung verlangt wird;  3.  250 Stimmberechtigte oder die Kirchenräte von mindestens drei  Kirchgemeinden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Abän  -  derung eines Gesetzes oder eines Finanzbeschlusses verlangt  wird.  2  Bei Anträgen der Stimmberechtigten sind die Unterschriften binnen  zweier Monate seit der Hinterlegung des Antrages beim Präsidium des  Grossen Kirchenrates einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Gegenvorschlag
                            1  Der Grosse Kirchenrat kann einem Antrag einen Gegenvorschlag ge  -  genüberstellen.  2  500 Stimmberechtigte oder die Kirchenräte von mindestens drei Kirch  -  gemeinden können einem Antrag des Grossen Kirchenrates betreffend  Teilrevision der Kirchenverfassung einen Gegenvorschlag gegenüber  -  stellen.  3  250 Stimmberechtigte oder die Kirchenräte von mindestens drei Kirch  -  gemeinden können vom Grossen Kirchenrat erlassenen oder abgeän  -  derten Gesetzen einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Gegenvorschlägen gemäss Abs. 2 und 3 sind die Unterschriften  binnen   zweier   Monate   seit   der   Hinterlegung   des   Gegenvorschlages  beim Präsidium des Grossen Kirchenrates einzureichen; die Hinterle  -  gung hat binnen zweier Monate seit der Veröffentlichung der Vorlage  des Grossen Kirchenrates zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * Verfahren
                            1. allgemein  1  Anträge, die der Abstimmung unterliegen, und Gegenvorschläge der  Stimmberechtigten sind binnen eines Jahres seit der Einreichung zur  Abstimmung zu bringen.  2  Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, ist die ausge  -  arbeitete Vorlage binnen zweier Jahre zu verabschieden.  3  Anträge und Gegenvorschläge können von den bevollmächtigten An  -  tragstellenden bis zur Veröffentlichung des Abstimmungstages zurück  -  gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * 2. Abstimmung
                            1  Der Gegenvorschlag ist gleichzeitig mit dem Antrag, beziehungsweise  der Vorlage des Grossen Kirchenrates, zur Abstimmung zu bringen; bei  Rückzug des Antrages ist nur der Gegenvorschlag zur Abstimmung zu  bringen.  2  Bei einem Gegenvorschlag können die Stimmberechtigten sowohl dem  Antrag, beziehungsweise der Vorlage des Grossen Kirchenrates, als  auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide ablehnen; stimmen  sie beiden Vorlagen zu, ist jene angenommen, für welche in der gleich  -  zeitig  stattfindenden  Eventualabstimmung  mehr  Stimmen  abgegeben  werden.  3  Das Verfahren bei mehreren Gegenvorschlägen richtet sich sinnge  -  mäss nach dem Wahl- und Abstimmungsgesetz  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * Ergänzendes Recht
                            1  Die  Bestimmungen  des Wahl- und  Abstimmungsgesetzes über die  Form von Anträgen und Gegenvorschlägen, die Unterschriftensamm  -  lung, die Urnenabstimmung und die Rechtspflege sind sinngemäss an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24–26 * ...
