Kantonsratsbeschlussüber die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schweizerische Sportmittelschule Engelberg
                            Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schweizerische Sportmittelschule Engelberg vom 6. Juni 1997 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 49 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 2 , beschliesst: 1. Die Vereinbarung über die  Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus  dem  Kanton  Obwalden  in  die  Schweizerische  Sportmittelschule Engelberg vom 22. April 1997 wird genehmigt. 2. Der  Regierungsrat  wir d  ermächtigt,  die  Vereinbarung  veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen. 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 Veröffentlicht  durch  Aufnahme  in  die  elektronische  Gesetzesdatenbank  (Art. 3 Bst. d des Bereinigungsgesetzes vom 30. No vember 2000 (OGS 2000, 50) 2 OGS 1978, 37, OGS 1989, 39, OGS 1993, 55, OGS 1997, 30, OGS 1997, 83, OGS 1999, 126, OGS 2001, 48, OGS 2001, 83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leistungsvereinbarung mit der Schweizerischen Sportmittelschule Engelberg AG v om 26. September 2017 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Ziffer  2 des  Kantonsratsbeschlusses  über  die  Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schül ern aus dem Kanton O b- walden    in    die Schweizerische Sportmittelschule    Engelberg vom 6. Juni 1997 3 ) und gestützt auf Artikel 121 Absatz 4 Buchstabe e des Bi l- dung s gesetzes vom 16. März 2006 4 ) , und die Schweizerische Sportmittelschule Engelberg AG (SSE AG), ve reinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck 1 Diese Leistungsvereinbarung regelt die  Grundlagen und Leistungen s o- wie die Höhe der Beiträge des Kantons Obwalden an die S SE AG für die Aufnahme  und  Ausbildung  von  Schülerinnen / Schülern und Studierenden sowie Lernende r .  Zudem  reg elt  sie  die  Leistungen,  die  die S SE AG z u- gunsten der Schülerinnen / Schüler , Stu d ierenden und Lernenden erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Grundlagen 1 Im  Bereich  der  Orientierungsschule,  des  Gymnasiums  und  der  Beruf s- bildung  erfolgt  die  Ausbildung  an  der  SSE  AG  auf  der  Grun dlage  der  j e- weils massgebenden g e setzlichen Bestimmungen. 2 In den vom Bildungs und Kulturdepartement genehmigten Vollzugsve r- einbarungen werden die massgebenden Bestimmungen  der Volksschule, des Gymnasiums und der Berufsbildung aufg e führt. OGS 2017, 48 3 ) GDB 414.64 4 ) GDB 410.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 3
                            Leist ungen der SSE AG 1 Die SSE AG ist eine Privatschule und bietet folgende Angebote an: a. ein Kurzzeit g ymnasium , b. Ausbildungsangebote der b erufliche n Grundbildung , c. eine Orie n tierungsschule . 2 Die SSE AG gewährt  den  kantonalen  Behörden  ein Besuchs und  Ei n- sicht srecht in alle massgeblichen Unterlagen der Schule. 3 Die SSE  AG nimmt Schülerinnen / Schüler  und Studierende sowie Le r- nende,  welche die sportlichen  und  schulischen Aufnahmebedingungen erfü l len , auf . Sie unterrichtet die Schülerinnen / Schüler , St udierenden und Lerne n den gemäss den bildung s gangspezifischen Vorgaben und führt sie zu den vorgeseh e nen Abschlüssen . 4 Die  SSE  AG  definiert  die  sportlichen  Aufnahmekriterien.  Diese  Aufna h- mekriterien  müssen  mindestens  den  durch  den  Kanton  definierten  Krit e- r ien für die Aufnahme in die Hochbegabtenvereinbarung 5 entspr e chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            4 Zusammenarbeit mit dem Kanton 1 Die  SSE AG  und das zuständige Departement regeln  für  das  Kurzzei t- gymnasium,  die Berufsbildung sowie  für  die Orientierungsschule die  Z u- sammenarbeit in Vollzugsvereinbarungen .  