Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten
                            Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten vom 31. Oktober 2013 (Stand 1. April 2014) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren   gestützt   auf   die   Artikel   15   bis  21   des   Konkordats   über   die Grundlagen der Polizei- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizei konkordat Zentralschweiz) vom 6. November 2009 1 ) was folgt: 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Gegenstand der Vereinbarung 1 Diese   Vereinbarung   bezweckt   die   Zusammenarbeit   im   Bereiche   der kantonsüberschreitenden   polizeilichen   Begleitung   von   Ausnahmetrans porten auf Autobahnen und Autostrassen und den bezeichneten Zusatz strecken in der Zentralschweiz. 2 Sie regelt die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetransporten und die Grundlagen für die Berechnung und Rechnungsstellung der Gebühren. 3 Nicht   Gegenstand   dieser   Vereinbarung   sind   alle   kantonsinternen   Aus nahmetransporte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Vereinbarungspartner 1 Vereinbarungspartner sind die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug. 2 Weitere Kantone können gemäss Artikel 33 des Polizeikonkordates Zen tralschweiz der Vereinbarung beitreten. 1) GDB 510.2 OGS 2014, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Grundsätze 1 Die Vereinbarungspartner übertragen dem Kanton Uri die Koordination und   Organisation   der   kantonsüberschreitenden   polizeilichen   Begleitung von Ausnahmetransporten auf Autobahnen und Autostrassen und den be zeichneten Zusatzstrecken in der Zentralschweiz. 2 Der Kanton Uri führt die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetranspor ten gemäss Artikel 3 Absatz 1 auf dem Hoheitsgebiet aller Vereinbarungs partner aus, sofern diese nicht durch einen anderen Vereinbarungspart ner durchgeführt werden. 3 Jeder Vereinbarungspartner bezeichnet gegenüber dem Kanton Uri jene Haupt-   oder   Nebenstrassen   (Zusatzstrecken),   die   von   den   Vereinba rungspartnern   zum   Bringen   und   Abholen   der   Ausnahmetransporte   aus serhalb der Autobahnen und Autostrassen zu befahren sind. 2. ORGANISATION
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Anmeldung und Organisation 1 Alle Begehren um kantonsüberschreitende polizeiliche Begleitungen von Ausnahmetransporten   auf   den   Autobahnen,   Autostrassen   und   den   be zeichneten Zusatzstrecken der Zentralschweiz sind beim Kanton Uri ein zureichen. 2 Der Kanton Uri koordiniert und organisiert die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetransporten für alle Vereinbarungspartner nach Massgabe der Sonderbewilligungen. 3 Die Vereinbarungspartner bezeichnen geeignete Plätze, auf denen eine Übergabe der Ausnahmetransporte erfolgen kann, und geben diese dem Kanton Uri bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Durchführung 1 Die Vereinbarungspartner, die nach Absprache mit dem Kanton Uri die Transportbegleitung zugewiesen  erhalten, führen die polizeiliche Beglei tung von Ausnahmetransporten mit ihren Polizeiorganen oder dafür aus gebildeten Sicherheitsassistenten durch. 2 Gestützt  auf Artikel 16  Absatz 3  des Polizeikonkordats Zentralschweiz können Aufgaben im Zusammenhang mit der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten unter polizeilicher Führung an private oder öffent lichrechtliche Dritte übertragen werden. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. FINANZIELLES
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Grundsätze 1 Für die Ermittlung der Kosten und für die Grundsätze der Abgeltungen sind die Artikel 21 und 25 bis 30 der Rahmenvereinbarung für die inter kantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV) 2 ) anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen 1 Basis für  die  Festlegung  der  Gebühren  bilden  transparente  und  nach vollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Festsetzung der Gebühren und Rechnungstellung an Trans portunternehmungen 1 Massgebend für die Festlegung der Höhe der Gebühren ist für alle Ver einbarungspartner   die   Tarifordnung,   die   im   Anhang 3 ) enthalten   und   Be standteil dieser Vereinbarung ist. 1. Pauschale Koordinations- und Administrationsgebühr Fr. 160.– 2.1 Pauschale Begleitgebühr für die erste Stunde (betrifft nur Begleitkilo meter) Fr. 160.– 2.2 Begleitgebühr   für   weitere,   angebrochene   Stunden   bis   30   Minuten die Hälfte; darüber hinaus die volle Gebühr 3. Pauschale   Gebühr   für   Zusatzpatrouille   (inkl.   Fahrzeugeinsatz) Fr. 100.– 4. Fahrzeugeinsatz pro Personenwagen und Begleitkilometer Fr. 7.– 2 Der   Kanton   Uri   stellt   den   Transportunternehmungen   periodisch   eine Sammelrechnung   für   die   gesamte   koordinierte   polizeiliche   Begleitung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Abrechnungswesen 1 Die Gebühren gehen abzüglich der Koordinations- und Administrations gebühr an die Vereinbarungspartner, die den Transport begleitet haben. 2) GDB 174.2 3) Die Tarifordnung über die Gebühren zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zu sammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten im  Anhang  zur Vereinbarung  wird  aus technischen Gründen in Art.  8 Abs. 1 des Vereinbarungstextes angeführt 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton Uri rechnet mit den Vereinbarungspartnern halbjährlich ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Weitere gegenseitige Entschädigungen 1 Die   Vereinbarungspartner   verzichten  gegenseitig   auf   eine   Rechnungs stellung   für   weitere   Aufwendungen   im   Rahmen   der   Umsetzung   dieser Vereinbarung. 4. VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Jährliche Berichterstattung 1 Der Kanton Uri erstattet den Vereinbarungspartnern im Sinne von Artikel 21 des Polizeikonkordats Zentralschweiz jährlich Bericht. 2 Die Berichterstattung hat sich insbesondere zu befassen mit: a. der Anzahl der begleiteten Ausnahmetransporte; b. der Bewertung der begleiteten Ausnahmetransporte nach Aufwand und Nutzen für die Vereinbarungspartner sowie für die Transportun ternehmen; c. besonderen Vorkommnissen; d. den Schlussfolgerungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Streitbeilegung 1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungspartnern sind einvernehmlich zu regeln. 2 Kommt  keine  Einigung  zustande,  steht  den  Beteiligten  das  Streitbeile gungsverfahren nach Artikel 45 des Polizeikonkordats Zentralschweiz zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Dauer 1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. 2 Scheidet ein Partner aus der Vereinbarung aus, entscheiden die übrigen Partner einvernehmlich über die Weiterführung der Vereinbarung auf der neuen Ausgangslage. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Kündigung 1 Die  Vereinbarung  kann  von  jedem Vereinbarungspartner   unter   Einhal tung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Änderung der Vereinbarung 1 Jeder Vereinbarungspartner kann Verhandlungen über die Änderung der Vereinbarung beantragen. 2 Die Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller Vereinba rungspartner.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt nach der Unterzeichnung durch alle Vereinba rungspartner am 1. April 2014 in Kraft. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 31.10.2013 01.04.2014 Erlass Erstfassung OGS 2014, 7 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 31.10.2013 01.04.2014 Erstfassung OGS 2014, 7 7