Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen m... (410.81)
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen m... (410.81)
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 23. Oktober 2003 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , sowie Artikel 49 Absatz 2 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 3 , beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Feb- ruar 2003 4 bei.
2. Den jährlichen Beitrag für Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende mit Wohnsitz im Kanton Obwalden, die eine Vertragsschule besuchen, tragen: a. der Kanton, falls es sich um eine Mittelschule handelt (Gymnasium, Handelsschule usw.); b. die Einwohnergemeinde, falls es sich um eine Schule der Volksschulstufe (Sekundarschule usw.) handelt und sofern die Einwohnergemeinde die Kostengutsprache erteilt.
3. Der Regierungsrat wird ermächtigt: a. den Beitritt zu erklären sowie die anerkannten Vertragsschulen festzulegen; b. Vereinbarungsänderungen in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren und allfälligen Beitragsanpassungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse zuzu- stimmen; c. die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 ABl 2003, 1237
2 GDB 101
3 GDB 410.1
4 GDB 410.8