Reglement über die Schätzung und Schadenregelung
                            Reglement  über die Schätzung und Schadenregelung  (Schätzungs- und Schadenreglement)  vom 3. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2019)  Der Verwaltungsrat der Nidwaldner Sachversicherung (NSV),  gestützt auf Art. 36 des Gesetzes vom 13.  Dezember 2017 über die Nid  -  waldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgmeine Bestimmungen  1.1 Organisation  §  1  Expertinnen und Experten  1  Die  Geschäftsleitung  setzt  für die Schätzung und  Schadenerledigung  bei Gebäuden und Mobiliar Schätzungsexpertinnen und  -  experten sowie  Schadenexpertinnen und  -  experten der NSV ein.  2  Sie sorgt dabei für eine zweckmässige Arbeitsaufteilung.  3  Sie kann vorübergehend Hilfskräfte für Schätzungsarbeiten einstellen,  sofern der Arbeitsanfall dies erfordert.  §  2  Aufgaben  1  Die   Expertinnen   und   Experten   der   NSV   führen   Schätzungen,   Scha  -  denerledigungen und Schätzungsrevisionen  durch und nehmen  Aufga  -  ben im Zusammenhang mit der Elementarschadenprävention wahr.  2  Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (spezielle Versicherungswerte,  komplexe Schadenfälle usw.) können sie in Absprache mit der Leiterin  oder dem Leiter Versicherung externe Fachpersonen beiziehen.  1)  NG 613.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Mitwirkungspflicht und Kosten  §  3  Mitwirkung  1  Den Versicherten ist der Zeitpunkt der Schätzung rechtzeitig bekannt  zu geben.  2  Die Versicherten haben der Schätzung beizuwohnen oder sich vertre  -  ten zu lassen. Es ist Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, auch zu je  -  nen anderer Nutzungsberechtigter.  3  Die  Versicherten  sind  verpflichtet,  den Expertinnen und  Experten  der  NSV   auf   Verlangen   alle   erforderlichen   Auskünfte,   insbesondere   hin  -  sichtlich   der   gefahrenerhöhenden   Umstände,   zu   erteilen   und   die   not  -  wendigen Unterlagen (Baupläne, Bauabrechnungen usw.) vorzulegen.  4  Die Versicherten haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung.  §  4  Kosten  1  Die Kosten der Schätzungen und Schadenerledigung gehen zulasten  der NSV.  2  Die Versicherten haben der NSV die Kosten zu vergüten, wenn sich ihr  Schätzungsbegehren   als   unbegründet   erweist,   das   Gebäude   am   Tag  der schriftlich angezeigten Schätzung nicht zugänglich ist oder der NSV  durch das Verschulden der versicherten Person sonstige Umtriebe ent  -  standen sind.  3  Es werden in Rechnung gestellt:  1.  Fr.  95.– je Arbeitsstunde einer Expertin oder eines Experten der  NSV;  2.  die Entschädigung an beigezogene Fachpersonen.  2 Schätzung von Gebäuden  2.1 Schätzung  §  5  Grundsatz  1  Bei allen Gebäuden ist der Neuwert zu schätzen.  2  Die   NSV   kann   kleinere   Neubauten   aufgrund   von   Rechnungsbelegen  ohne Schätzung in die Versicherung aufnehmen oder bei kleineren Än  -  derungen an bestehenden Bauten die Versicherungswerte ohne Schät  -  zung neu festsetzen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat sich der Wert eines Gebäudes nach der Schätzung infolge Teilab  -  bruchs   oder   Teilschadens   erheblich   vermindert,   werden   die   Ver  -  sicherungswerte entsprechend herabgesetzt.  §  6  Neuwert  1  Als Neuwert eines Gebäudes gilt der Kostenaufwand am betreffenden  Standort,   der   für   die   Erstellung   eines   Gebäudes   gleicher   Art,   gleicher  Grösse   und   gleichen   Ausbaus   am   Tag   der   Schätzung   erforderlich   ist  (Art. 18 NSVG  2  )  ). Inbegriffen sind die Kosten für Honorare, Bauplatzin  -  stallationen sowie Baureinigung.  2  Bei der Schätzung des Neuwerts sind die Kosten für folgende Aufwen  -  dungen nicht zu berücksichtigen:  1.  Bodenerwerb;  2.  Arbeiten für die Vorbereitung, Aushub der Baugrube, Wasserhal  -  tung, Aufschüttungen, Planierungs- und Hinterfüllungsarbeiten;  3.  besondere bauliche Vorrichtungen zur Verstärkung des Baugrun  -  des   und   Hangsicherungen   (Spezialfundationen,   Stützmauern,  Baugrubensicherungen, Aussteifungen, Anker usw.);  4.  Werkzeuge, Baugeräte,  noch  nicht verbautes Baumaterial  sowie  Maschinen aller Art;  5.  durch den Bau bedingte Provisorien;  6.  