VERORDNUNG über die Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates
                            VERORDNUNG  über die Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates  (Vorsorgeverordnung; VVR)  (vom 26.  Mai  2013  1  ; Stand am 1.  Januar  2019)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  90 Absatz  2 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Geltungsbereich
                            Diese Verordnung gilt für die amtierenden und, im Rahmen der freiwilligen  Versicherung, für die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zugehörigkeit zur Pensionskasse Uri
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrats sind obligatorisch bei der Pensions  -  kasse Uri zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherung beginnt mit dem Tag, an dem das Regierungsratsmit  -  glied sein Amt antritt und endet mit dem Tag, an dem es aus dem Amt  ausscheidet. Vorbehalten bleibt die freiwillige Weiterführung der Versiche  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, haben die Mitglieder  des Regierungsrats im Verhältnis zur Pensionskasse Uri die gleichen  Rechte und Pflichten wie die übrigen versicherten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Versicherter Lohn und Koordinationsabzug
                            Der versicherte Lohn entspricht dem Jahreshonorar gemäss Artikel  3  Absatz  1 der Nebenamtsverordnung  3   samt dem 13. Monatslohn und den  Teuerungszulagen, vermindert um den vollen Koordinationsabzug der  Pensionskasse Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 5.  Juli  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 2.2251  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zusätzliche Altersgutschriften und deren Finanzierung
                            1  Zusätzlich zu den Altersgutschriften gemäss den Bestimmungen der  Pensionskasse Uri wird dem Mitglied des Regierungsrats in der Pensions  -  kasse Uri eine jährliche zusätzliche Altersgutschrift auf sein Altersguthaben  gutgeschrieben. Während den ersten acht Amtsjahren sind es 15 Prozent,  während den nächsten vier Amtsjahren 11,5 Prozent des versicherten  Lohns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton entrichtet der Pensionskasse Uri monatlich die gesamten  Beiträge für die zusätzlichen Altersgutschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  5  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Eintrittsleistung und freiwillige Leistungen der Versicherten
                            Für die Eintrittsleistungen und die freiwilligen Eintrittsleistungen der  Mitglieder des Regierungsrats gelten die Bestimmungen der Pensionskasse  Uri. Die freiwillige Eintrittsleistung darf aber die Invalidenrente gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  5 auf höchstens 60 Prozent des versicherten Lohns erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Freiwillige Versicherung
                            1  Scheidet das Mitglied vor Vollendung des 58. Altersjahrs aus dem Regie  -  rungsrat aus, so kann es die Versicherung freiwillig weiterführen, sofern es  die Freizügigkeitsleistung nicht verlangt. Scheidet das Mitglied nach Vollen  -  dung des 58. Altersjahrs und vor Vollendung des 65. Altersjahrs aus dem  Regierungsrat aus, so kann es die Versicherung freiwillig weiterführen,  sofern es die Altersleistungen nicht verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherung kann nur freiwillig weitergeführt werden, wenn der neue  Arbeitgebende zustimmt. Der während der freiwilligen Versicherung  geltende versicherte Lohn wird auf der Basis des neuen AHV-Lohns  berechnet, entspricht aber höchstens dem versicherten Lohn eines amtie  -  renden Regierungsratsmitglieds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Versicherung bei der Pensionskasse Uri freiwillig weitergeführt,  so haben die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrats die gesamten  Beiträge der Arbeitgebenden und der versicherten Personen nach der  Verordnung über die Pensionskasse Uri (PKV)  5   und nach Artikel  4 und 5 auf  Basis des neuen versicherten Lohns solange zu entrichten, bis sie zwölf  Amtsjahre vollendet hätten. Auf all diesen Beiträgen erfolgt bei der Berech  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Aufgehoben durch LRB vom 5.  September  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 2.4221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nung des Mindestbetrags gemäss Artikel  17 des Freizügigkeitsgesetzes  (FZG)  6   kein Alterszuschlag von 4 Prozent. Während dieser Zeit werden  ihrem Altersguthaben neben den Zinsen sowohl die Altersgutschrift nach  den Bestimmungen der Pensionskasse Uri als auch die zusätzliche Alters  -  gutschrift gemäss Artikel  4, beides berechnet auf Basis des neuen  versicherten Lohns, gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf von zwölf hypothetischen Amtsjahren entrichten die ehema  -  ligen Mitglieder des Regierungsrats Risikobeiträge, welche von der Pensi  -  onskasse Uri festgelegt werden. Das Altersguthaben wächst dann nur noch  um die jährlichen Zinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die freiwillige Versicherung endet auf Wunsch des ehemaligen Mitglieds  des Regierungsrats, spätestens jedoch bei Tod, Invalidität oder bei Vollen  -  dung des 65. Altersjahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung vom 24.  Mai  2000 über die Vorsorge für Mitglieder des  Regierungsrates  7   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Übergangsbestimmung
                            Für ehemalige Mitglieder des Regierungsrats, deren Rechtsanspruch unter  der Verordnung vom 4.  November  1963, unter der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Mai  1976 oder unter der Verordnung vom 24.  Mai  2000 begründet  wurde, gilt jenes Recht, unter dem der Rechtsanspruch entstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9a 8 Übergangsbestimmung zur Änderung
                            vom 5.  September  2018  Für ehemalige Mitglieder des Regierungsrats, deren Rechtsanspruch nach  bisherigem Recht begründet wurde, gilt jenes Recht, unter dem der Rechts  -  anspruch entstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2014 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 831.42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 2.3325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Eingefügt durch LRB vom 5.  September  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 14.  September  2018).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Namen des Landrats  Der Landratspräsident: Dr. Toni Moser  Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal  -  mann
                        
                        
                    
                    
                    
                
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