NORMALSTATUTEN für die Rindviehversicherungskassen im Kanton Uri
                            1  NORMALSTATUTEN  für die Rindviehversicherungskassen im Kanton Uri  (Regierungsratsbeschluss vom 27. März 1972; Stand am 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  in Ausführung von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Oktober 1971 über die  Rindviehversicherung,  beschliesst:  Für die Rindviehversicherungskassen im Sinne des Gesetzes vom 31. Okto-  ber 1971 gelten, sofern nicht das vom Regierungsrat genehmigte Statut Ab-  weichungen enthält, folgende Normalstatuten.  I.  Allgem  eine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Rechtsnatur, Sitz
                            Mit  Sitz    in  _______  besteht  eine  öffentlich-rechtliche  Rindviehversiche-  rungskasse  mit  eigener  juristischer  Persönlichkeit  im  Sinne  des  Gesetzes  vom 31. Oktober 1971 über die Rindviehversicherung des Kantons Uri, hier-  nach Kasse genannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Örtliche Zuständigkeit
                            Der   Versiche  rungskreis   besteht   aus   der   Gemeinde/den   Gemeinden  ___________________ (Artikel 12 des Gesetzes).  II.  Or  ganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die General  versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Termin
                            1  Die Generalversammlung findet ordentlic  herweise alljährlich im Monat De-  zember statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserordentliche  Generalversammlungen  haben  stattzufinden,  wenn  der  Vorstand es beschliesst, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangen oder  auf Begehren der Aufsichtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Einberufung
                            1  Die  Einberufung  der  Generalversammlung  hat,  dringende  Fälle  vorbehal-  ten, acht Tage vorher in ortsüblicher Form unter Angabe der Verhandlungs-  gegenstände zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird durch den Vorstand, kann aber in ausserordentlichen Fällen auch  durch die Aufsichtsbehörden einberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und andere wichti-  ge  Unterlagen  sind  vom  Tage  der  Einberufung  an  und  während  der  Ver-  sammlung den Mitgliedern zur Einsichtnahme offen zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Stimmrecht
                            1  In  der  Generalversammlung  ist  jedes  Mitglied  stimmberechtigt.  Befindet  sich  ein  versicherter  Viehbestand  im  Miteigentum  oder  Gesamteigentum  mehrerer Personen, so hat nur eine von diesen das Stimmrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitglieder können sich an der Versammlung durch andere Mitglieder oder  durch  volljährige  Familienangehörige  vertreten  lassen.  Der  Stellvertreter  darf nur ein Mitglied vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Generalversammlung  entscheidet  mit  dem  einfachen  Mehr  der  Stim-  menden. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  Wahlen  entscheidet  das  absolute  Mehr  der  Stimmenden.  Kommt  ein  solches  nicht  zustande,  findet  ein  zweiter  Wahlgang  statt,  in  welchem  das  einfache Mehr entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Abstimmungen  sind  offen,  sofern  nicht  die  Generalversammlung  ge-  heime Abstimmung beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Befugnisse
                            Die  Generalv  ersammlung  hat  folgende  Aufgaben  (Artikel  26  a  und  27  des  Gesetzes):  a)   Wahl  des  Präsidenten  und  der  übrigen  Mitglieder  des  Vorstandes,  der  Schatzungs-  und  Verwertungskommission  sowie  der  Rechnungsrevi-  soren und Festsetzung der Entschädigung für deren Tätigkeit;  b)  Vorschlag an den Gemeinderat für die Wahl des Viehinspektors und des-  sen Stellvertreters;  c)  Aufstellung und Änderung der Statuten;  d)  Erlass von Reglementen und Weisungen an die Kassaorgane;  e)  Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung;  f)   Festsetzung der Versicherungsprämien nach Artikel 22 des Gesetzes;  g)  Behandlung von Beschwerden von Mitgliedern gegen den Vorstand und  die Schätzer, soweit die Statuten dies vorsehen;  h)  Ausschluss von Viehbesitzern aus der Kasse;  i)   Auflösung der Kasse (Artikel 14 und 27 Absatz 2 des Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der Vo  rstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Zusammensetzung