                            6)  NG 132.2  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Der Grosse Kirchenrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Zusammensetzung und Wahl
                            1  Der Grosse Kirchenrat setzt sich aus 40 Mitgliedern zusammen.  2  Fünf Mitglieder werden von den Mitgliedern des Dekanates Nidwalden  aus ihrer Mitte gewählt.  *  3  35 Mitglieder werden von den Kirchgemeinden gewählt, wobei Mitglie  -  der des Dekanates Nidwalden nicht wählbar sind.  *  4  Jede Kirchgemeinde wählt die Mitglieder, die ihr aufgrund der Zahl der  Kirchenglieder zukommen; dabei hat jede Kirchgemeinde Anspruch auf  mindestens ein Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * Sitzverteilung
                            1  Für die Verteilung der Sitze auf die Kirchgemeinden ist die kantonale  Einwohnerstatistik vom 31.  Dezember des zweiten der Wahl vorausge  -  henden Kalenderjahres massgebend.  2  Der Kleine Kirchenrat stellt durch Beschluss fest, wieviele Mitglieder  des Grossen Kirchenrates in jeder Kirchgemeinde zu wählen sind.  3  Dabei sind die Bestimmungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes  über die Sitzverteilung für den Landrat sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Wahl
                            1. Zeitpunkt  1  Die Wahlen in den Grossen Kirchenrat sind bis Ende Juni jenes Jahres  durchzuführen,   in   welchem   die   Amtsdauer   des   Landrates   zu   Ende  geht.  *  2  Ersatzwahlen können jederzeit für den Rest der Amtsdauer vorgenom  -  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 2. Verfahren
                            1  Die Wahl in den Kirchgemeinden wird gemäss der Gemeindegesetz  -  gebung  7  )    durch die Gemeindeversammlung oder durch die Urnenab  -  stimmung durchgeführt; die Wahl ist als Mehrheitswahl durchzuführen,  soweit nicht durch landeskirchliches Gesetz die Verhältniswahl einge  -  führt wird.  7)  NG 171.1  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Dekanat bestimmt das Verfahren für die Wahl der eigenen Abord  -  nung selbst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Zugehörigkeit
                            1  Der abtretende Grosse Kirchenrat bleibt bis zur konstituierenden Sit  -  zung des neugewählten Grossen Kirchenrates im Amt.  2  Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Behördenge  -  setzgebung  8  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * Konstituierung
                            1  Nach jeder Gesamterneuerung ist der Grosse Kirchenrat durch das  bisherige Präsidium, auch wenn dieses dem Grossen Kirchenrat nicht  mehr angehört, spätestens auf Ende September zur konstituierenden  Sitzung einzuberufen.  2  Die konstituierende Sitzung wird bis zur Wahl des neuen Präsidiums  durch das bisherige Präsidium geleitet.  3  Der Kleine Kirchenrat erstattet aufgrund der durch die Kirchgemein  -  den, im Falle von Wahlbeschwerden durch den Regierungsrat bezie  -  hungsweise das Verfassungsgericht gemeldeten Ergebnisse über die  Wahlen Bericht, worauf der Grosse Kirchenrat seine Zusammensetzung  feststellt.  4  Anschliessend an die Feststellung der Zusammensetzung nimmt das  bisherige Präsidium den neugewählten Mitgliedern den Amtseid oder  das Handgelübde ab, worauf die Wahl des Kleinen Kirchenrates erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 * Aufgaben und Befugnisse
                            1. Gesetzgebung  1  Der Grosse Kirchenrat erlässt in der Form des Gesetzes:  1.  alle   allgemeinverbindlichen   Vorschriften,   welche   Rechte   und  Pflichten der Mitglieder der Römisch-Katholischen Landeskirche  und der Kirchgemeinden bestimmen;  2.  alle grundlegenden Bestimmungen über die Zuständigkeit, Orga  -  nisation und Verfahren der landeskirchlichen Gewalten und der  Kirchgemeinden.  2  Er erlässt in eigener Kompetenz:  1.  Verordnungen, zu denen er durch diese Verfassung zuständig er  -  klärt wird;  8)  NG 161.1  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verordnungen zur Vollziehung der landeskirchlichen Gesetze.  3  Der Grosse Kirchenrat kann unter Vorbehalt von Art. 5 Abs. 2 in der  Form eines Gesetzes Konkordate genehmigen.  4  Im übrigen hat der Grosse Kirchenrat jene Erlasse auszuarbeiten, die  er dem Kirchenvolk zur Beschlussfassung vorlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 2. Wahlen
                            1  Der Grosse Kirchenrat hat zu wählen:  1.  aus seiner Mitte die Mitglieder des Kleinen Kirchenrates;  2.  aus der Mitte des Kleinen Kirchenrates den Präsidenten und den  Vizepräsidenten, die zugleich Präsident und Vizepräsident des  Grossen Kirchenrates sind, auf die Dauer von zwei Jahren;  3.  aus seiner Mitte zwei Stimmenzähler und einen Stellvertreter;  4.  aus  seiner   Mitte   die   Mitglieder  und   den   Präsidenten   der  Ge  -  schäftsprüfungskommission   und   allfälliger   weiterer   Kommissio  -  nen;  5.  den Sekretär, der zugleich Sekretär des Kleinen Kirchenrates ist;  6.  die von der Landeskirche im Einverständnis mit dem Diözesanbi  -  schof angestellten Geistlichen, die Beamten und Angestellten, so  -  fern   nicht   durch   die   Gesetzgebung   oder   den   Beschluss   des  Grossen Kirchenrates dafür der Kleine Kirchenrat zuständig er  -  klärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 3. Sachgeschäfte
