VERORDNUNG über die Kantonale Mittelschule Uri
                            VERORDNUNG  über die Kantonale Mittelschule Uri  (Mittelschulverordnung)  (vom 5.  April  2000  1  ; Stand am 1.  August  2008)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  5 Absatz  4 und Artikel  2   und
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung
                            3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand und Zweck
                            Diese Verordnung vollzieht und ergänzt das Schulgesetz im Bereich der  Mittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Anwendbares Recht
                            1  Soweit dieser Verordnung keine Bestimmung entnommen werden kann,  ist die Schulgesetzgebung sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des eidgenössischen und  kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Bildungsziel
                            1  Die Mittelschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern grundlegende  Kenntnisse und fördert ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbst  -  ständigen Urteilen. Sie strebt eine breit gefächerte und ausgewogene  Bildung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bereitet die Schülerinnen und Schüler auf die Hochschule und andere  weiterführende Schulen sowie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesell  -  schaft vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 14.  April  2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schule fördert die Intelligenz, die Willenskraft und die Sensibilität in  ethischen, sozialen und musischen Belangen sowie die physischen Fähig  -  keiten ihrer Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie ist der christlich-abendländischen Kultur und den demokratischen  Grundsätzen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In diesem Rahmen gibt sich die Schule ein organisatorisches und pädago  -  gisches Leitbild.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Trägerschaft und Rechtsform
                            1  Der Kanton führt eine Mittelschule unter dem Namen «Kantonale Mittel  -  schule Uri, Kollegium Karl Borromäus».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mittelschule Uri ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons ohne  eigene Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: SCHULSYSTEM
                            1.  Abschnitt:  Aufbau der Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Schulangebote
                            1  Die Mittelschule Uri:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  führt ein Gymnasium (gymnasiale Maturitätsschule);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  führt eine Weiterbildungsschule (WS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  unterstützt Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Bega  -  bungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  stellt besondere Schuldienste zur Verfügung.  Übergangsbestimmung  Der Regierungsrat bezeichnet die Klassen des Lehrerinnen- und Lehrerseminars, für  die weiterhin die vom Regierungsrat bestimmten Vorschriften der Verordnung über  das Mittelschulwesen vom 13.  November  1985  4   gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schule kann weitere Schulangebote führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender Schulangebote  bedürfen der Zustimmung des Landrates. Der Regierungsrat erlässt die  näheren Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 10.2401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Einzelne Schulangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Gymnasium
                            Das Gymnasium schliesst in der Regel an die 6. Klasse der Primarstufe an  und dauert sechs Schuljahre. Für Schülerinnen und Schüler mit ausrei  -  chenden Fähigkeiten ist die Durchlässigkeit zwischen Oberstufe und  Gymnasium im 7. und 8. Schuljahr gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Weiterbildungsschule (WS)
                            1  Die Weiterbildungsschule schliesst an das 9. Schuljahr an. Sie dient der  vertieften Allgemeinbildung und bereitet auf Berufsbildungen vor, die eine  besondere Vorbildung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erziehungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement, namentlich die  Eintrittsvoraussetzungen und die Anforderungen für das Abschlusszeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Begabtenförderung
                            1  Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit ausserordentlichen  Begabungen richtet sich sinngemäss nach Artikel  12 Absatz  1 der Schulver  -  ordnung  5  . Ergänzend dazu besteht die Möglichkeit, die Maturitätsprüfung in  einzelnen oder allen Fächern vorzeitig abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mittelschulrat bewilligt entsprechende Gesuche um Begabtenförde  -  rung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und der Lehrperson.  Anträge Unmündiger bedürfen der Zustimmung der Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mittelschulrat zieht bei seinem Entscheid Sachverständige bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Schuldienste
                            1  Die Schule richtet eine Berufs- und Laufbahnberatung ein oder beteiligt  sich an bestehenden Diensten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei genügendem Bedarf können weitere zweckdienliche Schuldienste  bereitgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bereitstellung der Schuldienste erfolgt, soweit als möglich, in  Zusammenarbeit mit anderen Kantonen oder privaten und öffentlichen  Einrichtungen. Der Regierungsrat schliesst die entsprechenden Vereinba  -  rungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 10.1115  3
