Gesetz über das kantonale Gefängnis
                            Gesetz  über das kantonale Gefängnis  *  (Gefängnisgesetz, GefG)  vom 25. Oktober 2006 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnah  -  men im kantonalen Gefängnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1  Das kantonale Gefängnis dient dem Vollzug:  1.  der Untersuchungs- und Sicherheitshaft;  2.  der Auslieferungs-, Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft;  3.  der Freiheitsstrafen an Erwachsenen und Freiheitsentzügen an  Jugendlichen im Rahmen der Strafvollzugsgesetzgebung  1  )  ;  4.  des polizeilichen Gewahrsams;  5.  der Freiheitsstrafen gemäss Militärstrafgesetz  2  )    im Rahmen der  Strafvollzugsgesetzgebung  3  )  .  2  Es kann administrativ festgenommene Personen bis zur Überführung  in eine geeignete Anstalt aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anwendbare Bestimmungen
                            1  Der Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen erfolgt nach den  Bestimmungen dieses Gesetzes, der Hausordnung und der Weisungen.  1)  NG  273.3  2)  SR  321.0  3)  NG  273.3  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben:  1.  die Art.  74–92 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)  4  )  ;  2.  besondere Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt  und Niederlassung der Ausländer (ANAG)  5   und des Asylgesetzes  (AsylG)  6  )  ;  3.  Anordnungen der Verfahrensleitung bei der Untersuchungs- oder  Sicherheitshaft;  4.  Anordnungen der Strafvollzugsbehörden.  2 Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Justiz- und Sicherheitsdirektion
                            1  Die Justiz- und Sicherheitsdirektion beaufsichtigt das kantonale Ge  -  fängnis.  2  Sie ist insbesondere zuständig für:  1.  den Erlass der Hausordnung und der Weisungen über den Ge  -  fängnisbetrieb;  2.  die Wahl der Gefängnisärztin oder des Gefängnisarztes;  3.  die Wahl der Seelsorgerinnen oder Seelsorger öffentlichrechtlich  anerkannter Kirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gefängnisverwaltung
                            1  Das kantonale Gefängnis wird von einer Verwalterin oder einem Ver  -  walter geleitet.  2  Die Gefängnisverwaltung ist zuständig für die Organisation und den  Betrieb des kantonalen Gefängnisses und trifft alle Anordnungen und  Verfügungen, die durch die Gesetzgebung nicht einer andern Instanz  zugewiesen werden.  3  Sie ist insbesondere zuständig für die:  1.  Sicherstellung der korrekten Behandlung, der ausreichenden Ver  -  pflegung und einer sauberen Unterkunft der Eingewiesenen;  2.  Sicherstellung der ärztlichen und seelsorgerischen Betreuung der  Eingewiesenen;  3.  Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung;  4.  administrative und betriebliche Führung des Gefängnisses;  4)  SR  311.0  5)  SR  142.20  6)  SR  142.31  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Rechnungsführung nach den Weisungen der Finanzdirektion;  4  Sie kann im Bedarfsfall die Dienste der Polizei in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sozialamt
                            1  Das Sozialamt ist zuständig für den Sozialdienst im kantonalen Ge  -  fängnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gefängnisärztinnen, Gefängnisärzte
                            1  Den Gefängnisärztinnen oder Gefängnisärzten obliegt die Betreuung  der Eingewiesenen und die Beratung der Gefängnisverwaltung in medi  -  zinischen Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Seelsorgerinnen, Seelsorger
                            1  Den   Seelsorgerinnen   oder   Seelsorgern   obliegt   die   regelmässige  Betreuung der Eingewiesenen und die Beratung der Gefängnisverwal  -  tung in seelsorgerischen Angelegenheiten.  3 Durchführung des Vollzugs  3.1 Allgemeine Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verhaftete Personen
                            1  Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen dürfen nur Beschränkungen  auferlegt werden, die zur Sicherung des Haftzweckes und zur Aufrecht  -  erhaltung von Ruhe und Ordnung im Gefängnis erforderlich sind.  2  Die Verfahrensleitung beziehungsweise die einweisende Instanz mel  -  det die Vollzugsmodalitäten der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft  umgehend und schriftlich der Gefängnisverwaltung.  3  Untersuchungshäftlinge werden in der Regel 10  Tage nach ihrem Ein  -  tritt im Einvernehmen mit der Verfahrensleitung in den Gruppenvollzug  verlegt. Diese kann die Verlängerung der Einzelhaft anordnen.  4  Die Gefängnisverwaltung sorgt dafür, dass die verhafteten Personen  den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Strafgefangene
