Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des Lungerersees sowie der Kleinen und Grossen Melchaa
                            OGS 1983, 102 Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des Lungerersees sowie der Kleinen und Grossen Melchaa vom 12. Juli 1983 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 76  Absatz 2  Ziffer 6  der  Kantonsverfassung  vom 19. Mai  1968 2 und  Artikel 2  des Wasserbaupolizeigesetzes  vom  9. April 1877 3 , in  Ausführung  des  Kantonsratsbeschlusses  vom  16. Oktober  1980  auf Weiterbetrieb  des  Lungerersee- Kraftwerkes  durch  das  Elektrizitätswerk Obwalden, verleiht dem Elektrizitätswerk Obwalden (EWO) das Recht, die Was serkräfte des Lungerersees  mit  seinen  Zuflüssen  sowie  der  Grossen  und  Kleinen Melchaa zur Erzeugung elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu nutzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Umfang der Konzession 1 Die  Konzession  umfasst  das  Recht  zur  Ausnützung  des  Lungerersees mit  seinen  natürlichen  Zuflüssen  sowie  der  Kleinen  und  der  Grossen Melchaa im folgenden Rahmen: Fassungskote m ü. M. Rückgabekote 4 m ü. M. Grosse Melchaa 826.74 469.35 Kleine Melchaa 826.74 469.35 natürliche Zuflüsse des Lungerersees 688.91 4 69.35 Die  obenstehenden  und  alle  übrigen  in  der  vorliegenden  Konzession enthaltenen Kotenangaben beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m. 1 OGS 1983, 102 2 GDB 101.0 3 OGS 1900, 61 4 mittlerer Wasserspiegel des Sarnersees
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 2 Im  weitern  umfasst  die  Konzession  das  Recht  zur  Benützung  des Lungerersees  als  Speicherund Ausgleichsbecken  für  die  Regulierung des  Wasserabflusses  nach  den  Bedürfnissen  einer  zweckmässigen  und wirtschaftlichen Ausnützung der Wasserkraft. 3 Inbegriffen   in   der   Konzession   ist   das   Recht   zur   Erneuerung   und allenfalls  zur  Modifikation  der  Anordnung  der  Kraftwerkanlagen  sowie  zu der damit erzielbaren Leistungssteigerung. 4 Erweiterungen  bedürfen  neuer  Konzessionen,  soweit  sie  die  Nutzung von   Bruttogefällen   zum   Gegenstand   haben,   welche   über   die   unter Absatz 1   festgelegten   Fassungsund   Rückgabekoten   hi nausgehen und/oder  auf  dem  Einbezug  weiterer  Gewässer  in  das  Kraftwerksystem beruhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Dauer der Konzession 1 Die   Konzession   beginnt   am   1. Januar   1982   und   dauert   bis   zum 31. Dezember   2041.   Wenn   nicht   Gründe   des   öffentlichen   Wohles entgegenstehen,   kann   das   Elektrizitätswerk   Obwalden   in   analoger Anwendung    von    Art. 58    Abs. 2    des    Bundesgesetzes    über    die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 5 spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzessionsdauer verlangen, dass ihm die Konzession ab dem 1. Januar 2042 erneuert w erde. 2 Sie  kann  vom  Regierungsrat  als  verwirkt  erklärt  werden,  wenn  das Elektrizitätswerk Obwalden: a.  den  Betrieb  aus  eigenem  Verschulden  zwei  Jahre  unterbricht  und  ihn binnen  einer  ihm  vom  Regierungsrat  auferlegten  angemessenen  Frist nicht wieder aufnim mt; b.  wichtige   Pflichten,   die   ihm   kraft   Gesetzes   oder   gemäss   der Konzession obliegen oder in deren Anwendung auferlegt werden, trotz Mahnung gröblich verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Allgemeine Bau- und Unterhaltspflichten 1 Das Elektrizitätswerk Obwalden hat, soweit dies nicht schon der Fall ist, auf seine Kosten die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Schutzbauten zu erstellen   und   zu   unterhalten.   