                            1  Der  Vorstand  besteht  aus  dem  von  der  Generalversammlung  gewählten  Präsidenten, dem Kassier, dem Sekretär und zwei bis vier weiteren Mitglie-  dern. Er konstituiert sich selbst (Artikel 26 b des Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Vorstand  besorgt  die  gesamte  Geschäftsführung  und  die  Vertretung  der Kasse nach aussen. Insbesondere obliegen ihm:  a)  der Vollzug der Statuten und Reglemente sowie der Beschlüsse der Ge-  neralversammlung;  b)  die Leitung und Überwachung der Amtsführung der ihm unterstellten Or-  gane;  c)   die  Aufsicht  über  die  Erfüllung  aller  Verpflichtungen  der  Mitglieder  ge-  genüber der Kasse;  d)  der Entscheid evtl. Antrag an die Generalversammlung, ob ein versicher-  tes  Tier  von  der  Kasse  zu  übernehmen  und  ob  die  Entschädigung  voll  auszurichten, zu kürzen oder ganz abzulehnen ist;  e)  die Zuständigkeit zur Ausfällung der in den Statuten vorgesehenen Bus-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  rechtsverbindliche  Unterschrift  namens  der  Kasse  wird  kollektiv  zu  zweien  geführt  vom  Präsidenten  mit  dem  Kassier  oder  Sekretär  bzw.  vom  Stellvertreter des Präsidenten zusammen mit dem Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Obliegenheite
                            n des Präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Präsident hat folgende Aufgaben:  a)  Einberufung des Vorstandes und der Generalversammlung, so oft es die  Geschäfte  erfordern  oder  ein  statutarisches  Begehren  bzw.  ein  solches  der Aufsichtsbehörden vorliegt;  b)   Leitung  der  Verhandlungen  des  Vorstandes  und  der  Generalversamm-  lung sowie Vorbereitung der Geschäfte;  c)  Vollzug der Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wahrt die Interessen der Kasse in allen Belangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Obliegenheite
                            n des Kassiers  Der Kassier hat folgende Obliegenheiten:  a)  er amtet als Vizepräsident; in dieser Eigenschaft übernimmt er die Funk-  tionen des Präsidenten, falls dieser verhindert ist;  b)  er führt das Rechnungs- und Kassawesen;  c)  er sorgt für den Einzug der Prämienbeiträge und Bussen;  d)  er führt das Schatzungs- und Prämienregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Artikel 10 Obliegenheite
                            n des Sekretärs  Der Sekretär hat folgende Aufgaben:  a)   Führung  der  Protokolle  des  Vorstandes  und  der  Generalversammlung;  es sind mindestens Beschlussesprotokolle zu führen;  b)  Einladung zur Generalversammlung und zu den Vorstandssitzungen;  c)  Besorgung des Sekretariates der Schatzungskommission sowie Verwer-  tungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die Schatzungskommissio  n
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Konstituierung
                            , Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schatzungskommission besteht aus zwei bis vier Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Schatzungskommission  obliegt  die  Einschätzung  aller  versicherten  Tiere. Ferner hat sie jeweils neu in die Versicherung aufzunehmende Tiere  einzuschätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  jeden  an  den  Hauptschatzungen  geschätzten  Bestand  und  für  jede  Nachschatzung ist ein genaues Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schatzungskommission hat sich in der Bewertung der Tiere an die ihr  vom  Vorstand  oder  von  der  Generalversammlung  erteilten  Weisungen  zu  halten (Artikel 20 des Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Die Ve  rwertungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Konstituierung
                            , Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Verwertungskommission  besteht  aus  drei  Mitgliedern.  Im  Bedarfsfalle  kann  der  Präsident  des  Vorstandes  ausserordentliche  Ersatzmänner  be-  zeichnen (Artikel 26 d und 28 des Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Verwertungskommission  obliegt  die  Verwertung  der  von  der  Kasse  übernommenen  Tiere.  Sie  hat  alles  zu  tun,  um  der  Kasse  eine  möglichst  günstige Verwertung zu sichern und dafür zu sorgen, dass die Vorschriften  über die Fleischschau eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über jeden Schadenfall ist Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Die Rechnungsr  evisoren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Wahl, Aufga
                            be  Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Dieselben haben  am Ende jedes Rechnungsjahres die Buchführung des Kassiers auf ihre for-  melle und materielle Richtigkeit zu prüfen, sich über die Richtigkeit der Ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  mögensausweise  zu  vergewissern  und  festzustellen,  ob  das  vorhandene  Vermögen  inkl.  Kassabestand  mit  der  Bilanz  übereinstimmt.  Sie  haben  der  Generalversammlung  über  das  Ergebnis  ihrer  Prüfung  Bericht  zu  erstatten  und  Antrag  über  die  Genehmigung  der  Rechnung  und  die  Entlastung  des  Kassiers zu stellen (Artikel 26 e und 28 des Gesetzes).  III.  Das V  ersicherungsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Meldepflicht
