Landsgemeindebeschluss über einen Beitrag an das Integralprojekt Sanierung Guberhang, Gemeinde Alpnach
                            über einen Beitrag an das Integralprojekt Sanierung Guberhang, Gemeinde Alpnach vom 27. April 1997 1 Die Landsgemeinde des Kantons Obwalden, auf   Gesuch   der   Bürgergemeinde   Alpnach   und   aufgrund   des   Vertrags zwischen  der  AG  Steinbruch  Guber,  der  Einwohnergemeinde  Alpnach,  der Bürgergemeinde Alpnach und dem Kanton Obwalden über einen Beitrag an das   Integralprojekt   Sanierung   Guberhang   mit   einem   Voranschlag   von Fr. 2 950 000.– auf der Preisgrundlage vom September 1996, gestützt  auf  Artikel  24,  31  und  61  Ziffer  3  der  Kantonsverfassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Mai  1968 2 und  Artikel  54a  Buchstabe  c,  Artikel  55a  Buchstabe  c  und Artikel  56  der  kantonalen  Forstverordnung,  Fassung  gemäss  Nachtrag  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Oktober  1994 3 ,  sowie  auf  Artikel  29  der  kantonalen  Finanzhaushalts- verordnung vom 25. März 1988 4 , nach Kenntnisnahme der Botschaft des Regierungsrates, auf Antrag des Kantonsrates, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Entwässerungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Der    Bürgergemeinde    Alpnach    wird    an    die    auf    Fr.    650    000.– veranschlagten,  beitragsberechtigten  Kosten  für  das  Integralprojekt Sanierung    Guberhang    ein    Kantonsbeitrag    von    23    Prozent    der tatsächlichen  Kosten,  höchstens  aber  Fr.  149  500.–,  unter  Berück- sichtigung   allfälliger   teuerungsbedingter   Mehr-   oder   Minderkosten gegenüber der Preisgrundlage vom September 1996 zugesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Der Kantonsbeitrag wird unter der Bedingung ausgerichtet, dass auch der  Bund  und  die  Einwohnergemeinde  Alpnach  die  entsprechenden Beiträge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Der    Kantonsbeitrag    wird    im    Verhältnis    des    Arbeitsfortschrittes aufgrund  der  genehmigten  Abrechnungen  sowie  nach  Massgabe  der vom  Kantonsrat  jährlich  im  Voranschlag  eingesetzten  Kredite  und  der verfügbaren Mittel ausbezahlt. Eine Zinsvergütung wird nicht geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Über allfällige Beiträge an Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht voraussehbare    Umstände    zurückzuführen    sind,    beschliesst    der Kantonsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5 Die   Arbeiten   sind   unter   Aufsicht   des   kantonalen   Oberforstamtes auszuführen. Dem Regierungsrat ist über den Arbeitsfortschritt jährlich Bericht   zu   erstatten.   Allfällige   Projektänderungen   bedürfen   der Genehmigung des Regierungrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6 Vom   Kantonsbeitrag   ist   der   Aufwand   für   die   Leistungen   des Oberforstamtes   für   Projektleitung   nach   Art.   58   Abs.   2   der   Forst- verordnung 5 in Abzug zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Übrige Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Im  Rahmen  des  Vertrags  zwischen  der  AG  Steinbruch  Guber,  der Einwohnergemeinde  Alpnach,  der  Bürgergemeinde  Alpnach  und  dem Kanton  Obwalden  wird  an  die  mit  Fr.  2  300  000.–  veranschlagten Kosten  für  das  Integralprojekt  Sanierung  Guberhang  ein  Kantons- beitrag  von  12,5  Prozent  der  tatsächlichen  Kosten,  höchstens  aber Fr.  287  500.–,  unter  Berücksichtigung  allfälliger  teuerungsbedingter Mehr-    oder    Minderkosten    gegenüber    der    Preisgrundlage    vom September 1996 zugesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Der Kantonsbeitrag wird unter der Bedingung ausgerichtet, dass auch die  AG  Steinbruch  Guber,  die  Einwohnergemeinde  Alpnach  und  die Bürgergemeinde   Alpnach   die   entsprechenden,   vertragsmässigen Beiträge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 1.4 bis 1.6 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB     XXIV,     302
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XIII, 1, und XIX, 316
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB X, 145 und 328, XIX, 35, XXIII, 140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LB     XX,     155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LB X, 145, XXII, 268