VERORDNUNG über die Unterstützung der Hilfe und Pflege zuhause
                            VERORDNUNG  über die Unterstützung der Hilfe und Pflege zuhause  (Spitex-Verordnung)  (vom 13. November 1995; Stand am 1. Januar 2007)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen  1  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
                            Diese  Verordnung  regelt  die  Beitragsleistungen  des  Kantons  und  der  Ge-  meinden an die Koordinationsstelle für die Hilfe und Pflege zuhause (Spitex-  Koordinationsstelle).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Begriffe
                            1  Als  Hilfe  und  Pflege  zuhause  gelten  die  ambulanten  Dienste,  Massnah-  men  und  Einrichtungen,  welche  das  Verbleiben  zuhause  erleichtern.  Dies  sind namentlich:  a)  die  Gemeindekrankenpflege;  b)  die Hauspflege und Haushilfe sowie  c)  ergänzende  Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeindekrankenpflege  umfasst  das  Gesamtangebot  der  Gesund-  heits- und Krankenpflege in der Hilfe und Pflege zuhause.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Hauspflege und Haushilfe gelten:  a)  die Haushaltführung und  b)  die Betreuung von Kindern und Betagten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als  ergänzende  Dienstleistungen  gelten  die  vom  Regierungsrat  nach  An-  hören der Gemeinden anerkannten Dienstleistungen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   RB 30.2111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Anerkennung der Koordinationsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zuständigkeit
                            Der Regierungsrat anerkennt für die Hilfe und Pflege zuhause für das ganze  Kantonsgebiet eine Spitex-Koordinationsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Anerkennungsvoraussetzungen
                            1  Als Spitex-Koordinationsstelle wird nur eine einzige gemeinnützige privat-  rechtliche  Organisation  anerkannt.  Um  ihre  Aufgaben  zu  erfüllen,  kann  sie  sachverwandte Organisationen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Spitex-Koordinationsstelle hat für das ganze Kantonsgebiet  a)   eine  Koordinations-  und  Anlaufstelle  für  alle  Belange  der  spitalexternen  Hilfe und Pflege zu betreiben;  b)  die Leistungen der Gemeindekrankenpflege, der Hauspflege, der Famili-  en- und Haushilfe nach dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe anzubieten;  c)  ergänzende Dienstleistungen zu vermitteln;  d)  die Koordination mit Angeboten anderer Organisationen sicherzustellen;  e)  die Verwandten- und Nachbarschaftshilfe zu ergänzen und zu fördern;  f)    die  eigenen  finanziellen  Mittel  und  allfällige  Bundesbeiträge  voll  auszu-  schöpfen;  g)  die vom Regierungsrat genehmigten Tarife gemäss Artikel 10 zu beach-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Gesuche
                            Das  Gesuch  um  Anerkennung  als  Spitex-Koordinationsstelle  hat  Angaben  zu enthalten über:  a)  die  Trägerschaft;  b)  die  Organisation;  c)  die personelle Zusammensetzung;  d)  den Stellenplan und  e)  die Finanzierung der Koordinationsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Grundlage
                            1  Die  Spitex-Koordinationsstelle  unterbreitet  jährlich  bis  zum  31.  Mai  den  Stellenplan  für  das  folgende  Rechnungsjahr  der  zuständigen  Direktion  2    zur  Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der nach Anhören der Gemeinden rechtskräftig verfügte Stellenplan bildet  die Grundlage für die Kantons- und Gemeindebeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Kantons- und Gemeindebeitrag
                            Der Kanton und die Gemeinden leisten je einen Beitrag von 20 Prozent an  die  gemäss  AHV-Gesetzgebung  des  Bundes  3    anrechenbare  Lohnsumme  der Spitex-Koordinationsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Aufteilung des Gemeindebeitrages
                            Der  Gemeindebeitrag  setzt  sich  zusammen  aus  einem  Grundbeitrag  von  25 Prozent aufgrund der Zahl der Einwohner der einzelnen Gemeinden und  einem  Leistungsbeitrag  von  75  Prozent  nach  Massgabe  der  erbrachten  Dienstleistungen in den einzelnen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Beitragsverfahren