                            1  In die Zuständigkeit des Grossen Kirchenrates fallen weiter:  1.  *  der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der An  -  träge an das Kirchenvolk gemäss Art. 17–20;  2.  die Feststellung über das Ergebnis der Wahl des Grossen Kir  -  chenrates und der Abstimmungen der Landeskirche;  3.  die Beschlussfassung über frei bestimmbare einmalige und jähr  -  lich wiederkehrende Ausgaben im Rahmen der Finanzkompeten  -  zen;  4.  die Beschlussfassung über Ausgaben, für welche durch die Ge  -  setzgebung oder im Einzelfall durch Beschluss des Kirchenvolkes  dem Grossen Kirchenrat weitergehende Vollmachten übertragen  sind;  5.  die Festsetzung der jährlichen Voranschläge;  6.  *  die Genehmigung der Rechnungen der Landeskirche und des  Rechenschaftsberichtes des Kleinen Kirchenrates;  7.  *  ...  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  *  die Beschlussfassung über das Arbeitsverhältnis und die Entlöh  -  nung der Geistlichen und Angestellten der Landeskirche und über  die Schaffung neuer Stellen bei der Landeskirche, soweit der  Grosse Kirchenrat diese Kompetenzen nicht dem Kleinen Kir  -  chenrat überträgt;  9.  die Genehmigung von Vereinbarungen im Rahmen der Finanz  -  kompetenzen;  10.  die Aufsicht über die Verwaltung der Landeskirche;  11.  alle übrigen durch die Gesetzgebung dem Grossen Kirchenrat  übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Einberufung
                            1  Der grosse Kirchenrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.  2  Er wird einberufen:  1.  wenn es der Präsident oder der Kleine Kirchenrat anordnet;  2.  wenn mindestens ein Viertel der Ratsmitglieder die Einberufung  unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich ver  -  langt.  3  Der Sitzungstag wird in allen Fällen durch den Präsidenten festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Antragsrecht
                            1  Das Recht, dem Grossen Kirchenrat Anträge zu stellen, haben der  Kleine   Kirchenrat   sowie   jedes   Mitglied   und   jede   Kommission   des  Grossen Kirchenrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Verhandlungen
                            1. Teilnahme  1  Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Grossen Kir  -  chenrates teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 2. Öffentlichkeit
                            1  Die Sitzungen des Grossen Kirchenrates sind im Rahmen der Gesetz  -  gebung öffentlich.  2  Der Grosse Kirchenrat kann die Durchführung der geheimen Verhand  -  lung beschliessen, wenn dies im Interesse der öffentlichen Ordnung  oder aus anderen wichtigen Gründen als geboten erscheint; über den  Antrag auf Durchführung der geheimen Verhandlung wird unter Aus  -  schluss der Öffentlichkeit beraten und abgestimmt.  3  ...  *  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beschlüsse des Grossen Kirchenrates sind zu veröffentlichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 3. Geschäftsordnung
                            1  Der Grosse Kirchenrat wird vom Präsidenten geleitet; ist der Präsident  verhindert, wird er durch den Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung  durch das in der Wahl nächstfolgende Mitglied des Kleinen Kirchenrates  ersetzt.  2  Der Sekretär führt das Protokoll, welches dem Grossen Kirchenrat zur  Genehmigung vorzulegen ist.  3  Der Grosse Kirchenrat kann im Rahmen der Gesetzgebung durch Ver  -  ordnung die Organisation und das Verfahren des Grossen Kirchenrates  weiter ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 4. Stimmrecht des Kleinen Kirchenrates
                            1  Die Mitglieder des Kleinen Kirchenrates nehmen an den Abstimmun  -  gen teil.  2  Bei der Genehmigung der Rechnungen und bei Beschlüssen, die sich  auf die Aufsicht über den Kleinen Kirchenrat beziehen, haben sie sich  der Stimmabgabe zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Geschäftsprüfungskommission
