Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Regulierung des Vierwaldstättersees (IVRV) und über einen Beitrag an den Ausbau und die Erneuerung des Reusswehrs in Luzern
                            über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Regulierung des Vierwaldstättersees (IVRV) und über einen Beitrag an den Ausbau und die Erneuerung des Reusswehrs in Luzern vom 14. September 2007 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel  37  und  70  Ziffern  5  und  13  der  Kantonsverfassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Mai  1968 2 sowie  auf  Artikel  29  der  Finanzhaushaltsverordnung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. März 1988 3 , nach Kenntnisnahme von der Botschaft des Regierungsrats, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Der  Kanton  Obwalden  tritt  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die Regulierung  des  Abflusses  des  Vierwaldstättersees  vom  19.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 4 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Der    Regierungsrat    wird    ermächtigt,    Vereinbarungsänderungen    im Rahmen       seiner       verfassungsmässigen       Finanzbefugnisse       in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   An   die   auf   Fr.   21   735   000.–   veranschlagten   Gesamtkosten   für   die Erneuerung  des  Reusswehrs  in  Luzern  wird  dem  Kanton  Luzern  ein Kantonsanteil    von    acht    Prozent,    höchstens    aber    von    brutto Fr.  1  738  800.–  zugesichert.  Davon  gelangt  der  in  Aussicht  gestellte Bundesbeitrag von 65 Prozent, d.h. Fr. 1 130 200.– in Abzug, was einen Kantonsbeitrag netto von Fr.  608 600.– ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Über  einen  Beitrag  an  allfällige  Mehrkosten,  die  auf  ausserordentliche, nicht   voraussehbare   Umstände   oder   die   Teuerung   gegenüber   der Preisgrundlage   vom   Juli   2005   zurückzuführen   sind,   beschliesst   der Regierungsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Der Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2007, 1525
                        
                        
                    
                    
                    
                
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