Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht
                            Vollziehungsverordnung  zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche  Baurecht  (Bauverordnung)  vom 3. Juli 1996 (Stand 1. Januar 2015)  Der Landrat,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 239  des Gesetzes vom 24.  April 1988 über die Raumplanung und das öf  -  fentliche Baurecht (Baugesetz)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  §  1–3  *  ...  2 Planungsvorschriften  2.1 Richtplanung  §  4–6  *  ...  1)  NG 611.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Nutzungsplanung  2.2.1 Gemeinsame Bestimmungen  §  7  Bindung an das kantonale Recht  1  Die Gemeinden sind an die Begriffe, die Mess- und Berechnungswei  -  sen sowie an die Vorschriften der kantonalen Baugesetzgebung  2  )    ge  -  bunden, soweit nicht ausdrücklich Abweichungen als zulässig bezeich  -  net werden.  §  8–9  *  ...  2.2.2 Bauziffern  2.2.2.1 Allgemein  §  10  Anrechenbare Grundstückfläche  1. Grundsätze  1  Als anrechenbare Grundstückfläche gilt die zusammenhängende Flä  -  che eines Grundstückes innerhalb einer Bauzone, inbegriffen die grund  -  stücksinternen Wege und Zufahrten sowie die offenen Abstellplätze für  Fahrzeuge und Boote.  2  Eine Grundstücksfläche gilt auch dann als zusammenhängend, wenn  sie durch Fusswege, Radwege, kleine Gewässer und kleine bewaldete  Flächen beziehungsweise in Industrie- und Gewerbezonen auch durch  Strassen und Anschlussgeleise unterbrochen ist.  3  Nicht als Grundstücksfläche anrechenbar sind:  1.  Wald;  2.  offene Gewässer;  3.  bestehende, oder in einem eigentümerverbindlichen Plan bezie  -  hungsweise Projekt vorgesehene Fahrbahnflächen von Strassen,  einschliesslich Radstreifen.  §  11  2. Verbot mehrfacher Berücksichtigung  1  Eine anrechenbare Grundstückfläche darf nur einmal für die Berech  -  nung der gleichen Bauziffer benützt werden.  2)  NG 611  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2.2 Ausnützungsziffer  §  12  Anrechenbare Geschossflächen  1. Messweise  1  Die anrechenbare Geschossfläche entspricht der Summe aller zu be  -  rücksichtigenden   Bruttogeschossflächen,   einschliesslich   Mauer-   und  Wandquerschnitte.  2  Bei Galeriegeschossen sind die tatsächlichen Flächen anrechenbar.  §  13  2. nicht anrechenbare Bauteile  1  Folgende Bruttogeschossflächen werden nicht berücksichtigt:  1.  Dachgeschosse und Untergeschosse, die im Sinne von Art. 162  des Baugesetzes  3  )   nicht als Vollgeschosse gelten;  2.  Windfänge bei Hauseingängen, abgeschlossene Treppenhäuser,  Liftanlagen sowie Laubengänge;  3.  vom Wohnraum abgetrennte, verglaste Balkone, Veranden, Win  -  tergärten und Vorbauten aller Art ohne heizungstechnische Ein  -  richtungen, im Ausmasse von insgesamt nicht mehr als 20% der  Summe aller anrechenbaren Geschossflächen;  4.  offene ein- und vorspringende Balkone sowie überdeckte, min  -  destens einseitig offene Dachterrassen;  5.  offene Erdgeschossflächen, die als Durchgang oder als Spiel-  oder Erholungsflächen dienen;  6.  Räume für technische Installationen;  7.  Keller, Estriche, Waschküchen und Trockenräume;  8.  Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Kehricht  -  behälter und dergleichen;  9.  in anrechenbaren Untergeschossen:  a)  Bastelräume bis zu 10% der Summe aller anrechenbaren  Geschossflächen;  b)  nicht   gewerblich   genutzte   Fitnessräume,   Saunas   und  Whirlpoolanlagen;  c)  50% der nicht gewerblich genutzten Schwimmbäder sowie  der zugehörigen Nebenräume;  10.  der Freizeit dienende Gemeinschaftsmehrzweckräume in Mehrfa  -  milienhäusern und Wohnsiedlungen, sofern sie mindestens 25  m²  erreichen, bei grösseren Bauten und Anlagen aber dennoch nicht  3% der Summe aller zu berücksichtigenden Bruttogeschossflä  -  chen übersteigen;  3)  NG 611.01  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Schwimmbäder, Fitnessräume, Saunas und Whirlpoolanlagen in  Hotels, sofern diese der Öffentlichkeit für die Mitbenützung offen  stehen; der Zugang für die Öffentlichkeit ist vor Baubeginn als  Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde und zulasten des Hotel  -  grundstücks auf Kosten der Bauherrschaft im Grundbuch einzu  -  tragen.  §  14  Ausnützungsübertragung  1. Zulässigkeit  a) allgemein  1  Eine Ausnützungsübertragung ist zulässig, wenn:  1.  das belastete und das begünstigte Grundstück aneinander an  -  grenzen;  2.  das belastete und das begünstigte Grundstück Bauzonen ange  -  hören, die die gleiche Nutzung zulassen;  3.  durch die Ausnützungsübertragung die zulässige Bruttogeschoss  -  fläche auf  dem begünstigten Grundstück um höchstens einen  Fünftel erhöht wird;  4.  