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: ORGANISATION DER SCHULE
                            1.  Abschnitt:  Zulassung und Schulgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Zulassung
                            1  Die Mittelschule steht in erster Linie Bewerberinnen und Bewerbern mit  Wohnsitz im Kanton Uri offen. Anspruch auf Zulassung hat, wer die Aufnah  -  mebedingungen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton ermöglicht allen fähigen Schülerinnen und Schülern mit Wohn  -  sitz im Kanton Uri, die Mittelschule zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Kantonen können aufge  -  nommen werden, sofern genügend Studienplätze vorhanden sind und die  sinnvolle Auslastung der Schule und ihrer Abteilungen dies zulässt. Der  Regierungsrat schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Schulgeld
                            1  Die Schülerinnen und Schüler entrichten ein angemessenes Schulgeld für  den Besuch des Unterrichts und die Benützung der allgemeinen, dem  Unterricht dienenden Einrichtungen. Hinzu kommen die Kosten für die Lehr  -  mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die ersten drei Gymnasialklassen übernimmt die Wohnsitzgemeinde  das Schulgeld sowie die Kosten für die obligatorischen Lehrmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat setzt das Schulgeld fest. Er unterscheidet dabei  ausserkantonale und im Kanton Uri wohnhafte Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen und Dienstleistungen  kann die Schulleitung Abgaben verlangen. Dabei sind die Gebührenverord  -  nung  6   und das Gebührenreglement  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Schuldauer
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Schuljahr
                            1  Der Mittelschulrat bestimmt die Dauer des Schuljahres und der Ferien. Er  beachtet dabei den erziehungsrätlichen Rahmenplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schuljahr dauert mindestens 38 Schulwochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Unterrichtszeit
                            1  Die Unterrichtszeit gemäss Stundentafel ist in der Regel gleichmässig auf  die Schulwochen zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Schülerin und jeder Schüler hat Anspruch auf zwei schulfreie Halb  -  tage oder einen ganzen schulfreien Werktag pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Absenzen
                            1  Als Absenz gilt die nicht voraussehbare beziehungsweise nicht bewilligte  Abwesenheit von der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung erlässt dazu Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Beurlaubung
                            1  Als Beurlaubung gilt die bewilligte Abwesenheit vom Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung erlässt dazu Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung kann mit Zustimmung des Mittelschulrates ein Selbstdis  -  pensationssystem für Schülerinnen und Schüler einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Schulbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Lehrplan, Stundentafel und Stundenplan
                            1  Der Erziehungsrat erlässt den Lehrplan und die Stundentafel für die 1. und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Klasse des Gymnasiums (Untergymnasium).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mittelschulrat erlässt die übrigen Lehrpläne und Stundentafeln. Er  berücksichtigt für das 9. Schuljahr die Interessen der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung erstellt unter Mitsprache der Lehrerschaft die Stunden  -  pläne und teilt den Lehrpersonen die Pensen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Übertritt und Promotion
                            1  Der Erziehungsrat erlässt ein Reglement zum Übertritt der Schülerinnen  und Schüler in die ersten drei Gymnasialklassen  8   und zur Promotion bis  zum Eintritt in die 3. Klasse  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mittelschulrat erlässt entsprechende Vorschriften für die Schülerinnen  und Schüler der übrigen Klassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 10.1711
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 10.2418  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Lehrmittel
                            1  Der Erziehungsrat bestimmt die obligatorischen Lehrmittel für die ersten  zwei Gymnasialklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Klassen sind die Lehrpersonen in der Wahl der Lehrmittel  frei, sofern die Schulleitung nicht etwas anderes vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung sorgt dafür, dass bei der Wahl der Lehrmittel ein ange  -  messener Kostenrahmen beachtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Klassengrösse
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Schülerzahl
                            1  Eine Abteilung darf auf die Dauer die Schülerzahl von 24 nicht über- und  von 12 nicht unterschreiten. Für die Schülerzahlen von Fachabteilungen und  von Wahlfachveranstaltungen erlässt der Mittelschulrat Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über zeitweilige Abweichungen von der Schülerzahl nach Absatz  1  entscheidet der Mittelschulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Eltern, Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Rechte, Pflichten und Disziplinarmassnahmen
                            Die Rechte und Pflichten der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler  und die Disziplinarmassnahmen richten sich sinngemäss nach der Schulge  -  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Zuständigkeit zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen
                            1  Die Schulleitung ist für folgende Disziplinarmassnahmen zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  disziplinarische Bemerkung im Zeugnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zeitweisen Ausschluss aus der Schule, der länger als drei Schulhalbtage  dauern soll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  dauernden Ausschluss aus der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Disziplinarmassnahmen nach Absatz  1 ergehen in Verfügungsform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lehrperson trifft die übrigen Disziplinarmassnahmen. Sie begründet  sie gegenüber den Betroffenen. Ihre Anordnungen sind endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Anstellung und Mindestanforderungen
                            1  Der Mittelschulrat stellt die Lehrpersonen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angestellt werden kann, wer über eine qualifizierte fachliche und pädago  -  gische Ausbildung verfügt. Im Übrigen gelten die Mindestanforderungen  gemäss Artikel  7 MAR  10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 11 Anstellungsverhältnis
                            Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen richtet sich nach der Personal  -  verordnung  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: SCHULINSTANZEN
                            1.  Abschnitt:  Organe der Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Organe
                            Organe der Schule sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Mittelschulrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Prüfungskommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Konferenz der Lehrpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  M i t t e l s c h u l r a t
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Zusammensetzung und Wahl
                            1  Der Mittelschulrat besteht aus sieben Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erziehungsdirektorin oder der Erziehungsdirektor übernimmt von  Amtes wegen das Präsidium. Die übrigen Mitglieder werden vom Regie  -  rungsrat auf die ordentliche Amtsdauer für kantonale Behörden gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung besorgt das Sekretariat des Mittelschulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 413.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss LRB vom 5.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008  (AB vom 16.  November  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 2.4211  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Vertretung der Schulleitung und eine von der Konferenz der Lehrper  -  sonen delegierte Lehrperson nehmen mit beratender Stimme an den  Sitzungen des Mittelschulrates teil. Bei Bedarf hat die Schulverwaltung mit  beratender Stimme Einsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Allgemeine Aufgaben
                            1  Der Mittelschulrat sorgt für eine erfolgreiche und zeitgemässe Führung  und Entwicklung der Mittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beaufsichtigt die übrigen Schulorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Darüber hinaus hat er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in schulischen Belangen zu entscheiden, soweit der Entscheid nicht  ausdrücklich einer andern Behörde zugewiesen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  allgemeine Weisungen gegenüber der Schule zu erlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Rahmenbedingungen für die Qualitätssicherung und -förderung der  Schule festzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  alle weiteren Aufgaben zu erfüllen, die ihm diese Verordnung überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Besondere Aufgaben
                            a) in schulpolitischer Hinsicht  Der Mittelschulrat hat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Leitbild für die Schule zu erlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Prüfungsreglemente zu erlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Richtlinien für die Fort- und Weiterbildung der Lehrpersonen festzu  -  legen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Schulversuche zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 b) in personeller Hinsicht
                            Der Mittelschulrat hat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Regierungsrat den Anstellungsantrag für das Rektorat zu stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vertretung der Schule in innerkantonale und interkantonale  Kommissionen zu wählen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...  13  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Zuweisung der Sonderaufgaben zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Aufgehoben durch LRB vom 5.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008  (AB vom 16.  November  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 c) in schulbetrieblicher Hinsicht
                            Der Mittelschulrat hat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Dauer der Lektionen zu bestimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Grundsatzentscheid über die Einrichtung der Schuldienste zu  treffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Absenzen- und Beurlaubungsordnung zu genehmigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Pflichtenhefte für die Schulleitung und für die Sonderaufgaben zu  erlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Pflichtenhefte für Verwaltung, Lehrpersonen, Spezialbeauftragte und  das übrige Personal zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 d) in administrativer Hinsicht
