Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Tätschbaches in Engelberg
                            OGS 2007, 46 Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Tätschbaches in Engelberg vom 26. Juni 2007 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 76  Absatz 2  Ziffer 6  der  Kantonsverfassung  vom 19. Mai 1968 2 , in  Anwendung  von  Artikel 38  ff.  des  Bundes gesetzes  über  die  Nutzbar machung der Wasser kräfte vom 22. Dezember 1916 3 sowie Artikel 36 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt   auf   die   Gesuche   des   Benediktinerklosters   Engelberg   vom 23. November  1992  und  6. November  1993  sowie  den  Regi erungsr ats beschluss vom 26. Juni 2007 (Nr. 629), nach Ablauf der Konzession vom 2. Dezember 1942, verleiht dem Benediktinerkloster Engelberg erneut  das  Recht,  die  Wasserkraft  des  Tätschbaches  zur  Erzeugung elektrischer   Energie   gemäss   den   nachstehenden   Bestimmun gen   zu nutzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Umfang der Konzession 1 Das  Benediktinerkloster  Engelberg  ist  berechtigt,  den  Tätschbach  und die  in  den  Tätschbach  mündenden  eigenen  Quellen  zum  Zweck  der Gewinnung von elektrischer Energie durch Wasserkraft auf der folgenden Gefällsst recke zu nutzen: Fassungskote (bestehende Quellfassungen): 1570.00 m ü.M., Rückgabekote (Rückgabe in die Engelbergeraa): 1048.00 m ü.M. 2 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du N iton 373.60 m ü.M. 1 OGS 2007, 46 2 GDB 101.0 3 SR 721.80 4 GDB 740.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 3 In   der   K onzession   inbegriffen   ist   das   Recht   zum   Betrieb   der bestehenden      Kraftwer kanlagen:      Wasser und      Quellfassungen, Ausgleichsbecken  (Stau kote:  1561.70  m  ü.M.),  Pumpstation,  Leitungen, Zentrale und Unterwasser kanal. 4 Inbegriffen   in   der   Konzession   ist   das   Recht   zur   Erneuerung   und allenfalls   zur   Modifik ation   der   Kraftwerksanlagen   im   Rahmen   der konzedierten      Gefällsstrecke      sowie      zu      der      da mit      erzielten Leistungssteigerung.   Projekte   für   Ergänzungen   oder   Änderungen   an Bauten    und    Anlagen    sind    dem    zuständigen    Departeme nt    zur Genehm igung  vorzulegen  und  dürfen  erst  nach  erfolgter  Genehmigung ausgeführt       werden.       Im       Übrigen       bleibt       das       ordentliche Baubewilligungsver fahren vorbehalten. 5 Erweiterungen,  welche  über  die  unter  Absatz 1  festgelegte  Fassungs und       Rückgabek ote       hinausgehen,       bedürfen       einer       neuen Gesamtkonzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Dauer der Konzession Die  Konzession  beginnt  am  1. Juli  2007  und  dauert  50  Jahre  bis  zum 30. Juni  2057.  Spä testens  drei  Jahre  vor  Ablauf  der  Konzession  hat  der Konzessionsnehmer      eine      allfällige      Konzessionserneue rung      zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Beendigung der Konzession 1 Die Konzession erlischt: a.  wenn der Konzessionsnehmer darauf verzichtet; b.  nach Ablauf der Dauer; c.   wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Benutzung der Anlage entgegensteht. 2 Die Konzession wird verwirkt: a.  wenn   der   Konzessionsnehmer   wichtige   Pflichten   trotz   Mahnung gröblich verletzt; b.  wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben wird. 3 Beim  Erlöschen  oder  Verwirken  der  Konzession  ist  der  Konzessions nehmer     ver pflichtet,     auf     Verlangen     des     Regierungsrats     den ursprünglichen   Zustand   entschädigungs los,   im   Falle   des   Erlöschens aufgrund    von    Abs. 1    Bst. c    gegen    volle    Entschädi gung,    wieder herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 4 Beim   Erlöschen   oder   Verwirken   der   Konzession   ist   der   Kanton Obwalden  berechtigt,  die  gesamte  Kraftwerkanlage  käuflich  zu  Eigentum zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Übertragung der Konzession 1 Jede  Übertragung  der  Konzession  auf  einen  Rechtsnachfolger  oder einen Dritten bedarf der Z ustimmung des Regierungsrats. 