Darin  sind  insbesondere  die bildungsgangspezifischen  rechtlichen  Grundlagen,  die Aufnahmekriterien der  Bildungsangebote, die  Aufsicht, die  administrative  Zusammenarbeit sowie die allfällige Einsitznahme in kantonalen Gremien g e r egelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            5 Kantonsbeiträge 1 Der    Kanton    Obwalden    leistet pro    Seme s ter einen Pro Kopf Kantonsbeitr ag 1 für  Obwaldner  Schülerinnen/Schüler,  Studierende  und Lernende an die SSE AG . Die Höhe der Beiträge richtet sich nach: a. dem  tatsächlichen  Bildungsang ebot  gemäss  Art.  3  Abs.  1  dieser Vereinbarung; b. den  Tarifen gemäss  Interkantonaler V ereinbarung  für  Schulen  mit spezifisch strukturierten  Angeboten  für  Hochbegabte (Hochbega b- tenvereinbarung) 6 . 5 GDB 410.8 6 GDB 410.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 2 Der  Kanton  Obwalden  leistet  einen Pro Kopf Kantonsbeitrag  2  a n  die SSE AG. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach: a. der  Anzahl  der  Obwaldner  Schülerinnen / Schüler in  der  Orienti e- rungsschule . Die Höhe des Kantonsbeitrags 2 für Orientierungssch ü- ler beträgt Fr. 1 000. – pro Jahr ; b. der Anzahl der Obwaldner Studierenden im Kurzzeitgy m n a sium . Die Höhe  des  Kantonsbeitrags 2 ist  die  Differenz  zwisch en  dem  Ka n- tonsbeitrag  an  die  Schülerinnen  und  Schüler  der  Stiftsschule 7 und dem  Jahrest arif  der  Hochbegabtenvereinbarung  sowie  dem Schul- geld gemäss dem für die Kantonsschule Sarnen geltenden A n satz ; c. der  A nzahl  Lernenden in der  Berufsbildung für  die  der  Bund  e i nen Beitrag   entrichtet.   Die   Höhe   des   Kantonsbeitrags   2 beträgt Fr. 1 9 00. – . 3 Die   Kantonsbeiträge   werden   unter dem   Vorbehalt der   jeweiligen Bu d getgenehmigung d ur ch den Kantonsr at ausbezahlt. 4 Die Auszahlung der Kantonsbeiträge erfolgt in j e weils zwei Raten direkt an  die SSE AG .  Die  SSE  AG  unterbreitet  dem  Kanton  pro  Semester  bis spätestens 15.  November bzw. 15. Mai  eine Aufstellung  der  beitragsb e- rechtigten Schülerinnen / Schüler , .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            6 Festlegung und Überprüfung der Kantonsbeiträge 1 Die Kantonsbeiträge und die Tarife der Hochbegabtenvereinbarung sind alle fünf Jahre zu überprüfen. Dabei gilt zu b e achten: a. D ie Kantonsbeiträge dienen der Finanzieru ng der Schule . Sie dü r fen nicht für die Finanzierung von weiteren Tätigkeitsfeldern der SSE AG wie dem Sportbereich oder dem Internat verwendet werden. b. S ind  die  Kantonsbeiträge bedeutend höher  als  die  Schul voll kosten , werden  sie  reduziert. Die Schulkost en  werden  durch  die  SSE AG jährlich ermi t telt. c. Werden Schülerinnen /Schüler,   Studierende   oder   Lernende   aus- se r halb  der Vereinbarung aufgenommen,  muss  deren  Finanzierung o f fengelegt werden. d . Werden  die  Vorschriften  dieser  Leistungsvereinbarung  nicht  ei n ge- halten,  so  kann  der  Regierungsrat  die  Kantonsbeiträge  ganz  oder tei l weise kürzen . 7 Gemäss  Artikel  6  der  Leistungsvereinbarung  mit  dem  Kloster  und  der  Stiftsschule Engelberg  über  die  Aufnahme  und  Ausbildung  von Schülerinnen  und  Schüler  aus dem Kanton Obwalden
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art.
                            7 Sonderabkommen für Schultarife 1 Sonderabkommen für  Schultarife mit  Kantonen  oder  Dritten sind  nur  in Absprache mit dem Bildungs und Kulturdepartement Obwalden zu lä s sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            8 Inkrafttreten und Kündigung 1 Diese Leistungsvereinbarung tritt auf das Schuljahr 20 18/19 in Kraft. 2 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer zweijährigen Kündigung s- frist je auf den 31. Juli von jeder Partei gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            9 Aufh e bung bisherigen Rechts 1 Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Leistungsvereinbarung  wird  die  Vereinb a- rung  über  die  Aufnahme  von  Schülern  aus  dem  Kanton  Obwalden  in  die Schweizerische  Sportmittelschule  Engelberg  vom  22 .  April 1997 8 ) aufg e- hoben. 8 ) GDB 414.64