                            1  Der Grosse Kirchenrat wählt aus seiner Mitte eine ständige Geschäfts  -  prüfungskommission von drei bis fünf Mitgliedern.  2  Die Geschäftsprüfungskommission hat die der Aufsicht unterliegenden  Geschäfte zu prüfen und sich die hiefür notwendigen Auskünfte zu be  -  schaffen; sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben die Geschäftsführung des  Kleinen Kirchenrates auf Rechtmässigkeit und auf Zweckmässigkeit der  Organisation überprüfen und dabei in alle Protokolle und Akten der  Landeskirche Einsicht nehmen.  3  Die Geschäftsprüfungskommission erstattet dem Grossen Kirchenrat  Bericht; sie stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung des Vor  -  anschlages und der Rechnung und nimmt zu allen weiteren die Finan  -  zen der Landeskirche berührenden Geschäften Stellung.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Der Kleine Kirchenrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Wahl
                            1  Der Kleine Kirchenrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon eine Per  -  son dem Dekanat Nidwalden angehören muss.  *  2  Die Wahl ist in der konstituierenden Sitzung des Grossen Kirchenrates  durchzuführen; eine Ersatzwahl kann jederzeit für den Rest der Amts  -  dauer vorgenommen werden.  3  Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Aufgaben und Befugnisse
                            1  Der Kleine Kirchenrat ist das vollziehende Organ der Landeskirche; er  vertritt die Landeskirche nach aussen.  2  Der Kleine Kirchenrat ist für alle landeskirchlichen Angelegenheiten,  soweit diese nicht ausdrücklich einem andern Organ zugewiesen wer  -  den, zuständig, insbesondere für:  1.  den Erlass von Reglementen;  2.  den Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Reglemente sowie  der   Beschlüsse   und   Entscheidungen   der   zuständigen   landes  -  kirchlichen und kantonalen Gewalten, soweit diese Befugnis nicht  besonderen Organen vorbehalten ist;  3.  die Wahl von Kommissionen sowie von Beamten und Angestell  -  ten, sofern er durch die Gesetzgebung oder den Beschluss des  Grossen Kirchenrates dafür zuständig erklärt wird;  4.  die Vorberatung aller Geschäfte, die vom Grossen Kirchenrat zu  behandeln sind;  5.  die Erstattung von Vernehmlassungen, zu denen die Landeskir  -  che aufgefordert wird;  6.  die Beschlussfassung über frei bestimmbare einmalige und jähr  -  lich wiederkehrende Ausgaben im Rahmen der Finanzkompeten  -  zen;  7.  die Beschlussfassung über Ausgaben, welche der Landeskirche  durch die Gesetzgebung verbindlich vorgeschrieben sind, ohne  Rücksicht auf Ziff. 6, oder für welche durch die Gesetzgebung,  den Voranschlag oder im Einzelfall durch Beschluss des Grossen  Kirchenrates dem Kleinen Kirchenrat weitergehende Vollmachten  übertragen sind;  8.  die Verwaltung des Vermögens der Landeskirche;  9.  der Erlass von Pflichtenheften für Geistliche im Einverständnis mit  dem Diözesanbischof sowie für Beamte und Angestellte;  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  die Erstattung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene  Kalenderjahr;  11.  die Planung der Aufgaben und der Tätigkeiten der Landeskirche;  12.  die Erfüllung aller weiteren Aufgaben, die ihm durch die Gesetz  -  gebung oder durch Beschluss des Grossen Kirchenrates übertra  -  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Verhandlungen
                            1  Die Sitzungen des Kleinen Kirchenrates sind nicht öffentlich.  2  Die Mitglieder des Kleinen Kirchenrates sind bei den Beschlussfassun  -  gen zur Stimmabgabe verpflichtet; der Präsident stimmt nicht mit, gibt  aber den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Protokoll
                            1  Über die Verhandlungen des Kleinen Kirchenrates ist ein Protokoll zu  führen, das nicht öffentlich ist.  2  Das Protokoll ist vom Kleinen Kirchenrat zu genehmigen und vom Pro  -  tokollführer zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Weitere Vorschriften
                            1  Der Grosse Kirchenrat kann durch Verordnung die Organisation und  das Verfahren des Kleinen Kirchenrates weiter ordnen.  2  Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Behördenge  -  setzgebung  9  )  .  3 Finanzhaushalt der Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Grundsatz
                            1  Der Finanzhaushalt ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit,  der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Mittelbeschaffung
                            1  Die Landeskirche verfügt über den gemäss der kantonalen Gesetzge  -  bung der Landeskirche zustehenden Zuschlag zu den Ertrags- und Ka  -  pitalsteuern der juristischen Personen.  9)  NG 161.1  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchgemeinden können durch landeskirchliches Gesetz zu Beiträ  -  gen an den Finanzbedarf der Landeskirche und zum Ausgleich der von  den Kirchgemeinden zu tragenden Lasten verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Mittelverwendung
                            1  Die Mittel der Landeskirche sind in Beachtung ihrer Zweckbestimmung  für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Kanton zu verwenden.  2  Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Beschlussfassung