                            1  Zur Aufnahme von Strafgefangenen bedarf es eines rechtskräftigen  Urteils oder der Anordnung des vorzeitigen Strafantrittes nach Art. 236  der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO  7  )  ).  *  2  Die Gefängnisverwaltung erstattet der Strafvollzugsbehörde auf Ver  -  langen Bericht über das Verhalten von Strafgefangenen und bescheinigt  ihr die von den Strafgefangenen verbüsste Zeit.  3  Die Strafgefangenen werden unter Vorbehalt von Art.  78 StGB  8  )    in  Gruppenhaft untergebracht.  4  Frauen und Männer, Erwachsene und Jugendliche sowie Strafgefan  -  gene und Untersuchungshäftlinge sind getrennt voneinander unterzu  -  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Allgemeine Pflichten
                            1  Die Eingewiesenen haben sich ruhig zu verhalten und die Anweisun  -  gen von Gefängnisverwaltung und Gefängnispersonal zu befolgen.  2  Sie halten ihre Zellen in Ordnung und behandeln die Einrichtungen des  Gefängnisses mit Sorgfalt.  3.2 Eintritt, Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Eintritt
                            1. Effekten  1  Das Gefängnispersonal durchsucht beim Eintritt die persönlichen Ge  -  genstände   (Effekten)   der   Eingewiesenen.   Diese   können   ihnen   aus  Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und  Hygiene jederzeit abgenommen werden.  2  Über abgenommene Effekten, Schriften und das Bargeld wird ein de  -  tailliertes Verzeichnis erstellt, das von den Eingewiesenen durch Unter  -  schrift bestätigt wird.  3  Bargeld, das die Eingewiesenen beim Eintritt mit sich tragen oder das  ihnen während des Gefängnisaufenthaltes zufliesst, wird ihnen abge  -  nommen und ihrem Konto gutgeschrieben.  7)  SR  312.0  8)  SR  311.0  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 2. Untersuchungen
                            1  Die Durchführung von Leibesvisitationen bei Eingewiesenen, die im  Verdacht stehen, auf sich oder in ihrem Körper unerlaubte Gegenstände  zu verbergen, richtet sich nach Art.  85  StGB  9  )  .  2  Neu eintretende Eingewiesene können zur Abklärung allfälliger Beein  -  trächtigungen   ihres   Gesundheitszustandes   einer   physischen   oder  psychischen Untersuchung durch Fachpersonal unterzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Austritt
                            1  Vor dem Austritt wird die Zelle auf allfällige Schäden kontrolliert.  2  Die Eingewiesenen haften für den von ihnen vorsätzlich oder fahrläs  -  sig verursachten Schaden. Dieser kann mit dem verwalteten Bargeld  verrechnet werden.  3  Die abgenommenen Effekten, Schriften und das Bargeld unter Vorbe  -  halt von Abs.  2 sind gegen unterschriftliche Bestätigung auszuhändigen.  3.3 Gefängnisaufenthalt  3.3.1 Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Besondere Sicherheitsmassnahmen
                            1  Für Eingewiesene, bei denen in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder  die Gefahr von Gewaltanwendung gegen sich selbst, gegen Dritte oder  gegen Sachen besteht, kann die Gefängnisverwaltung im Einverneh  -  men mit der einweisenden Instanz besondere Sicherheitsmassnahmen  treffen.  2  Als Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht:  1.  der Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder  Bekleidungsstücken und dergleichen, deren Missbrauch zu be  -  fürchten ist;  2.  die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts im Freien;  3.  die Unterbringung in einer zweckdienlichen Zelle.  3  Die Sicherheitsmassnahmen sind aufzuheben, sobald der Grund zur  Anordnung entfallen ist.  9)  SR  311.0  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zelleneinrichtung
                            1  Die Eingewiesenen dürfen ihre Zellen in angemessener Weise mit per  -  sönlichen Gegenständen einrichten.  2  Ordnung und Sicherheit müssen gewährleistet bleiben.  3.3.2 Kleider, Effekten, Verpflegung, Genussmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kleider, Effekten
                            1  Die Eingewiesenen tragen ihre eigenen Kleider.  2  Die Hausordnung bestimmt, inwieweit die Eingewiesenen weitere per  -  sönliche Gegenstände in die Zelle mitnehmen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verpflegung
