Kantonsratsbeschluss über die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Nidwalden in der psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital Obwalden
                            OGS 2006, 35 und 36 Kantonsratsbeschluss über die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Nidwalden in der psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital Obwalden vom 5. Mai 2006 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel  70  Ziffer  13 der  Kantonsverfassung  vom  19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1.  Der    Vereinbarung    über    die    Aufnahme    und    Behandlung    von Patientinnen   und   Patienten   aus   dem   Kanton   Nidwalden   in   der psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital Obwalden in Sarnen vom 7. März 2006 wird zugestimmt. 2.  Der   Regierungsrat   wird   ermächtigt,   Vereinbarungsänderungen   im Rahmen   seiner   verfassungsmässigen   Finanzbefugnisse   in   unter geordneten  Fragen  sowie  in  Bezug  auf  Zuständigkeit  und  Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 3.  Der  Kantonsratsbeschluss  über  die  Errichtung  einer  psychiatrischen Abteilung  am  Kantonsspital  und  die  Genehmigung  der  Vereinbarung über  die  Aufnahme  von  Patientinnen  und  Patienten  aus  dem  Kanton Nidwalden vom 17. Dezember 1993 3 wird aufgehoben. 4.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2006, 35 2 GDB 101.0 3 OGS 1993, 145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Nidwalden in der psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital Obwalden vom 7. März 2006 4 Die Kantone Obwalden und Nidwalden, gestützt  auf  Artikel 70   Ziffer 13   der   Kantonsverfassung   vom   19. Mai 1968 5 , sowie gestützt  auf  Artikel 28  und  60  der  Kantonsverfassung  vom  10. Oktober 1965 6 und  Artikel 2  Absatz 1  Ziffer 7  des  Heimbeitragsgesetzes  vom 29. April 1984 7 , vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich Diese    Vereinbarung    regelt    die    Aufnahme    und    Behandlung    von Patientinnen und Patienten mit psychischen Krankheiten aus dem Kanton Nidwalden  in  der  psychiatrischen  Abteilung  am  Kantonsspital  Obwalden sowie die Finanzierung der ungedeckten Betriebsund Inves titionskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Grundsatz 1 Das   Kantonsspital   Obwalden   in   Sarnen   führt   eine   psychiatrische Abteilung für stationäre, tagesklinische und ambulante Behandlungen. 2 Die   psychiatrische   Abteilung   des   Kantonsspitals   Obwalden   nimmt Patientinnen  und  Patienten  mit  psychischen  Krankheiten  zur  Abklärung und Behandlung auf. 4 OGS 2006, 36 5 GDB 101.0 6 NG 111 7 NG 714.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 3 Die   zuständigen   Instanzen   des   Kantons   Nidwalden   weisen   ihre Patientinnen  und  Patienten  grundsätzlich  in  die  psychiatrische  Abteilung des Kantonsspitals Obwalden ein. 4 Die  psychiatrische  Abt eilung  des  Kantonsspitals  Obwalden  arbeitet  mit den  Kliniken  und  Institutionen  für  psychisch  Kranke  der  Nachbarkantone sowie mit dem Kantonsspital Nidwalden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Patientenaufnahme Die  Obwaldner  und  die  Nidwaldner  Patientinnen  und  Patienten  sind einander  gleichgestellt.  Sie  haben  bei  der  Aufnahme  Vorrang  gegenüber Patientinnen und Patienten aus andern Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Leistungsauftrag und Budget 1 Der  Kantonsrat  des  Kantons  Obwalden  legt  mit  dem  Leistungsauftrag fest,     welche     medizinische     Versorgung     im     Bereich     Psychiatrie sicherzustellen ist. 2 Das   zuständige   Departement   des   Kantons   Obwalden   zieht   die zuständige  Direktion  des  Kantons  Nidwalden  bei  der  Vorbereitung  des Leistungs auftrags und Beurteilung des Budgets bezüglich psychiatrischer Leistungen mit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Controlling 1 Das   zuständige   Departement   des   Kantons   Obwalden   sowie   die zuständige  Direktion  des  Kantons  Nidwalden  haben  gemeinsam  die Einhaltung  des  Leistungsauftrags  im  Bereich  Psychiatrie  zu  überwachen und zu überprüfen. 