Werkleitungen       für       Wasser,       Strom,       Gas,       Kanalisation,  Grundwasserpumpen,   Erdsonden   einschliesslich   Bohrung,   usw.  ausserhalb des Gebäudes;  7.  Anschlussgebühren   für   Wasser,   Strom,   Gas,   Kanalisation   usw.  sowie alle übrigen Baunebenkosten;  8.  Umgebungsarbeiten, Platz- und Gartengestaltung;  9.  alle baulichen Anlagen ausserhalb des Gebäudes, die zur Liegen  -  schaft gehören und kein Gebäude darstellen;  10.  Ufermauern und Bachläufe.  3  Besondere bauliche Vorrichtungen gemäss Abs. 2 Ziff. 3 und bauliche  Anlagen gemäss Abs. 2 Ziff. 9 können bei der NSV freiwillig versichert  werden (siehe Anhang 1). Sie sind diesfalls im Schätzungsprotokoll mit  Wertangabe aufzuführen.  §  7  Berechnung  1  Der   Neuwert   des   Gebäudes   entspricht   der   ermittelten   Summe   der  kostenverursachenden Einheiten (kubische Berechnung nach SIA 116)  multipliziert mit den Kosten je Einheit (Kubikmeterpreis).  2)  NG 613.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der für das Gebäude beziehungsweise für die einzelnen Gebäudeteile  massgebliche   Einheitspreis   richtet   sich   nach   den   Aufwendungen   für  Bauten   mit   gleicher   Bauweise.   Massgebend   sind   die   mittleren   Erstel  -  lungskosten, welche am Standort des Gebäudes gelten. Zu berücksich  -  tigen sind dabei auch Transportkosten, die durch Höhenlage, Entfernun  -  gen und Transporterschwernisse bedingt sind.  3  Bei Altbauten gelten die mittleren Erstellungskosten, wie sich diese bei  einem   Wiederaufbau   in   der   vorhandenen   Bauweise   und   mit   gleichen  Bauelementen   ergeben   würden,   ohne   Rücksicht   darauf,   dass   die   vor  -  handene Bauart nicht mehr üblich ist.  4  Bei   Umbauten   werden   die   Aufwendungen   für   Abbruch-   und   Anpas  -  sungsarbeiten, die keine Werterhöhung bewirken, nicht berücksichtigt.  §  8  Ergebnis  1  Das   Schätzungsergebnis   ist   mit   vorhandenen   Bauabrechnungen   zu  vergleichen.   Im   Einzelfall   ausnahmsweise   günstige   Erstellungskosten  (besondere   Preisvergünstigungen,   Abgebote,   Eigenlieferungen   und  Eigenleistungen   usw.)   wie   auch   ungewöhnlich   hohe   Baukosten   (zum  Beispiel zufolge Änderungen bei der Planung und Überbauung), die auf  ausserordentliche Umstände zurückgehen und die sich bei einem allfäl  -  ligen Wiederaufbau nicht wiederholen, sind nicht zu berücksichtigen.  2  Die kostenverursachende Einheit ist der Kubikmeter umbauten Raum  -  es.  3  Die Ausmasse sind bei jeder Schätzung nachzuprüfen.  §  9  Anpassung  1  Die Versicherungswerte werden für alle versicherten Gebäude auf den  Prämienverfall   angepasst,   wenn   sich   der  Zürcher   Index   für   Wohnbau  -  preise, ausgehend von der letzten Indexierung der Versicherungswerte,  um 3% oder mehr verändert hat.  2  Die   angepassten   Versicherungswerte   werden   den   Versicherten   zu  -  sammen mit der Jahresprämienrechnung eröffnet.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Schätzungsverfahren  §  10  Einleitung  1  Die Schätzung der Versicherungswerte erfolgt:  1.  auf   begründetes   Begehren   der   Gebäudeeigentümerin   oder   des  Gebäudeeigentümers;  2.  auf   Anordnung   der   NSV,   insbesondere,   wenn   in   Erfahrung   ge  -  bracht wird, dass der Wert eines Gebäudes nicht mehr dem Ver  -  sicherungswert entspricht.  2  Die   Gebäudeeigentümerin   oder  der  Gebäudeeigentümer  ist   bei   Neu  -  bauten   und   Änderungen   an   bestehenden   Bauten   verpflichtet,   nach  Vollendung der Bauarbeiten bei der NSV einen Schätzungsantrag ein  -  zureichen.  §  11  Protokoll  1  Die   Schätzungsexpertinnen   und  -  experten   erstellen   über   jede   Schät  -  zung ein Protokoll.  2  Das Schätzungsprotokoll hat sämtliche Angaben zu enthalten, die nö  -  tig   sind,   um   den   Versicherungswert   des   Gebäudes   im   Zeitpunkt   der  Schätzung, die versicherten Teile und die Tarifierung zu ermitteln.  3  Es muss insbesondere folgende Angaben enthalten:  1.  Grund, Ort und Datum der Schätzung;  2.  Baukosten zum Neuwert des Objektes;  3.  Kubatur des umbauten Raumes;  4.  freiwillig versicherte Objekte;  5.  besondere technische Einrichtungen;  6.  