Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Arnibachs, Tal der Waldemme, Gemeinde Giswil
                            OGS 2008, 32 Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Arnibachs, Tal der Waldemme, Ge meinde Giswil vom 11. Dezember 2007 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 76  Absatz 6  der  Kantonsverfassung  vom 19. Mai 1968 2 , in  Anwendung  von  Artikel 38  ff.  des  Bundesgesetzes  über  die  Nutzbar machung der Wasser kräfte vom 22. Dezember 1916 3 sowie Artikel 36 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt   auf   den   Regi erungsratsbeschluss   vom   11. Dezember   2007 (Nr. 270), verleiht der Teilsame Kleinteil und der Teilsame Grossteil, Giswil, das  Recht,  die  Wasserkraft  des  Arnibachs  zur  Erzeugung  elektrischer Energie gemäss den nachstehenden Bestimmun gen zu nutzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Umfang der Konzession 1 Die  vorliegende  Konzession  umfasst  das  Recht  zur  Ausnützung  des Arnibachs zw ischen ArniZiflucht und Waldemme. 2 Der  Arnibach  wird  in  der  ArniZiflucht  auf  die  Kote  1 405 m   ü.M. aufgestaut und als Ausgleichsbecken mit rund 4 500  m 3 Inhalt betrieben. Vom    Au sgleichsbecken    führt    eine    erdverlegte    Druckleitung    zum Tu rbinenhaus an der Waldemme auf K ote 1 320 m ü.M. 3 Repère Pierre du N iton 373.60 m ü.M. 4 Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf: Bruttogefälle 85 m, nutzbare Wassermenge 90 l/s, 1 OGS 2008, 32 2 GDB 101.0 3 SR 721.80 4 GDB 740.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nettoleistung ab Generator 50 kW. 5 Im    Übrigen    bilden    folgende    Akten    und    technische    Unterlagen integrierende Bestand teile der Konzession: a.  Technischer Bericht vom 26. März 1983, b.  Situation 1:10 000 vom 9. März 1983, c.   Plan Wasserfassung 1:50 vom 3. März 1983, d.  Plan Turbine Nr. T -50410/1 vom 28. März 1983. 6 Inbegriffen   in   der   Konzession   ist   das   Recht   zur   Erneuerung   und allenfalls   zur   Modifikation   der   Kraftwerksanlagen   im   Rahmen   der konzedierten      Gefällsstrecke      sowie      zu      der      da mit      erzielten Leistungssteigerung.   Projekte   für   Ergänzungen   oder   Änderungen   an Bauten   und   Anlagen   sind   dem   für   das   Wasserrecht   zuständigen Departement zur Genehm igung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung  ausgeführt  werden.  Im  Übrigen  bleibt  das  ordentli che Baubewilligungsver fahren vorbehalten. 7 Erweiterungen,    welche    über    die    unter    Absatz 1    festgelegten Wasserme ngen  und  Koten  hinausgehen  und/oder  weitere  Gewässer einbeziehen, be dürfen einer neuen Gesamtkonzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Dauer der Konzession 1 Die   Konzes sion   wird   auf   die   Dauer   von   40   Jahren   erteilt.   Die Konzessionsdauer    be ginnt    am    1. Januar    2008    und    endet    am 31. Dezember 2048. 2 Nach  Ablauf  der  Konzessionsdauer  wird  eine  neue  Konzession  erteilt, wenn  sich  die  Konzessionsnehmerinnen  zwei  Jahre  vor  Ablauf  darum bewerben  und  die  Voraussetzungen  für  den  or dentlichen  Weiterbetrieb durch die Bewerber gegeben sind. Vorbehalten bleibt die Anpassung der neuen     Konzession     an     die     dannzumal     gültigen     gesetzlichen Bestimmu ngen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Beendigung der Konzession 1 Die Konz ession erlischt: a.  wenn die Konzessionsnehmerinnen darauf verzichten; b.  nach Ablauf der Dauer, wenn sich die Konzessionsnehmerinnen nicht für eine neue Konzession be worben haben; c.   wenn  ein  höheres  öffentliches  Interesse  einer  weiteren  Nutzung  der Wasse rkraft des Arnibachs entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 2 Die Konzession wird verwirkt: a.  wenn  die  Konzessionsnehmerinnen  wichtige  Pflichten  trotz  Mahnung gröblich verletzen; b.  wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben wird,  es  sei  denn,  die  Ursache für  den  Unterbruch  nicht  von  den Konzessionsnehmerinnen zu verantwo rten ist. 3 Beim     Erlöschen     oder     Verwirken     der     Konzession     sind     die Konzessionsnehmerinnen  ver pflichtet,  auf  Verlangen  des  Regierungsrats den  ursprünglichen  Zustand  entschädigungs los,  im  Fal le  des  Erlöschens aufgrund  von  Absatz 1  Buchstabe c  gegen  volle  Entschädi gung,  wieder herzustellen. 