2 Dem  Kant on  Obwalden  wird  im  Falle  einer  beabsichtigten  Übertragung an einen Dri tten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Gewässerschutz, Landschaftsschutz Zur  Gewährung  eines  minimalen  Abflusses  im  Tätschbach  im  Sommer halbjahr ist der Betrieb der P umpstation in den Monaten Juni bis Oktober einzustellen,  damit  die  Natur schönheiten  (Wasserfall)  durch  den  Betrieb der Anlage in keiner Weise gefährdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Bau- und Unterhaltspflichten 1 Die  ganze  Kraftwerkanlage  ist  in  allen  Teilen  für  den  eigenen  Bestand sowie   für   den   Bestand   des   umliegenden   öffentlichen   und   privaten Besitzes   gemäss   Stand   der   Technik   zu   unterhalten.   Gefährdungen, Störungen    und    Schäden    von    Bedeutung    sind    dem    zuständigen Departement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben. 2 Die  Spülung  des  Ausgleichsbeckens  und  der  Pumpwasserfassung  hat so   zu   erfolgen,   dass   im   Unterlauf   keine   Geschiebeablagerungen entstehen. Das zuständige Departement kann Vorschriften erlassen. 3 Der   ordentliche   Unterhalt   des   Tätschbaches   auf   der verliehenen Gefällsstrecke     obliegt     dem     Konzessionsnehmer.     Solange     der Unterwasser kanal  Teil  der  Golfanlage  ist,  umfasst  die  Unterhaltspflicht des  Konzessions nehmers  den  Abschnitt  von  der  Zentrale  bis  und  mit Wasseraustritt im Golfplatz. Falls keine Drit ten mehr für den Unterhalt des Gewässers  im  Gebiet  des  Gol fplatzes  und  unterhalb  davon  zuständig sind,     hat     der     Konzessionsnehmer     den     direkten     Ablauf     des Unterwasserkanals  in  die  Engelbergeraa  wieder  herzustellen  und  zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 4 Der  Regierungsrat  behält  sich  das  unbedingte  Recht  vor,  jederzeit diejenigen  Mas snahmen  zu  treffen  und  eventuelle  Ergänzungsarbeiten vorzuschreiben,   die   sich   in   was serbaupolizeilicher   Hinsicht   oder   im Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen. 5 Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem   kant onalen   zuständigen   Departement   festzulegen.   Wenn   kein ordentli ches  Baubewilligungsver fahren  durchgeführt  werden  muss,  sind die    für    Spezialbewilligungen    zuständigen    Depar temente    und    der Einwohnergemeinderat Engelberg anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Sicherheit der Stauanlage Das Ausgleichsbecken untersteht der Verordnung über die Sicherheit der Stauanl agen 5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Starkstrominspektorat 1 Für  den  elektrischen  Teil  der  Anlage  hat  der  Konzessionsnehmer  dem eidgenöss ischen  Starkstrominspektorat  vor  Inangriffnahme  von  Arbeiten bzw.   allfälliger   Änderungen   an   der   A nlage   eine   Planvorlage   zur Genehmigung einzureichen. 2 Für  die  periodische  Kontrolle  der  Erzeugungsund  Verteilanlagen  hat der  Konzess ionsnehmer  mit  dem eidgenössischen  Starkstrominspektorat oder   mit   einem   zur   Durc hführung   solcher   Kontrollen   berechtigen Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Zutrittsrecht Der  Konzessionsnehmer  ist  verpflichtet,  den  mit  der  staatlichen  Aufsicht betrauten  Per sonen  jederzeit  den  Zutritt  zu  sämtlichen  Anlagestandorten und - teilen zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Haftung Der     Konzessionsnehmer     haftet     im     Rahmen     der     gesetzlichen Bestimmungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Kraftwerkanlagen  an  öffentlichem  und  pr ivatem  Eigentum  oder  Personen entstehen.   Die   Genehmigung   von   Plänen   durch   das   z uständige Departement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise. 5 SR 721.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 11
                            Rechte Dritter Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            12 Vorbehalt der Gesetzgebung Neue   Bestimmungen   der   künftigen   eidgenössischen   und   kantonalen Gesetzgebung blei ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Konzessionsgebühr Der   Konzessionsinhaber   hat   eine   Gebühr   von   Fr. 2 500. –   für   die Erneuerung    der    Konzession    zu    entrichten,    fällig    nach    erfolgter Unterzeic hnung der Konzession. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle  Streitigkeiten,  die  aus  dem  Konzessionsverhältnis  zwischen  dem Kanton und dem Konzessionsnehmer entstehen, werden nach Art. 71 des Bundesgeset zes   über   die   Nutzbarmachung   der   Wasserkräfte   vom 22. Dezember 1916 7 entschieden. 6 Die  Konzession  wurde  vom  Konzessionsnehmer  (Benediktinerkloster  Engelberg) am 17. Juli 2007 unterzeichnet 7 SR 721.80