Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
                            über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 14. Oktober 2005 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Der  Kanton  Obwalden  tritt  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die Aufsicht  sowie  Bewilligung  und  Ertragsverwendung  von  interkantonal oder  gesamtschweizerisch  durchgeführten  Lotterien  und  Wetten  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Januar 2005 3 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Der    Regierungsrat    wird    ermächtigt,    Vereinbarungsänderungen    im Rahmen   seiner   verfassungsmässigen   Finanzbefugnisse   in   unterge- ordneten   Fragen   sowie   in   Bezug   auf   Zuständigkeit   und   Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Die   Änderungen   und   die   Aufhebung   bisherigen   Rechts   werden   im Anhang 4 geregelt.  Sie  treten  mit  dem  Inkrafttreten  der  Interkantonalen Vereinbarung in Kraft. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Der  Regierungsrat  wird  mit  dem  Vollzug  beauftragt.  Dieser  Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2005, 1275
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB    101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB    975.42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ABl 2005, 1276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In Kraft seit 1. Juli 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsgültigkeit: ABl 2005, 1449