KONKORDAT über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
                            1  KONKORDAT  über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit  in Strafsachen  vom 5. November 199  1  ; Stand am 1. Januar 2007  Vom   Eidgenössischen   Justiz-   und   Polizeidepartement   genehmigt   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Januar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: AL
                            LGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zw
                            eck  Das  Konkordat  bezweckt  die  effiziente  Bekämpfung  der  Kriminalität  durch  Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit, indem es insbesondere  a)  den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden die Kompetenz gibt, Verfah-  renshandlungen in einem andern Kanton durchzuführen (2. Kapitel);  b)  die Rechtshilfe in Strafsachen erleichtert (3. Kapitel).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 An
                            wendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Konkordat   kommt   nur   zur   Anwendung   in   Verfahren,   in   denen  materielles  Bundesstrafrecht  (Strafgesetzbuch  und  andere  Bundesgesetze)  anwendbar ist, unter Ausschluss der kantonalen Strafgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  steht  jedoch  den  Kantonen  unter  Vorbehalt  des  Grundsatzes  des  Ge-  genrechts frei, den Anwendungsbereich des Konkordates durch eine an das  Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates  gerichtete Erklärung auf die kantonale Gesetzgebung auszudehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: VE
                            RFAHRENSHANDLUNGEN IN EINEM ANDERN  KANTON
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Grundsatz
                            1  Die  mit  einer  Strafsache  befasste  Untersuchungs-  oder  Gerichtsbehörde  kann  Verfahrenshandlungen  direkt  in  einem  andern  Kanton  anordnen  und  durchführen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 1. Juni 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausser  in  dringenden  Fällen  benachrichtigt  sie  vorgängig  die  zuständige  Behörde dieses Kantons (Artikel 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zuständige  Behörde  des  Kantons,  in  dem  die  Verfahrenshandlung  durchgeführt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 An
                            wendbares Recht  Die  mit  der  Sache  befasste  Untersuchungs-  oder  Gerichtsbehörde  wendet  das Verfahrensrecht ihres Kantons an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Amtssprache
                            1  Verfahrenshandlungen  werden  in  der  Sprache  der  mit  der  Sache  befass-  ten Behörde durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die Spra-  che dieser Behörde nicht versteht, hat sie in der Regel Anspruch auf einen  unentgeltlichen Übersetzer oder Dolmetscher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Inanspruchnahme der Poliz
                            ei  Ist  für  die  Durchführung  einer  Verfahrenshandlung  ein  polizeiliches  Ein-  schreiten notwendig, wird die zuständige Polizei mit dem Einverständnis der  örtlich  zuständigen  Untersuchungs-  oder  Gerichtsbehörde  (Artikel  24)  bei-  gezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Postzustel
                            lungen  Gerichtsurkunden  können  Empfängern,  die  sich  in  einem  andern  Kanton  aufhalten, direkt durch die Post nach den Vorschriften des Bundesgesetzes  betreffend  den  Postverkehr  und  seiner  Vollzugsverordnung  zugestellt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Vorladungen
                            1  Personen,  die  in  einen  Konkordatskanton  vorgeladen  werden,  sind  ver-  pflichtet,  dort  zu  erscheinen.  Sie  werden  in  der  Amtssprache  ihres  Aufent-  haltsortes vorgeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeugen  wie  auch  Sachverständige,  die  ihren  Auftrag  akzeptiert  haben,  können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vorladung  enthält  gegebenenfalls  den  Hinweis,  dass  bei  unentschul-  digtem Nichterscheinen ein Vorführbefehl erlassen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Verhandlunge
                            n, Augenscheine  Die  mit  der  Sache  befasste  Untersuchungs-  oder  Gerichtsbehörde  kann  in  einem andern Kanton Sitzungen abhalten, dort Augenscheine und Verhand-  lungen durchführen oder durchführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Durchsuchung
                            en, Beschlagnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durchsuchungen  und  Beschlagnahmen  müssen  durch  einen  schriftlichen  und kurz begründeten Entscheid angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Mitteilungspflicht
                            Die  Untersuc  hungs-  oder  Gerichtsbehörde,  die  in  ihrer  amtlichen  Stellung  Kenntnis  von  einem  in  einem  andern  Kanton  begangenen,  von  Amtes  we-  gen  zu  verfolgenden  Verbrechen  oder  Vergehen  erhält,  ist  verpflichtet,  die  zuständige Behörde dieses Kantons (Artikel 24) zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Rechtsmittelb
                            elehrung  Wenn das kantonale Verfahrensrecht des mit der Sache befassten Kantons  ein  Rechtsmittel  gegen  einen  Entscheid  vorsieht,  muss  dieser  die  Rechts-  mittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Rechtsmittel, Sprache
                            Das  Rechtsm  ittel  muss  in  der  Sprache  der  mit  der  Sache  befassten  Behörde  oder  in  derjenigen  des  Ortes,  wo  der  Entscheid  vollstreckt  wird,  abgefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Kosten
