GESETZ über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe
                            GESETZ  über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe  (LSG)  (vom 9.  Februar  2003  1  ; Stand am 1.  Januar  2003)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  53 und Artikel  90 Absatz  1 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Geltungsbereich
                            Dieses Gesetz regelt den Ladenschluss für Verkaufsgeschäfte und die  öffentlichen Ruhetage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Vorbehaltenes Recht
                            Die Vorschriften des Bundes, insbesondere jene des Bundesgesetzes über  die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)   und des  Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden  4   sowie besondere  Bestimmungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Ladenschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Unterstellte Betriebe
                            1  Die Bestimmungen über den Ladenschluss gelten für Verkaufsgeschäfte  jeder Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Verkaufsgeschäfte gelten alle Ladenverkäufe und alle Verkaufsarten,  die dem Ladenverkauf ähnlich sind, insbesondere Geschäfte des Detailhan  -  dels, Abhollager, Wanderläden, Fabrikläden, Coiffeurgeschäfte, Wander  -  lager und Ausstellungen sowie Vorführungen mit Bestellungs- oder Kauf  -  gelegenheit wie auch Tankstellenshops.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 20.  Dezember  2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 943.1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Nicht unterstellte Betriebe
                            Den Bestimmungen über den Ladenschluss nicht unterstellt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Nebenbetriebe der Eisenbahnen und der Nationalstrassen, soweit sie  dem Bundesrecht unterstehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Apotheken für den Notfalldienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Tankstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  etriebe des Autogewerbes, soweit das notwendig ist, um den Pikett- und  den Pannendienst aufrechtzuerhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Gastgewerbebetriebe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Bäckereien, Konditoreien und Confiserien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Kioske, die nicht Teil eines anderen Verkaufsgeschäftes sind und die zur  Hauptsache das übliche Sortiment führen, wie Zeitungen, Zeitschriften  und dergleichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Märkte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Waren- und Getränkeautomaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Verkäufe von Waren im Zusammenhang mit Fest- und Sportanlässen  und ähnlichen Veranstaltungen auf den Plätzen und in den Räumen, wo  diese Veranstaltungen stattfinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Verkäufe im Rahmen von Veranstaltungen für wohltätige, kulturelle und  gemeinnützige Zwecke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  der Direktverkauf in landwirtschaftlichen Betrieben von eigenen  Produkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Ladenöffnung an Werktagen
                            1  An Werktagen (Montag bis Freitag) sind die Verkaufsgeschäfte spätestens  um 18.30 Uhr zu schliessen. Die Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsge  -  schäften dürfen jedoch an einem Werktag pro Woche ihr Verkaufsgeschäft  längstens bis 21.00 Uhr offen halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor den öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte spätestens  um 17.00  Uhr zu schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen
                            1  An öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte geschlossen zu  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsgeschäften dürfen jedoch ihr  Geschäft an zwei Sonntagen im Dezember offen halten. Nach gegenseitiger  Absprache bezeichnet der zuständige Einwohnergemeinderat diese Sonn  -  tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verkaufsgeschäfte in Fremdenverkehrsorten dürfen während der Saison  an Sonntagen geöffnet sein. Die zuständige Direktion  5   erlässt die entspre  -  chenden Richtlinien; sie bestimmt insbesondere die Fremdenverkehrsorte  und die Saisondauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Ausnahmen
                            1  Die zuständige Direktion  6   kann Inhaberinnen und Inhabern von Verkaufs  -  geschäften im Einzelfall oder allgemein bewilligen, ihr Geschäft abweichend  von den Vorschriften nach Artikel  5 und 6 offen zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn ein Bedürfnis hiefür  nachgewiesen ist und überwiegende öffentliche Interessen nicht beeinträch  -  tigt werden. Die zuständige Direktion  7   veröffentlicht die Bewilligung im Amts  -  blatt des Kantons Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Verkaufsverbot
                            Ausserhalb der Ladenöffnungszeiten ist jeder allgemein zugängliche  Verkauf untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Öffentliche Ruhetage
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Begriff
                            Öffentliche Ruhetage sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Sonntage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Neujahr, Dreikönigen, Sankt-Josefs-Tag, Karfreitag, Ostermontag,  Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt,  Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und Sankt-Stefans-Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Feiertage, welche die Gemeinde für ihr Gebiet als solche bezeichnet  (Gemeindefeiertage).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Feiertage nach dem Arbeitsgesetz
                            Die kantonale Arbeitsverordnung  8   bestimmt die kantonalen Feiertage nach  dem Arbeitsgesetz  9  , die den Sonntagen gleichgestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 20.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 822.11  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Untersagte Tätigkeiten
                            1  An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet  sind, die Ruhe wesentlich zu stören, die dem Charakter des jeweiligen  Ruhetages angemessen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grössere Veranstaltungen sind vorgängig der zuständigen Direktion  10   zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Direktion  11   kann Ausnahmen bewilligen, wenn ein  Bedürfnis hiefür nachgewiesen ist und überwiegende öffentliche Interessen  nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Gebühren
                            Die kantonalen Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung  12   und  nach dem Gebührenreglement  13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Rechtsmittel
                            1  Verfügungen nach diesem Gesetz können mit Verwaltungsbeschwerde  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach Bestimmungen der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Strafbestimmungen
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Verkaufsverbot missachtet (Art.  8),  wird mit Haft oder Busse bis Fr.  5000.– bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Strafrechts  -  pflege  15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   RB 2.32213.9222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Vollzug und Aufsicht
                            1  Die zuständige Direktion  16   vollzieht dieses Gesetz, soweit der Kanton als  zuständig erklärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Er kann für  das Verkaufspersonal einen Normalarbeitsvertrag erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gesetz vom 6.  Dezember  1987 über den Ladenschluss, das Markt  -  wesen und das Wandergewerbe  17  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Gesetz vom 8.  Mai  1947 über die öffentlichen Ruhetage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Übergangsbestimmung
                            Der 3. Abschnitt (Marktwesen) und der 4. Abschnitt (Wandergewerbe) des  Gesetzes vom 6.  Dezember  1987 über den Ladenschluss, das Marktwesen  und das Wandergewerbe  18   sowie die entsprechenden Strafbestimmungen  bleiben in Kraft, bis das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden  19  rechtskräftig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt am 1.  Januar  2003 in Kraft.  Im Namen des Volkes  Frau Landammann: Dr. Gabi Huber  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   RB 70.1421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   RB 70.1421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   SR 943.1  5