                            1  Die Eingewiesenen erhalten eine ausreichende und gesunde Verpfle  -  gung, bei deren Zusammensetzung der Glaubenszugehörigkeit soweit  als möglich Rechnung getragen wird.  2  Diätkost sowie andere spezielle oder zusätzliche Verpflegung wird nur  auf gefängnisärztliche Anordnung abgegeben.  3  Der  auswärtige  Bezug  von  Mahlzeiten ist  Untersuchungshäftlingen  vorbehalten, sofern die Gefängnisverwaltung dem zustimmt und sie für  die damit verbundenen Mehrkosten aufkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Genussmittel
                            1  Ein Anspruch auf Konsum alkoholischer Getränke besteht nicht.  2  Das Rauchen ist an den dafür vorgesehenen Örtlichkeiten gestattet.  3.3.3 Gesundheits- und Krankenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Bewegung im Freien
                            1  Die Eingewiesenen, die nicht ausserhalb des Gefängnisses arbeiten,  haben in der Regel Anspruch auf einen täglichen Aufenthalt im Freien  (Spazierhof) von einer Stunde, mindestens jedoch von einer halben  Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Körperpflege
                            1  Die Eingewiesenen sind zur regelmässigen Körperpflege verpflichtet.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Ärztliche Betreuung
                            1. Allgemein  1  Die ärztliche Betreuung ist gewährleistet und wird grundsätzlich durch  die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt sichergestellt.  2  Die Eingewiesenen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton können  ihre ärztliche Betreuung durch ihre Hausärztin beziehungsweise ihren  Hausarzt besorgen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 2. Behandlungen
                            1  Spezialärztliche Behandlungen bedürfen der Anordnung durch die Ge  -  fängnisärztin oder den Gefängnisarzt.  2  Spezial- und zahnärztliche Behandlungen erfolgen nur, soweit sie un  -  aufschiebbar sind.  3  Eingewiesene, die wegen physischen oder psychischen Leiden einer  klinischen Behandlung bedürfen, werden nach Möglichkeit und Notwen  -  digkeit in ein Spital mit Sicherheitsabteilung oder eine psychiatrische Kli  -  nik eingewiesen. Bei verhafteten Personen ist vorgängig die Verfahrens  -  leitung zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 3. Abgabe von Arzneimitteln, Behandlungskosten
                            1  Arzneimittel werden unter dem Vorbehalt der Abgabe nicht rezept  -  pflichtiger Arzneimittel durch das Gefängnispersonal nur auf ärztliche  Anordnung abgegeben.  2  Die Behandlungskosten werden dem Eingewiesenen oder der für ihn  zahlungspflichtigen Stelle belastet. Ist dies nicht möglich, gehen die  Kosten zu Lasten der einweisenden Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Therapie
                            1  Therapeutische Behandlungen sind durch Fachpersonen zu ermögli  -  chen,   soweit   sich   solche   durch   die   Abklärungen   während   der  Strafuntersuchung und im Vollzug als notwendig erweist.  2  Sie sind auf das Vollzugsziel auszurichten und haben auf die Bedürf  -  nisse des Eingewiesenen sowie die Gegebenheiten des Gefängnisses  Rücksicht zu nehmen und die Bemühungen der Vollzugsorgane nach  -  haltig zu unterstützen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.4 Arbeit, Versicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Arbeit
                            1  Strafgefangene sind zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als  möglich ihren Fähigkeiten, ihrer Ausbildung und ihren Neigungen sowie  dem Arbeitsangebot zu entsprechen.  2  Sie können im Falle der Bewährung mit ihrer Zustimmung ausserhalb  der Vollzugseinrichtung beschäftigt werden.  3  Die Eingewiesenen können eigene Arbeiten verrichten, soweit die tat  -  sächlichen Umstände im Gefängnis dies zulassen; bei Untersuchungs  -  haft darf der Haftzweck nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Versicherungen
                            1  Der Kanton versichert die Eingewiesenen angemessen gegen Unfall  und Invalidität.  3.3.5 Verkehr mit der Aussenwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Briefverkehr
                            1. Im Allgemeinen  1  Die Eingewiesenen haben das Recht, Briefe abzusenden und zu emp  -  fangen.  2  Die aus- und eingehende Post unterliegt der Kontrolle durch:  1.  die Gefängnisverwaltung;  2.  die Verfahrensleitung bei verhafteten Personen, sofern sie die  Kontrolle nicht der Gefängnisverwaltung übertragen hat.  3  Briefe mit ungebührlichem Inhalt oder Mitteilungen, die sich auf das  hängige Verfahren beziehen oder anderweitig gegen den Zweck der  Haft verstossen, werden nicht weitergeleitet; die Eingewiesenen sind zu  informieren,   wenn   ein   Brief   nicht   weitergeleitet   oder   ausgehändigt,  sondern zu ihren Akten gelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 2. Im Besonderen
