Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
                            über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 23. Oktober 2003 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel  70  Ziffer  13  der  Kantonsverfassung  vom  19.  Mai  1968 2 , sowie Artikel 49 Absatz 2 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der Kanton Obwalden tritt der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit  spezifisch-strukturierten  Angeboten  für  Hochbegabte  vom  20.  Feb- ruar 2003 4 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Den  jährlichen  Beitrag  für  Schülerinnen  und  Schüler  bzw.  Studierende mit  Wohnsitz  im  Kanton  Obwalden,  die  eine  Vertragsschule  besuchen, tragen: a.   der  Kanton,  falls  es  sich  um  eine  Mittelschule  handelt  (Gymnasium, Handelsschule usw.); b.    die    Einwohnergemeinde,    falls    es    sich    um    eine    Schule    der Volksschulstufe   (Sekundarschule   usw.)   handelt   und   sofern   die Einwohnergemeinde die Kostengutsprache erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Der Regierungsrat wird ermächtigt: a.   den   Beitritt   zu   erklären   sowie   die   anerkannten   Vertragsschulen festzulegen; b.  Vereinbarungsänderungen in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren und allfälligen Beitragsanpassungen im   Rahmen   seiner   verfassungsmässigen   Finanzbefugnisse   zuzu- stimmen; c.   die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2003, 1237
                        
                        
                    
                    
                    
                
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