2 Das    Kantons spital    Obwalden    ist    verpflichtet,    alle    erforderlichen Unterlagen für das Controlling zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Rechnungsprüfung Die Prüfung der Rechnung obliegt der Revisionsstelle des Kantonsspitals Obwalden.  Der  Finanzkontrolle  des  Kantons  Nidwalden  wird  bezüglich psychiatrischer Abteilung Einsicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 II. Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Tarife 1 Für   Nidwaldner   Patientinnen   und   Patienten   gelten   die   Tarife   des Kantonsspitals  Obwalden  für  Kantonseinwohnerinnen  und  Kantonsein- wohner. 2 Patientinnen  und  Patienten  aus  Drittkantonen  und  aus  dem  Ausland haben kostendeckende Tarife zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Kostentragung a. Grundsatz 1 Der Kanton Nidwalden verpflichtet sich, dem Kanton Obwalden jährliche Beiträge zu leisten. 2 Die    Berechnung    der    Beiträge    erf olgt    auf    der    Grundlage    der Nettobetriebs kosten. Diese werden zwischen den Vereinbarungskantonen entsprechend        den        beanspruchten        Pflegetagen        (stationäre Behandlungen),     Konsultationen     (ambulante     Behandlungen)     und Aufenthaltstagen (Tagesklinik) aufgeteilt. 3 Die      Nettobetriebskosten      werden      über      die      Kostenrechnung ausgeschieden. Die Nettobetriebskosten der stationären, ambulanten und tagesklinischen Behandlungen werden dabei getrennt ausgewiesen. 4 Der  Kanton  Nidwalden  und  das  Kantonsspital  Obwalden  übernehmen unabhängig von den beanspruchten Leistungen einen Mindestbeitrag von je  35 Prozent  der  Nettobetriebskosten  der  stationären  psychiatrischen Abteilung, sofern die durchschnittliche Bettenbelegung insgesamt weniger als 85 Prozent beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            b. Nettobetriebskosten 1 Für die Ermittlung der Nettobetriebskosten werden berücksichtigt: a.  die   Betriebskosten   der   psychiatrischen   Abteilung   (Personalund Sachaufwand) gemäss Kostenrechnung; b.  alle Einnahmen der psychiatrischen Abteilung. 2 Bei  der  Ermittlung  der  Nettobetriebskosten  wird  für  das  Gebäude  kein Mietzins  eingerechnet.  Der  Kanton  Obwalden  bringt  wie  bisher  das bestehende Gebäude als Abgeltung des Standortvorteils ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 10
                            c. Investitionen 1 Die  Abschreibungen  und  Zinsen  für  den  im  Jahre  2006  genehmigt en Ausbau  gemäss  Bauschlussabrechnung  sowie  für  die  Restkosten  der damaligen  Sanierung  und  Umnutzung  des  Pflege- und  Altersheims  im Umfang   von   Fr. 2  000 000. –   werden   von   der   Finanzverwaltung   des Kantons Obwalden direkt mit den Vereinbarungskantonen abgerec hnet. 2 Die  Verzinsung  dieser  Beträge  entspricht  dem  jeweiligen  Zinssatz  der Darlehen,  die  der  Kanton  Obwalden  zur  Finanzierung  aufnimmt.  Der jährliche  Abschreibungssatz  beträgt  zehn  Prozent  vom  Anschaffungs bzw. Erstellungswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Beitragspflicht und Fälligkeit Der    jährliche    Beitrag    ist    jeweils    30 Tage    nach    Vorliegen    der Jahresrechnung  fällig.  Der  Kanton  Nidwalden  leistet  auf  der  Basis  des Vorjahrs quartalsweise Teilzahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Verwaltung Die  Patientenverwaltung  sowie  die  Rechnungsführung  erf olgt  durch  die Administration des Kantonsspitals Obwalden. III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Aufhebung bisherigen Rechts Die  Vereinbarung  über  die  Aufnahme  und  Behandlung  von  Patientinnen und   Patienten   aus   dem   Kanton   Nidwalden   in   der   psychiatrischen Abteilung  am  Kantonsspital  Obwalden  vom  16. November  1993 8 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Vereinbarungsdauer und Kündigung 1 Diese Vereinbarung gilt ab Inkrafttreten für die Dauer von zehn Jahren. 2 Wird  sie  nicht  jeweils  drei  Jahre  vor  Ablauf  der  Geltungsdauer  durch Jahre. 8 OGS 1993, 144, OGS 1997, 35, OGS 1999, 114
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 15
                            Inkrafttreten Diese   Vereinbarung   tritt   nach   Zustimmung   der   verfassungsmässig zuständigen Organe 9 auf den 1. Juli 2006 in Kraft. 9 Vom  Kantonsrat  Obwalden  am  5. Mai  2006,  vom  Landrat  Nidwalden  am  10. Mai 2006 zugestimmt