und die übrigen Bauvorschriften einer Ausnützungsübertragung  nicht entgegenstehen.  2  Innerhalb des von einem Bebauungs- oder Gestaltungsplan erfassten  Gebietes können Abweichungen von Ziffer 1, 2 und 3 bewilligt werden.  3  Kettenübertragungen sind nicht zulässig.  §  15  b) bei Strassen und dergleichen  1  Die Ausnützungsübertragung über eine Strasse hinweg ist zulässig,  wenn   durch   die   Erschliessungsstrasse   unüberbaubare   Restparzellen  entstanden sind.  2  Im Bereich der Grundstücksgrenze liegende Wege, private Zufahrten  sowie kleinere Gewässer stehen einer Ausnützungsübertragung nicht  entgegen.  §  16  2. Form; Anmerkung im Grundbuch  1  Die Ausnützungsübertragung bedarf für ihre Gültigkeit der Genehmi  -  gung des Gemeinderates und, sofern nicht alle betroffenen Grundstücke  dem gleichen Eigentümer gehören, der öffentlichen Beurkundung.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausnützungsübertragung ist auf Veranlassung des Gemeinderates  und auf Kosten des begünstigten Grundeigentümers im Grundbuch aller  beteiligten   Parzellen   als   öffentlichrechtliche   Eigentumsbeschränkung  anzumerken.  3  Die Löschung der Anmerkung bedarf der Zustimmung des Gemeinde  -  rates.  2.2.2.3 Überbauungsziffer  §  17  Überbaute Grundfläche  1. Messweise  1  Die überbaute Grundfläche ergibt sich aus der senkrechten Projektion  der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung auf den Erdboden.  2  Als oberirdisch gelten alle aus dem gewachsenen oder tiefergelegten  Terrain hinausragenden Gebäudeteile.  §  18  2. nicht anrechenbare Bauteile  1  Bei der Berechnung der überbauten Grundfläche sind nicht anzurech  -  nen:  1.  offene  ein-  und  vorspringende   Balkone,  sofern  die   Ausladung  nicht mehr als 2.5  m beträgt;  2.  Dachvorsprünge und Vordächer bis zu 1.5  m Ausladung;  3.  Erker, Laubengänge, verglaste Balkone, Veranden und Vorbau  -  ten aller Art, sofern ihre Ausladung nicht mehr als 1.5  m beträgt;  4.  unbewohnte, übergrünte Gebäudeteile wie Tiefgaragen und der  -  gleichen, die dreiseitig mit nicht mehr als 1  m über das gewach  -  sene oder tiefergelegte Terrain hinausragen.  §  19  3. Übertragung überbaubarer Grundflächen  1  Für die Übertragung überbaubarer Grundflächen gelten die Vorschrif  -  ten über die Ausnützungsübertragung.  2.2.2.4 Baumassenziffer  §  20  Umbauter Raum  1. Messweise  1  Anrechenbar ist der oberirdisch umbaute Raum mit seinen Aussen  -  massen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als oberirdisch gelten alle über dem gewachsenen oder tiefergelegten  Terrain liegenden Gebäudeteile.  §  21  2. nicht anrechenbare Bauteile  1  Bei der Berechnung des umbauten Raumes sind nicht anzurechnen:  1.  Volumen von nicht als Vollgeschoss anrechenbaren Geschossen;  2.  einspringende offene Nischen und Balkone;  3.  als allgemeine Verkehrsflächen benutzte Laubengänge, Durch  -  gänge und dergleichen;  4.  Dachvorsprünge   und   Vordächer   mit   einer   Ausladung   bis   zu  1.5  m;  5.  Balkone und Veranden mit einer Ausladung bis zu 2.5  m;  6.  vorspringende Bauteile wie Erker und dergleichen, sofern ihre  Ausladung 1.5  m nicht übersteigt.  §  22  Übertragung von Bauvolumen  1  Für die Übertragung von umbautem Raum gelten die Vorschriften über  die Ausnützungsübertragung.  2.2.2.5 Grünflächenziffer  §  23  Anrechenbare Grünfläche  1  Als anrechenbare Grünflächen gelten:  1.  Wiesen;  2.  Rabatten und Hecken;  3.  Gärten und offene Parkanlagen;  4.  Spielplätze;  5.  Freizeitanlagen und Wege;  6.  Teiche und Weiher;  7.  freistehende Garten- und Gerätehäuschen mit einer Grundfläche  bis zu 9  m²;  8.  gedeckte, seitlich mit weniger als 50% der Aussenabwicklung ge  -  schlossene Gartensitzplätze mit einer Grundfläche bis zu 9  m²;  9.  Flächen gemäss Art. 39 Absatz 2 des Baugesetzes  4  )  .  4)  NG 611.01  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.3 Geschlossene und offene Bauweise  §  24  Geschlossene Bauweise  1. Begriff  1  Als geschlossene Bauweise gilt eine Bauweise, wenn Gebäude zu  -  sammengebaut werden.  §  25  2. Grundsätze  1  In den Zonen geschlossener Bauweise müssen Hauptgebäude seitlich  an die Grenze gestellt und zusammengebaut werden.  2  Besteht keine Baulinie, sind Bauten an die strassenseitige Gebäude  -  flucht zu stellen.  3  Im Rahmen eines Bebauungs- oder eines Gestaltungsplanes sind Ab  -  weichungen zulässig.  §  26  3. Grenzabstände  1  Die ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände sind einzuhalten:  1.  für Hauptgebäude rückwärtig;  2.  für Nebengebäude allseitig;  3.  gegenüber Grundstücken und Gebäuden in einer anderen Zone;  4.  gegenüber Zonen für öffentliche Zwecke und Grünzonen.  