Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Kleinen Melchaa im Gebiet Rischhütte, Gemeinde Lungern --> 752.55
                            zur Ausnützung der Was serkraft der Kleinen Melchaa im Gebiet Risch hütte, Gemeinde Lungern vom 18. November 2008 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , in  Anwendung  von  Artikel  38  ff.  des  Bundesgesetzes  über  die  Nutzbar- machung  der  Wasserkräfte  vom  22.  Dezember  1916 3 sowie  Artikel  36  des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt    auf    den    Regierungsratsbeschluss    vom    18.    November    2008 (Nr. 212), verleiht der Teilsame Lungern-Dorf das Recht, die Wasserkraft der Kleinen Melchaa zur Erzeugung elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu nutzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Umfang der Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   vorliegende   Konzession   umfasst   das   Recht   zur   Ausnützung   der Kleinen Melchaa im Gebiet Rischhütte – Brusthütte, Gemeinde Lungern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kleine Melchaa wird ungefähr auf Kote 1560 m ü.M. gefasst und mittels erdverlegter Leitung (NW 100 mm, Länge 385 m) zum Druckbrecherschacht ungefähr  auf  Kote  1510  m  ü.M.  geleitet.  Ab  Druckbrecher  gelangt  das Wasser  durch  die  auf  ca.  850  m  verlängerte  Druckleitung  (Hart-PVC  NW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  mm)  zum  Turbinenhaus  ungefähr  auf  Kote  1420  m  ü.M.  Die  ganze Leitung ist erdverlegt und die Gräben sind rekultiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  in  der  Konzession  enthaltenen  Koten  beziehen  sich  auf  den  Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf: Bruttogefälle                                  140 m, nutzbare Wassermenge 12 l/s, Bruttoleistung 11 kW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Im Übrigen bilden folgende Akten und technische Unterlagen integrierende Bestandteile der Konzession: a.  Situationsplan 1:10 000 vom 20. Januar 1988, b.  Plan Turbinenhaus vom 17. August 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Inbegriffen  in  der  Konzession  ist  das  Recht  zur  Erneuerung  und  allenfalls zur   Modifikation   der   Kraftwerksanlagen   im   Rahmen   der   konzedierten Gefällsstrecke sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen  oder  Änderungen  an  Bauten  und  Anlagen  sind  dem  für  das Wasserrecht  zuständigen  Departement  zur  Genehmigung  vorzulegen  und dürfen  erst  nach  erfolgter  Genehmigung  ausgeführt  werden.  Im  Übrigen bleibt das ordentliche Baubewilligungsverfahren vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Erweiterungen,   welche   über   die   unter   Absatz   1   festgelegten   Wasser- mengen  und  Koten  hinausgehen  und/oder  weitere  Gewässer  einbeziehen, bedürfen einer neuen Gesamtkonzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Dauer der Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Konzession wird auf die Dauer von 25 Jahren erteilt. Die Konzessions- dauer beginnt am 1. November 2006 und endet am 31. Oktober 2031.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach  Ablauf  der  Konzessionsdauer  wird  eine  neue  Konzession  erteilt, wenn  sich  die  Konzessionsnehmerin  zwei  Jahre  vor  Ablauf  darum  bewirbt und  die  Voraussetzungen  für  den  ordentlichen  Weiterbetrieb  durch  die Bewerberin  gegeben  sind.  Vorbehalten  bleibt  die  Anpassung  der  neuen Konzession an die dannzumal gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Beendigung der Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Konzession erlischt: a.  wenn die Konzessionsnehmerin darauf verzichtet; b.   nach  Ablauf  der  Dauer,  wenn  sich  die  Konzessionsnehmerin  nicht  für eine neue Konzession beworben hat; c.   wenn  ein  höheres  öffentliches  Interesse  einer  weiteren  Nutzung  der Wasserkraft der Kleinen Melchaa entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Konzession wird verwirkt: a.   wenn   die   Konzessionsnehmerin   wichtige   Pflichten   trotz   Mahnung gröblich verletzt; b.   wenn  die  Anlage  während  zwei  Jahren  ununterbrochen  nicht  betrieben wird, es sei denn, die Ursache für den Unterbruch nicht von der Konzes- sionsnehmerin zu verantworten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beim  Erlöschen  oder  Verwirken  der  Konzession  ist  die  Konzessions- nehmerin verpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats den ursprünglichen Zustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens aufgrund von Absatz 1 Buchstabe c gegen volle Entschädigung, wieder herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beim  Erlöschen  oder  Verwirken  der  Konzession  ist  der  Kanton  Obwalden berechtigt,   die   gesamte   Kraftwerkanlage   gemäss   Art.   67   des   Bundes- gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 5 unentgeltlich zu über- nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Übertragung der Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede  Übertragung  der  Konzession  auf  einen  Rechtsnachfolger  oder  einen Dritten bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertragung an einen Dritten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Restwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  der  Fassung  der  Kleinen  Melchaa  dürfen  maximal  12  l/s  gefasst werden. Die restliche Wassermenge ist im Bachbett zu belassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das   für   den   Gewässerschutz   zuständige   Departement   ist   berechtigt, Kontrollmessungen anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Bau- und Unterhaltspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  ganze  Kraftwerkanlage  ist  in  allen  Teilen  für  den  eigenen  Bestand sowie  für  den  Bestand  des  umliegenden  öffentlichen  und  privaten  Besitzes gemäss  Stand  der  Technik  zu  unterhalten.  