Im   weitern   hat   das   Elektrizitätswerk Obwalden    alle    Vorkehren    zu    treffen,    damit    Einwirkungen    des Kraftwerkbetriebes auf die Abfl ussverhältnisse vermieden werden, welche den      wasserbaulichen      Zustand      der      betroffenen      Wasserläufe verschlechtern und deren Verbauungen beschädigen könnten. 5 SR 721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 2 Wenn  bei  allfälligen  Korrektionen  oder  Verbauungen  von  Bächen  oder Flussläufender    konzessionier ten    Wasserwerkanlagen    wegen besondere  Arbeiten  notwendig  werden,  hat  hiefür  das  Elektrizitätswerk Obwalden aufzukommen. 3 Bei  allen  baulichen  Massnahmen  ist  auf  die  Belange  des  Naturund Heimatschutzes  gebührend  Rücksicht  zu  nehmen.  Diese  Massnahmen sin d  im  Einvernehmen  mit  dem  kantonalen  Baudepartement  festzulegen. Wenn  kein  ordentliches  Baubewilligungsverfahren  durchgeführt  werden muss, ist der Einwohnergemeinderat anzuhören. 4 Bau- und  Unterhaltsarbeiten  sind,  soweit  möglich,  an  Unternehmer  mit Sitz i m Kanton zu Konkurrenzpreisen zu vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Bau- und Unterhaltspflichten am Lungerersee 1 Durch  Rutschungen  gefährdete  Uferpartien  sind  vor  dem  Aufstau  in geeigneter Weise zu sichern. 2 Die  in  den  Lungerersee  einmündenden  Bachläufe  gehen  insoweit  auf eine  Länge  von  50 Metern  vom  Höchststauspiegel  gemessen  in  die Unterhaltspflicht    des  Elektrizitätswerkes  Obwalden  über,  als  auf  diesen 50 m  die  Höhendifferenz  nicht  mehr  als  10 m  beträgt.  Sollten  sich  durch Aufstau (Ablagerungen) oder Absenken (übermässi ger Abtrag) schädliche Auswirkungen  auf  Wasserlauf  oder  Geschiebetransport  ergeben,  so  sind nach  Weisung  des  Baudepartementes  die  auf  die  Bachläufe  ungünstig einwirkenden      Verhältnisse      sofort      zu      beseitigen.      Betroffene Wuhrgenossenschaften sind zu benachrichtigen. 3 Jährlich  ist  im  Frühjahr  eine  Begehung  durchzuführen,  an  welcher Vertreter  des  Baudepartementes,  des  Einwohnergemeinderates  und  des Elektrizitätswerkes Obwalden teilnehmen. 4 Die  Reinigung  des  Sees  von  Treibgut,  Geschiebe  und  ähnlichem  hat durch  das  Elektrizitätswerk  Obwalden  zu  erfolgen.  Nach  Gewittern  oder andern plötzlichen Ereignissen ist der See unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Bedürfnisse des Elektrizitätswerkes Obwalden rasch wieder zu reinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Bau- und Unterhaltspflichten an den Kanälen in Giswil 1 Aus    Sicherheitsgründen    hat    das    Elektrizitätswerk    Obwalden    im Einvernehmen    mit    dem    Einwohnergemeinderat    Giswil    und    der Wuhrgenossenschaft Laui den Kanal zwischen der Zentrale Unteraa und der   Einmündung   in   den   Sarnersee   an   gefährli chen   Stellen   sowie insbesondere  im  eingezonten  Baugebiet  einzuzäunen,  sofern  dies  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 den  Anstössern  verlangt  wird.  Andere,  durch  frühere  Gerichtsentscheide und Grundbucheintragungen getroffene Regelungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. 2 Dem   Elektrizitätswerk   Obwalden   obliegt   der   Unterhalt   der   Kleinen Melchaa  ab  Wasserfassung  sowie  der  zu  diesem  Zweck  benötigten Strassen.       Eine       anteilmässige       Strassenunterhaltspflicht       der mitbenützenden Grundeigentümer bleibt vorbehalten. 3 Anstelle      der      Centralschweizerisc hen      Kraftwerke      hat      das Elektrizitätswerk  Obwalden  in  die  zwischen  der  Lauiwuhrgenossenschaft Giswil     und     den     Centralschweizerischen     Kraftwerken     getroffene Vereinbarung   über   die   Mitunterhaltspflicht   am   Dreiwässerkanal   vom 23./30. Januar 1979 einzutreten und die entsprechenden Verpflichtungen der Centralschweizerischen Kraftwerke zu übernehmen. 