                            1  Die Gefängnisverwaltung kann den freien Briefverkehr mit Geistlichen,  Ärztinnen oder Ärzten, Anwältinnen oder Anwälten, Urkundspersonen,  Beiständinnen und Beiständen, Vormundinnen und Vormündern sowie  Personen mit vergleichbaren Aufgaben gestatten.  *  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Briefverkehr mit der Strafverteidigung und den Aufsichtsbehörden  darf nicht kontrolliert werden. Art. 235 StPO  10  )   bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Telefongespräche
                            1  Die Eingewiesenen dürfen im Rahmen der Hausordnung das Telefon  benützen.  2  Telefonisch eingegangene Mitteilungen werden nur in begründeten  Fällen weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Pakete
                            1  Die Eingewiesenen dürfen in beschränktem Umfang Pakete empfan  -  gen.  2  Die Pakete werden vor der Aushändigung durch die zuständige In  -  stanz gemäss Art.  28 Abs.  2 kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Besuche
                            1. Grundsatz, Bewilligungspflicht  1  Die Eingewiesenen dürfen im Rahmen der Hausordnung regelmässig  Besuche empfangen.  2  Die Besuche bedürfen einer Bewilligung der Gefängnisverwaltung be  -  ziehungsweise der Verfahrensleitung bei Untersuchungshäftlingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 2. Gesuche, Bewilligung
                            1  Die Gesuche sind der Gefängnisverwaltung frühzeitig einzureichen.  2  Sie werden bewilligt, wenn der Besuch weder die Anstaltsordnung  noch den Untersuchungszweck gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 3. Zeitpunkt, Dauer
                            1  Besuche sind in der Regel nur während der jeweils geltenden Be  -  suchszeit erlaubt.  2  Sie dauern in der Regel nicht länger als 60  Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 4. Durchführung
                            a) Im Allgemeinen  1  Die Besucherinnen oder Besucher haben sich über ihre Identität aus  -  zuweisen.  10)  SR  312.0  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Besuchsbewilligung kann aus Sicherheits- oder Ordnungsgrün  -  den davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherin oder  der Besucher einer Durchsuchung der Kleider und Effekten unterzieht.  3  Besucherinnen und Besucher dürfen den Eingewiesenen weder direkt  etwas übergeben noch etwas von diesen entgegennehmen. Die Unter  -  haltung darf sich nicht auf ein hängiges Strafverfahren beziehen.  4  Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht  zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Si  -  cherstellung einer Strafverfolgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 b) Im Besonderen
                            1  Die Gefängnisverwaltung kann Geistlichen, Ärztinnen oder Ärzten, An  -  wältinnen oder Anwälten, Urkundspersonen, Beiständinnen und Bei  -  ständen, Vormundinnen und Vormündern sowie Personen mit vergleich  -  baren Aufgaben innerhalb der Anstaltsordnung den freien Verkehr mit  den Eingewiesenen gestatten.  *  2  Der Kontakt mit der Strafverteidigung ist zu gestatten. Ihre Besuche  dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine  inhaltliche  Überprüfung  der  Korrespondenz  und  anwaltlicher Schrift  -  stücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch  von der Gefängnisverwaltung beziehungsweise der Verfahrensleitung  eingeschränkt werden.  3.3.6 Lesestoff, elektronische Geräte, Freizeit, Wareneinkauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Lesestoff
                            1  Die Eingewiesenen können:  1.  auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften abonnieren;  2.  die Gefängnisbibliothek unentgeltlich benützen;  3.  in beschränkter Anzahl eigene Bücher und Zeitschriften ins Ge  -  fängnis mitnehmen.  2  Die Hausordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dieses  Recht eingeschränkt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Elektronische Geräte
                            1  Den Eingewiesenen ist der Gebrauch eines Radio- oder Fernsehappa  -  rates gestattet. Anfallende Gebühren gehen zu ihren Lasten.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Benützung von Aufnahme- und Wiedergabegeräten sowie  weiterer elektronischer Geräte entscheidet die Gefängnisverwaltung.  3  Bei   Untersuchungshäftlingen   kann   die   Verfahrensleitung   den   Ge  -  brauch solcher Geräte einschränken oder verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Freizeit