                            1  Jeder Ankauf, jede Veräusserung und jede freiwillige Schlachtung von ver-  sicherungspflichtigen  Tieren  ist  innert  8  Tagen  dem  Kassier  oder  Sekretär  zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  Sömmerung  oder  Winterung  verstelltes  Vieh  ist  rechtzeitig  beim  Kas-  sier  oder  Sekretär  unter  Angabe  des  Aufenthaltsortes  abzumelden.  Im  Un-  terlassungsfalle erlischt die Entschädigungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Schatzung
                            1  Die  Grundlage  jeder  Leistung  der  Kasse  aus  der  Versicherung  ist  die  durch die Schatzungskommission vorgenommene Einschätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird alljährlich zweimal, und zwar im Monat April und Oktober, für alle  versicherten  Tiere  vorgenommen.  Die  Frühlingsschatzung  tritt  am  1.  Mai  in  Kraft  und  gilt  bis  31.  Oktober;  die  Herbstschatzung  am  1.  November  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. April.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schatzungen von Tieren im Laufe des Versicherungsjahres neu eintreten-  der  Viehbesitzer,  ebenso  Schatzungen  inzwischen  erworbener  oder  versi-  cherungsfähig gewordener Tiere von Mitgliedern können jederzeit durch die  Kommission vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder Viehbesitzer ist verpflichtet, die Kommission auf allfällig den Tieren  anhaftende Mängel aufmerksam zu machen; eine Verheimlichung derselben  hat den Verlust des eventuellen Schadenersatzes zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Höhe der Sch
                            atzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Tiere  sind  nach  ihrem  mittleren  Verkehrswert  unter  angemessener  Berücksichtigung  eines  im  Verlaufe  der  Versicherungsperiode  zu  erwarten-  den Mehr- oder Minderwertes einzuschätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass der Schatzungswert möglichst  genau mit dem mittleren Verkehrswert übereinstimmt und dass die von ihm  oder von der Generalversammlung erteilten Weisungen in Bezug auf die all-  gemeinen  Durchschnittswerte  und  ihre  Abstufung  für  die  verschiedenen  Tierkategorien eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Ver
                            weigerung der Aufnahme  Bestehen  Zweifel  oder  erweist  es  sich,  dass  das  Tier  krank  ist,  so  darf  es  nicht  in  die  Versicherung  aufgenommen  werden.  War  es  schon  versichert,  so ist es in der alten Schatzung zu belassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Berichtigung d
                            er Schatzung  Die Schatzung kann jederzeit korrigiert werden, wenn sich herausstellt, dass  für diese bestimmend gewesene Voraussetzungen nicht zutreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Kosten der Sc
                            hatzung  Die  Kosten  der  im  Versicherungskreis  vorzunehmenden  Schatzungen  trägt  die  Kasse.  Sie  kann  jedoch  dem  Versicherungsnehmer  die  Mehrkosten  belasten, die durch sein Verschulden verursacht wurden sowie die Aufwen-  dungen für Schatzungen ausserhalb des Versicherungskreises.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Beginn der Ve
                            rsicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Tier gilt als versichert, sobald es geschätzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zugekaufte  Tiere  können  in  der  Regel  erst  nach  Ablauf  von  10  Tagen  nach ihrer Anmeldung und Abgabe des bezüglichen Verkehrsscheines beim  Viehinspektor  aufgenommen  werden.  Die  sofortige  Aufnahme  kann  davon  abhängig  gemacht  werden,  dass  der  Käufer  ein  tierärztliches  Zeugnis  über  die vollständige Gesundheit des Tieres vorlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Haftung bei Verkauf
                            1  Wechselt ein Tier den Versicherungskreis durch Verkauf, so bleibt es zum  Schatzungswert  bei  der  bisherigen  Kasse  bis  zur  Neueinschätzung  durch  die neue Kasse versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tritt innerhalb der Währschaftsfrist ein Schadenfall ein, haftet die alte Kas-  se für Schäden aus dem Umstehen oder der Notschlachtung von Tieren in-  folge von Krankheiten, die nachgewiesenermassen bereits vor dem Verkauf  bestanden haben. In diesem Falle ist ein tierärztliches Gutachten unerläss-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Eintritt  eines  Schadenfalles  bei  Wechsel  des  Versicherungskreises  geht  die  Haftung  in  der  Höhe  der  bisherigen  Schatzung  sofort  an  die  neue  Kasse über, vorausgesetzt, dass die bisherige Kasse nicht haftbar gemacht  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im übrigen bleiben Tiere, die im Versicherungskreis den Eigentümer wech-  seln, zum unveränderten Schatzungsbetrag versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Zusatzversich