4 Das Elektrizitätswerk Obwalden hat das Wasser des Aariedgrabens und der  Aarieddrainage  jederzeit  zu  übernehmen  und  auf  eigene  Kosten  die notwendigen  Pumpstationen  zu  betreiben  sowie  für  den  ordentlichen Unterhalt    der    Unteraastrasse    (früher    Aariedstrasse    genannt)    ab Kleinteilerstrasse bis Zentrale Unteraa besorgt zu sein. 5 Der  Unterwasserkanal  ist  zur  Verminderung  von  Geruchsimmissionen bis zur Einmündung in den Dreiwässerkanal jährlich mindestens zweimal zu reinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Änderung und Unterhalt der Werkanlagen 1 Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an Bauten und Anlagen sind vom  Elektrizitätswerk  Obwalden  dem  Baudepartement  zur  Genehmigung vorzulegen   und   dürfen   erst   nach   erfolgter   Genehmigung   ausgeführt werden.        Die        Ausführung        untersteht        dem        ordentlichen Bewilligungsverfahren;  bei  Zuständigkeit  kantonaler  Behörden  ist  der Einwohnergemeinderat anzuhören. 2 Wenn  Gründe  des  öffentlichen  Wohles  vorliegen,  wird  gemäss  A rt.   46 und 47 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 6 dem   Elektrizitätswerk   Obwalden   das   Recht   gewährt,   die   für   die Ergänzungen   oder   Änderungen   an   Bauten   und   Anlagen   benötigten Grundstücke   und   dinglichen   Rechte   sowie   die   entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben. 3 Das Elektrizitätswerk Obwalden hat die Anlagen in betriebsfähigem und einwandfreiem   Zustand   zu   erhalten.   Gefährdungen,   Störungen   und Schäden   von   Bedeutung   hat   das   Elektrizitätswerk   Obwalden   dem 6 SR 721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 kantonalen  Baudepartement  unverzüglich  zu  melden  und  auf  eigene Kosten zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Vorbehaltene Rechte 1 Die über den Umfang dieser Konzession hinausgehende Verleihung von Hoheitsrechten  durch  den  Staat  bleibt  vorbehalten.  Es  dürfen  dabei jedoch  keine  Massnahmen  bewilligt  oder  getroffen  werden,  welche  den Bau  oder  Betrieb  der  konzessionierten  Anlagen  schädigen  oder  stören könnten. 2 Die    Einwohnergemeinde    Lungern    hat    das    Recht,    im    Rahmen besonderer   Vereinbarungen   mit   dem   Elektrizitätswerk   Obwalden   am Lungerersee   Badeanlagen   sowie   andere   der   Erholung   und   dem Wassersport   dienende   Anlagen   zu   errichten   und   zu   betreiben.   Der Unterhalt  dieser  Anlagen  und  die  entsprechende  Haftpflicht  sind  nicht Sache des Elektrizitätswerkes Obwalden. 3 Der  Einwohnergemeinde  Lungern  wird  ges tattet,  nach  Zustimmung  des Elektrizitätswerkes Obwalden in Verbindung mit dem Baudepartement an allen  Bachdelten  sowie  aus  dem  Seegrund  Kies  und  Sand  für  ihre eigenen  Bedürfnisse  auszuheben,  doch  müssen  die  Ausbeutungsstellen jedesmal wieder gut eingeebnet werden. Die Gemeinde Lungern haftet für alle Schäden, die sich infolge der Ausbeutung ergeben. 4 Das    Elektrizitätswerk    Obwalden    wird    verpflichtet,    das    für    den verkehrsgerechten     Ausbau     der     Strasse     KaiserstuhlBürglen     ab Kantonsstrasse   bis   Aa   erforderliche Land   ab   seinem   Grundstück unentgeltlich abzutreten. 5 Die  Einwohnergemeinde  Lungern  ist  berechtigt,  nach  Zustimmung  des Elektrizitätswerkes  Obwalden  an  den  Seeufern  kleinere  Aufschüttungen zur   Verschönerung   der   Ufer   und   Erstellung   eines   Seeuferweges vorzu nehmen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach der geltenden Gesetzgebung.   Die   Pflicht   zum   Unterhalt   dieser   Uferpartien,   auch unterhalb  der  Wasserlinie,  obliegt  der  Einwohnergemeinde  Lungern.  