Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei
                            Vollziehungsverordnung  zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung  betreffend die Fischerei  *  (Kantonale Fischereiverordnung, kFV)  vom 14. Juni 1969 (Stand 1. Januar 2017)  Der Landrat,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 10  des   Einführungsgesetzes   zur   Bundesgesetzgebung   betreffend   die   Fi  -  scherei (Einführungsgesetz)  1  )   sowie von Art. 66 des Gerichtsgesetzes  2  )  ,  beschliesst:  1 Organisation  §  1  Regierungsrat  1  Die   Oberaufsicht   über   das   Fischereiwesen   obliegt   im   Rahmen   der
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes dem Regierungsrat. § 2 * Direktion
                            1  Der   zuständigen   Direktion   obliegen   alle   nach   der   Bundesgesetzge  -  bung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fallenden Massnah  -  men und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer andern Behörde zuge  -  wiesen werden.  2  Die zuständige Direktion ist ferner für jene Massnahmen und Entschei  -  de zuständig, die zum Vollzug dieser Verordnung nötig sind.  1)  NG 842.1  2)  NG 261.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3  Fischereikommission  1. Wahl  1  Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine  aus sieben Mitgliedern und einem Sekretär bestehende Fischereikom  -  mission; der Vorsteher der zuständigen Direktion gehört ihr von Amtes  wegen als Präsident an.  2  Die Fischer sollen in der Kommission angemessen vertreten sein.  §  4  2. Aufgaben  1  Die Fischereikommission hat zuhanden der zuständigen Direktion die  sich ergebenden Fischereifragen zu begutachten.  2  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:  1.  sie beantragt geeignete Massnahmen für die Organisation der Fi  -  schereiaufsicht (§ 55);  2.  sie beantragt die räumliche Abgrenzung der Patent- und Pacht  -  kreise (§ 7);  3.  sie begutachtet den Schatzungswert der Pachtkreise (§ 20);  4.  sie begutachtet die Statuten, Mitgliederbeiträge und Betriebsvor  -  schriften von Vereinen, die sich um eine Fischereipacht bewerben  (§ 24);  5.  *  ...  6.  sie beantragt die in die Fischereipachtverträge aufzunehmenden  Bedingungen und Auflagen;  7.  sie wertet die Fangstatistik aus;  8.  sie steht den Gerichten zur Begutachtung von Fragen der Fische  -  rei zur Verfügung.  3  Der Fischereikommission können weitere Aufgaben überbunden wer  -  den.  §  5  *  ...  2 Fischereiberechtigung  2.1 Allgemeines  §  6  *  Voraussetzungen  1  Die   Berechtigung   zum   Fang   von   Fischen   und   anderen   nutzbaren  Wassertieren wird durch Patent oder Pacht erworben.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat oder  eine   Pacht   erwerben   will,   hat   den   Sachkunde-Nachweis   gemäss   den  Ausführungsbestimmungen   zur   Vereinbarung   über   die   Fischerei   im  Vierwaldstättersee  3  )   zu erbringen.  3  Der   Regierungsrat   ist   berechtigt,   aus   fischereiwirtschaftlichen   oder  andern Gründen des öffentlichen Interesses die Zahl der Fischereipa  -  tente beziehungsweise der in einem Pachtkreis  zugelassenen Fischer  zu beschränken.  4  Im   Vierwaldstättersee   ist   unter   Vorbehalt   der   besonderen   Fischerei  -  rechte der Fischfang vom Ufer aus im Rahmen von § 32 ohne Patent  gestattet.  §  7  Patent- und Pachtkreise  1  Aus dem nidwaldnerischen Gebiet des Vierwaldstättersees werden für  die Berufs- und Sportfischer zwei Patentkreise gebildet.  2  Die übrigen Fischereigewässer im Kanton werden verpachtet; der Re  -  gierungsrat kann jedoch bestimmte Gewässer für die Aufzucht von Fi  -  schen von der Verpachtung ausnehmen.  3  Die   Abgrenzung   der   Patent-   und   Pachtkreise   ist   durch   den   Regie  -  rungsrat nach fischereiwirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen.  §  8  Ausschluss von Patent und Pacht  1  Weder ein Patent noch eine Pacht können Personen erwerben, die:  1.  *  folgendes Mindestalter nicht erfüllt haben:  a)  für ein Gewerbepatent oder eine Pacht das 18.  Altersjahr;  b)  für ein Sportpatent das 16.  Altersjahr;  c)  für ein Uferpatent das 16.  Altersjahr;  d)  für ein Jugend-Sportpatent das 10.  Altersjahr.  2.  durch   Gerichtsurteil   von   der   Ausübung   der   Fischerei   ausge  -  schlossen sind;  3.  in den letzten drei Jahren wegen Widerhandlungen gegen Fische  -  reivorschriften   mit   einer   Busse   von   mehr   als   Fr.  100.–   bestraft  worden sind;  4.  einen   noch   nicht   durch   den   Strafrichter   endgültig   beurteilten  schweren Fischereifrevel begangen haben;  5.  ihre infolge Widerhandlungen gegen Fischereivorschriften aufer  -  legten Bussen und Kosten nicht bezahlt haben;  6.  *  ...  3)  NG 842.21  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Dauer von einem Jahr sind Personen von der Ausübung der  Fischerei auszuschliessen:  *  1.  welche   die   anfallenden   Fortpflanzungsprodukte   nicht   unverzüg  -  lich dem Kanton abliefern;  2.  *  welche   ihre   Fangstatistik   betreffend   das   abgelaufene   Jahr   trotz  Mahnung nicht abgeben.  §  9  Aufhebung von Patent oder Pacht  1  Die zuständige Direktion hat die Fischereiberechtigung mit  sofortiger  Wirkung aufzuheben, wenn der Patentinhaber oder Pächter:  1.  wegen   Widerhandlungen   gegen   Fischereivorschriften   mit   einer  Busse von mehr als Fr.  100.– bestraft wird;  2.  *  ...  3.  mit   der   Erfüllung   der   vertraglichen   Pachtverpflichtungen   trotz  Mahnung und Fristansetzung im Rückstand ist.  2  Die   Aufhebung   des   Patentes   oder   der   Pacht   begründet   keinen   An  -  spruch auf Rückerstattung von Patenttaxen oder des Pachtzinses sowie  auf Schadenersatz; der Pächter haftet jedoch für den allfälligen Verlust,  der   bei   der   Neuverpachtung  des   Pachtkreises  durch   Mindererlös  ent  -  steht.  