                            1  Sämtliche Aufwendungen der Landeskirche sind mit dem Voranschlag  oder durch besondere Vorlagen zu beschliessen; Art. 35 Ziff. 3 und 4  und Art. 44 Ziff. 6 bis 8 bleiben vorbehalten.  2  Ausgaben, die nicht mit dem Voranschlag beschlossen werden, sind  den zuständigen Organen in besonderen Vorlagen zur Beschlussfas  -  sung zu unterbreiten, insbesondere:  1.  grössere Ausgaben mit Investitionscharakter;  2.  ausserordentliche einmalige Ausgaben;  3.  weitere  Aufwendungen, die im  laufenden  Rechnungsjahr nicht  vollständig   abbezahlt   beziehungsweise   abgeschrieben   werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Finanzkompetenzen
                            1  Das Gesetz legt fest, über welche einmalige und jährlich wiederkeh  -  rende Ausgaben der Grosse Kirchenrat und der Kleine Kirchenrat frei  bestimmen können, wobei die Höhe der Beträge nach der Art der Auf  -  gabe abgestuft werden kann.  2  Wo der Voranschlag gemäss Art. 53 für bestimmte Aufgaben Mittel be  -  reit stellt, ist der Kleine Kirchenrat an die Finanzkompetenzen gemäss  Abs. 1 nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Voranschlag
                            1  Der Grosse Kirchenrat setzt jeweils bis spätestens Mitte Dezember  nach einem Entwurf des Kleinen Kirchenrates den Voranschlag für das  folgende Rechnungsjahr fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 * ...
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Rechnung
                            1  Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.  2  In der Verwaltungsrechnung sind sämtliche Ausgaben und Einnahmen  des Rechnungsjahres auszuweisen.  3  Die Vermögensbilanz hat den Stand und die Zusammensetzung des  landeskirchlichen Vermögens am Jahresende auszuweisen.  4–5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Weitere Gesetzgebung
                            1  Die Landeskirche hat durch landeskirchliches Gesetz die weiteren not  -  wendigen Bestimmungen über den Finanzhaushalt zu erlassen, insbe  -  sondere über die Finanzkompetenzen des Grossen Kirchenrates und  des Kleinen Kirchenrates, über den Finanzausgleich, über den Beitrag  an das Bistum, über die Finanzierung der landeskirchlichen Seelsorge.  4 Die Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Anwendbares Recht
                            1  Für die Kirchgemeinden gelten die Bestimmungen der Gemeindege  -  setzgebung  10  )  , soweit durch die Kirchenverfasssung nicht etwas anderes  bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Bestand
                            1  Die Neubildung, Zusammenlegung oder Teilung von Kirchgemeinden  bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde sowie des  Landrates.  2  Die Umwandlung einer Kapellgemeinde in eine Kirchgemeinde bedarf  der Zustimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Mittelverwendung
                            1  Die Mittel der Kirchgemeinde sind in Beachtung ihrer Zweckbestim  -  mung für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben zu verwenden.  10)  NG 171.1  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchgemeinde ist befugt, Werke der Seelsorge, der Hilfstätigkeit  sowie der religiösen Bildung und Kultur, welche den Bereich der Kirch  -  gemeinde überschreiten, mit Beiträgen aus öffentlichen Mitteln zu unter  -  stützen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Kirchliche Stiftungen
                            1  Die kirchlichen Stiftungen sind bestimmungsgemäss und sorgfältig zu  verwalten.  2  Die Erträgnisse sind gemäss dem Stiftungszweck zu verwenden; sie  fallen der Kirchgemeinde zu, soweit diese die Aufgaben der Stiftung er  -  füllt.  3  Für Stiftungen, die durch die Kirchgemeinde oder zuhanden der Kirch  -  gemeinde   errichtet   wurden,   gilt,   sofern   der   Stiftungsakt   oder   das  Gewohnheitsrecht   nichts   anderes   bestimmt,   der   Kirchenrat   als   Stif  -  tungsrat; dieser hat der Kirchgemeinde über Bestand des Stiftungsver  -  mögens und Verwendung des Stifungsertrages jährlich Rechenschaft  abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 * Entlöhnungsvereinbarung
                            1  Die Entlöhnung der Priester, Diakone, Pastoralassistentinnen, Pasto  -  ralassistenten, Katechetinnen und Katecheten sowie von weiteren im öf  -  fentlichrechtlichen   Arbeitsverhältnis   beschäftigten   Personen   wird   im  Rahmen einer unter den Kirchgemeinden abzuschliessenden und vom  Grossen Kirchenrat zu genehmigenden Vereinbarung festgelegt.  2  Die Kirchgemeinden können den Kirchenrat zum Abschluss von Ent  -  löhnungsvereinbarungen ermächtigen.  3  Hat die Mehrheit der Kirchgemeinden einer Entlöhnungsvereinbarung  zugestimmt, kann sie der Grosse Kirchenrat für alle Kirchgemeinden  verbindlich erklären; der Finanzausgleich schafft hiefür die Vorausset  -  zungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Gemeindeversammlung