2  Im Winkel zusammentreffender Gebäudereihen an Strassen, sind die  rückwärtigen Grenz- und Gebäudeabstände nur so weit einzuhalten, als  es die Verwirklichung der geschlossenen Bauweise zulässt.  §  27  Offene Bauweise  1  Als offen gilt eine Bauweise, wenn die einzelnen Gebäude nach allen  Seiten frei stehen.  2  Bestimmt die Gemeinde im Bau- und Zonenreglement nichts anderes,  gilt die offene Bauweise.  3  Wird in Zonen offener Bauweise zusammengebaut, gelten die Vor  -  schriften über die geschlossene Bauweise sinngemäss.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.4 Gestaltungsvorschriften  §  28  Gebäudelänge; Begriff und Messweise  1  Als massgebliche Gebäudelänge gilt die längere Seite des senkrecht  auf den Erdboden projizierten Gebäuderechtecks.  2  Eingeschossige Anbauten oder Zwischentrakte werden bei der Festle  -  gung der Gebäudelänge nicht berücksichtigt. Die Gemeinden können in  Zonen ohne Bauziffern Höchstlängen für eingeschossige Anbauten oder  Zwischentrakte festlegen.  3  Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Gebäudelänge  am   kleinsten   umschriebenen   Rechteck   zu   messen   (Skizze   im   An  -  hang  1).  §  29  Gebäudehöhe; Messweise und Staffelung  1  Die Gebäudehöhe ist für jeden Gebäudeteil gesondert zu messen:  1.  bei Gebäuden, deren Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und  Oberkante der Fusspfette – bei Flachdachbauten bis Oberkante  der Brüstung – in der Höhe gestaffelt ist (Skizzen im Anhang 9  und 13);  2.  bei im Grundriss gestaffelten Gebäuden am Hang.  2  Die Fassade des Attikageschosses wird bei der Festlegung der Ge  -  bäudehöhe nicht mitgerechnet.  3  Als Staffelung gilt eine Gebäudeversetzung beziehungsweise ein Vor-  oder Rücksprung von 3  m und mehr.  4  Nicht als Staffelung gelten die durch Balkone, Sitzplätze und derglei  -  chen gebildete Fassadenrücksprünge.  §  30  Dachgestaltung  1. allgemein  1  Lukarnen, Gauben und Dacheinschnitte dürfen insgesamt höchstens  60% der Fassadenlänge des obersten Geschosses aufweisen (Skizze  im Anhang 2).  2  Sonnenkollektoren und Solargeneratoren sind zugelassen, sofern nicht  gestützt auf Art. 166 des Baugesetzes  5  )   auf sie zu verzichten ist.  3  Soweit erforderlich, sind hinreichende Massnahmen gegen Schnee-  und Eisrutsche zu treffen.  5)  NG 611.01  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  31  2. Attikageschosse  1  Die Fassade der Attika darf, von oberkant Flachdach bis oberkant  Dach des Attikageschosses gemessen, nicht höher als 3  m sein.  2  Das Attikageschoss ist allseitig um mindestens 1.5  m von der Fassade  des darunterliegenden Geschosses zurückzuversetzen.  3  In diesen Abstandsbereich dürfen ausser Lift-, Treppenhausaufbauten  und Kamine keine vorspringenden Bauteile hineinragen.  2.2.5 Erschliessung  §  32  Übersicht über den Stand der Erschliessung  1  Der Gemeinderat erstellt eine Übersicht über den Stand der Erschlies  -  sung gemäss Art. 21 der Verordnung des Bundesrates über die Raum  -  planung  6  )   und führt die Übersicht nach.  2  Die Übersicht und die Nachführungen sind der zuständigen Direktion  zuzustellen.  §  33  Rechte der Grundeigentümer  1  Die betroffenen Grundeigentümer können sich durch die zuständige  Direktion ermächtigen lassen, ihr Land selber zu erschliessen, wenn die  Gemeinde binnen drei Jahren nach Bezeichnung des Erschliessungsbe  -  reiches die Erschliessung nicht in Angriff nimmt und der Gemeinderat  innerhalb dieser Frist die Erschliessung nicht den Grundeigentümern  überträgt.  Der Gemeinderat tritt den Grundeigentümern das Enteignungsrecht ab  oder räumt ihnen das Recht zur Benutzung des öffentlichen Grundes  ein.  2  Ein von der Gemeinde zu tragender Teil der Erschliessungskosten  wird fällig, sobald die Erschliessungsanlagen benutzbar sind.  6)  SR 700.1  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  34  Beiträge der Grundeigentümer  1  Die zur Erschliessung verpflichtete Gemeinde erhebt von den Grundei  -  gentümern Beiträge an die Kosten der Erschliessung. Die Gemeinde  kann   die   Kosten   der  Erschliessung   vollumfänglich   den  Eigentümern  überbinden, deren Grundstücken die Erschliessung dient. Art. 45 Absatz  2 des Strassengesetzes  7  )   bleibt vorbehalten.  2  Beiträge werden fällig, sobald die Erschliessungsanlagen benutzbar  sind.  2.2.6 Spezielle Vorschriften für einzelne Zonenarten  §  35  Wohnanteil  1  Wird in einer Zone ein Wohnanteil festgelegt, gelten Betriebe für die  gewerbsmässige Beherbergung von Gästen als Wohnnutzung.  §  36  Landwirtschaftszone  1. Grundsatz  1  Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumpla  -  nung  8  )  .  §  37  2. Anmerkung im Grundbuch  1  Soweit nötig veranlasst der Gemeinderat bei Baubewilligungen auf  Kosten des Grundeigentümers die Anmerkung eines Zweckänderungs  -  verbotes im Grundbuch.  §  38  Schutzzonen  1  Werden mit der Ausscheidung von Schutzzonen Nutzungsbeschrän  -  kungen erlassen, die eine Ertragsschmälerung zur Folge haben, sind  die Bewirtschaftungspflicht und die Entschädigung in einem Vertrag zwi  -  schen dem Grundeigentümer und dem Gemeinderat zu regeln.  2  Kommt kein Vertrag zustande, so ist die Bewirtschaftungspflicht durch  Verfügung des Gemeinderates festzulegen. Für die Entschädigung gel  -  ten die Vorschriften des kantonalen Enteignungsgesetzes  9  )  . Die Verfü  -  gung des Gemeinderates kann im Grundbuch angemerkt werden.  7)  NG 622.1  8)  SR 700  9)  NG 266.1  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Direktion erlässt einen Mustervertrag und Richtlinien  für die Entschädigung.  2.2.7 Zonenplanungsverfahren  §  39–40  *  ...  2.2.8 Gestaltungsplan  §  41  Zulässigkeit; räumlicher Zusammenhang  1  Gestaltungspläne können nur über räumlich zusammenhängende Ge  -  biete erlassen werden.  2  Der räumliche Zusammenhang wird auch dann nicht unterbrochen,  wenn   das   Gebiet   des   Gestaltungsplanes   durch   Gewässer,   Wald,  Strassen und Eisenbahnlinien gegliedert wird, sofern eine optische Ein  -  heit erkennbar bleibt.  §  42  Nutzungsberechtigte Fläche  1  Die nutzungsberechtigte Fläche eines Gestaltungsplanes ergibt sich  aus der Summe der anrechenbaren Grundstückflächen.  §  43  Abweichungen vom Zonen- oder Bebauungsplan  1  Abweichungen vom Zonen- oder Bebauungsplan sind nur zulässig,  wenn alle Voraussetzungen gemäss Art. 97 Absatz 3 des Baugeset  -  zes  10  )   erfüllt sind.  3 Beiträge  §  44  *  ...  10)  NG 611.01  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bauvorschriften  4.1 Allgemeine Bestimmungen und Begriffe  §  45  Gebäude  1  Als Gebäude gelten Bauten und Anlagen, die zum Schutze von Men  -  schen, Tieren oder Sachen einen oder mehrere Räume gegen äussere,  namentlich atmosphärische Einflüsse abschliessen.  2  Nicht als Gebäude gelten Bauten und Anlagen mit einer Höhe bezie  -  hungsweise   Tiefe   von   höchstens   1.5  m   und   einer   Grundfläche   von  höchstens 4  m².  §  46  Gewachsenes Terrain  1  Als gewachsenes Terrain gilt der bei Einreichung des Baugesuches  bestehende Verlauf des Bodens.  Wurde der Boden im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des Grund  -  stückes oder zur Umgehung von Bauvorschriften umgestaltet, ist auf  frühere Verhältnisse zurückzugreifen.  §  47  Zeichen und Einrichtungen auf privatem Grund;  Anhörung und Verfahren  1  Vor der Anbringung von Zeichen  und Einrichtungen im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 des Baugesetzes 11
                            )  , ist den Grundeigentümern unter Ansetzung  einer Frist von mindestens 8 Tagen die Gelegenheit zu geben, zu den  beabsichtigten Vorkehren Stellung zu nehmen und ihre Wünsche und  Anregungen bekanntzugeben.  2  Gehen innert Frist keine Wünsche und Anregungen ein, wird davon  ausgegangen, dass die Grundeigentümer mit Art und Standort der Zei  -  chen und Einrichtungen einverstanden sind.  11)  NG 611.01  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Erschliessung  §  48  Zufahrt; Notzufahrt  1. Begriff  1  Als hinreichende Zufahrt gilt die entsprechend der vorgesehenen Nut  -  zung gestaltete Verbindung von Grundstücken und darauf bestehenden  oder vorgesehenen Bauten und Anlagen mit dem hinreichend ausge  -  bauten Strassennetz der Groberschliessung.  2  Im Baugebiet gilt eine Zufahrt nur als hinreichend, wenn sie mindes  -  tens den Notfalleinsatz öffentlicher Dienste (Feuerwehr, Sanität) jeder  -  zeit gewährleistet (Notzufahrt).  3  Die Notzufahrt besteht aus einem Zufahrtsweg oder einer tragfähigen  Fahrspur.  §  49  2. rechtliche Sicherung  1  Jede Zufahrt ist durch den Eintrag einer Dienstbarkeit im Grundbuch  der belasteten und der begünstigten Parzelle sicherzustellen.  2  Solche Dienstbarkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Gemeindera  -  tes geändert oder gelöscht werden.  §  50  3. Verzicht auf Notzufahrt  1  Auf eine Notzufahrt kann verzichtet werden, wenn der Notfalleinsatz  der öffentlichen Dienste anderweitig gewährleistet ist.  §  51  4. Anforderungen  1  Zufahrten haben den Anforderungen der Verkehrssicherheit und den  Bedürfnissen der bestehenden und geplanten Nutzung des zu erschlies  -  senden Gebietes zu genügen.  2  Für die Dimensionierung der Zufahrten gelten die Normen des VSS  12  )  als Richtlinien.  4.3 Abstellplätze für Fahrzeuge  §  52  Begriff  1  Als Abstellplatz für Fahrzeuge im Sinne der Baugesetzgebung gelten:  1.  