2.2 Patentfischerei  §  10  *  Geltungsbereich der Patente  1  Das auf den Namen des Fischereiberechtigten ausgestellte Patent ist  nicht   übertragbar   und  gilt  nur   für   den  darin  bezeichneten  Patentkreis;  vorbehalten bleibt §  13a.  §  11  Patentarten  1. Gewerbepatente  1  Gewerbepatente werden für das Kalenderjahr an Berufsfischer abge  -  geben.  §  12  2. Sportpatente  1  Zur Ausübung der Sportfischerei werden abgegeben:  1.  *  Jahrespatente für das laufende Kalenderjahr;  2.  Monatspatente für 30 aufeinanderfolgende Tage;  3.  Halbmonatspatente für 15 aufeinanderfolgende Tage;  4.  Tagespatente.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  12a  *  3. Uferpatente  1  Zur Ausübung der Sportfischerei vom Ufer aus werden Jahrespatente  für das laufende Kalenderjahr abgegeben.  §  13  4. Patent für Krebsfang  4  )  1  Für   den   Krebsfang   kann   die   zuständige   Direktion   eine   beschränkte  Zahl von Jahrespatenten abgeben, sofern der Krebsfang durch den Re  -  gierungsrat nicht ganz oder teilweise verboten wird.  §  13a  *  5. Gäste-Zusatzpatent  1  Wer ein Jahres-Sportpatent besitzt, kann ein Gäste-Zusatzpatent er  -  werben. Dieses wird nur als Jahrespatent abgegeben und gilt für den  selben Zeitraum wie das Sportpatent.  2  Das Gäste-Zusatzpatent berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber des  Sportpatents, auf seinem Boot, in seiner Anwesenheit und unter seiner  Begleitung einen Gast, der über kein Patent verfügt, die Sportfischerei  ausüben zu lassen.  3  Es darf nicht für Gäste, die das 16.  Altersjahr oder eine Voraussetzung  gemäss § 8 Abs. 1 Ziff. 2–5 und Abs. 2 nicht erfüllen, genutzt werden;  die Inhaberin oder der Inhaber des Sportpatents hat die Einhaltung der  Voraussetzungen zu prüfen.  §  14  *  Ausstellung des Patentes  1  Die Fischereipatente werden durch das Amt erteilt. Tagespatente kön  -  nen auf den Gemeindekanzleien gelöst werden.  2  Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller haben sich darüber auszu  -  weisen,   dass   gegen   sie   kein   Ausschliessungsgrund   gemäss   §   8   be  -  steht.  3  An   Sportfischerinnen   und   Sportfischer   darf   für   den   gleichen   Patent  -  kreis nur ein Patent abgegeben werden; vorbehalten bleibt die zusätzli  -  che Abgabe eines Gäste-Zusatzpatents.  *  §  15  *  Patenttaxen1. Tarif  1  Die Patenttaxen betragen:  1.  Gewerbepatent für Berufsfischer:  a)  Kantonseinwohner:  Fr. 1'100.–  b)  Nichtkantonseinwohner:  Fr. 2'200.–  4)  Fassung gemäss Genehmigungsbeschluss des Bundesrates vom 12.  September 1969  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Jahrespatent für Sportfischer (innerer oder äusserer See):  a)  Kantonseinwohner:  Fr. 105.–  b)  Nichtkantonseinwohner:  Fr. 210.–  2a.  *  Gäste-Zusatzpatent (innerer oder äusserer See):  a)  Kantonseinwohner (Sportfischer):  Fr. 45.–  b)  Nichtkantonseinwohner (Sportfischer):  Fr. 90.–  3.  Jahrespatent für Sportfischer (innerer und äusserer See):  a)  Kantonseinwohner:  Fr. 155.–  b)  Nichtkantonseinwohner:  Fr. 310.–  3a.  *  Gäste-Zusatzpatent (innerer und äusserer See):  a)  Kantonseinwohner (Sportfischer):  Fr. 65.–  b)  Nichtkantonseinwohner (Sportfischer):  Fr. 130.–  4.  Monatspatent für Sportfischer (innerer und äusserer See):  a)  Kantonseinwohner:  Fr. 60.–  b)  Nichtkantonseinwohner:  Fr. 120.–  5.  Halbmonatspatent für Sportfischer (innerer und äusserer See):  a)  Kantonseinwohner:  Fr. 44.–  b)  Nichtkantonseinwohner:  Fr. 88.–  6.  Wochenpatent für Touristen (Sportpatent innerer und  äusserer See):  Fr. 22.–  7.  Tagespatent für Sportfischer:  a)  Kantonseinwohner:  Fr. 12.–  b)  Nichtkantonseinwohner:  Fr. 24.–  8.  Uferpatent (innerer oder äusserer See), je Kalenderjahr:  a)  Kantonseinwohner:  Fr. 55.–  b)  Nichtkantonseinwohner:  Fr. 110.–  9.  Uferpatent (innerer und äusserer See) je Kalenderjahr:  a)  Kantonseinwohner:  Fr. 83.–  b)  Nichtkantonseinwohner:  Fr. 165.–  10.  Jugend-Sportpatent  (innerer  oder  äusserer  See),  je  Kalenderjahr:  Fr. 28.–  11.  Jugend-Sportpatent   (innerer   und   äusserer   See),   je  Kalenderjahr:  Fr. 42.–  2  Als Kantonseinwohner gelten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz  im Kanton; als Touristen gelten Personen, die gegen Entgelt in einem  Beherbergungsbetrieb im Kanton übernachten.  *  3  Im Patent ist die Bewilligung zur Verwendung eines Bootes inbegriffen;  davon ausgenommen sind die Patente gemäss Abs. 1 Ziff. 8 und 9.  §  16  2. Verwendung  1  Die Patenttaxen fallen in die Staatskasse.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Taxen der auf der Gemeindekanzlei gelösten Tageskarten fallen  der Gemeinde zu.  3  Eine Rückvergütung der Patenttaxen kann in begründeten Ausnahme  -  fällen   nur   dann   stattfinden,   wenn   vor   Beginn   der   Patentdauer   darum  nachgesucht wird.  §  17  Gehilfen  1. für Berufsfischer  1  Der Inhaber eines Gewerbepatentes ist berechtigt, den Fischfang mit  zwei Gehilfen zu betreiben; die Gehilfen müssen mindestens 15 Jahre  alt sein, und im übrigen finden auch auf sie die Bestimmungen der Para  -  graphen 8 und 10 Anwendung.  2  Für jeden Gehilfen ist jährlich bei der zuständigen Direktion gegen die  Entrichtung einer Gebühr von Fr.  50.– eine Gehilfenkarte zu lösen.  *  3  ...  *  §  18  *  2. für Sportfischer  1  Die Inhaberin oder der Inhaber eines Sportpatents ist berechtigt, ein  eigenes   Kind,   welches   das   16.   Altersjahr   noch   nicht   erfüllt   hat,   zum  Fischfang mit sich zu nehmen und unter Anleitung mit der Angel- oder  Wurfrute fischen zu lassen.  2.3 Pachtfischerei  §  19  Verpachtung  1  Die Verpachtung der Pachtkreise erfolgt durch den Regierungsrat für  die Dauer von höchstens acht Jahren.  2  Kantonseinwohner   dürfen   höchstens   an   zwei   Pachten,   Nichtkanton  -  seinwohner nur an einer Pacht beteiligt sein.  §  20  Pachtkreise  1. Schatzungswert  1  Der Wert der Pachtkreise wird vor jeder Verpachtung auf Antrag der  Fischereikommission durch den Regierungsrat festgesetzt.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  21  2. Versteigerung  1  Die Verpachtung erfolgt aufgrund einer öffentlichen Versteigerung; die  -  se wird durch das Sekretariat der Fischereikommission  nach den von  der   zuständigen   Direktion   festgesetzten   Verfahrensvorschriften   durch  -  geführt,   wobei   schriftlich  eingereichte   Angebote   mitberücksichtigt   wer  -  den müssen.  2  Wird bei der Versteigerung der Schatzungswert um 50 Prozent über  -  boten, sind alle bei diesem Angebot verbliebenen Bewerber festzustel  -  len; befinden sich darunter bisherige Pächter oder in der Pachtkreisge  -  meinde  wohnhafte  Bewerber,  werden  die   Pachtkreise  unter  Vorbehalt  von   §   22   zum   Pachtzins   von   150   Prozent   des   Schatzungswertes   an  einen oder mehrere dieser Bewerber abgegeben.  3  Sind nur andere Bewerber verblieben, wird die Versteigerung fortge  -  setzt, und die Pachtkreise werden unter Vorbehalt von § 22 zum Höch  -  stangebot abgegeben.  4  An der Versteigerung  dürfen nur solche Personen  bieten, gegen die  kein Ausschliessungsgrund gemäss § 8 besteht.  §  22  3. Pachtzins  1  Die Pachtkreise werden unter folgenden Bedingungen zum Zuschlags  -  wert, der mindestens dem Schatzungswert entsprechen muss, abgege  -  ben:  1.  ohne Aufschlag an Bewohner der Pachtkreisgemeinden sowie an  bisherige Pächter, sofern es sich um Kantonseinwohner handelt;  2.  mit  einem  Aufschlag  von  20  Prozent  an  Kantonseinwohner,  die  ausserhalb der Pachtkreisgemeinden wohnen;  3.  mit   einem   Aufschlag   von   40   Prozent   an   bisherige   Pächter,   die  ausserhalb des Kantons wohnen;  4.  mit einem Aufschlag von 100 Prozent an andere Nichtkantonsein  -  wohner.  2  Bei   gemischt   zusammengesetzten   Pachtgesellschaften   werden   die  Aufschläge anteilsmässig berechnet.  §  23  4. Pachtkreisgemeinden  1  Pachtkreisgemeinden sind Gemeinden, auf deren Gebiet sich mindes  -  tens 20 Prozent des Fischereigewässers befinden, das als Pachtkreis  zur Versteigerung gelangt.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  24  Pächter  1. Zulassung  1  Neben natürlichen Personen sind als Pächter auch Vereine zugelas  -  sen, sofern sich deren Mitglieder zu mindestens drei Vierteln aus Kan  -  tonseinwohnern zusammensetzen; ihre Statuten, Mitgliederbeiträge und  Betriebsvorschriften   bedürfen   der   Genehmigung   durch   die   zuständige  Direktion.  2  Der Pächter muss für die Erfüllung der finanziellen und fischereiwirt  -  schaftlichen Bedingungen und Auflagen Gewähr bieten; es kann hiefür  Sicherstellung verlangt werden.  §  25  2. Pflichten  1  Der Pachtzins ist jährlich zum voraus bis zum 15.  Januar der Staats  -  kasse zu entrichten.  2  Der Pächter ist verpflichtet, jährlich nach Anleitung und unter Kontrolle  des   zuständigen   Fischereiaufsehers   eine   durch   den   Pachtvertrag   be  -  stimmte Art und Anzahl von Jungfischen in das gepachtete Gewässer  einzusetzen.  3  Der Pächter hat sich gegenüber der zuständigen Direktion jährlich bis  zum 1.  Dezember durch Bescheinigung des zuständigen Fischereiauf  -  sehers   über   die   Erfüllung   seiner   fischereiwirtschaftlichen   Verpflichtun  -  gen auszuweisen.  §  26  Unterpacht  1  Unterpacht ist nicht gestattet.  §  27  Fischerkarten und Vereinsausweis  1. allgemein  1  Der   Pächter   kann   unter   seiner   Verantwortung   den   Fischfang   durch  Angehörige oder Gäste ausüben lassen; für diese Personen sind beim  Amt auf den Namen lautende Fischerkarten zu lösen, die für die Dauer  eines Kalenderjahres gegen die Entrichtung einer Taxe von je Fr.  15.–  ausgestellt werden.  *  2  Die für den Pachtkreis zulässige Höchstzahl von Fischerkarten wird im  Pachtvertrag festgesetzt.  3  Vereine, die im Besitze eines Pachtkreises sind, haben für ihre Mitglie  -  der bei der zuständigen Direktion auf den Namen lautende Ausweise zu  lösen, die für die Dauer eines Kalenderjahres gegen die Entrichtung ei  -  ner Taxe von je Fr.  5.– ausgestellt werden.  *  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   für   den   Pachtkreis   zulässige   Höchstzahl   von   Vereinsausweisen  wird im Pachtvertrag festgesetzt.  §  27a  *  2. Gäste  1  Bei Stauhaltungen ist der Inhaber einer Fischerkarte oder eines Ver  -  einsausweises berechtigt, einen Gast zum Fischfang mit sich zu neh  -  men;   gleichzeitig   dürfen   insgesamt   höchstens   zwei   Ruten   verwendet  werden.  2  Bei Fliessgewässern kann der Inhaber einer Fischerkarte oder eines  Vereinsausweises den Fischfang an seiner Stelle durch einen Gast aus  -  üben lassen; der Gast hat die Fischerkarte beziehungsweise den Ver  -  einsausweis auf sich zu tragen.  §  28  Erlöschen der Pacht  1  Die Pacht erlischt bei Ableben, Konkurs oder fruchtloser Pfändung des  Pächters sowie bei Auflösung eines Vereins; der Pachtzins für das be  -  gonnene Pachtjahr bleibt verfallen.  §  29  Änderung oder Auflösung von Pachtverträgen  1  Tritt  im   Laufe  der  Pachtperiode  infolge  von   Meliorationen,  Korrektio  -  nen, Ausnützung von Wasserkräften, Erstellung von Bewässerungsan  -  lagen, Ableitung von Quell- und Grundwasser, neuen dauernden Verun  -  reinigungen  usw.  eine  wesentliche  Verschlechterung  im  Bestande  der  Pacht ein, kann der Pächter  unter Beobachtung einer Kündigungsfrist  von sechs Monaten auf Jahresende eine Änderung der Pachtbedingun  -  gen oder die Aufhebung des Pachtvertrages verlangen; der Nachweis  der Wertverminderung obliegt dem Pächter.  2  Tritt im Laufe der Pachtperiode ohne Berücksichtigung allfälliger Hege  -  massnahmen   des   Pächters   eine   wesentliche   Verbesserung   ein,   steht  dem Regierungsrat dasselbe Recht zu.  3  Schäden durch vorübergehende Einwirkungen Dritter oder aus höhe  -  rer   Gewalt,   wie   Hochwasser,   Eisgang,   Rutschungen,   Trockenheit,  Fischkrankheiten usw. begründen keinen Anspruch auf Änderung oder  Aufhebung des Pachtvertrages.