nötigenfalls Gebäudeskizze/Fotos;  7.  Zweckbestimmung   des   Gebäudes   beziehungsweise   der   Gebäu  -  deteile;  8.  Bauartklassen;  9.  Erstellungsjahr;  10.  Gebäudezustand und allfällige Mängel.  §  12  Eröffnung  1  Das Schätzungsergebnis wird den Versicherten mittels Zustellung der  Versicherungspolice eröffnet.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schätzung von Mobiliar  §  13  Versicherungsort  1  Die Versicherung der beweglichen Sachen erstreckt sich räumlich auf  die   in   der  Versicherungspolice   als   Versicherungsort   bezeichneten   Ge  -  bäude und Lagerplätze.  2  Hausrat,   der   vorübergehend   ausserhalb   des   Versicherungsortes   ver  -  bracht wird, bleibt längstens 1 Jahr gedeckt.  3  Ausserhalb   des   Versicherungsortes   erlittene   Feuer-   und   Elementar  -  schäden   in   den   Bereichen   Gewerbe,   Landwirtschaft,   Fahrzeuge   und  Hausrat sind im Rahmen der Produktedeklaration versichert.  4  Landwirtschaftliches Inventar und Nutzvieh bleiben bei betriebsbeding  -  ter vorübergehender Verstellung innerhalb der Schweiz auch ohne be  -  sondere Vereinbarung versichert.  5  Die   NSV   umschreibt   den   Versicherungsort   für   Boote   und   Schiffe,  Motorfahrzeuge und Motorfahrräder nach den in der Privatversicherung  geltenden   Grundsätzen   und   setzt   dementsprechend   die   Bedingungen  fest.  §  14  Antragsformular  1  Die NSV stellt dem Versicherungsnehmer geeignete Antragsformulare  zur Verfügung, welche die Aufstellung eines umfassenden Inventars der  zu versichernden beweglichen Sachen ermöglichen.  2  Alle   nicht   dem   Versicherungsobligatorium   unterstellten   beweglichen  Sachen, die mitversichert werden sollen, sind im Antragsformular unter  Angabe ihres Wertes aufzuführen.  §  15  Wertfestsetzung  1. allgemein  1  Die NSV kann für den Hausrat je nach Wohnungs- beziehungsweise  Haushaltgrösse   aufgrund   der   Durchschnittswerte   für   vergleichbare  Haushalte pauschale Versicherungswerte ohne Schätzung festsetzen.  2  Anstelle   der   pauschalen   Versicherungswerte   kann   die   NSV   von   den  Versicherten die detaillierte Versicherungsaufstellung verlangen.  3  Im Einvernehmen mit der NSV haben die Versicherten die Möglichkeit,  besondere Gegenstände unter Angabe ihres Wertes zusätzlich zu ver  -  sichern.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  16  2. Sonderfälle  1  Gegenstände,   Warenlager,   Halbfabrikate   und   Vorräte,   die   wert-   oder  mengenmässig grossen Schwankungen unterworfen sind, werden in der  Regel dauernd zum höchstmöglich vorhandenen Wert versichert.  2  Sie  können  auf Verlangen der  Versicherungsnehmerin  oder des  Ver  -  sicherungsnehmers versichert werden:  1.  für eine Versicherungssumme an einem im Voraus festgesetzten  Stichtag;  2.  zu einem pauschalen Durchschnittswert. Letzterer ergibt sich aus  dem Mittel  zwischen  dem höchstmöglichen  und dem  tiefstmögli  -  chen Wert der zu versichernden Warenbestände.  3  In   der   Stichtagversicherung   meldet   die   Versicherungsnehmerin   oder  der Versicherungsnehmer der NSV binnen vier Wochen ab dem jeweili  -  gen Stichtag jene Versicherungssumme, die er ab dem Stichtag benö  -  tigt. So lange keine neue Meldung erfolgt, gilt jeweils die zuletzt gemel  -  dete Versicherungssumme.  4  Bei der Versicherung zu einem pauschalen Durchschnittswert hat die  Unterversicherung   eine   entsprechende   Reduktion   der   Versicherungs  -  leistung zur Folge.  4 Abgrenzung zwischen Gebäude und Mobiliar  §  17  Abgrenzung  1  Zum Gebäude gehören:  1.  die   Bestandteile   gemäss   Art.   642   des   Schweizerischen   Zivilge  -  setzbuches (ZGB)  3  )  ;  2.  bauliche   Einrichtungen,   die,   ohne   Bestandteil   des   Gebäudes   zu  bilden, normalerweise zu diesem gehören, im Eigentum der Ge  -  bäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers stehen und so  befestigt oder angepasst sind, dass sie ohne erhebliche Einbusse  ihres   Wertes   oder   ohne   wesentliche   Beschädigung   des   Gebäu  -  des nicht entfernt werden können;  3)  SR 210  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bei  Wohnhäusern  und  Wohnungen auch  die  nach  Ortsgebrauch  zur Grundausstattung  gehörenden  Einrichtungsgegenstände,  die  im Eigentum der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigen  -  tümers   stehen,   selbst   wenn   sie   ohne   erhebliche   Einbusse   ihres  Wertes oder ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes ent  -  fernt werden können;  4.  