Parkplätze im Freien;  12)  Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, Zürich  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Parkplätze in Garagen.  §  53  Erstellungspflicht bei bestehenden Bauten  1  Bei Erweiterung von bestehenden Bauten und Anlagen, bei Umbauten  und bei Nutzungsänderungen besteht die Erstellungspflicht für Abstell  -  plätze nur soweit, als im Vergleich zum bisherigen Zustand ein Mehrbe  -  darf entsteht.  §  54  Zahl der Abstellplätze  1  Es gelten folgende Mindestvorschriften:  1.  Einfamilienhaus- und Reiheneinfamilienhaus: ein Abstellplatz je  80  m² Bruttogeschossfläche, mindestens aber 2 Abstellplätze je  Haus; der Garagenvorplatz ist anrechenbar;  2.  übrige Wohnbauten, verdichtete Wohnsiedlungen:  a)  ein Abstellplatz je 100  m² Bruttogeschossfläche, mindes  -  tens  aber   ein   Abstellplatz  je   Wohnung;   die   tatsächliche  Bruttogeschossfläche wird immer auf das nächste Hundert  aufgerundet;  b)  zusätzlich   für Besucher   ein   Abstellplatz  für  bis  zu   zwei  Wohnungen, zwei Abstellplätze für bis zu vier Wohnungen  usw.;  c)  Dienstleistungsbetriebe   oder   Büros   in   Wohnbauten:   die  Zahl der Abstellplätze ist nach Ziffer 4 zu ermitteln;  3.  Industrie- und Gewerbebauten:  a)  0.6 Abstellplatz je Arbeitsplatz, mindestens aber ein Ab  -  stellplatz je Betrieb;  b)  zusätzlich für Besucher 0.15 Abstellplatz je Arbeitsplatz,  mindestens aber 1 Abstellplatz und höchstens 30 Abstell  -  plätze je Betrieb;  c)  für die betriebseigenen Fahrzeuge sind zusätzliche Abstell  -  plätze zu erstellen;  d)  für Büro- und Verwaltungsabteilungen eines Industrie- oder  Gewerbebetriebes ist die Zahl der Abstellplätze nach Ziffer  4 zu ermitteln;  4.  Dienstleistungsbetriebe (einschliesslich Büros):  a)  ein Abstellplatz je 50  m² Bruttogeschossfläche, mindestens  aber ein Abstellplatz je Betrieb;  b)  zusätzlich für Besucher 20% der sich gemäss Buchstabe a  ergebenden Anzahl, mindestens aber ein Abstellplatz je  Betrieb;  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Spitäler, Pflegeheime, Altersheime:  a)  Spitäler/Pflegeheime:  a)1  ein Abstellplatz je 4.5 Mitarbeiter;  a)2  zusätzlich für Besucher ein Abstellplatz je 4 Betten;  b)  Altersheime/Alterssiedlungen:   ein   Abstellplatz   je   vier  Wohneinheiten;  6.  Gastgewerbebetriebe:  a)  ein Abstellplatz für je vier Sitzplätze, drei Betten und je Mo  -  telschlafraum;  b)  für Betriebe mit einem grösseren Saal kann der Gemeinde  -  rat Abweichungen bewilligen;  c)  Betriebe, die abseits von für den Motorfahrzeugverkehr ge  -  öffneten Strassen liegen, kann der Gemeinderat von der  Erstellungspflicht befreien;  7.  Übrige   Bauten   und   Anlagen:   für   Schulen,   Verkaufsgeschäfte,  Einkaufszentren,   Unterhaltungsstätten   (Theater,   Konzertsaal,  Kino,   Versammlungslokal   usw.),   Sportanlagen,   Bahnstationen,  Kirchen usw. gilt die VSS-Norm als Richtlinie; der Gemeinderat  kann die Anzahl unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse  reduzieren.  2  Bei Nutzungsänderungen gilt § 53.  §  55  Berechnung  1  Als Bruttogeschossfläche gemäss § 54 gilt die gemäss § 12 und 13  berechnete Fläche, zuzüglich der Flächen in Dach- und Untergeschos  -  sen.  §  56  Abstellplätze ausserhalb des Baugrundstückes  1  Der Bestand und die bestimmungsgemässe Nutzung von Abstellplät  -  zen ausserhalb des Baugrundstückes ist durch den Eintrag zulasten  und zugunsten der beteiligten Grundstücke im Grundbuch sicherzustel  -  len.  2  Der Gemeinderat veranlasst auf Kosten des berechtigten Grundeigen  -  tümers den Eintrag.  3  Die Änderung oder Löschung eines solchen Eintrages bedarf der Zu  -  stimmung des Gemeinderates.  §  57  Gestaltung der Abstellplätze  1  Abstellplätze sind verkehrsgerecht anzulegen. Die VSS-Normen gelten  als Richtlinien.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat kann im Einzelfall Auflagen und Bedingungen festle  -  gen.  4.4 Abstände  §  58  Grenzabstand  1. Begriff  1  Der Grenzabstand setzt sich aus dem Grundabstand und dem Mehr  -  längenzuschlag zusammen.  §  59  2. Messweise  1  Der Grundabstand ist rechtwinklig zu den Fassaden und radial über  die Gebäudeecken gemessen.  Ergeben sich zwei verschiedene Grundabstände, ist der kleinere über  die Gebäudeecken radial herumzuschlagen (Skizzen im Anhang 3).  2  Der Mehrlängenzuschlag ist nach der Festsetzung des Grundabstan  -  des hinzuzufügen (Skizze im Anhang 4).  3  Die Länge der zurückversetzten Fassadenteile ist bei der Berechnung  des Mehrlängenzuschlages um das Mass der Zurückversetzung von der  Gesamtlänge in Abzug zu bringen (Skizze im Anhang 5).  §  60  Vorspringende Gebäudeteile  1  Folgende, über die Fassade vorspringende Gebäudeteile sind nicht zu  berücksichtigen bei der Messung von Abständen beziehungsweise ge  -  genüber Baulinien:  1.  Dachvorsprünge und Vordächer entlang der ganzen Fassadenab  -  wicklung;  2.  Balkone, Erker, Treppen usw. im Ausmasse von höchstens 40%  der parallel zur Grundstücksgrenze verlaufenden Fassadenlänge;  3.  Balkone, Erker, Treppen  usw., die mindestens 3  m über  dem  Strassenniveau liegen, entlang der gesamten, parallel zu einer  Strasse beziehungsweise Baulinie verlaufenden Fassade. Stütz  -  elemente dürfen bis zum Strassenniveau heruntergezogen wer  -  den (Skizze im Anhang 8).  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5 Vollgeschosse  §  61  Berechnung der Anzahl  1. Untergeschoss  1  Bei der Ausmittlung der Aussenflächenabwicklung eines Gebäudes ist  1.50  m unter der Oberkante des Erdgeschossbodens eine horizontale  Linie festzulegen. Das Untergeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn mehr  als zwei Drittel des entlang dieser theoretischen Linie gemessenen Ge  -  bäudeumfanges überhalb des gewachsenen oder tiefer gelegten Ter  -  rains liegt (Skizze im Anhang 16).  §  62  2. nutzbare Fläche von Dach- und Attikageschossen;  nicht anrechenbare Bauteile  1  Bei der Ermittlung der nutzbaren Fläche eines Dach- oder Attikage  -  schosses sind nicht anzurechnen:  1.  Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Kehricht  -  behälter und dergleichen;  2.  offene Dachterrassen.  4.6 Sicherheit  §  63  Grundsatz; Auflagen und Bedingungen  1  Bauten und  Anlagen sowie  technische Einrichtungen  sind  entspre  -  chend den allgemeinen Regeln der Baukunde und der Technik zu er  -  stellen, zu unterhalten und zu betreiben.  2  Für die Erstellung, den Unterhalt und den Betrieb gelten die Schweizer  Normen (SN) als Richtlinien.  3  Der Gemeinderat kann zur Gewährleistung der Sicherheit Auflagen  und Bedingungen verfügen.  §  64  Benützungs- und Betriebsverbot  1  Der Gemeinderat kann den Betrieb und die Benützung von Bauten,  Anlagen und technischen Einrichtungen untersagen, wenn die Sicher  -  heit nicht mehr gewährleistet ist.  2  Die  Beschwerde   gegen  diesen   Entscheid  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.7 Schutz der Gesundheit  §  65  Nebenräume  1  Nebenräume für Velos, Kinderwagen und dergleichen sowie für Vorrä  -  te und Hausrat sind im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Baugesetz  13  )   genügend,  wenn sie je Wohnung eine Grundfläche von insgesamt 8  m² aufweisen.  2  Für Wohnungen bis zu zwei Zimmern kann diese Grundfläche auf 5  m²  reduziert werden.  §  66  Mehrfamilienhäuser gemäss Art. 174  1  Aneinandergebaute Einfamilienhäuser, sowie Bauten, deren Wohnun  -  gen nicht an einem gemeinsamen Treppenhaus mit anderen Wohnun  -  gen liegen, sondern über einen direkten Zugang ins Freie verfügen (Ter  -  rassenhäuser usw.) gelten nicht als Mehrfamilienhäuser im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 Baugesetz 14
                            )  .  §  67  Schallschutz; anwendbares Recht  1  Die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung  15  )   gelten als Mindest  -  vorschriften und es gilt die SIA-Norm Nr. 181 über den Schallschutz im  Hochbau.  4.8 Behindertengerechtes Bauen  §  68  Behindertengerechtes Bauen  1. allgemein; anwendbare Bestimmungen  1  Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse  der Körper-, Seh- und Hörbehinderten zu berücksichtigen.  2  Dabei sind insbesondere die Zugänglichkeit und die Benützbarkeit für  Bewohner, Besucher und Arbeitnehmer zu gewährleisten.  Für Bauten und Anlagen im Sinne von § 69–71 gelten die Bestimmun  -  gen der Schweizer Norm 521.500 als Richtlinie.  13)  NG 611.01  14)  NG 611.01  15)  SR 814.01  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  69  2. Begriffe  a) öffentliche Bauten und Anlagen  1  Als Bauten im Sinne von Art. 177 Absatz 1 und 2 Baugesetz  16  )   gelten  insbesondere   Verwaltungsgebäude,   Gemeinde-   und   Kirchenzentren,  Schulhäuser, Kirchen, Theater, Kinos, Spitäler und Heime, Mehrzweck  -  gebäude,   Geschäftshäuser,   Bürogebäude,   Einkaufszentren,   Läden,  Gastgewerbebetriebe, Freizeitanlagen, öffentliche Parkierungsanlagen,  öffentliche Abortanlagen usw.  §  70  b) Wohnüberbauung  1  Als Wohnüberbauungen im Sinne von Art. 177 Absatz 3 Baugesetz  17  )  gelten einzelne Mehrfamilienhäuser mit fünfzehn und mehr Wohnungen  sowie Gesamtüberbauungen mit Mehrfamilienhäusern.  §  71  c) grössere industrielle und gewerbliche Bauten und  Anlagen  1  Als   grössere   industrielle   und   gewerbliche   Bauten   im   Sinne   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 Abs. 3 Baugesetz 18