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausübung der Fischerei  §  30  Uferbegehungsrecht  1  Das Betreten von privaten Grundstücken zur Ausübung der Fischerei  ist nur mit Erlaubnis des Grundeigentümers gestattet.  2  Das   Betreten   von   Korporationsgütern,   Wäldern   und   Alpen   zur   Aus  -  übung der Fischerei ist unter Vorbehalt von § 31 gestattet.  §  31  Schadenhaftung  1  Die Fischerei ist so auszuüben, dass das Privateigentum nicht geschä  -  digt wird.  *  2  Die Patentinhaber und Pächter sind für Schäden, die sie, ihre Gehilfen,  die Gäste oder die Inhaber von Fischerkarten oder Vereinsausweisen  bei der Ausübung des Fischfangs verursachen, den Geschädigten haft  -  bar; den Kanton trifft keine Haftbarkeit für den Fischereischaden.  §  32  *  Fanggeräte und Fangmethoden  1  Die   Ausführungsbestimmungen   zur   Vereinbarung   über   die   Fischerei  im Vierwaldstättersee  5  )   regeln die zugelassenen Fanggeräte und Fang  -  methoden.  2  Mit dem Jugend-Sportpatent ist die Schleppfischerei nur mit von Hand  geführten Ködern und mit zwei Ruten erlaubt.  §  33  *  Pachtfischerei  1  Ausserhalb   des   Vierwaldstättersees   darf   der   Fischfang   nur   mit   der  Rute betrieben werden.  2  Der Fischereiberechtigte darf höchstens zwei Angelruten verwenden;  gesetzte Angelruten sind zu überwachen.  §  34–40  *  ...  5)  NG 842.21  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fischereiwirtschaft  §  41  Schonzeit  1  Es werden folgende Schonzeiten festgesetzt:  *  1.  für See-, Regenbogen- und Bachforellen sowie Saiblinge in flies  -  senden Gewässern vom 1.  Oktober bis und mit 31.  Januar;  2.  für See-, Regenbogen- und Bachforellen sowie Saiblinge in Stau  -  haltungen vom 15.  Oktober bis und mit 15.  Februar;  3.  für Aeschen vom 1.  Februar bis und mit 30.  April;  4.  für Krebse vom 15.  September bis und mit 30.  Juni.  2  Der Regierungsrat kann in den Pachtverträgen einzelne Wochentage  als Schontage festsetzen.  3  Für   die   Fischerei   im  Vierwaldstättersee   sind   die   Ausführungsbestim  -  mungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee an  -  wendbar.  *  §  42  Mindestmasse  1  Es werden folgende Mindestmasse von der Kopfspitze bis zum Ende  der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse festgelegt:  1.  in stehenden Pachtgewässern gefangene Forelle:  25 cm  2.  in fliessenden Pachtgewässern gefangene Forelle:  22 cm  3.  in   Gewässern   unter   800  m   Meereshöhe   gefangene  Kanadische Seeforelle (Salvelinus namaycush):  35 cm  4.  in   Gewässern   über   800  m   Meereshöhe   gefangene  Kanadische Forelle (Salvelinus namaycush):  30 cm  5.  Bachsaibling:  25 cm  6.  Aesche:  30 cm  2  Für Krebse gilt vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende gemessen  das Mindestmass von 12  cm.  *  3  Werden Fische oder Krebse gefangen, die diese Mindestmasse nicht  aufweisen, sind sie sorgfältig vom Fanggerät zu lösen und ins gleiche  Gewässer zurückzusetzen.  4  Für die Fischerei im Vierwaldstättersee gelten die Fangmindestmasse  gemäss den Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fi  -  scherei im Vierwaldstättersee  6  )  .  *  6)  NG 865.1  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  43  Laichfischfang  1  Zur Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten kann die zuständige Di  -  rektion   den  Fang   von   Fischen   während   der   Schonzeit   in   Patent-   und  Pachtkreisen bewilligen oder anordnen; die Pächter sind nach erfolgter  Mitteilung verpflichtet, die Ausübung des Laichfischfangs durch amtliche  Funktionäre zu dulden, doch sind ihnen die Fische nach der Gewinnung  der Fortpflanzungsprodukte unverzüglich auszuhändigen.  2  Die Bewilligung zum Laichfischfang, für die eine Taxe von Fr.  80.– zu  entrichten ist, hat insbesondere die erforderlichen Vorschriften über die  zulässigen Fischereigeräte, das Mindestmass der Fische, den Ort und  die   Zeit   des   Fischfangs,   die   Kontrolle   durch   die   Aufsichtsorgane,   die  Verwendung   der   Fortpflanzungsprodukte   und   die   Kennzeichnung   der  zum Verkauf gelangenden Fische zu enthalten; die Fischereiberechtig  -  ten sind verpflichtet, den Fang laichreifer Fische unverzüglich dem Fi  -  schereiaufseher zu melden.  *  3  Für den Laichfischfang kann die zuständige Direktion Fanggeräte und  Fangmethoden erlauben oder anordnen, die sonst verboten sind.  4  Die Fortpflanzungsprodukte gehören dem Kanton und müssen in allen  Fällen ohne Entschädigung abgeliefert werden.  5  Die während der Laichzeit in fliessenden Gewässern gefangenen See  -  forellen aller Art gehören dem Kanton und sind unter Beobachtung der  für  den Laichfischfang  erlassenen  Mindestmassvorschriften zugunsten  der Staatskasse zu verwerten; die zuständige Direktion kann den Päch  -  tern als Entschädigung für ihre Arbeit beim Laichfischfang einzelne See  -  forellen überlassen.  §  44  Fischzucht  1. allgemein  1  Anlagen, die der Erbrütung oder der Zucht von Fischen dienen, unter  -  stehen   der   Aufsicht   der   zuständigen   Direktion,   sie   kann   verbindliche  Weisungen erteilen.  §  45  2. kantonale Fischzuchtanstalt  1  Der Kanton unterhält eine Fischzuchtanstalt, die nach den Weisungen  Kredit ist jährlich im Voranschlag festzusetzen.  2  Das Brut- und Zuchtmaterial der kantonalen Anstalt ist nach Massgabe  der Bedürfnisse für die Fischereigewässer des Kantons zu verwenden.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inhaber der Fischereipachten sind verpflichtet, die in ihren Pacht  -  kreisen   einzusetzenden   Jungfische   von   der   kantonalen   Fischzuchtan  -  stalt zu beziehen.  §  46  Fischeinsätze  1. Kantonsbeitrag  1  Die Einsetzung von Jungfischen in Pachtkreisen wird durch Kantons  -  beiträge bis zu einem Drittel der Kosten unterstützt; der Nettoaufwand  des   Kantons   für   Fischeinsätze   in   den  einzelnen   Pachtkreisen   darf   je  -  doch die Hälfte des jährlichen Pachtzinsertrages nicht übersteigen.  2  Für   die   Jungfischeinsätze   im   Vierwaldstättersee   wird   der   finanzielle  Aufwand des Kantons jährlich im Voranschlag festgesetzt.  §  47  *  ...  §  48  Fangstatistik  1  Jeder   Inhaber   eines   Fischereipatentes   (ausgenommen   Tagespatent)  und jeder Inhaber einer Fischereipacht für sich und die gemäss § 27 zu  -  gelassenen Inhaber von Fischerkarten und Vereinsausweisen sind ver  -  pflichtet, eine Fangstatistik zu führen.  2  Das amtliche Formular für die Fangstatistik wird beim Erwerb der Fi  -  schereiberechtigung abgegeben.  *  3  Die   Fangstatistik   über   das   abgelaufene   Jahr   ist   spätestens   bis   zum  10.  Januar unaufgefordert bei der zuständigen Direktion  7  )   einzureichen.  4  Wer die Fangstatistik nicht rechtzeitig abliefert und unvollständige oder  falsche   Angaben   macht,   hat   eine   Gebühr   von   Fr.  50.–   zu   bezahlen.  Wird die Fangstatistik nach erfolgter Mahnung nicht binnen der ange  -  setzten Frist eingereicht, wird dem Säumigen für die Dauer eines Jahres  weder ein Patent noch eine Pacht gemäss § 8 erteilt.  *  5  Gegen   Fischereiberechtigte,   die   falsche   Angaben   machen   oder   die  Fangstatistik   auch   nach   erfolgter   Mahnung   nicht   binnen   zehn   Tagen  einreichen, ist Strafanzeige zu erstatten.  7)  SR 173.110  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  49  Bestandeskontrollen  1  Die   zuständige   Direktion   kann   im   Bedarfsfall   zu   fischereiwirtschaftli  -  chen und wissenschaftlichen Zwecken mit geeigneten Untersuchungs  -  methoden Bestandeskontrollen durchführen; die Pächter haben die da  -  mit zusammenhängenden Vorkehren ohne Entschädigung zu dulden.  §  49  bis  *  Förderung  1  Der Kanton kann Massnahmen im Interesse einer gesunden Fischerei  -  wirtschaft unterstützen.  5 Schutz der Fischerei  §  50  Trockenlegung oder Absenkung von Fischgewässern  1  Von der beabsichtigten Trockenlegung oder Absenkung eines Fisch  -  gewässers   ist   dem   Amt   sowie   dem   Pächter   mindestens   vier   Wochen  vorher Kenntnis zu geben.  *  2  Sofern die fristgerechte Benachrichtigung nicht erfolgt, haftet der Ver  -  ursacher dem Pächter für allen aus der Trockenlegung oder Absenkung  erfolgenden Fischereischaden.  §  51  Wasserbau  1  Bei   Wasserbauten,   Meliorationen,   Verleihungen   von   Wasserrechten  usw.   müssen   die   fischereiwirtschaftlichen   Interessen   gewahrt   werden;  die Vorprojekte für solche Anlagen sind dem Regierungsrat vorzulegen,  der nach Anhören der Fischereikommission verbindliche Weisungen er  -  teilen kann.  2  Die   Besitzer   von   Wassernutzungsanlagen   sind   verpflichtet,   die   vom  Regierungsrat   zum   Schutze   der   Fischerei   verfügten   Massnahmen   zu  treffen und für den Schaden, welcher der Fischerei aus dem Bau oder  dem Betrieb ihrer Anlagen entsteht, Ersatz zu leisten.  §  52  *  Unterhaltsarbeiten an Fischgewässern  1  In Forellenbächen und Gewässern, die mit solchen in Verbindung ste  -  hen, dürfen Reinigungsarbeiten, Ausmähen und dergleichen vom 1.  Ok  -  tober   bis   1.  März   nicht   vorgenommen   werden;   Ausnahmen   kann   das  Amt bewilligen.  *  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Reinigen   von   Teichen,   die   als   Fischgewässer   gelten,   oder   mit  Fischgewässern   in   Verbindung   stehen,   darf   nur   mit   Bewilligung   des  Amtes erfolgen, diese wird in der Regel während der Schonzeit nicht er  -  teilt.  *  3  Die Bewilligung ist spätestens vier Wochen vor der geplanten Reini  -  gung einzuholen.  §  53  Schadenfälle  1  Die   Fischereiberechtigten   und   die   Aufsichtsorgane   sind   verpflichtet,  Schäden, die am Fischbestand eintreten oder einzutreten drohen, un  -  verzüglich der zuständigen Direktion zu melden.  2  Die  zuständige  Direktion  ordnet die  zur  Behebung  oder  Abwehr  des  Schadens erforderlichen Vorkehren an, im besondern die notwendigen  Wiederbesetzungsmassnahmen auf Kosten des Pächters.  3  Der Pächter kann für den Ertragsausfall, für die von der zuständigen  Direktion angeordneten oder durchgeführten Instandstellungsmassnah  -  men und für seinen übrigen Schaden nach den Bestimmungen des Obli  -  gationenrechtes  8  )   vom verantwortlichen Dritten Ersatz verlangen.  4  Soweit Schadenersatzansprüche nicht einem Pächter zustehen, wer  -  den sie von der zuständigen Direktion geltend gemacht.  §  54  Halten von Wasservögeln  1  Besitzer von Enten und andern Wasservögeln sind verpflichtet, diese  während der Fischereischonzeiten durch Einzäunungen von den Laich  -  plätzen fernzuhalten.  6 Aufsicht über die Fischerei  §  55  Aufsichtsorgane  1  Neben den von der zuständigen Direktion bezeichneten Fischereiauf  -  sehern und dem Sachbearbeiter des Amtes sind die Wildhüter, Polizei  -  organe sowie die kantonalen Förster verpflichtet, den Vollzug der Vor  -  schriften über die Fischerei zu überwachen.  *  8)  SR 220  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   private   Fischereiaufseher   gelten   die   von   Fischereivereinen   oder  Pächtern mit Zustimmung der zuständigen Direktion bestimmten Perso  -  nen; sie haben den Weisungen der zuständigen Direktion Folge zu leis  -  ten und müssen das Handgelübde ablegen.  3  Die zuständige Direktion erlässt auf Antrag der Fischereikommission  Weisungen über die Organisation und die Ausübung der Fischereiauf  -  sicht.  §  56  Kontrollrecht  1  ...  *  2  Die Fischer sind verpflichtet, beim Fischfang den Ausweis über ihre Fi  -  schereiberechtigung   (Patent,   Pachtausweis,   Fischerkarte,   Vereinsaus  -  weis, Gehilfenkarte) auf sich zu tragen und ihn auf Verlangen den Auf  -  sichtsorganen,   den   Grundbesitzern   und   andern   Fischereiberechtigten  vorzuweisen.  