                            1  Die Spitex-Koordinationsstelle reicht jährlich innert 6 Monaten nach Ablauf  des  Rechnungsjahres  das  Beitragsgesuch  bei  der  zuständigen  Direktion  4  ein.  Dem  Gesuch  sind  die  Jahresrechnung,  der  Revisorenbericht,  die  Lei-  stungsstatistik  und  die  Aufstellung  der  mit  der  AHV-Ausgleichskasse  abge-  rechneten Löhne, die dem genehmigten Stellenplan nach Artikel 6 entspre-  chen, beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  5   prüft das Beitragsgesuch und legt die Höhe des  Kantonsbeitrages und der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile  am Gemeindebeitrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  eröffnet  den  Entscheid  den  Gemeinden  und  sorgt  dafür,  dass  die  rechtskräftig verfügten Beiträge ausbezahlt werden. Sie kann die Zuständig-  keit   zum   Inkasso   der   Gemeindebeiträge   der   Spitex-Koordinationsstelle  übertragen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gesundheits- und Fürsorgedirektion, vgl.   Art.1 und 6 Organisationsreglement  (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   vgl. Art. 101 bis AHVG (SR 831.10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   vgl. Art. 101 bis AHVG (SR 831.10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Gesundheits- und Fürsorgedirektion, vgl.   Art.1 und 6 Organisationsreglement  (RB 2.3322)  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aufgrund  des  Voranschlages  der  Spitex-Koordinationsstelle  können  auf  Gesuch hin halbjährliche Akontozahlungen geleistet werden. Die zuständige  Direktion  6   entscheidet abschliessend über deren Höhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Tarife
                            Die   Verrechnung   der   Dienstleistungen   der   Hilfe   und   Pflege   zuhause  erfolgen auf der Grundlage von Zeit- oder Pauschaltarifen. Diese sind dem  Regierungsrat  bis  zum  31.  Oktober  für  das  folgende  Rechnungsjahr  zur  Genehmigung  zu  unterbreiten.  Vorbehalten  bleiben  die  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes über die Krankenversicherung  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Verwaltungssanktionen, Rückforderungen  und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Entzug der Anerkennung
                            Der Regierungsrat kann der Spitex-Koordinationsstelle im Fall, da diese ihre  Aufgabe mangelhaft oder die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr er-  füllt, die Anerkennung wieder entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
                            Die zuständige Direktion  8   kann die Kantons- und Gemeindebeiträge kürzen  oder verweigern, wenn die Spitex-Koordinationsstelle  a)  vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht;  b)  die Kontrolle erschwert;  c)  die Bedingungen und Auflagen nicht einhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Rückforderung
                            Die zuständige Direktion  9   fordert zu Unrecht bezogene Beiträge zurück oder  verrechnet sie.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Gesundheits- und Fürsorgedirektion, vgl.   Art.1 und 6 Organisationsreglement  (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Gesundheits- und Fürsorgedirektion, vgl.   Art.1 und 6 Organisationsreglement  (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Gesundheits- und Fürsorgedirektion, vgl.   Art.1 und 6 Organisationsreglement  (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Mitwirkungspflicht
                            Die Spitex-Koordinationsstelle hat der zuständigen Direktion  10   die zum Voll-  zug dieser Verordnung nötigen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Rechtsmittel
                            1  Verfügungen der zuständigen Direktion  11   können nach den Bestimmungen  der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  12   angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  sind  beschwerdeberechtigt,  soweit  die  Beschwerde  den  jeweiligen Gemeindebeitrag betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft.  Im Namen des Landrates   Der Präsident: Rinaldo Deplazes  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Gesundheits- und Fürsorgedirektion, vgl.   Art.1 und 6 Organisationsreglement  (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Gesundheits- und Fürsorgedirektion, vgl.   Art.1 und 6 Organisationsreglement  (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 2.2345  5