                            Die  Verfahrenskosten,  insbesondere  für  Übersetzer,  Dolmetscher,  Zeugen,  Gutachten,  wissenschaftliche  Arbeiten  gehen  zulasten  des  mit  der  Sache  befassten Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: AUF
                            VERLANGEN EINES ANDERN KANTONS  VORGENOMMENE VERFAHRENSHANDLUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Direkter Gesc
                            häftsverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Behörden  der  Konkordatskantone  verkehren  direkt  miteinander.  Das  Ersuchungsschreiben  kann  in  der  Sprache  der  ersuchenden  oder  der  er-  suchten Behörde gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht, werden  die  Gerichtsurkunden  und  die  Rechtshilfegesuche  rechtsgültig  einer  einzi-  gen Behörde zugestellt (Artikel 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die Gerichtsurkunde oder das  Rechtshilfegesuch in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fällt,  stellt sie dieses von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 An
                            wendbares Recht  Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Rechte der Pa
                            rteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Parteien,  ihre  Vertreter  und  die  ersuchende  Behörde  können  an  den  einzelnen Rechtshilfehandlungen teilnehmen, wenn dieses Recht durch den  ersuchten  Kanton  vorgesehen  ist  oder  wenn  es  die  ersuchende  Behörde  ausdrücklich verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  diesem  Fall  gibt  die  ersuchte  Behörde  der  ersuchenden  Behörde  und  den Parteien Zeit und Ort bekannt, wo die Rechtshilfehandlung durchgeführt  werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Rechtsmittelb
                            elehrung  Wenn  das  anwendbare  Recht  ein  Rechtsmittel  gegen  einen  Entscheid  vor-  sieht,  muss  dieser  die  Rechtsmittelbelehrung,  die  Rechtsmittelinstanz  und  die Rechtsmittelfrist angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Rechtsmittel, Verfahren
                            und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in derjeni-  gen der ersuchenden Behörde abgefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Behörde  des  ersuchten  Kantons  können  nur  die  Beschwerde-  gründe  betreffend  Gewährung  und  Ausführung  der  Rechtshilfe  geltend  ge-  macht werden. In allen anderen Fällen, namentlich bei Einwendungen mate-  rieller  Art,  muss  das  Rechtsmittel  bei  der  zuständigen  Behörde  des  ersu-  chenden Kantons eingereicht werden; Artikel 18 ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Vollzug vo
                            n Haftbefehlen  Zuführungsbegehren  und  Haftbefehle  werden  nach  den  Vorschriften  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikels 353 StGB vollstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Vernehmung
                            von verhafteten Personen  Die  gestützt  auf  einen  Vorführbefehl  oder  Haftbefehl  in  einem  andern  Konkordatskanton festgenommene Person muss innerhalb von 24 Stunden  einvernommen werden. Die Behörde muss die betreffende Person summa-  risch über die Gründe ihrer Verhaftung und die ihr vorgeworfenen strafbaren  Handlungen informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Zustellung durch die Polizei
                            Gerichtsurkun  den,  die  nicht  durch  die  Post  zugestellt  werden  können,  wer-  den direkt durch die Polizei des Kantons, wo die Zustellung erfolgen soll, zu-  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Kosten
                            1  Die  Rechtshilfe  ist  unentgeltlich.  Die  Kosten  namentlich  für  Übersetzun-  gen, Dolmetscher, Vorladungen, Expertisen, wissenschaftliche Arbeiten und  Gefangenentransporte gehen jedoch zulasten des mit der Sache befassten  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: SCHLU
                            SSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Zuständige Be
                            hörde  Jeder  Konkordatskanton  bezeichnet  eine  einzige  Behörde,  die  von  einem  anderen  Kanton  angeordnete  oder  verlangte  Verfahrenshandlungen  bewil-  ligt und ausführt und die Mitteilungen erhalten soll (Artikel 3, 6, 11 und 15).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Beitritt und Rü
                            cktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder  Kanton  kann  dem  Konkordat  beitreten.  Die  Beitrittserklärung  sowie  das  im  Anhang  zum  Konkordat  erwähnte  Verzeichnis  ist  dem  Eidgenössi-  schen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundesrates  einzurei-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  ein  Kanton  vom  Konkordat  zurücktreten  will,  so  hat  er  dies  dem  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundes-  rates  mitzuteilen.  Der  Rücktritt  wird  mit  dem  Ablauf  des  der  Erklärung  fol-  genden Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Inkrafttreten
                            Das  Konkordat  tritt,  sobald  ihm  mindestens  zwei  Kantone  beigetreten  sind,  mit seiner Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts in  Kraft,  für  die  später  beitretenden  Kantone  mit  der  Veröffentlichung  ihres  Beitrittes in der Amtlichen Sammlung.  2  Das  gleiche  gilt  für  die  Erklärung  betreffend  die  Ausdehnung  des  Anwen-  dungsbereichs  des  Konkordates  und  die  Mitteilung  des  Verzeichnisses  der  Kantonalen Behörden sowie die Nachträge und Änderungen, die darin vor-  genommen werden.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Amtlichen Sammlung veröffentlicht am 25. Oktober 1994