Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Alarmierung (540.411)
Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Alarmierung (540.411)
Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Alarmierung
über die Zusammenarbeit im Bereich der Alarmierung vom 22. September 1997 1 Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat, und der Kanton Nidwalden, vertreten durch den Regierungsrat, vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Beschaffung
1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden beschaffen je eine Mannschafts- alarmierungsanlage SMT-750.
2 Der Kanton Nidwalden beschafft eine Mutationsstelle für beide Kantone. II. Organisation
Art. 2
Mutationsstelle
1 Die gemeinsame Mutationsstelle wird im Kanton Nidwalden installiert, von wo aus sämtliche Mutationen für beide Kantone verarbeitet werden.
2 Jeder Kanton bezeichnet eine kantonale Koordinationsstelle (SMT- Verantwortlicher), welche die Mutationen bereinigt, visiert und an die gemeinsame Mutationsstelle weiterleitet.
Art. 3
Probealarm
1 Jeder Kanton führt periodisch Probealarme der eigenen wie auch der Nachbarorganisation durch.
2 Die Organisation dieser Probealarme erfolgt durch die beiden Polizei- Einsatzzentralen Obwalden und Nidwalden. III. Finanzierung
Art. 4
Investitionskosten
1 Die Kosten der Grundanlage der Mannschaftsalarmierungsanlage SMT-
750 trägt jeder Kanton selbst.
2 Die Beschaffungskosten der gemeinsamen Mutationsstelle werden von beiden Kantonen je zur Hälfte getragen.
Art. 5
Betriebskosten a. Abonnementsgebühren und Schaltungsänderungen Die Abonnementsgebühren und die Kosten für die Schaltungsänderungen werden von der Telecom jedem Kanton gesondert in Rechnung gestellt.
Art. 6
b. Mutationsstelle
1 Die Kosten für die Mutations-Bearbeitung werden nach effektivem Aufwand ermittelt und entsprechend auf die beiden Kantone aufgeteilt.
2 Die Kosten der Infrastruktur für die gemeinsame Mutationsstelle (Miete, Büromaterial usw.) werden von beiden Kantonen je zur Hälfte getragen. IV. Schlussbestimmungen
Art. 7
Kündigung Diese Verwaltungsvereinbarung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jedes Jahres kündbar, erstmals auf den 31. Dezember
2001.
Art. 8
Inkrafttreten
1 Diese Verwaltungsvereinbarung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
2 Das Inkrafttreten steht von Seiten des Kantons Obwalden unter dem Vorbehalt, dass die interne Kostenbeteiligung zustande kommt.
1 LB XXIV, 405