maschinelle Teile untergeordneter Natur, die mit einer baulichen  Einrichtung ein zusammenhängendes Ganzes bilden.  2  Bei gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Anlagen gelten  nicht als Bestandteil des Gebäudes:  1.  betriebliche Einrichtungen wie Maschinen oder Apparate;  2.  die   zugehörigen   baulichen   Einrichtungen   wie   Fundamente,   So  -  ckel,   Fördereinrichtungen   oder   Behälter,   einschliesslich   Leitun  -  gen,   die   mit   betrieblichen   Einrichtungen   ein   zusammenhängen  -  des Ganzes bilden.  3  Von Mietern oder Pächtern eingebrachte, fest mit dem Gebäude ver  -  bundene bauliche Einrichtungen (Mieter- und Pächtereinbau) sind durch  die Mieter oder Pächter zu versichern.  §  18  Anwendungsbeispiele  1  Die Abgrenzung zwischen Gebäude und Mobiliar wird in Anhang 2 mit  einer Liste von Anwendungsbeispielen konkretisiert.  5 Schadenerledigung  5.1 Grundsätze der Entschädigung  §  19  Neuwert  1. Bemessung  1  Bei der Bemessung der Neuwertentschädigung wird von dem Neuan  -  schaffungspreis einer Sache ausgegangen, die mit der zerstörten Sache  identisch beziehungsweise gleichwertig ist in Bezug auf Art, Konstrukti  -  on, technische Leistung und Zweckbestimmung.  2  Kann eine identische beziehungsweise gleichwertige Sache nicht mehr  beschafft   oder wiederhergestellt   werden,  dient   der  Neupreis   zum  Zeit  -  punkt des Schadeneintritts einer möglichst gleichwertigen Sache als Ba  -  sis für die Bemessung der Neuwertentschädigung.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weist ein solcher Ersatzgegenstand infolge technischer Weiterentwick  -  lung   oder   aus   anderen   Gründen   einen   Mehrwert   auf,   wird   dieser   ent  -  sprechend in Abzug gebracht.  §  20  2. Wertminderung  1  In   der   Neuwertversicherung   wird   eine   Wertminderung   infolge   Alter  oder Abnützung in der Regel nicht berücksichtigt.  2  Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Wertminderung eines Bauteils  oder einer beweglichen Sache klar ausserhalb der Unterhalts- und Er  -  neuerungsdauer liegt und das betreffende Objekt aus Sicht eines unab  -  hängigen Dritten  auch  keinen Nutzungs- beziehungsweise  Gebrauchs  -  wert mehr hat.  3  Vorbestandene Schäden werden in Abzug gebracht.  §  21  Zeitwert  1  Bei   einer  Zeitwertversicherung,   wird   im   Schadenfall   der  Neuwert   ab  -  züglich einer Wertminderung infolge Alterung und Abnützung als Scha  -  den  anerkannt.  Die  Abschreibung  erfolgt linear  bis zur totalen  Entwer  -  tung.  2  Es gelten:  1.  für Gebäudeteile die paritätische Lebensdauertabelle des Hausei  -  gentümer- und Mieterverbandes;  2.  für Fahrzeuge die Eintauschwerte von Eurotax unter Berücksichti  -  gung nachgewiesener ausserordentlicher Investitionen;  3.  für   Seile   und   Masten   eine   individuelle   Bewertung   entsprechend  Standort, Betriebszustand und vorbestandener Schäden;  4.  für Blachen und Stoffe unter Berücksichtigung des tatsächlichen  Zustandes die folgenden Richtwerte: bis 5 Jahre 0% Abzug; über  5 Jahre jeweils 10% Abzug je zusätzliches Jahr.  §  22  Vereinbarter Wert  1  Ist   eine   feste   Versicherungssumme   vereinbart,   entspricht   der   De  -  ckungsgrad dem Verhältnis zwischen dem vereinbarten Wert und dem  Neuwert.  §  23  Unterversicherung  1  Besteht eine Unterversicherung, wird die Entschädigung gekürzt, wenn  die   Unterversicherung   mehr   als   10%   beträgt   (Schätzungstoleranz   von  10%).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  24  Minderwertentschädigung  1  Eine   Minderwertentschädigung   im   Sinne   von   Art.   56   Abs.   3   NSVG  4  )  wird geleistet, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind:  1.  es besteht ein Missverhältnis zwischen den Kosten der Behebung  und der Beeinträchtigung;  2.  es   liegt   eine   geringe   oder   keine   Beeinträchtigung   der   Funktion  vor; und  3.  es besteht eine stärkere ästhetische Beeinträchtigung.  