Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Stiftsschule Engelberg
                            über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Stiftsschule Engelberg vom 26. April 1979 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel  49  des  Gesetzes  über  Schule  und  Bildung  vom  28.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die  Vereinbarung  zwischen  dem  Kanton  Obwalden  und  der  Stiftsschule Engelberg  über  die  Aufnahme  von  Schülern  aus  dem  Kanton  Obwalden in die Stiftsschule Engelberg vom 3. April 1979 wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der je Schüler an die Stiftsschule zu entrichtende Beitrag wird erbracht: a.  durch    ein    Schulgeld    der    Eltern    entsprechend    dem    für    die Kantonsschule Sarnen geltenden Ansatz, b.  der verbleibende Restbetrag durch den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Der   Regierungsrat   wird   ermächtigt,   die   Vereinbarung   veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB     XVII,     61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XVI, 121