3  Auf   Verlangen   der   Aufsichtsorgane   sind   die   Fischereigerätschaften  und   die   gefangenen   Fische   vorzuweisen;   Taschen,   Behälter,   Boote,  Fahrzeuge usw. sind zur Durchsuchung freizugeben.  §  57  *  Anzeigepflicht  1  Die   Aufsichtsorgane   sind   verpflichtet,   Übertretungen   der   eidgenössi  -  schen und kantonalen Vorschriften über die Fischerei der Direktion und  der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.  7 Strafbestimmungen  §  58  Bestrafung  1  Widerhandlungen gegen die kantonale Fischereigesetzgebung und die  sich   darauf   stützenden   Vorschriften   und   Verfügungen   werden,   soweit  nicht die Strafbestimmungen der Bundesgesetzgebung zur Anwendung  gelangen, mit Busse bestraft.  *  2  In Fällen von unzulässiger Fischereibeihilfe ist sowohl der Fischereibe  -  rechtigte wie der nicht berechtigte Gehilfe strafbar.  §  59  Beschlagnahme  1  Der Beschlagnahme durch die Aufsichtsorgane unterliegen:  1.  unerlaubterweise   gefangene   Fische   und   andere   nutzbare  Wassertiere;  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  verbotene oder in verbotener Weise betätigte Fischereigeräte.  2  Unerlaubterweise gefangene Fische und andere nutzbare Wassertiere  sind unverzüglich dem Pächter zur Verfügung zu stellen; stammen sie  aus   nicht   verpachteten   Fischereigewässern,   sind   sie   zugunsten   der  Staatskasse zu verwerten.  3  Verbotene Fischereigeräte sind ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit ei  -  ner bestimmten Person einzuziehen.  4  Erlaubte, jedoch in verbotener Weise betätigte Fischereigeräte sind in  Verwahrung   zu   nehmen   und   mit   der   Strafanzeige   der   Staatsanwalt  -  schaft   zu   übergeben;   sie   können   von   den   Strafbehörden   freigegeben  werden, soweit sie für das Strafverfahren nicht mehr nötig sind, nicht als  Sicherheit für Busse und Kosten zu dienen haben und die Gewähr be  -  steht, dass sie nicht mehr in verbotener Weise betätigt werden.  *  §  60  Strafverfahren  1  Die  zuständige  Direktion  kann  vor  Abschluss  der  Untersuchung  Ein  -  sicht in die Akten verlangen und Ergänzungsanträge einreichen.  2  Im übrigen richten sich die Untersuchung und Beurteilung von Übertre  -  tungen   der   eidgenössischen  und   kantonalen   Vorschriften   über   die   Fi  -  scherei nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)  9  )  .  *  8 Übergangs- und Schlussbestimmungen  §  61  Bereinigung der besonderen Fischereirechte  1. Meldeverfahren  1  Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist im Amtsblatt eine Auffor  -  derung zu veröffentlichen, dass alle noch nicht im Grundbuch eingetra  -  genen besonderen Fischereirechte, die durch Körperschaften oder Ein  -  zelpersonen   in   Anspruch   genommen   werden,   binnen   60   Tagen   unter  Auflage der Beweismittel bei der zuständigen Direktion angemeldet wer  -  den müssen.  2  Besondere Fischereirechte, die nicht fristgerecht angemeldet werden,  gehen nach Ablauf der Anmeldefrist unter.  9)  SR 312.0  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  62  2. Eintragung  1  Die durch den Regierungsrat anerkannten oder gerichtlich festgestell  -  ten besonderen Fischereirechte sind durch die zuständige Direktion auf  Kosten der Berechtigten zur Eintragung im Grundbuch anzumelden so  -  wie in das Verzeichnis der privaten Fischereirechte einzutragen.  §  63  3. gerichtliche Feststellung  1  Wird  ein angemeldetes  besonderes  Fischereirecht  durch  den Regie  -  rungsrat im vollen Umfang oder zum Teil nicht anerkannt, kann der pri  -  vate Ansprecher binnen 60 Tagen gerichtliche Feststellungsklage einrei  -  chen;   wer   diese   Frist   unbenützt   ablaufen   lässt,   verzichtet   auf   jeden  Rechtsanspruch.  §  64  Frühere Widerhandlungen gegen Fischereivorschriften  1  Für den Ausschluss von Patent oder Pacht (§ 8) sind Widerhandlun  -  gen   gegen   Fischereivorschriften,   die   vor   dem   1.  Januar   1969   verübt  worden sind, nicht zu berücksichtigen.  §  65  Bestehende Pachtverträge  1  Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Pachtverträge  bleiben bis zum nächstmöglichen Ablauf der vertragsmässigen Dauer in  Kraft; eine stillschweigende Erneuerung ist nicht möglich.  §  65a  *  Begriffsänderung  1  Der Begriff «Amt für Fischerei» wird in dieser Verordnung durch «Amt»  ersetzt.  §  65b  *  Übergangsbestimmungen zu der Änderung vom  27.  Mai  2009  1  Bis höchstens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 27.  Mai  2009 können sämtliche Patente auch ohne Sachkunde-Nachweis abge  -  geben werden.  2  Die Gültigkeitsdauer der Patente, welche ohne Sachkunde-Nachweis  abgegeben werden, ist bis zum Ablauf der Jahresfrist gemäss Abs. 1  beschränkt.  3  Für die Pachtfischerei ist bis spätestens am 31.  Dezember 2010 der  Sachkunde-Nachweis zu erbringen.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  66  Rechtskraft  1  Diese Verordnung untersteht dem Referendum.  2  Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat  10  )    ge  -  mäss Art. 46 des Organisationsgesetzes  11  )   auf den 1.  November 1969 in  Kraft.  3  Alle   mit   ihr   in   Widerspruch   stehenden   Bestimmungen   sind   aufgeho  -  ben, insbesondere:  1.  der   Regierungsratsbeschluss   vom   24.  Oktober   1881   betreffend  Prämien auf Fischotter;  2.  der   Landratsbeschluss   vom   29.  November   1893   betreffend   das  Fischerei-Schongebiet in der Seeenge Acheregg in Stansstad;  3.  die Vollziehungsverordnung vom 6.  April 1916 zum Bundesgesetz  betreffend die Fischerei;  4.  das Reglement vom 11.  September 1950 für die Fischereiaufse  -  her.  10)  Vom Bundesrat genehmigt am 12.  September 1969  11)  NG 151.1 (heute aufgehoben)  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  14.06.1969  01.11.1969  Erlass  Erstfassung  A 1969, 692, 914  02.07.1976  02.07.1976  § 8 Abs. 1, 6.  