                            1  Für die Gemeindeversammlung gelten die Bestimmungen der Gemein  -  degesetzgebung  11  )  .  2  Der Gemeindeversammlung der Kirchgemeinden, denen dieses herge  -  brachte Recht zukommt, steht die Wahl (Präsentation) der Geistlichen  zu.  12  )  11)  NG 171.1  12)  Art. 89 Abs. 3 KV  17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Kirchenrat
                            1. allgemein  1  Die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenrates richten sich nach den  Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung  13  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 * 2. Seelsorgerinnen und Seelsorger
                            1  Der Kirchenrat hat im Einvernehmen mit den Seelsorgerinnen und  Seelsorgern die pastoralen Belange zu fördern und zu unterstützen.  2  Die Anordnung und Gestaltung der Gottesdienste und sonstigen Kult  -  handlungen sowie die Führung und Aufbewahrung der Pfarrbücher sind  Sache   des   zuständigen   Pfarrers   oder  Pfarrprovisors;   in   Fragen   der  Gottesdienstordnung ist der Kirchenrat anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 3. Religionsunterricht
                            1  Der  Kirchenrat   sorgt   dafür,   dass  an   den   öffentlichen   und   privaten  Schulen der durch Art. 39 der Kantonsverfassung gewährleistete Religi  -  onsunterricht erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 4. Kollekten
                            1  Kirchenopfer und Sammlungen für Zwecke, für welche sonst die Kirch  -  gemeinde aus allgemeinen Mitteln aufzukommen hätte, können im Ein  -  verständnis zwischen Pfarramt und Kirchenrat aufgenommen werden;  der Kirchenrat hat den Ertrag zu verwalten und darüber den Stimmbe  -  rechtigten Rechnung abzulegen.  2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 5 . Kunstobjekte
                            1  Sollen   Bauten,   Bauteile   oder   sonstige   Objekte   von   künstlerischem  oder historischem Werte verändert werden, sind vorher Kunstsachver  -  ständige zur Begutachtung beizuziehen.  2  Inventargegenstände von künstlerischem oder historischem Werte dür  -  fen nicht veräussert werden.  3  Über die im Besitz der Kirchgemeinde oder einer kirchlichen Stiftung  befindlichen Gegenstände von künstlerischem oder historischem Wert  ist ein zweckmässiges Inventar anzulegen.  13)  NG 171.1  18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Gemeindeverbände
                            1  Die Kirchgemeinden können nach den Vorschriften der Gemeindege  -  setzgebung  14  )   Gemeindeverbände bilden.  2  Die Gemeindeverbände der Kirchgemeinden bedürfen für ihre Entste  -  hung zusätzlich zu den Voraussetzungen der Gemeindegesetzgebung  15  )  der Genehmigung durch den Kleinen Kirchenrat; dieser hat die Geneh  -  migung zu erteilen, wenn die Statuten des Gemeindeverbandes dem  Bundesrecht, dem kantonalen Recht sowie dieser Verfassung nicht wi  -  dersprechen und wenn sie keine weiteren erheblichen Mängel sachli  -  cher oder formeller Art aufweisen.  5 Revision der Kirchenverfassung und Auflösung der  Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Teilrevision
                            1  Wird ein Antrag als ausgearbeitete Vorlage eingereicht, so erfolgt die  Teilrevision der Verfassung auf dem Wege der Gesetzgebung.  2  Wird ein Antrag als allgemeine Anregung eingereicht, so erfolgt die  Teilrevision nach dem in Art. 70 festgelegten Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Gesamtrevision
                            1  Wird die Gesamtrevision der Verfassung verlangt, so ist das Begehren  dem Kirchenvolk vorzulegen.  2  Ist die Gesamtrevision beschlossen, so obliegt die Ausarbeitung der  neuen Verfassung dem Grossen Kirchenrat, sofern nicht durch den Re  -  visionsbeschluss ein Verfassungsrat mit dieser Aufgabe betraut wird.  3  Der Verfassungsrat zählt gleich viele Mitglieder wie der Grosse Kir  -  chenrat   und   ist   binnen   sechs  Wochen   nach   den   für  die   Wahl   des  Grossen Kirchenrates geltenden Vorschriften zu wählen.  4  Die revidierte Verfassung ist dem Kirchenvolk vorzulegen, wobei Ge  -  genvorschläge ausgeschlossen sind; wird sie verworfen, so gilt die Re  -  vision als abgelehnt.  *  14)  NG 171.1  15)  NG 171.1  19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Annahme der Verfassungsbestimmungen
                            1  Die Vorlage ist angenommen, wenn sie in der Urnenabstimmung durch  das Kirchenvolk mit einfacher Mehrheit gutgeheissen wird.  2  Sie tritt, nachdem der Grosse Kirchenrat das Ergebnis der Abstim  -  mung festgestellt hat, mit der Genehmigung durch den Landrat in Kraft,  wenn sie hiefür nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Auflösung der Landeskirche