2  Eine stärkere ästhetische Beeinträchtigung liegt vor, wenn diese einem  unvoreingenommenen   Betrachter   auffällt.   Die   beeinträchtigte   Stelle  muss zudem gut sichtbar sein und darf keine reine Schutzfunktion ge  -  genüber der Witterung erfüllen.  3  Die Minderwertentschädigung beträgt je nach Schwere der Beeinträch  -  tigung 10–30% der mutmasslichen Reparaturkosten.  §  25  Bau- und Unterhaltsmängel  1  Wenn   Schäden   durch   ein   Elementarereignis   ausgelöst   werden,   die  wesentliche   Schadenursache   jedoch   in   einem   Bau-   oder   Unterhalts  -  mangel liegt, sind die Schäden nicht entschädigungsberechtigt (Art. 40  Abs. 3 NSVG  5  )  ).  2  Lässt sich  nicht  eindeutig beantworten,  ob der Mangel  oder das  Ele  -  mentarereignis  die  wesentliche  Schadenursache  ist,  wird  der  Schaden  nach   dem   vermuteten   Grad   der   Ursächlichkeit   anteilsmässig   auf   den  Mangel und das Elementarereignis verteilt.  3  Bei  Blachen  und  Stoffen  sind  Nähte  und Materialien  Schwachstellen,  welche den Schadenverlauf je nach Alterungsgrad wesentlich begünsti  -  gen. Die Entschädigung wird deshalb nach den Richtwerten gemäss §  21 Abs. 2 Ziff. 4 festgesetzt.  §  26  Überschwemmungs- und Hochwasserschäden  1  Der Wassereintritt durch eine undichte Aussenwand, durch einen un  -  dichten  Boden- oder  Wandanschluss,   durch  Rückstauung   aus  der  Ka  -  nalisation oder durch sonstige undichte Leitungsführungen ist nicht ge  -  deckt.  4)  NG 613.1  5)  NG 613.1  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  27  Hagelschäden  1  Die bei Hagelschäden zu berücksichtigenden Besonderheiten und Ent  -  schädigungsregeln werden in einer Richtlinie festgelegt.  §  28  Provisorische Reparatur  1  Eine provisorische Reparatur wird entschädigt, wenn dadurch weitere  Schäden   am   Gebäude   oder   am   Mobiliar   vermieden   werden   können  oder der eingetretene Schaden gemindert werden kann.  2  Eine   provisorische   Installation,   um   den   Betrieb   aufrechtzuerhalten,  geht zulasten des Versicherers für Betriebsunterbruch. Falls keine sol  -  che Versicherung vorhanden ist, geht sie zulasten der Versicherten.  §  29  Abbruch- und Aufräumungskosten  1  Als   Abbruch-   und   Aufräumungskosten,   die   gemäss   Art.   24   Ziff.   1  NSVG  6  )    vergütet werden, gelten die Kosten für die Abtragung und Ent  -  sorgung   ganz   abgeschätzter   Gebäudeteile   sowie   die   Aufräumung   der  Schadenstätte.  2  Kosten für die Entsorgung oder Dekontamination von Luft, Wasser ein  -  schliesslich Löschwasser und Erdreich werden nicht entschädigt, selbst  wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt oder belegt sind.  3  Deckungsverbesserungen richten sich nach den von den Versicherten  gewählten Produkten.  §  30  Eigenleistung  1  Aufräumungsarbeiten   und   Reparaturen   können   in   Eigenleistung   er  -  bracht werden. Bei der Schadenaufnahme ist der Umfang der Arbeiten  festzulegen und der Aufwand mit einem Kostendach im Voraus zu be  -  grenzen.  2  Es gelten die folgenden Stundenansätze:  1.  Privatpersonen   und   Landwirtschaft   für   Aufräumarbeiten   Fr.  25.–  je Stunde;  2.  Arbeit im Gewerbe Fr.  40.– bis 50.– je Stunde.  3  Der Ansatz für Arbeit im Gewerbe basiert auf den Selbstkosten. Liegen  diese nachweislich höher, kann davon abgewichen werden.  4  Sonstige Unkosten, wie Verpflegung und Unkostenbeiträge sowie Es  -  sen für die Helfer, werden nicht entschädigt.  6)  NG 613.1  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Nachweis von Ursache und Umfang des Schadens  §  31  Feststellung, Verfügung  1  Die   Schadenexpertinnen   und   experten   der   NSV   stellen   den   Umfang  des Schadens fest. Hierzu sind sie berechtigt, Mauerwerk oder Holzteile  freizulegen,   Böden   aufbrechen   zu   lassen   usw.   Ebenso   können   sie  Kostenvoranschläge einfordern.  2  Der von der NSV anerkannte Schadenbetrag wird mit der Schadenab  -  rechnung verfügt.  3  Erfolgt keine gleichwertige Wiederherstellung, wird der Schadenbetrag  in einem Abschätzungsbericht verfügt.  §  32  Nachweis  1  Die   Versicherten   sind   berechtigt,   für   die   Schadenabschätzung   auf  eigene Kosten eine Fachperson beizuziehen.  