VERORDNUNG über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
                            VERORDNUNG  über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten  (vom 24.  September  2007  1  ; Stand am 1.  Januar  2008)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  90 Absatz  2 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Grundsatz
                            Der Kanton unterstützt im Rahmen dieser Verordnung Massnahmen zur  Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mit Finanzhilfen an  Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Abgrenzung der Berggebiete
                            Das Berggebiet bestimmt sich nach Artikel  1 Absatz  3 der Verordnung über  den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von  Zonen  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Unterstützungsberechtigte Personen
                            1  Unterstützungsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer von  Wohnhäusern in Berggebieten, soweit sie die Wohnung selbst bewohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzhilfen werden in der Regel an Personen bis zum 60. Altersjahr  gewährt. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Art der Massnahme
                            1  Die Unterstützung wird in Form von Finanzhilfen für die Sanierung von  bestehenden Wohnhäusern gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 5.  Oktober  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 912.1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Neubau ist der Sanierung gleichgestellt, sofern er als Ersatz für Wohn  -  verhältnisse dient, deren Sanierung sich im Hinblick auf den Zustand und  die Kosten nicht vertreten lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine zusätzliche Wohnung wird unterstützt, sofern der Wohnbedarf länger  -  fristig ausgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Erwerb von Gebäuden oder Teilen davon kann unterstützt werden,  wenn der Erwerb sinnvoller ist und als Ersatz für die ausgewiesenen bauli  -  chen Massnahmen dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  An Unterhalts- und Reparaturarbeiten werden keine Finanzhilfen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organisation und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Vollzugsorgane
                            Vollzugsorgane sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die zuständige Direktion  4  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Landwirtschaftskommission  5  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das zuständige Amt  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Regierungsrat
                            Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieser Verordnung  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Zuständige Direktion
                            Die zuständige Direktion  7   übt die unmittelbare Aufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Landwirtschaftskommission
                            1  Die Landwirtschaftskommission genehmigt die Sanierungsprojekte und  sichert die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verfügt allfällige Rückerstattungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Vgl. Art.  5 Bst.  d und Art.  9 KLWV (RB 60.1111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Zuständiges Amt
                            Das zuständige Amt  8   erfüllt alle Aufgaben nach dieser Verordnung, soweit  diese nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Investitionshilfen und Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Finanzhilfen
                            1  Der Kanton gewährt Finanzhilfen an die anrechenbaren Kosten eines  Projekts. Diese können in Form von Beiträgen und zinslosen Darlehen  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Projekt bereits aufgrund einer anderen Gesetzgebung durch  Beiträge unterstützt, kann gestützt auf diese Verordnung nur noch ein  Darlehen gewährt werden. Erhält ein Projekt ein Darlehen gestützt auf eine  andere Gesetzgebung, ist nach dieser Verordnung nur noch ein Beitrag  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Darlehen sind längstens innert 20 Jahren zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung nach dieser  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die Höhe der Finanz  -  hilfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Anrechenbare Kosten
                            1  Kosten sind anrechenbar, soweit sie bezwecken, gesunde und der Famili  -  engrösse angepasste Wohnverhältnisse zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die anrechenbaren  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Bauliche Anforderungen
                            1  Unterstützt werden nur kostengünstige und energiesparende Baulö  -  sungen, die dem Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton gewährt Finanzhilfe nur, wenn das Sanierungsprojekt die  Anforderungen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes und des  Umweltschutzes erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arbeiten, die bereits in Ausführung begriffen oder bereits abgeschlossen  sind, werden nicht unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Finanzielle Verhältnisse
                            1  Finanzhilfe kann nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des Sanie  -  rungsprojekts gesichert und die vorgesehenen Massnahmen für die  Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller im Verhältnis zu ihrem oder seinem  Einkommen längerfristig tragbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzhilfe wird nur für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen  und Bewohner gestützt auf das steuerbare Einkommen und Vermögen sich  über bescheidene finanzielle Verhältnisse ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt im Reglement die Einkommens- und Vermögens  -  grenzen fest, ab denen die Finanzhilfe gekürzt oder verweigert wird. Er kann  Mindest- und Höchstwerte der Erstellungskosten festlegen, die erreicht sein  müssen, damit Finanzhilfe zugesichert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Bereitstellung der finanziellen Mittel