                            )   gelten insbesondere Fabrik-, Gewerbe- und  Lagergebäude, Werkstätten und dergleichen mit einer Belegschaft von  mehr als 30 Personen.  §  72  3. Anforderungen  1  Bauten und Anlagen gemäss Art. 177 Baugesetz  19  )    beziehungsweise  §  69–71 sind, soweit dadurch nicht unverhältnismässige Kosten, oder  andere erhebliche Nachteile erwachsen, so zu gestalten, dass sie für  Behinderte und Gebrechliche benutzbar sind.  2  Bei Wohnbauten im Sinne von § 70 sind der Zugang, das Erdge  -  schoss, der Lift und die mit Lift erschlossenen Geschosse so auszufüh  -  ren, dass sie für Besuche durch Behinderte geeignet sind. Ferner müs  -  sen sie so angepasst werden können, dass sie bei Bedarf für Behinder  -  te dauernd benutzbar sind.  16)  NG 611.01  17)  NG 611.01  18)  NG 611.01  19)  NG 611.01  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  73  4. Bonus  1  Sind die Anforderungen an die behindertengerechte Bauweise gemäss  Gesetz und Verordnung erfüllt, gelten für den Bauziffern-Bonus bei Neu  -  bauten,   Erweiterungen   und   neubauähnlichen   Umbauten   folgende  Höchstwerte:  1.  Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr:  a)  2 m² je WC;  b)  5 m² je Geschoss für den Lift;  2.  Mehrfamilienhäuser:  a)  5 m² je behindertengerecht gebaute Wohnung;  b)  5 m² je Geschoss für den Lift.  2  Besteht eine Baumassenziffer, ist der Bonus in Kubikmetern festzuset  -  zen (Fläche gemäss Absatz 1 x  2.60).  5 Baubewilligung und Baukontrolle  §  74–86  *  ...  6 Gebühren, Auslagen und Parteientschädigung  §  87–92  *  ...  7 Strafen  §  93–94  *  ...  8 Übergangs- und Schlussbestimmungen  §  95  Übergangsbestimmungen  1. Zonenpläne  1  Die Zoneneinteilungen sowie die Zonenumschreibungen der bisheri  -  gen Nutzungsplanungen bleiben bis nach dem Inkrafttreten der nach  der neuen Gesetzgebung überarbeiteten Zonenpläne in Kraft.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  96  2. Gestaltungspläne  a) Überprüfung  1  Der Gemeinderat hat sämtliche vor dem 1.  Juli 1990 erlassenen Ge  -  staltungspläne, die noch nicht dem Baugesetz  20  )   in der Fassung gemäss  Landsgemeindebeschluss  vom  24.  April   1988   angepasst   wurden,   zu  überprüfen und zu entscheiden, ob der Gestaltungsplan:  1.  aufgehoben wird;  2.  in Kraft bleibt, wobei gleichzeitig ein Korrekturfaktor gemäss § 98  festzulegen ist.  §  97  b) Verfahren  1  Für das Verfahren gelten die Art. 99–101 des Baugesetzes  21  )  .  2  Die Entscheide des Gemeinderates gemäss § 99 sind bis spätestens  31.12.1996 im Sinne von Art. 99 des Baugesetzes  22  )   aufzulegen.  3  Solange der Entscheid nicht rechtskräftig ist, dürfen im betreffenden  Gestaltungsplangebiet keine Baubewilligungen erteilt werden; vorbehal  -  ten bleiben Baubewilligugnen für kleinere Bauvorhaben, welche weder  öffentliche noch private Interessen verletzen.  §  98  c) Inhalt  1  Bleibt der Gestaltungsplan in Kraft, gelten die Bestimmungen der neu  -  en Baugesetzgebung  23  )  , soweit der Gestaltungsplan keine Vorschriften  enthält. Für die Berechnung der Ausnützung nach den Bestimmungen  der neuen Baugesetzgebung  24  )    hat der Gemeinderat einen Korrrektur  -  faktor  festzulegen  (Berechnung:  anrechenbare   Grundstückfläche  mal  Ausnützungsziffer mal Korrekturfaktor).  §  99  d) Vorbehalt  1  Das Recht der Grundeigentümer und des Gemeinderates, den Gestal  -  tungsplan im ordentlichen Verfahren abzuändern, bleibt vorbehalten.  20)  NG 611.01  21)  NG 611.01  22)  NG 611.01  23)  NG 611  24)  NG 611  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  100  3. einzelne Bauobjekte ohne Bindung an einen Gestal  -  tungsplan  1  Einzelne Bauobjekte, die nicht an einen rechtsgültigen Gestaltungs  -  plan gebunden sind, müssen nach den Bestimmungen der neuen Bau  -  gesetzgebung verwirklicht werden.  §  101  Rechtskraft  1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im  Amtsblatt zu veröffentlichen.  2  Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes  25  )   auf den 1.  Okto  -  ber 1996 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.  3  Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben, insbesondere die Vollziehungsverordnung vom 19.  April 1990 zum  Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Bauver  -  ordnung), mit Ausnahme der Paragraphen 152–181  26  )    dieser Verord  -  nung.  A1 Anhang 1: Gebäudelänge / Messweise  §  A1-1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Bauverordnung: 25) NG 151.1 (heute aufgehoben) 26) Aufgehoben durch die Energieverordnung vom 23. Oktober 1996, NG 641.11