2  Wenn   nicht   offensichtlich   ist,   dass   eine   versicherte   Schadenursache  vorliegt,   kann   von   den   Versicherten   der   Nachweis   verlangt   werden,  dass eine versicherte Ursache den Schaden bewirkt hat.  3  In   der   Bauzeitversicherung   erfolgt   die   Abschätzung   gestützt   auf   den  von   der   Eigentümerin   oder   dem   Eigentümer   nachzuweisenden   Ver  -  sicherungswert im Zeitpunkt des Schadeneintritts.  5.3 Schadenprävention  §  33  Auflagen  1  Im Rahmen der Schadenerledigung wird überprüft, ob allfällige scha  -  denpräventive Auflagen der NSV oder einer anderen Behörde eingehal  -  ten   sind.   Im   Unterlassungsfall   wird   die   Leistung   nach   dem   Grad   des  Verschuldens gekürzt, wenn der Schaden bei Einhaltung der Auflagen  verhindert oder wenigstens gemindert worden wäre.  2  Bei   Elementarschäden   wird   zudem   geprüft,   ob   von   den   Versicherten  gemäss Art. 50 Abs. 3 NSVG  7  )   Schadenverhütungsmassnahmen zu ver  -  langen sind.  7)  NG 613.1  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmung  §  34  Inkrafttreten  1  Das Schadenreglement vom 17.  März 2014 wird aufgehoben.  2  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2019 in Kraft.  A1 Anhang 1: Versicherung besonderer baulicher Vorrichtungen,  baulicher Anlagen ausserhalb des Gebäudes sowie ideeller Werte  §  A1.1  1  Nur   aufgrund   besonderer   Vereinbarung   deckt   die   Gebäudeversiche  -  rung im Rahmen der dafür festgesetzten Versicherungssumme:  1.  Spezielle   Fundationen  und  Baugrubensicherung   (Bohr-,  Ramm-,  Beton-, Holz- und Spezialpfähle, Spund , Rühl- und Pfahlwände,  Schlitzwandpfähle, Aussteifungen, Anker usw.).  2.  Ausserhalb   des   versicherten   Gebäudes   liegende,   nicht   zu   die  -  sem, wohl aber zur Liegenschaft gehörende bauliche Anlagen wie  z.B.  a)  Behälter  b)  Beleuchtungskörper im Freien  c)  Briefkastenanlage freistehend  d)  Brunnen  e)  Einfriedungen  f)  Erdsonden und  -  register  g)  Fahnenstangen  h)  Filterbrunnen  i)  Hühnerhof  j)  Jauchebehälter und  -  gruben  k)  Keltertröge  l)  Klärbecken  m)  Mistgruben  n)  Pavillons  o)  Pergolas  p)  Schwimmbäder  q)  Senkgruben  r)  Silos  s)  Sonnenkollektoren  t)  Tanks jeder Art samt Leitungen und Wannen (betriebliche)  u)  Treibhäuser  v)  Treppen  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            w)  Veloständer  x)  Volieren  y)  Wärmepumpen  z)  Wasser- und Energieleitungen  aa)  Zisternen  3.  Den   künstlerischen   oder   historischen   Wert   von   Gebäuden   und  Gebäudeteilen (protokollierter Wert).  4.  Bauliche   Anlagen   ausserhalb   des   versicherten   Gebäudes,   die  vorwiegend   dem   Elementarschadenrisiko   ausgesetzt   sind,   wie  z.B.  a)  Boots- und andere Stege  b)  Brücken  c)  Einfahrten  d)  Fundamente  e)  Kanäle  f)  Rampen  g)  Sonnenkollektoren freistehend  h)  Stützmauern  i)  Terrassen  j)  Trottoirs  k)  Tunnels  5.  Nebensachen   teilen   im   Zweifelsfall   das   Schicksal   der   Hauptsa  -  che.  A2 Anhang 2: Abgrenzung Gebäude / Mobiliar  §  A2-1  Anwendungsbeispiele allgemein  1  Abweichungen   werden   in   der   Police   oder   in   der   Gebäudeschätzung  festgehalten.  2  Gebäudebestandteile:  1.  Abwasserreinigungsanlagen (ohne betriebliche)  2.  Antennen (nur solche, die dem Gebäudeeigentümer gehören)  3.  Aufzüge  4.  Beleuchtungskörper (ohne betriebliche sowie ohne Leuchtmittel)  6.  Bodenbeläge  7.  Boiler (ohne betriebliche)  8.  Brandmeldeanlagen  9.  Briefkästen (ohne freistehende)  10.  Brückenwaagen (baulicher Teil)  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Dekorationsmalereien  12.  Druck- und Vakuumleitungen (ohne betriebliche)  13.  Elektrische Leitungen (ohne betriebliche)  14.  Elektrische Maschinen (zur baulichen Einrichtung gehörend)  15.  Essen (baulicher Teil)  16.  Futtersilo (baulicher Teil)  17.  Heizanlagen (ohne betriebliche)  18.  Heubelüftungsanlagen (baulicher Teil)  19.  Jauche-·und Mistgruben (mit dem Gebäude verbunden)  20.  Kegelbahnen (baulicher Teil)  21.  Kläranlagen (baulicher Teil)  22.  Klimaanlagen (ohne betriebliche)  23.  Kraftwerke (baulicher Teil)  24.  