                            erung  Für  besonders  wertvolle  Tiere,  die  bei  der  Kasse  nicht  voll  versichert  wer-  den,  ist  der  Abschluss  einer  Zusatzversicherung  mit  einer  privaten  Ver-  sicherungsgesellschaft gestattet.  IV.  Beitr  äge und Schadenvergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Prämiensatz
                            Die  Prämie  b  eträgt  _________  ‰  des  Schatzungswertes  (Artikel  22  des  Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Prämien, Festsetzung
                            1  Die Prämien für das kommende Jahr werden an der ordentlichen General-  versammlung festgesetzt (Artikel 22 und 27 Absatz 1 des Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei setzt die Generalversammlung das Datum der Einzahlung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Meldung des
                            Schadenfalles  Dem Vorstand ist sofort Anzeige zu machen, wenn ein versichertes Tier ver-  endet, einen Unfall erleidet oder ernstlich erkrankt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Erste Massna
                            hmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Vorstand  beschliesst,  ob  das  Tier  aufgrund  des  tierärztlichen  Befun-  des  zu  schlachten  oder  tierärztlich  zu  behandeln  ist.  Der  Eigentümer  hat  sich  bei  Verwirkung  des  Entschädigungsanspruches  dieser  Anordnung  zu  unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  dringenden  Fällen  wie  Gebärmuttervorfall,  Kalben,  Sturz  und  derglei-  chen  hat  der  Eigentümer  unverzüglich  den  Tierarzt  beizuziehen  und  auf  dessen Weisung dem Vorstand Anzeige zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Leistungen de
                            r Kasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kasse leistet Ersatz für den Schaden, welcher dadurch entsteht, dass  versicherte  Tiere  infolge  von  Krankheit  oder  Unfall  umstehen  oder  ge-  schlachtet werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Zweifelsfalle  wird  die  Übernahme  kranker  oder  verunfallter  Tiere  von  der tierärztlichen Beurteilung abhängig gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Entschädigung  beträgt  80  %  des  Schatzungswertes  des  versicherten  Tieres. Der Verwertungserlös fällt der Kasse zu (Artikel 16 des Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn ein Viehbesitzer ein Tier ohne vorherige Benachrichtigung und Inan-  spruchnahme  der  Kasse  auf  eigene  Rechnung  schlachten  lässt,  hat  er  nur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Anspruch auf eine Vergütung von 80 % an den ihm durch die Beanstandung  des Fleisches entstandenen Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Kosten  eines  vom  Vorstand  verlangten  allfälligen  Gutachtens  werden  von der Kasse getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Lehnt der Vorstand die Entschädigung ganz oder teilweise ab oder besteht  Uneinigkeit  über  deren  Festsetzung,  so  kann  die  Landwirtschaftsdirektion  als  Vermittlerin  angerufen  werden.  Das  Schlichtungsverfahren  ist  für  die  Parteien  freiwillig.  Die  beanstandete  Verfügung  kann  im  Verfahren  der  ver-  waltungsrechtlichen  Klage  angefochten  werden  (Art.  35  Abs.  1  des  Geset-  zes).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ...  2  V.  Die Ve  rwertung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Entscheid
                            Wenn  der  Vorstand  die  Schlachtung  eines  kranken  Tieres  angeordnet  hat  bzw.  wenn  das  Tier  verendet  ist  oder  notgeschlachtet  wurde,  führt  das  zu-  ständige Kassaorgan die Verwertung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Vorgehen
                            1  Die Kommission setzt entsprechend dem tatsächlichen Werte den Fleisch-  preis  fest  und  besorgt  die  bestmögliche  Verwertung.  Sie  kann  das  Tier  an  einen  Metzger,  bzw.  das  Fleisch  an  Mitglieder  oder  an  Nichtmitglieder  verkaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo ein solcher Verkauf nicht möglich ist, sind die Mitglieder unter Berück-  sichtigung  ihrer  Verhältnisse  gehalten,  nach  Massgabe  der  Versicherungs-  summe  ihrer  Viehhabe  das  Fleisch  zum  angesetzten  Preise  zu  über-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  gesamten  Kosten  der  Verwertung  (respektive  Beseitigung)  des  versi-  cherten Tieres, mit Ausnahme der Leistungen der entschädigungsberechtig-  ten Viehbesitzer, welche unentgeltlich sind, fallen zu Lasten der Kassen.  VI.  Das Rechnungs  wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Einnahmen