                            1  Die Eingewiesen sind anzuleiten, ihre Freizeit sinnvoll und nutzbrin  -  gend zu gestalten.  2  Das Gefängnis stellt nötige Räume und Einrichtungen zur Verfügung.  3  Die Kosten für das Freizeitmaterial tragen die Eingewiesenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Wareneinkauf
                            1  Für die Eingewiesenen besteht in der Regel einmal wöchentlich die  Möglichkeit zum Wareneinkauf im Rahmen ihrer Guthaben beziehungs  -  weise ihrer Barschaft sowie dem Verzeichnis der Artikel, die bei der Ge  -  fängnisverwaltung bestellt werden können.  3.3.7 Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Lebenshilfe
                            1  Den Eingewiesenen stehen für die Beratung im Zusammenhang mit  persönlichen, wirtschaftlichen sowie seelsorgerischen Problemen die  Bewährungshilfe und die Seelsorge des Gefängnisses zur Verfügung.  2  Die Gefängnisverwaltung kann zu diesem Zwecke auch aussenste  -  hende Personen sowie private und staatliche Organisationen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Seelsorge
                            1  Die Seelsorge ist im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit so  -  wie eines geordneten Gefängnisbetriebes gewährleistet.  2  Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die Zulassung von Seelsor  -  gerinnen oder Seelsorgern nicht öffentlichrechtlich anerkannter Glau  -  bensgemeinschaften.  3  Seelsorgerinnen und Seelsorger dürfen weder Informationen noch Ge  -  genstände zwischen den Eingewiesenen und Dritten vermitteln.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Disziplinarrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Disziplin
                            1  Die Eingewiesen haben sich korrekt zu verhalten, die Vorschriften die  -  ses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse sowie die Anord  -  nungen der Gefängnisverwaltung und des Gefängnispersonals zu befol  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Disziplinartatbestände
                            1  Disziplinartatbestände sind:  1.  Flucht oder Vorbereitungshandlungen dazu;  2.  Störung des Arbeitsbetriebes oder Arbeitsverweigerung;  3.  mutwillige Sachbeschädigungen;  4.  Ungehorsam oder Beschimpfungen gegenüber den Gefängnisor  -  ganen;  5.  Drohungen   oder   Tätlichkeiten   gegen   Gefängnisorgane   oder  andere Eingewiesene;  6.  unerlaubte Kontaktaufnahme mit anderen Eingewiesenen oder  Personen ausserhalb des Gefängnisses;  7.  hartnäckiges Vortäuschen von Krankheiten und vorsätzliche Ver  -  ursachung von Gesundheitsschäden;  8.  Urlaubsmissbrauch;  9.  verspätete Rückkehr oder Nichtrückkehr von einer externen Be  -  schäftigung;  10.  Ein- und Ausführen, Vermittlung und Besitz von verbotenen Ge  -  genständen, Waffen, Alkohol, Drogen sowie Schriftstücken und  Bargeld unter Umgehung der Kontrolle;  11.  Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Disziplinartatbeständen anderer  Eingewiesener gemäss Ziff.  1–10.  2  Für Anstiftung und Gehilfenschaft finden die Vorschriften des Allgemei  -  nen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches  11  )   Anwendung.  3  Die zivil- und strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Disziplinarsanktionen
                            1. Allgemeines  1  Disziplinarische Sanktionen sind:  1.  der Verweis;  11)  SR  311.0  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmit  -  tel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte bis höchs  -  tens 60  Tage;  3.  Arrest bis höchstens 14  Tage;  4.  Busse bis Fr.  1'000.–.  2  Die Versetzung in eine andere Vollzugsanstalt ist keine Disziplinar  -  massnahme, sondern eine erzieherische oder eine sicherheitsbedingte  Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 2. Arrest
                            1  Die Arrestdauer kann abgekürzt werden, wenn das Ziel der Disziplinie  -  rung vorzeitig erreicht ist oder andere wichtige Gründe wie Gesundheit  dies erfordern.  2  Der Arrest ist in einer dafür bestimmten Zelle zu vollziehen.  3  Anstelle des Arrests kann als mildere Sanktion die Einschliessung in  der Einzelzelle verfügt werden.  4  Während des Arrests bleiben die Eingewiesenen von Arbeit, Freizeit  -  beschäftigung, Veranstaltungen und Einkauf ausgeschlossen. Sie dür  -  fen insbesondere nicht rauchen und erhalten weder Besuch noch Ur  -  laub. Sie erhalten weder Lesestoff noch elektronische Geräte und dür  -  fen weder Briefe schreiben noch empfangen.  5  Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertre  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 3. bedingter Vollzug