                            1  Die Auflösung der Landeskirche kann durch Beschluss des Grossen  Kirchenrates oder durch Volksbegehren beantragt werden.  2  Der Beschluss des Grossen Kirchenrates bedarf der Zustimmung von  zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder; das Volksbegehren erfordert die Un  -  terschriften von einem Fünftel der Aktivbürger der Landeskirche.  3  Über die Auflösung der Landeskirche ist binnen sechs Monaten seit  dem Beschluss des Grossen Kirchenrates beziehungsweise seit der  Einreichung des Volksbegehrens die Urnenabstimmung durchzuführen.  4  Wird in der Urnenabstimmung die Auflösung der Landeskirche be  -  schlossen, so führt der Grosse Kirchenrat die Liquidation durch.  6 Einführungsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Inkrafttreten
                            1  Die Kirchenverfassung tritt, wenn das Kirchenvolk sie in der Urnenab  -  stimmung mit einfacher Mehrheit gutgeheissen und der Verfassungsrat  das Ergebnis der Abstimmung festgestellt hat, mit der Genehmigung  durch den Landrat sofort in Kraft.  2  Mit dem Inkrafttreten der Kirchenverfassung erlangt die Landeskirche  ihre juristische Persönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Grosser Kirchenrat
                            1  Mit dem Inkrafttreten der Kirchenverfassung tritt der von den Kirchge  -  meinden gewählte römisch-katholische Kirchenverfassungsrat für den  Rest der Amtsdauer in die Stellung des Grossen Kirchenrates.  2  Der Verfassungsrat hat auf Einberufung durch den Präsidenten binnen  Monatsfrist seit dem Inkrafttreten der Kirchenverfassung zusammenzu  -  treten und den Kleinen Kirchenrat zu wählen.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange keine Verordnung über die Organisation und das Verfahren  des Grossen Kirchenrates gemäss Art. 40 Abs. 3 vorliegt, sind die Be  -  stimmungen   der   Landratsverordnung  16  )  ,   insbesondere   über   die   Ver  -  handlungsordnung und die parlamentarischen Vorstösse, sinngemäss  anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Finanzhaushalt
                            1  Bis die landeskirchliche Gesetzgebung über den Finanzhaushalt erlas  -  sen ist, gilt folgendes:  1.  Der  Grosse   Kirchenrat   kann   Ausgaben  von  einmalig  50'000.–  Franken und jährlich wiederkehrend 10'000.– Franken unter Vor  -  behalt von Art. 15 Ziff. 2 frei beschliessen;  2.  Der   Kleine   Kirchenrat   kann   Ausgaben   von   einmalig   10'000.–  Franken   und   jährlich   wiederkehrend   2000.–   Franken   frei   be  -  schliessen;  3.  Der Anteil der Landeskirche an dem von den juristischen Perso  -  nen erhobenen Steuerzuschlag für die Kirchensteuer ist zu ver  -  wenden, wie folgt:  a)  10 Prozent stehen der Landeskirche zur Verfügung;  b)  20 Prozent sind einem Fonds zuzuweisen, aus welchem  der Grosse Kirchenrat finanziell bedrängten Kirchgemein  -  den Beiträge ausrichten kann;  c)  der Rest ist den einzelnen Kirchgemeinden im Verhältnis  der Zahl ihrer Kirchenglieder zuzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Veröffentlichung
                            1  Die durch den Landrat genehmigte Kirchenverfassung ist im kantona  -  len Amtsblatt zu veröffentlichen.  2  Nachdem das Kirchenvolk von Nidwalden der vorliegenden Verfas  -  sung in der Urnenabstimmung vom 26.  Oktober 1975 zugestimmt hat,  wird diese als angenommen erklärt. Die vorliegende Verfassung wird  durch den Landrat von Nidwalden genehmigt und tritt dadurch sofort in  Kraft.  17  )  16)  Heute Landratsgesetz NG 151.1 und Landratsreglement NG 151.11  17)  In Kraft seit 2.  Juli 1976 gemäss Landratsbeschluss vom 2.  Juli 1976, A 1976, 886  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  26.10.1975  02.07.1976  Erlass  Erstfassung  A 1976, 996  24.09.2000  14.03.2001  Art. 11 Abs. 3  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 14 Abs. 2  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 15  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 17  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 18  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 19  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 20  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 21  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 22  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 23  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 24  aufgehoben  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 25  aufgehoben  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 26  aufgehoben  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 27 Abs. 2  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 27 Abs. 3  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 28  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 29 Abs. 1  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 30 Abs. 2  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 32  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 33  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 35 Abs. 1, 1.  