aufgehoben  A 1976, 892, 1191  02.07.1976  02.07.1976  § 8 Abs. 2  geändert  A 1976, 892, 1191  02.07.1976  13.09.1976  § 12 Abs. 1, 1.  totalrevidiert  A 1976, 892, 1191  02.07.1976  02.07.1976  § 42 Abs. 2  geändert  A 1976, 892, 1191  02.07.1976  13.09.1976  § 48 Abs. 2  geändert  A 1976, 892, 1191  02.07.1976  13.09.1976  § 56 Abs. 1  aufgehoben  A 1976, 892, 1191  02.02.1994  01.01.1995  § 17 Abs. 2  geändert  A 1994, 333, 1042  02.02.1994  01.01.1995  § 27 Abs. 3  geändert  A 1994, 333, 1042  02.02.1994  01.01.1995  § 43 Abs. 2  geändert  A 1994, 333, 1042  24.04.1994  24.04.1994  § 2  totalrevidiert  A 1994, 682  21.12.1994  01.01.1995  § 8 Abs. 1, 1.  geändert  A 1994, 2630, A 1995, 539  21.12.1994  01.01.1995  § 8 Abs. 2, 2.  geändert  A 1994, 2630, A 1995, 539  21.12.1994  01.01.1995  § 12a  eingefügt  A 1994, 2630, A 1995, 539  21.12.1994  01.01.1995  § 17 Abs. 3  aufgehoben  A 1994, 2630, A 1995, 539  21.12.1994  01.01.1995  § 27 Abs. 1  geändert  A 1994, 2630, A 1995, 539  21.12.1994  01.01.1995  § 27a  eingefügt  A 1994, 2630, A 1995, 539  21.12.1994  01.01.1995  § 37  aufgehoben  A 1994, 2630, A 1995, 539  21.12.1994  01.01.1995  § 38  aufgehoben  A 1994, 2630, A 1995, 539  21.12.1994  01.01.1995  § 39  aufgehoben  A 1994, 2630, A 1995, 539  21.12.1994  01.01.1995  § 40  aufgehoben  A 1994, 2630, A 1995, 539  21.12.1994  01.01.1995  § 41 Abs. 1  geändert  A 1994, 2630, A 1995, 539  21.12.1994  01.01.1995  § 41 Abs. 3  geändert  A 1994, 2630, A 1995, 539  21.12.1994  01.01.1995  § 42 Abs. 4  geändert  A 1994, 2630, A 1995, 539  21.12.1994  01.01.1995  § 47  aufgehoben  A 1994, 2630, A 1995, 539  21.12.1994  01.01.1995  § 48 Abs. 4  geändert  A 1994, 2630, A 1995, 539  21.12.1994  01.01.1995  § 49  bis  eingefügt  A 1994, 2630, A 1995, 539  21.12.1994  01.01.1995  § 50 Abs. 1  geändert  A 1994, 2630, A 1995, 539  21.12.1994  01.01.1995  § 52  totalrevidiert  A 1994, 2630, A 1995, 539  21.12.1994  01.01.1995  § 55 Abs. 1  geändert  A 1994, 2630, A 1995, 539  19.09.2007  01.01.2008  § 15  totalrevidiert  A 2007, 1541, 1971  27.05.2009  04.08.2009  § 4 Abs. 2, 5.  aufgehoben  A 2009, 943  27.05.2009  04.08.2009  § 6  totalrevidiert  A 2009, 943  27.05.2009  04.08.2009  § 9 Abs. 1, 2.  aufgehoben  A 2009, 943  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  27.05.2009  04.08.2009  § 14  totalrevidiert  A 2009, 943  27.05.2009  04.08.2009  § 18  totalrevidiert  A 2009, 943  27.05.2009  04.08.2009  § 27 Abs. 1  geändert  A 2009, 943  27.05.2009  04.08.2009  § 32  totalrevidiert  A 2009, 943  27.05.2009  04.08.2009  § 33  totalrevidiert  A 2009, 943  27.05.2009  04.08.2009  § 34  aufgehoben  A 2009, 943  27.05.2009  04.08.2009  § 35  aufgehoben  A 2009, 943  27.05.2009  04.08.2009  § 36  aufgehoben  A 2009, 943  27.05.2009  04.08.2009  § 50 Abs. 1  geändert  A 2009, 943  27.05.2009  04.08.2009  § 52 Abs. 1  geändert  A 2009, 943  27.05.2009  04.08.2009  § 52 Abs. 2  geändert  A 2009, 943  27.05.2009  04.08.2009  § 55 Abs. 1  geändert  A 2009, 943  27.05.2009  04.08.2009  § 65a  eingefügt  A 2009, 943  27.05.2009  04.08.2009  § 65b  eingefügt  A 2009, 943  09.06.2010  01.01.2011  § 60 Abs. 2  geändert  A 2010, 1031, 1575  23.10.2013  01.01.2014  Erlasstitel  geändert  A 2013, 1760; A 2014, 9  23.10.2013  01.01.2014  § 10  totalrevidiert  A 2013, 1760; A 2014, 9  23.10.2013  01.01.2014  § 13a  eingefügt  A 2013, 1760; A 2014, 9  23.10.2013  01.01.2014  § 14 Abs. 3  geändert  A 2013, 1760; A 2014, 9  23.10.2013  01.01.2014  § 15 Abs. 1, 2a.  eingefügt  A 2013, 1760; A 2014, 9  23.10.2013  01.01.2014  § 15 Abs. 1, 3a.  eingefügt  A 2013, 1760; A 2014, 9  23.10.2013  01.01.2014  § 31 Abs. 1  geändert  A 2013, 1760; A 2014, 9  27.05.2015  01.01.2016  § 5  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  16.12.2015  01.01.2017  § 15 Abs. 2  geändert  A 2015, 2080; A 2016, 491  29.06.2016  01.01.2017  § 57  totalrevidiert  A 2016, 1180, 1604  29.06.2016  01.01.2017  § 59 Abs. 4  geändert  A 2016, 1180, 1604  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  14.06.1969  01.11.1969  Erstfassung  A 1969, 692, 914  Erlasstitel  23.10.2013  01.01.2014  geändert  A 2013, 1760; A 2014, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 24.04.1994
                            24.04.1994  totalrevidiert  A 1994, 682
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2, 5. 27.05.2009
                            04.08.2009  aufgehoben  A 2009, 943
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 27.05.2009
                            04.08.2009  totalrevidiert  A 2009, 943
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1, 1. 21.12.1994
                            01.01.1995  geändert  A 1994, 2630, A 1995, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1, 6. 02.07.1976
                            02.07.1976  aufgehoben  A 1976, 892, 1191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 02.07.1976
                            02.07.1976  geändert  A 1976, 892, 1191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2, 2. 21.12.1994
                            01.01.1995  geändert  A 1994, 2630, A 1995, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1, 2. 27.05.2009
                            04.08.2009  aufgehoben  A 2009, 943
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 23.10.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2013, 1760; A 2014, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, 1. 02.07.1976
                            13.09.1976  totalrevidiert  A 1976, 892, 1191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a 21.12.1994
                            01.01.1995  eingefügt  A 1994, 2630, A 1995, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a 23.10.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1760; A 2014, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 27.05.2009