                            1  Der Mittelschulrat verabschiedet zuhanden der zuständigen kantonalen  Instanzen Budget, Rechnung und allfällige Spezialkreditbegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beantragt zuhanden der kantonalen Instanzen bauliche Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er genehmigt den Rechenschaftsbericht des Rektorats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Delegation von Aufgaben und Befugnissen
                            Der Mittelschulrat kann Aufgaben und Befugnisse nach dieser Verordnung  einem andern Organ der Schule allgemein oder im Einzelfall delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  P r ü f u n g s k o m m i s s i o n e n
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Wahl und Aufgabe
                            1  Der Mittelschulrat wählt die Prüfungskommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommissionen nehmen die Prüfungen an der Mittelschule  nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterabschnitt:  S c h u l l e i t u n g
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Rektorat und übrige Schulleitung
                            1  Der Regierungsrat stellt auf Antrag des Mittelschulrats die Rektorin oder  den Rektor (Rektorat) an. Der Mittelschulrat stellt die übrige Schulleitung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Arbeitsverhältnis des Rektorats richtet sich nach jenem der kanto  -  nalen Angestellten. Das Rektorat trägt die Gesamtverantwortung für die  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Führung der Mittelschule. Es ist dem Mittelschulrat für seine Geschäftsfüh  -  rung verantwortlich.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es hat insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verantwortung für die gesamte Personalführung zu tragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verwaltung und die Hauswartdienste zu leiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Aushilfen und Stellvertretungen anzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Sonderaufgaben den einzelnen Lehrpersonen zuzuweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die dem Schulbetrieb dienenden Einrichtungen zu verwalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die übrige Schulleitung unterstützt das Rektorat bei der Erfüllung seiner  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Unterabschnitt:  K o n f e r e n z   d e r   L e h r p e r s o n e n
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Aufgaben
                            Die Konferenz der Lehrpersonen ist mitverantwortlich für die Gestaltung des  Schulbetriebes und die Weiterentwicklung der Schule. Sie erfüllt diese  Aufgabe, indem sie insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vernehmlassungen und Meinungsäusserungen zu allen wichtigen Schul  -  fragen abgibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei der Besetzung der Schulleitung angehört wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Unterabschnitt:  V e r w a l t u n g ,   S e k r e t a r i a t   u n d   H a u s w a r t  -  d i e n s t e
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Pflichtenhefte
                            1  Das Rektorat legt die Pflichtenhefte für Verwaltung, Sekretariat und Haus  -  wartdienste fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Pflichtenheft der Hauswartdienste ist mit dem für den Hochbau  zuständigen Amt  15   abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss LRB vom 5.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 16.  November  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Amt für Hochbau; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Kantonale Instanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die oberste Aufsicht über das Mittelschulwesen  aus. Er erfüllt diese Aufgabe durch die zuständige Direktion  16  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist zudem zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Personal der Mittelschule anzustellen, soweit die Anstellung nicht  einem Organ der Schule übertragen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Voranschlag und die Rechnung dem Landrat zur Genehmigung zu  unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Erziehungsrat
                            1  Der Erziehungsrat entscheidet schulpolitische Angelegenheiten für das 1.  und 2. Gymnasialjahr. Dabei berücksichtigt er die Interessen der Volks- und  der Mittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, um die Koordina  -  tion der Schulsysteme zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: RECHTSSCHUTZ
Artikel 38 Rechtsschutz
                            Der Rechtsschutz richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des  Schulgesetzes und der Schulverordnung  17  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Kompetenzkonflikte
                            Kompetenzkonflikte zwischen Schulorganen entscheidet der Mittelschulrat  oder, wenn dieser betroffen ist, der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 40 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung über das Mittelschulwesen vom 13.  November  1985  18   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   RB 10.1115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   RB 10.2401  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt  19  . Er kann sie schritt  -  weise in Kraft setzen.  Im Namen des Landrates  Der Präsident: Josef Gisler-Gamma  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den auf den 1.  2001 (AB vom 24.  No  -  vember  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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