                            Die Einna  hmen der Kasse bestehen in  a)  den  Mitgliederbeiträgen;  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung gemäss RRB vom 21. April 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998  (AB vom 8. Mai 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufgehoben durch RRB vom 21. April 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998  (AB vom 8. Mai 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  b)  den Beiträgen des Bundes und des Kantons;  c)  allfälligen Beiträgen der Korporationen und Gemeinden;  d)  den Erträgnissen des Vermögens;  e)  dem Ertrag der Konventionalbussen;  f)   den Schenkungen, Vergabungen und andern ausserordentlichen Zuwen-  dungen bzw. Gewinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Buchführung über
                            die Schadenfälle  Über jeden Schadenfall ist vom Kassier speziell Rechnung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Reservefonds
                            Überschüsse  der Jahresrechnung sind zur Äufnung eines Reservefonds zu  verwenden, dessen Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird. Ist  diese  Höhe  erreicht,  können  weitere  Rechnungsüberschüsse  zur  Ermäs-  sigung der Prämien verwendet werden.  VII.  Bussen, Kür  zung der Kassaleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Bussen
                            1  Widerhandlungen gegen die Meldepflicht gemäss Artikel 14 Absatz 1 wer-  den mit einer Konventionalbusse von Fr. 10.— belegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat  der  Versicherungsnehmer  bei  der  Schatzung  bewusst  falsche  An-  gaben gemacht, wird er mit Fr. 50.— gebüsst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Versicherungsnehmer,  welche  die  festgesetzten  Prämien  nicht  bezahlen,  haben  eine  Konventionalbusse  von  Fr.  5.—  bis  Fr.  20.—  je  nach  der  Höhe  des versäumten Gesamtbetrages zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mitglieder, welche  a)  die Krankheit oder den Unfall nicht rechtzeitig zur Anzeige bringen,  b)  den Weisungen bezüglich der kranken bzw. gefährdeten Tiere nicht  Folge leisten,  c)  die Notschlachtung unbefugt vornehmen,  d)  sich der angeordneten Schlachtung eines Tieres widersetzen,  verfallen in eine Konventionalbusse von Fr. 50.—.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Konventionalbussen werden vom Vorstand ausgefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 3 Kürzung der Kassaleistungen
                            Die  Entschädigung  kann  in  den  vom  Gesetz  vorgesehenen  Fällen  verwei-  gert beziehungsweise gekürzt werden (Art. 24 Gesetz). Der Ausschluss von  der Versicherung richtet sich nach Artikel 18 Gesetz.  VIII.  Rekurse
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Besch
                            werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beschwerden wegen unrichtiger Schatzung sind schriftlich innert 10 Tagen  nach der Mitteilung an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat die Schat-  zung  innert  10  Tagen  zu  überprüfen.  Sein  Entscheid  ist  endgültig.  Die  Ko-  sten  der  Überprüfung  gehen  zu  Lasten  des  Mitgliedes,  wenn  die  Wertung  der Schätzer bestätigt wird (Artikel 31 des Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  Verfügungen  des  Vorstandes  kann,  sofern  diese  Statuten  nichts  anderes  vorsehen,  an  die  Generalversammlung  rekurriert  werden.  Die  Rekursschrift  ist  innert  10  Tagen  nach  der  Mitteilung  dem  Vorstand  einzu-  reichen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Rekurse mit seiner Stellungnahme  der nächsten Generalversammlung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Rechtsmittelverfahren  richtet  sich  nach  Artikel  34  des  Rindviehver-  sicherungsgesetzes.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  5  IX.  S  chlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vorstehende Statuten sind jedem Mitglied des Versicherungskreises zuzu-  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitteilungen an die Mitglieder müssen durch Anschlag in der Gemein-  de, durch Publikationen im Amtsblatt oder brieflich erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 37  Diese  Statuten       sind       von       der       Generalversammlung       am  ______________________   angenommen   worden   und   treten   nach   der  Genehmigung durch den Regierungsrat sofort in Kraft.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss RRB vom 21. April 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998  (AB vom 8. Mai 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Aufgehoben durch LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Die Statuten v om ________________________________ sind aufgehoben. ______________________, den _________________________________ Im Namen der Viehversicherungskasse
                            Der Präsident:  ________________________________  Der Sekretär:  ________________________________  Der Regierungsrat des Kantons Uri hat den vorstehenden Statuten in der  Sitzung vom ________________________________ die Genehmigung  erteilt.  Im Auftrage des Regierungsrates  Standeskanzlei Uri  Altdorf, den ______________________