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 35 Abs. 1, 6.  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 35 Abs. 1, 7.  aufgehoben  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 35 Abs. 1, 8.  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 39 Abs. 3  aufgehoben  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 39 Abs. 4  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 43 Abs. 1  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 54  aufgehoben  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 55 Abs. 4  aufgehoben  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 59 Abs. 2  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 61  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 64  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24.09.2000  14.03.2001  Art. 66 Abs. 2  aufgehoben  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  24.09.2000  14.03.2001  Art. 70 Abs. 4  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  26.10.1975  02.07.1976  Erstfassung  A 1976, 996
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 3 24.09.2000
                            14.03.2001  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2 24.09.2000
                            14.03.2001  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 24.09.2000
                            14.03.2001  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 24.09.2000
                            14.03.2001  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 24.09.2000
                            14.03.2001  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 24.09.2000
                            14.03.2001  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 24.09.2000
                            14.03.2001  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 24.09.2000
                            14.03.2001  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 24.09.2000
                            14.03.2001  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 24.09.2000
                            14.03.2001  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 24.09.2000
                            14.03.2001  aufgehoben  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 24.09.2000
                            14.03.2001  aufgehoben  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 24.09.2000
                            14.03.2001  aufgehoben  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 2 24.09.2000
                            14.03.2001  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 3 24.09.2000
                            14.03.2001  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 24.09.2000
                            14.03.2001  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1 24.09.2000
                            14.03.2001  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 2 24.09.2000
                            14.03.2001  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 24.09.2000
                            14.03.2001  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 24.09.2000
                            14.03.2001  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1, 1. 24.09.2000
                            14.03.2001  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1, 6. 24.09.2000
                            14.03.2001  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1, 7. 24.09.2000
                            14.03.2001  aufgehoben  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1, 8. 24.09.2000
                            14.03.2001  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 3 24.09.2000
                            14.03.2001  aufgehoben  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 4 24.09.2000
                            14.03.2001  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Abs. 1 24.09.2000
                            14.03.2001  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 24.09.2000
                            14.03.2001  aufgehoben  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Abs. 4 24.09.2000
                            14.03.2001  aufgehoben  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 2 24.09.2000
                            14.03.2001  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 24.09.2000
                            14.03.2001  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 24.09.2000
                            14.03.2001  totalrevidiert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abs. 2 24.09.2000
                            14.03.2001  aufgehoben  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 4 24.09.2000
                            14.03.2001  geändert  A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388  25