                            1  Finanzhilfen nach dieser Verordnung richten sich nach den ordentlichen  Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die bewilligten finanziellen Mittel nicht ausreichen, werden die  Gesuche aufgrund der folgenden Kriterien berücksichtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  personelle Voraussetzungen, insbesondere Familien mit Kindern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bauliche Dringlichkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gesuchseingang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Zweckerhaltung und Rückerstattung
                            1  Werden die für die Zusicherung der Finanzhilfe massgebenden Vorausset  -  zungen oder die daran geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht oder  unvollständig erfüllt, kann die zugesicherte Finanzhilfe gekürzt oder die  Zusicherung rückgängig gemacht werden. Bereits bezogene Beiträge sind  ganz oder teilweise zurückzuerstatten und bereits bezogene Darlehen  vorzeitig zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Objekt, für das Finanzhilfe gewährt wurde, innerhalb von 20  Jahren seit der Auszahlung der Finanzhilfe (bei Akontozahlungen nach der  Schlusszahlung) seinem Zweck entfremdet oder ändert die Liegenschaft in  dieser Frist mit Gewinn die Hand, so sind die vom Kanton ausbezahlten  Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten beziehungsweise sind bezo  -  gene Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Bei Zweckentfremdung oder  gewinnbringender Veräusserung kann zusätzlich ein Zins eingefordert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine volle oder teilweise Rückerstattung von Beiträgen beziehungsweise  vorzeitige Rückzahlung von Darlehen kann auch verlangt werden, wenn  sich die finanziellen Verhältnisse der durch die Finanzhilfe Begünstigten  grundlegend und voraussichtlich dauernd verbessert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän  -  kung gebührenfrei im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf andere Weise  die unrechtmässige Ausrichtung von Finanzhilfen erwirkt, muss den  entsprechenden Betrag ganz oder teilweise zurückerstatten beziehungs  -  weise vorzeitig zurückzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Verjährung
                            1  Die Rückerstattungsansprüche nach Artikel  15 verjähren mit Ablauf eines  Jahres, nachdem die zuständige Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten  hat, in jedem Falle aber innert Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung  des Anspruchs. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung  hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so  gilt diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Sie  ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Gesuch
                            Wer Finanzhilfen beansprucht, hat dem zuständigen Amt  9   ein Gesuch  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Prüfung des Gesuches
                            Das zuständige Amt  10   prüft, ob die für die Gewährung der Finanzhilfe erfor  -  derlichen Bedingungen erfüllt sind. Es stellt der Landwirtschaftskommission  einen entsprechenden Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Zusicherung
                            Die Landwirtschaftskommission sichert die Finanzhilfen zu (Art.  8).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Baubeginn
                            1  Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Finanzhilfe  rechtskräftig zugesichert ist und die Baubewilligung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei vorzeitigem Baubeginn ohne vorgängige schriftliche Bewilligung der  Landwirtschaftskommission wird keine Finanzhilfe gewährt und auf das  Gesuch wird nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Auszahlung
                            1  Die Finanzhilfe wird im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt, wenn  allfällige Projektauflagen erfüllt sind und die Schlussabrechnung für die  Sanierungsarbeiten vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können Teilzahlungen ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Einsichtsrecht
                            1  Wer Finanzhilfen nach dieser Verordnung beansprucht oder erhalten hat,  hat den zuständigen Behörden auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen  offen zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das Einsichtsrecht verweigert, können die Zusicherung oder Ausrich  -  tung von Finanzhilfen abgelehnt und erbrachte Leistungen zurückgefordert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Gebühren
                            Die Gebühren, die beim Vollzug dieser Verordnung erhoben werden, richten  sich nach der Gebührenverordnung  11   und dem Gebührenreglement  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Verfahren
                            Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Ausführungsrecht
                            Der Regierungsrat erlässt ein Reglement, das diese Verordnung näher  ausführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung vom 30.  Juni  1971 betreffend Massnahmen zur Sanierung  der Wohnverhältnisse in Berggebieten  14   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Übergangsbestimmungen
                            Für Projekte, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt  sind, gilt das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Artikel  15  Absatz  4 bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch den Bund  15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt am 1.  Januar  2008 in Kraft.  Im Namen des Landrats  Der Präsident: Leo Arnold  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   RB 20.3321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Vom Bund genehmigt am 3.  Januar  2008.  7