Gefährdungen,  Störungen  und Schäden   von   Bedeutung   sind   dem   für   den   Wasserbau   zuständigen Departement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Regierungsrat   behält   sich   das   unbedingte   Recht   vor,   jederzeit diejenigen   Massnahmen   zu   treffen   und   eventuelle   Ergänzungsarbeiten vorzuschreiben,  die  sich  in  wasserbaulicher  Hinsicht  oder  im  Interesse  der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Alle  baulichen  und  betrieblichen  Massnahmen  sind  im  Einvernehmen  mit dem  für  den  Wasserbau  zuständigen  Departement  festzulegen.  Wenn  kein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordentliches  Baubewilligungsverfahren  durchgeführt  werden  muss,  sind  die für  Spezialbewilligungen  zuständigen  Departemente  und  der  Einwohner- gemeinderat Lungern anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nach     Ausführung     von     neuen     Bauten     und     Anlagen     hat     die Konzessionsnehmerin    innert    Jahresfrist    dem    für    das    Wasserrecht zuständigen Departement Ausführungspläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Bau- und Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sollten    bei    Bachverbauungs-    oder    Unterhaltsarbeiten    infolge    der Kraftwerkanlage  zusätzliche  Kosten  entstehen,  so  hat  die  Konzessions- nehmerin dafür voll aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Spülung  der  Wasserfassung  hat  so  zu  erfolgen,  dass  unterhalb  der Fassung keine Ablagerungen entstehen. Das zuständige Departement kann Vorschriften erlassen. Der Zeitpunkt der Spülung ist mit der für die Fischerei zuständigen Fachstelle abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Starkstrominspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  den  elektrischen  Teil  der  Anlage  hat  die  Konzessionsnehmerin  dem eidgenössischen  Starkstrominspektorat  vor  Inangriffnahme  von  Arbeiten bzw.    allfälliger    Änderungen    an    der    Anlage    eine    Planvorlage    zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  periodische  Kontrolle  der  Erzeugungs-  und  Verteilanlagen  hat  die Konzessionsnehmerin mit dem eidgenössischen Starkstrominspektorat oder mit  einem  zur  Durchführung  solcher  Kontrollen  berechtigen  Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Zutrittsrecht Die  Konzessionsnehmerin  ist  verpflichtet,  den  mit  der  staatlichen  Aufsicht betrauten  Personen  jederzeit  den  Zutritt  zu  sämtlichen  Anlagestandorten und -teilen zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Haftung Die     Konzessionsnehmerin     haftet     im     Rahmen     der     gesetzlichen Bestimmungen  für  Schäden  und  Nachteile,  welche  durch  den  Betrieb  der Kraftwerkanlagen  an  öffentlichem  und  privatem  Eigentum  oder  Personen entstehen.    Die    Genehmigung    von    Plänen    durch    das    zuständige Departement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Rechte Dritter Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Vorbehalt der Gesetzgebung Neue   Bestimmungen   der   künftigen   eidgenössischen   und   kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Konzessionsgebühr Die  Konzessionsgebühr  beträgt  Fr.  140.–.  Sie  ist  fällig  bei  erfolgter  Unter- zeichnung der Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle   Streitigkeiten,   die   aus   dem   Konzessionsverhältnis   zwischen   dem Kanton  und  der  Konzessionsnehmerin  entstehen,  werden  nach  Art.  71  des Bundesgesetzes    über    die    Nutzbarmachung    der    Wasserkräfte    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Dezember 1916 6 entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Inkrafttreten der Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Konzession  tritt  mit  der  Annahme  durch  die  Konzessionsnehmerin  in Kraft. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die vorliegende Konzession ersetzt diejenige vom 11. November 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2008, 2154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB     101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR     721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 GDB     740.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR     721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR     721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die  Konzessionsnehmerin  hat  am  11.  De zember  2008  die  Annahme  der  Konzession erklärt