Die Gemeinde   Lungern   haftet   für   alle   Schäden,   die   sich   infolge   der Aufschüttungen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Fischerei 1 Das   Elektrizitätswerk   Obwalden   ist   verpflichtet,   beim   Betrieb   der Kraftwerkanlagen  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes  Rücksicht  zu nehmen.   Es   haftet   für   den   nachgewiesenen   Schaden,   welcher   der Fischerei durch den Betrieb des Werkes erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 2 Das   Elektrizitätswerk   Obwalden   kann   vom   Regierungsrat   verhalten werden,  in  den  ausgenützten  Gewässern  geeignete  Einrichtungen  zum Schutz  des  Fischbestandes  zu  erstellen.  Der  Regierungsrat  hat  das Elektrizitätswerk  O bwalden  vor  dem  Erlass  entsprechender  Verfügungen anzuhören. 3 Das   Elektrizitätswerk   Obwalden   ist   verpflichtet,   zur   Hebung   des Fischbestandes  in  den  ausgenützten  Gewässern  dem  Kanton  jährlich folgenden Gegenwert zu zahlen: a.  von  3 000  Stück  Bachforellen- Jährlingen  für  die  Bewirtschaftung  der Zuflüsse, b.  von  3 000  Stück  SeeforellenJährlingen  und  100 kg  HechtJährlingen für die Bewirtschaftung des Lungerersees. Das  Einsetzen  der  Fische  erfolgt  durch  die  kantonalen  Fischereiorgane. Auf  Antrag  der  kantonalen Fischereikommission  kann  das  zuständige Departement für den gleichen Betrag andere Fischarten einsetzen lassen oder   eine   gleichwertige   Leistung   zur   Förderung   der   Fischerei   im Lungerersee  und  seinem  Einzugsgebiet  erbringen.  Die  Zahlung  erfolgt gegen  Vorlage  der  entsprechenden  Rechnungen  der  Fischlieferanten. Diese   Leistungen   sind   unabhängig   vom   ordentlichen   Fischeinsatz gemäss    Fischereigesetzgebung    zu    erbringen,    an    welchen    das Elektrizitätswerk Obwalden keine Beiträge zu zahlen hat. 4 Das  Elektrizitätswerk  Obwalden  errichtet  und  unterhält  am  Lungerersee eine  für  die  Bewirtschaftung  des  Lungerersees  und  seiner  Zuflüsse angemessene   und   zweckdienliche   Fischbrutanlage.   Der   Standort   im Raum  Bürglen  und  die  Art  der  Anlagen  werden  von  der  kantonalen Fischereiverwal tung    im    Einvernehmen    mit    dem    Elektrizitätswerk Obwalden  festgelegt.  Betrieb  und  Betriebskosten  der  Anlage  gehen  zu Lasten    der    kantonalen    Fischereiverwaltung.    Dem    Elektrizitätswerk Obwalden  steht  jederzeit  das  Zutrittsund  Mitspracherecht  zu.  Weitere Einze lheiten sind in einem besonderen Vertrag zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Stauvorschriften 1 Als höchster Aufstau des Lungerersees wird die Kote von 688.91 m und als tiefste Absenkung die Kote 648.91 m festgesetzt. 2 Das  Elektrizitätswerk  Obwalden  hat  bei  der  Bewirtschaf tung  des  Sees folgende Mindeststaukoten zu beachten: vom 16. Juni, 00.00 Uhr, bis 15. September, 24.00 Uhr, 687.67 m, vom 16. September, 00.00 Uhr, bis 31. Oktober, 24.00 Uhr, 685.91 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 3 Der Seestand  ist  vom  16. Juni  bis  15. September  zwischen  den  Koten 687.67 m  und  688.67 m  zu  halten.  Das  Niveau  von  688.17 m  gilt  als Leitkote; bis 15. September darf der Seespiegel nie dauernd höher als bei der  Leitkote  stehen,  damit  plötzliche  Hochwasser  aufgenommen  werden können.  Seespiegelschwankungen  dürfen  auch  vom  16. September  bis 31. Oktober   im   Tag   nicht   mehr   als   einen   Meter   (Amplitude   0,5 m, bezogen  auf  den  Seestand  um  08.00  Uhr  des  betreffenden  Tages) betragen. 4 Bei  Hochwasserführung  der  Giswiler  Kanäle  und  des  Sarnersees  ist darauf   Rücksicht   zu   nehmen,   dass   durch   den   Kraftwerkbetrieb   die Überschwemmungsgefahr nicht vergrössert wird. Zu deren Verminderung kann     der     Lungerersee     bei     anhaltend     starken     Niederschlägen vorübergehend bis zur Höchststaukote von 688.91 m aufgestaut werden. 