Kücheneinrichtungen   (wie   Kochherde,   Küchenschränke,   Kühl  -  schränke, Tiefkühltruhen, Waschmaschinen aller Art; für Restau  -  rant , Hotel- und weitere betriebliche Küchen siehe Abs. 3)  25.  Kühlanlagen (ohne betriebliche)  26.  Kehrichtverbrennungsanlagen (baulicher Teil)  27.  Pumpen (der Raumheizung oder der Wasserversorgung dienen  -  de)  28.  Reklameschriften (eingehauen, eingemauert oder aufgemalt)  29.  Reservoire (baulicher Teil)  30.  Rolltreppen  31.  Sanitärinstallationen (ohne betriebliche)  32.  Schalttableaux (ohne betriebliche)  33.  Schaufenster, kästen Scheibenstände (ohne Scheiben und ohne  Transportanlagen)  34.  Silos (baulicher Teil)  35.  Spannteppiche  36.  Sprinkleranlagen  37.  Storen (samt Stoff)  38.  Tankgruben und  -  keller  39.  Tanke einschliesslich Wannen (ohne betriebliche)  40.  Telefonleitungen  41.  Trocknereinrichtungen (baulicher Teil)  42.  Turbinenschächte  43.  Umwälzpumpen  44.  Ventilationsanlagen (ohne betriebliche)  45.  Vorfenster (auch ausgehängte)  46.  Wagenhebeanlagen (baulicher Teil)  47.  Wäscheeinrichtungen (ohne betriebliche)  48.  Wasserenthärtungsanlagen (ohne betriebliche)  49.  Ziegeleiöfen (baulicher Teil)  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.  Zivilschutzanlagen (inkl. technische Ausrüstungen)  3  Bauliche Einrichtungen (vgl. Reglement § 17 Abs. 1 Ziff. 2), falls nicht  Mieter- oder Pächtereinbau  1.  Alarmanlagen  2.  Anpassungsrampen  3.  Anschlagkästen  4.  Ausstellungskästen  5.  Bänke  6.  Behälter (ohne betriebliche)  7.  Bestuhlungen  8.  Buffets  9.  Bühnen  10.  Fasslager  11.  Garderoben  12.  Gegensprechanlagen  13.  Gestelle  14.  Hotelküchen  15.  Kabelkanäle (ohne betriebliche)  16.  Kapellen in Labors  17.  Kassenschränke  18.  Labortische  19.  Lautsprecheranlagen  20.  Podien  21.  Rauchkammern  22.  Restaurantküchen  23.  Sackrutschen  24.  Sauna-Einrichtungen  25.  Sirenen  26.  Spritzanlagen  27.  Stellwände  28.  Telefonkabinen  29.  Theken  31.  Tresore  32.  Wandtafeln  33.  Wasseraufbereitungsanlagen (ohne betriebliche)  34.  Werktische  35.  Whirl-Pools  4  Mobiliar:  1.  Abwaschmaschinen (betriebliche)  2.  Abwasserreinigungsanlagen (maschineller Teil)  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Backöfen (betriebliche)  4.  Brennöfen (betriebliche)  5.  Brückenwaagen (maschineller Teil)  6.  Dämpfer  7.  Dampfkessel  8.  Dampfmaschinen und  -  turbinen  9.  EDV-Anlagen inkl. Kabel  10.  Elektrische Maschinen (betriebliche)  11.  Elektrokessel (betriebliche)  12.  Entmistungsanlagen  13.  Entstaubungsanlagen  14.  Essen (maschineller Teil)  15.  Futteraufzüge  16.  Futterkocher  17.  Futtersilo (mobiler Teil)  18.  Gaskessel  19.  Gattersägen  20.  Gebläse  21.  Geleiseanlagen  22.  Glühöfen  23.  Härteöfen  24.  Hebebühnen  25.  Heubelüftungsanlagen (maschineller Teil)  26.  Heugebläse  27.  Hurden(betriebliche)  28.  Jauche- und Mistmaschinen  29.  Käsekessi  30.  Kehrichtverbrennungsanlagen (maschineller Teil)  31.  Kegelbahnen (maschineller Teil)  32.  Kläranlagen (maschineller Teil)  33.  Kollergänge  34.  Kompaktanlagen  35.  Kraftwerke (maschineller Teil)  36.  Krananlagen samt Geleisen  37.  Kücheneinrichtungen  (betriebliche,  falls   Mieter- oder  Pächterein  -  bau)  38.  Kühlanlagen (maschineller Teil)  39.  Ladentische und  -  korpusse  40.  Lichtreklamen  41.  Mahlgänge  42.  Melkapparate  43.  Milchzentrifugen  44.  Mischkästen  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45.  Motoren   (ohne   diejenigen,   die   dem   Gebäude   oder   Gebäudebe  -  standteil dienen)  46.  Obstpressen  47.  Pressen  48.  Pumpen (betriebliche)  49.  Reklametafeln  50.  Reservoire (maschineller Teil)  51.  Rohrpostanlagen  52.  Rührwerke  53.  Schaufenstereinrichtungen  54.  Schmelzanlagen  55.  Schmelzöfen  56.  Silos (maschineller Teil)  57.  Spänetransportanlagen  58.  Spritzanlagen (maschineller Teil)  59.  Telefonapparate,  -  zentralen  60.  Tierhaltevorrichtungen  61.  Transmissionen  62.  Transportanlagen  63.  Trocknereinrichtungen (betriebliche)  64.  Trotten  65.  Turbinen  66.  Turmuhren  67.  Uhrenanlagen (ohne Leitungen)  68.  Waagen  69.  Wagenhebeanlagen (maschineller Teil)  70.  Wärmeschränke und  -  tische  71.  Wellenböcke  72.  Zähler  73.  