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A2 Anhang 2: Lukarnen, Gauben, Dacheinschnitte  §  A2-1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 2 Baugesetz, § 30 Bauverordnung: 23
                            A3 Anhang 3: Grenzabstand  §  A3-1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 145 Baugesetz, § 59 Bauverordnung:  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A4 Anhang 4: Grenzabstand: Mehrlängenzuschlag  §  A4-1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Baugesetz, § 59 Bauverordnung: 25
                            A5 Anhang 5: Grenzabstand: Mehrlängenzuschlag  §  A5-1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 145 Abs. 3 Baugesetz, § 59 Bauverordnung  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A6 Anhang 6: Grenzabstand  §  A6-1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 3 Baugesetz: 27
                            A7 Anhang 7: Grenzabstand / Mehrlängenzuschlag  §  A7-1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 145 Abs. 3 Baugesetz:  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A8 Anhang 8: Grenzabstand und über die Fassade vorspringende  Gebäudeteile  §  A8-1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Baugesetz: 29
                            A9 Anhang 9: Gebäudehöhe / Fassadenhöhe / Messweise  §  A9-1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 145 Abs. 2 Baugesetz, § 29 Bauverordnung:  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A10 Anhang 10: Fassadenhöhe  §  A10-1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 2 Baugesetz, § 29 Bauverordnung: 31
                            A11 Anhang 11: Fassadenhöhe bei Gebäuden mit Pultdach  §  A11-1  1  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A12 Anhang 12:  §  A12-1  1  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A13 Anhang 13: Gebäudehöhe / Fassadenhöhe bei Gebäuden mit  Flachdach  §  A13-1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29 Bauverordnung:  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A14 Anhang 14: Terrainveränderung in Grenznähe  §  A14-1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 Abs. 2 Baugesetz: 35
                            A15 Anhang 15: Vollgeschoss  §  A15-1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 162 Abs. 2 Baugesetz:  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A16 Anhang 16: Geschossigkeit: Art. 162 Abs. 1 Baugesetz, § 61  Bauverordnung  §  A16-1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162 Abs. 1 Baugesetz, § 61 Bauverordnung: 37
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  03.07.1996  01.10.1996  Erlass  Erstfassung  A 1996, 1395, 1930  25.11.2014  01.01.2015  § 1  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 2  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 3  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 4  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 5  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 6  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 8  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 9  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 39  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 40  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 44  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 74  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 75  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 76  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 77  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 78  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 79  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 80  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 81  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 82  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 83  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 84  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 85  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 86  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 87  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 88  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 89  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 90  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 91  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 93  aufgehoben  A 2014, 2228  25.11.2014  01.01.2015  § 94  aufgehoben  A 2014, 2228  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  03.07.1996  01.10.1996  Erstfassung  A 1996, 1395, 1930
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 25.11.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  A 2014, 2228  40