5 In  Zeiten  mit  schweren  Stromversorgungsengpässen  im  Kanton  kann der   Regierungsrat   eine   andere   Seebewirtschaftung   bewilligen   oder anordnen,    damit    die    Stromversorgung    möglichst    gesichert    bleibt. Vorbehalten bleiben bundesrecht liche Vorschriften und Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Füllbusse 1 Das  Elektrizitätswerk  Obwalden  hat  der  Einwohnergemeinde  Lungern eine Füllbusse zu entrichten, wenn: die Höchststaukote von 688.91 m überschritten oder die Mindeststaukote von 648.91 m unterschritten w ird, die   für   den   betreffenden   Zeitabschnitt   in   Art. 9   Abs. 2   festgelegten Mindeststaukoten unterschritten werden, die   zulässigen   Seespiegelschwankungen   gemäss   Art. 9   Abs. 3   nicht eingehalten werden. Eine  Seebewirtschaftung  gemäss  Art. 9  Abs. 5  in  Zeiten  mi t  schweren Versorgungsengpässen  oder  eine  grössere  Seespiegelschwankung  nach oben  zur  Verminderung  der  Überschwemmungsgefahr  gemäss  Art. 9 Abs. 4 haben keine Füllbusse zur Folge. 2 Die Füllbusse beträgt zweitausend Franken pro Tag. 3 15. Januar   des   folgenden   Kalenderjahres   der   Gemeinde   Lungern auszuzahlen. 4 Die Füllbusse wird alle fünf Jahre dem Stand des Lebenskostenindexes im  Januar  des  betreffenden  Jahres  angepasst.  Als  Basis  gilt  der  Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Januar 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Wassermessungen und Zutrittsrecht 1 Das   Elektrizitätswerk   Obwalden   ist   verpflichtet,   die   bestehenden Einrichtungen  zur  Messung  der  Wasserstände  und  Wassermengen  im Bereich der genutz ten Gewässerstrecken sowie zur Bestimmung der aus diesen Wasserkräften gewonnenen elektrischen Energie zu bedienen und zu  unterhalten.  Es  hat  die  Aufzeichnungen  über  den  Wasserstand  des Lungerersees  monatlich  der  Gemeindekanzlei  Lungern  und  jährlich  dem kantonalen   Baudepartement   sowie   diesem   auf   Verlangen   auch   alle sonstigen Wasserstandsbeobachtungen und die Aufzeichnungen über die erzeugte Energie schriftlich zu übergeben. 2 Das  Elektrizitätswerk  Obwalden  ist  verpflichtet,  den  mit  der  staatlichen Aufsicht (Wasserbaupolizei,    Fischerei,    Hydrometrie,    Kontrolle    der erzeugten Energie) betrauten Beamten jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Plätzen und Anlageteilen zu gestatten. Bei der Durchführung der Kontrolle soll der Werkbetrieb möglichst wenig gestört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Haftung für den Betrieb der Anlagen Das   Elektrizitätswerk   Obwalden   haftet   im   Rahmen   der   gesetzlichen Bestimmungen  für  Schäden  und  Nachteile,  die  Drittpersonen  durch  den Betrieb der Kraftwerkanlagen entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Konzessionsgebühr 1 Das Elektr izitätswerk Obwalden hat Ersatz für sämtliche Aufwendungen zu leisten, die dem Kanton und den Gemeinden durch verwaltungsinterne Untersuchungen  und  Umtriebe  sowie  aus  der  Einholung  von  Expertisen, technischen   Studien   und   dergleichen   im   Zusammenhang   mit   der Neuverleihung  dieser  Konzession  entstanden  sind.  Mit  Ausnahme  von Prozesskosten,  die  nach  Gerichtsurteil  zu  tragen  sind,  besteht  diese Pflicht nur bis zur Annahme der Konzession. Honorare für Gutachten und Vertretungen   durch   Dritte   werden   nur   im   Rahmen   des   effektiven Zeitaufwandes  und  mit  den  in  der  betreffenden  Berufsgattung  üblichen Stundenansätzen anerkannt. 2 Als  eigentliche  Konzessionsgebühr  hat  das  Elektrizitätswerk  Obwalden über  den  Kostenersatz  hinaus  eine  einmalige  Barentschädigung  an  den Kanton v on Fr. 200 000. – zu leisten. 