                            04.08.2009  totalrevidiert  A 2009, 943
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 3 23.10.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1760; A 2014, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 19.09.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1541, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1, 2a. 23.10.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1760; A 2014, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1, 3a. 23.10.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1760; A 2014, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2 16.12.2015
                            01.01.2017  geändert  A 2015, 2080; A 2016, 491
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2 02.02.1994
                            01.01.1995  geändert  A 1994, 333, 1042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 3 21.12.1994
                            01.01.1995  aufgehoben  A 1994, 2630, A 1995, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 27.05.2009
                            04.08.2009  totalrevidiert  A 2009, 943
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 1 21.12.1994
                            01.01.1995  geändert  A 1994, 2630, A 1995, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 1 27.05.2009
                            04.08.2009  geändert  A 2009, 943
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 3 02.02.1994
                            01.01.1995  geändert  A 1994, 333, 1042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27a 21.12.1994
                            01.01.1995  eingefügt  A 1994, 2630, A 1995, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 1 23.10.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1760; A 2014, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 27.05.2009
                            04.08.2009  totalrevidiert  A 2009, 943
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 27.05.2009
                            04.08.2009  aufgehoben  A 2009, 943
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 27.05.2009
                            04.08.2009  aufgehoben  A 2009, 943
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 27.05.2009
                            04.08.2009  aufgehoben  A 2009, 943
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 21.12.1994
                            01.01.1995  aufgehoben  A 1994, 2630, A 1995, 539  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 21.12.1994
                            01.01.1995  aufgehoben  A 1994, 2630, A 1995, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 21.12.1994
                            01.01.1995  aufgehoben  A 1994, 2630, A 1995, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 21.12.1994
                            01.01.1995  aufgehoben  A 1994, 2630, A 1995, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 1 21.12.1994
                            01.01.1995  geändert  A 1994, 2630, A 1995, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 3 21.12.1994
                            01.01.1995  geändert  A 1994, 2630, A 1995, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 2 02.07.1976
                            02.07.1976  geändert  A 1976, 892, 1191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 4 21.12.1994
                            01.01.1995  geändert  A 1994, 2630, A 1995, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Abs. 2 02.02.1994
                            01.01.1995  geändert  A 1994, 333, 1042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 21.12.1994
                            01.01.1995  aufgehoben  A 1994, 2630, A 1995, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Abs. 2 02.07.1976
                            13.09.1976  geändert  A 1976, 892, 1191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Abs. 4 21.12.1994
                            01.01.1995  geändert  A 1994, 2630, A 1995, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 bis 21.12.1994
                            01.01.1995  eingefügt  A 1994, 2630, A 1995, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Abs. 1 21.12.1994
                            01.01.1995  geändert  A 1994, 2630, A 1995, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Abs. 1 27.05.2009
                            04.08.2009  geändert  A 2009, 943
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 21.12.1994
                            01.01.1995  totalrevidiert  A 1994, 2630, A 1995, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 1 27.05.2009
                            04.08.2009  geändert  A 2009, 943
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 2 27.05.2009
                            04.08.2009  geändert  A 2009, 943
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Abs. 1 21.12.1994
                            01.01.1995  geändert  A 1994, 2630, A 1995, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Abs. 1 27.05.2009
                            04.08.2009  geändert  A 2009, 943
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Abs. 1 02.07.1976
                            13.09.1976  aufgehoben  A 1976, 892, 1191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 29.06.2016
                            01.01.2017  totalrevidiert  A 2016, 1180, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Abs. 1 25.10.2006
                            01.01.2007  geändert  A 2006, 1705, A 2007, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 4 29.06.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1180, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Abs. 2 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65a 27.05.2009
                            04.08.2009  eingefügt  A 2009, 943
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65b 27.05.2009
                            04.08.2009  eingefügt  A 2009, 943  24