Ziegeleiöfen (maschineller Teil)  74.  Zivilschutzausrüstungen (nicht technische)  §  A2-2  Ergänzende Angaben  1  Technische Anlagen, zum Gebäude gehörend. Mit dem Gebäude ver  -  sichert werden:  1.  Gewerbe Produktion und Gastronomie  a)  Alarmanlage   (falls   das   ganze   Gebäude   betreffend,   nicht  betriebsspezifisch)  b)  Brandmeldeanlagen  c)  Kühlzellen fest eingemauert  d)  Sprinkleranlagen  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Landwirtschaft  a)  Entmistungsanlagen  b)  Silos, die innerhalb des Gebäude stehen  3.  Seilbahnen  a)  Fahrzeuge (Bahn)  b)  Masten  c)  Steuerung  d)  Telefonleitungen  e)  Zug- und Tragseile  4.  Wohnhäuser, Schulhäuser, Kirchen, Banken, Versicherungen  a)  Alarmanlagen  b)  Anbauten   wie   Garage,   Velounterstand,   Gartenhaus,   Holz  -  hütte, usw.  c)  Brandmeldeanlagen  d)  Pergolas  e)  Solaranlagen, zum Gebäude gehörend  f)  Sprinkleranlagen  g)  Tankanlagen von Heizungen, die ausserhalb vom Gebäude  sind  h)  Wasseraufbereitungsanlage  i)  Wintergärten  2  Betriebliche   Einrichtungen,   zum   Mobiliar   gehörend.   Als   betriebsbe  -  dingte Einrichtungen werden u.a. mit dem Mobiliar versichert:  1.  Gewerbe Produktion  a)  Absauganlagen   von   Staub,   Späne,   Sägemehl,   Dämpfen,  usw.  b)  Aussenbeleuchtung freistehend  c)  Einbau     von     Spezialleitungen     für     Schweissanlagen     /  Pumpleitungen  d)  Einbrennkabinen (Automalerei)  e)  Fahnenstangen (Fahnenflaggen werden nicht versichert)  f)  Flüssigkeits-Tanke  h)  Gestelle lose oder festmontiert  i)  Hobel- / Drechsler- / Mechanik-Tische  j)  Klimaanlagen  k)  Krananlagen jeglicher Art (Aufzüge Schienenkran)  l)  Laden-Empfangskorpusse  m)  Lüftungsanlage / Mono-Blöcke und Steuerung  n)  Maschinen, die zur Produktion dienen und fest mit dem Ge  -  bäude verbunden sind  o)  Reklametafeln  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  Rolltreppen  q)  Solaranlagen, nicht zum Gebäude gehörend  r)  Sonnenstoren  s)  Spänsilo im Freien und deren Inhalt  t)  Stanz- und Biegemaschinen (Metallbranche)  u)  Warenlifte  v)  Wärmerückgewinnungsanlage  2.  Gastronomie  a)  Absperrgitter und Umzäunung  b)  Aussenbeleuchtung   freistehend   (nicht   direkt   mit   dem   Ge  -  bäude verbunden)  c)  Bartheken  d)  Buffetanlage  e)  Fahnenstangen, freistehend oder am Gebäude festmontiert  f)  Gestelle festmontiert  g)  Hotelzimmerausbauten         (nachträglich         hineingestellte  Duschboxen etc.)  h)  Kegelbahneinrichtungen  i)  Kücheneinrichtungen,   sofern   nicht   mit   dem   Gebäude   ver  -  sichert  j)  Kühlaggregate  k)  Kühlcontainer  l)  Kühlzellen (Container System)  m)  Lüftungssysteme betriebsbedingte / Küche Restaurant ge  -  trennt  n)  Nasszellen im Baukastensystem  o)  Reklametafeln  p)  Sonnenstoren (Gartenrestaurant, Terrassen)  q)  Trennwände mobile  r)  Trocknungsanlagen  3.  Landwirtschaft  a)  Computersteuerung für Fütterungsanlage  b)  Entlüftungsanlagen (je nach Mastbetrieb Computergesteu  -  ert)  c)  Entmistungsanlage  d)  Futtersilo mit Förderschnecke  e)  Gummimatten  f)  Heubelüftung  g)  Jaucherührwerke oder andere Rührwerke, die festmontiert  sind  h)  Krananlagen fest mit Stall verbunden  i)  Legehennen-Einrichtungen / Freilaufgehege  j)  Melkanlage mit Milchabsaugeanlage  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Milchtankanlagen  l)  Selbsttränke-Einrichtung inkl. Leitungsnetz  m)  Silo im Freien  n)  Tierhaltevorrichtungen  o)  Umzäunung bei Freilaufställe  3  Kirchen und Kapellen:  1.  Folgende  protokollierte   Werte  werden   als   Unterposition  mit   dem  Gebäude erfasst:  a)  Altare  b)  Beichtstühle  c)  Figuren  d)  Kanzel  e)  Malereien (Wand und Decke)  f)  Tabernakel  2.  Folgende  Anlagen  und  Einrichtungen   werden   im  Mobiliar  aufge  -  nommen:  a)  Ambo  b)  Lautsprecheranlagen  c)  Lüftungs- und Klimaanlage  d)  Glocken / Glockenstuhl  e)  Orgel  f)  Taufsteine/Weihwasserbecken  g)  Sakrale (Monstranzen, Baldachine)  h)  Schriftenstand  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  03.12.2018  01.01.2019  Erlass  Erstfassung  A 2018, 2146  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  03.12.2018  01.01.2019  Erstfassung  A 2018, 2146  23