3 Die Gebühr wird mit Annahme der verliehenen Konzession zur Zahlung fällig, der Kostenersatz ist bei Rechnungsstellung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Wasserzins 1 Die    wasserzinspflichtige    Bruttoleistung    wird    mit    24 352    Brutto- Pferdestärk en (Br.PS) beziffert. Das Elektrizitätswerk Obwalden hat hiefür den nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte jeweils höchstmöglichen Ansatz zu bezahlen. Er beträgt im Zeitpunkt der Konzessionserteilung  aufgrund  der  Wertigkeit  der  hiem it   verliehenen Was serkräfte 90 % des bundesrechtlichen Maximalansatzes von Fr. 20. – /Br.PS, d.h. Fr. 18. –/Br.PS. 2 Der  Wasserzins  für  das  abgelaufene  Geschäftsjahr  ist  jeweils  bis  am 15. Januar des folgenden Kalenderjahres zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Fiskalische Abgeltung der Gemeinden Das  Elektrizitätswerk  Obwalden  hat  die  fiskalische  Bedeutung  der  in  den einzelnen  Gemeinden  befindlichen  Anlagen  abzugelten.  Aufgrund  der  in den  Jahren  1975  bis  1980  von  den  Centralschweizerischen  Kraftwerken durchschnittlich  erbrac hten  Leistungen  von  Fr. 343 877. –  an  jährlichen Gemeindesteuern  ergibt  sich  als  Abgeltung  für  die  Dauer  von  60  Jahren der  mit  3½ %  kapitalisierte  Barwert  von  insgesamt  Fr. 8  878 147.60,  der am 15. Januar 1982 wie folgt an die Gemeinden auszuzahlen ist: Ker ns Fr. 159 806.65 ( 1,8 %) Sachseln Fr. 1 589 188.40 (17,9 %) Giswil Fr. 3 764 334.60 (42,4 %) Lungern Fr. 3 364 817.95 (37,9 %)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Abgeltung der Nachteile 1 Zur  Abgeltung  aller  Nachteile,  die  der  Gemeinde  Lungern  aus  der Bewirtschaftung des Sees innerhalb der in Artikel 9 festgelegten Koten in den  60 Jahren  von  1982  bis  2041  entstehen  und  in  dieser  Konzession nicht  eigens  geregelt  sind,  hat  das  Elektrizitätswerk  Obwalden  innerhalb von   30 Tagen   nach   Annahme   der   vorliegenden   Konzession   an   die Einwohnergemeinde    Lungern    eine    einmalige    Entschädigung    von Fr. 2  500 000. – zu leisten. 2 Zur   Abgeltung   der   Nachteile,   die   der   Gemeinde   Giswil   durch   die zeitweilig   unterbrochene   oder   schwankende   Wasserabgabe   aus   der Zentrale  Unteraa  in  die  offenen  GiswilerKanäle  in  den  60 Jahren  von 1982  bis  2041  entstehen  und  in  dieser  Konzession  nicht  eigens  geregelt sind,  hat  das  Elektrizitätswerk  Obwalden  innerhalb  von  30 Tagen  nach Annahme der vorliegenden Konzession an die Einwohnergemeinde Giswil eine einmalige Entschädigung von Fr. 250 000. – zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Vorbehalt der Gesetzgebung 1 Soweit   das   Konzessionsverhältnis   durch   diese   Konzession   nicht geordnet  ist,  sind  insbesondere  die  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes über    die    Nutzbarmachung    der    Wasserkräfte    und    die    kantonale Gesetzgebung über Wasserbaupolizei, Fischerei und Bauen anwendbar. 2 Vorbehalten   bleiben   die   übrigen   zwingenden   Bestimmungen   des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis 1 Streitigkeiten    zwischen    dem    Kanton    und    dem Elektrizitätswerk Obwalden,  die  aus  dieser  Konzession  entstehen,  werden  durch  ein Schiedsgericht entschieden. 2 Das   Schiedsgericht   besteht   aus   fünf   Mitgliedern.   Beide   Parteien bestimmen  je  zwei  Vertreter.  Der  Obmann  wird  vom  Präsidenten  der Staatsrechtlichen Kammer des Bundesgerichtes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Inkrafttreten der Konzession 1 Diese  Konzession  tritt  rückwirkend  auf  den  1. Januar  1982  in  Kraft, nachdem das Elektrizitätswerk Obwalden ihre Annahme schriftlich erklärt hat. 7 2 Die Füllbussenregelung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            10 gilt erst ab 1. Juli 1982. 7 Durch das EWO Annahme erklärt am 23. September 1983