                            1  Disziplinarsanktionen können, wenn es das bisherige Verhalten der  eingewiesenen Person rechtfertigt, unter Ansetzung einer Probezeit von  einem bis drei Monaten bedingt ausgesprochen werden.  2  Bewähren sich Eingewiesene während der Probezeit nicht und bege  -  hen sie neue Disziplinarverstösse, ist die bedingt verhängte Disziplinar  -  sanktion zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Verjährung
                            1  Die Verfolgung eines Disziplinarverstosses verjährt drei Monate nach  dessen Begehung. Die Verjährung ruht, solange die Eingewiesenen an  -  staltsabwesend sind. Nach Ablauf eines Jahres tritt die absolute Verjäh  -  rung ein.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollstreckung einer Disziplinarsanktion verjährt drei Monate nach  ihrer rechtskräftigen Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Zuständigkeit
                            1  Zuständig für die Verfügung von Disziplinarsanktionen ist:  1.  die zuständige Direktion, soweit sich Disziplinarverstösse gegen  die Gefängnisverwaltung richteten;  2.  die Gefängnisverwaltung in allen übrigen Fällen. Bei Untersu  -  chungs-   und   Sicherheitshäftlingen   sind   Disziplinarsanktionen  nach vorgängiger Absprache mit der Verfahrensleitung anzuord  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Disziplinarverfahren
                            1  Die Gefängnisverwaltung klärt den Sachverhalt ab und hält ihn schrift  -  lich fest.  2  Soweit sie für die Verfügung der Disziplinarsanktion nicht zuständig ist,  unterbreitet die Gefängnisverwaltung die Akten zusammen mit ihrem  Antrag der zuständigen Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 * Rechtsschutz
                            1  Gegen Disziplinarverfügungen der Gefängnisverwaltung kann binnen  fünf Tagen nach deren Empfang Beschwerde bei der Direktion erhoben  werden.  2  Gegen Disziplinarverfügungen der Direktion kann binnen fünf Tagen  nach deren Empfang Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.  3  Gegen Entscheide der Rechtsmittelinstanzen kann binnen fünf Tagen  nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben  werden.  4  Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.  5 Rechtsmittel- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Beschwerde
                            1  Gegen Anordnungen der Gefängnisorgane und ihr Verhalten kann bin  -  nen fünf Tagen Beschwerde bei der zuständigen Direktion erhoben wer  -  den.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der zuständigen Di  -  rektion kann binnen fünf Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde  beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Änderung der Ausländerkontrollverordnung
                            1  Die Einführungsverordnung vom 25.  September 1996 zum Bundesge  -  setz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Ausländerkon  -  trollverordnung)  12  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind  aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 20.  September 1989  über das kantonale Gefängnis  13  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es tritt auf den 1.  Januar 2007 in Kraft.  12)  NG  122.2  13)  A  1989, 1171, 1498  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  25.10.2006  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  A 2006, 1745, A 2007, 5  09.06.2010  01.01.2011  Erlasstitel  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 10 Abs. 1  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 29 Abs. 2  geändert  A 2010, 1031, 1575  14.12.2011  01.01.2013  Art. 29 Abs. 1  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558  14.12.2011  01.01.2013  Art. 36 Abs. 1  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558  27.05.2015  01.01.2016  Art. 51  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  25.10.2006  01.01.2007  Erstfassung  A 2006, 1745, A 2007, 5  Erlasstitel  09.06.2010  01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1 14.12.2011
                            01.01.2013  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1 14.12.2011
                            01.01.2013  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  17