4 Beim   Erlöschen   oder   Verwirken   der   Konzession   ist   der   Kanton Obwalden  berechtigt,  die  gesamte  Kraftwerkanlage  gemäss  Art. 67  des Bundesgesetzes     über     die     Nutzbarmachung     der     Wasserkräfte 5 unentgeltlich zu überneh men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Übertragung der Konzession 1 Jede  Übertragung  der  Konzession  auf  einen  Rechtsnachfolger  oder einen Dritten bedarf der Z ustimmung des Regierungsrats. 2 Dem  Kanton  Obwalden  wird  im  Falle  einer  beabsichtigten  Übertragung an einen Dri tten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Restwasser 1 Bei  der  Fassung  des  Arnibachs  ist  mit  dem  bestehenden  Dotierauslass ganzjährig ein Restwasser von 14 l/s im Bachbett zu belassen. 2 Das  für  den  G ewässerschutz  zuständige  Departement  ist  berechtigt, Kontrollmessun gen anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Bau- und Unterhaltspflichten 1 Die  ganze  Kraftwerkanlage  ist  in  allen  Teilen  für  den  eigenen  Bestand sowie   für   den   Bestand   des   umliegenden   öffentlichen   und   privaten Besitzes   gemäss   Stand   der   Technik   zu   unterhalten.   Gefährdungen, Störungen  und  Schäden  von  Bedeutung  sind  dem  für  den  Wasserbau zuständigen Depar tement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben. 5 SR 721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 2 Der  Regierungsrat  behält  sich  das  unbedingte  Re cht  vor,  jederzeit diejenigen  Massnahmen  zu  treffen  und  eventuelle  Ergänzungsarbeiten vorzu schreiben,  die  sich  in  wasserbaulicher  Hinsicht  oder  im  Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten. 3 Alle baulichen und betrieblichen Mass nahmen sind im Einvernehmen mit dem  für  den  Wasserbau  zuständigen  Departement  festzulegen.  Wenn kein  ordentliches  Baubewill igungsverfahren  durchgeführt  werden  muss, sind  die  für  Spezialbewilligungen  zuständigen  Departemente  und  der Einwohner gemeinderat Gi swil a nzuhören. 4 Nach    Ausführung    von    neuen    Bauten    und    Anlagen    haben    die Konzessions nehmerinnen  innert  Jahresfrist  dem  für  das  Wasserrecht zuständigen      Depar tement      Ausführungspläne      (mit      Höhenkoten) abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Bau- und Unterhaltspflichten an den Fli essgewässern 1 Sollten   bei   Bachverbauungsoder   Unterhaltsarbeiten   infolge   der Kraf twerk anlage     zusätzliche     Kosten     entstehen,     so     haben     die Konzessions nehmeri nnen dafür voll aufzukommen. 2 Die Spülung der Wasserfassung hat so zu erfolgen, dass unterhalb der Fassung  keine  Ablagerungen  entstehen.  Das  zuständige  Departement kann  Vorschriften  erlassen. Der  Zeitpunkt  der  Spülung  ist  mit  der  für  die Fischerei zuständigen Fachstelle abzuspr echen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Starkstrominspektorat 1 Für       den       elektrischen       Teil       der       Anlage       haben       die Konzessionsnehmerinnen  dem  Eidgenössischen  Starkstrominspektorat vor  Inangriffnahme  von  Arbei ten  bzw.  allfälliger  Änderungen  an  der Anlage eine Planvorlage zur Geneh migung einzureichen. 2 Für die periodische Kontrolle der Erzeugungsund Verteilanlagen haben die   Konzessionsnehmerinnen   mit   dem   Eidgenössischen   Starkstrom inspekt orat   oder   mit   einem   zur   Durchführung   solcher   Kontrollen berechtigten Ingeni eurbüro einen Vertrag abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Zutrittsrecht Die  Konzessionsnehmerinnen  sind  verpflic htet,  den  mit  der  staatlichen Au fsicht    betrauten    Personen    jederzeit    den    Zutritt    zu    sämtlichen Anlagestandor ten undteilen zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 10
                            Haftung Die   Konzessionsnehmerinnen   haften   im   Rahmen   der   gesetzlichen Besti mmungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Kraf twerkanlagen  an  öffentlichem  und  privatem  Eigentum  oder  Personen entst ehen.   Die   Genehmigung   von   Plänen   durch   das   zuständige Departement ve rmindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Rechte Dritter Alle Rechte D ritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Vorbehalt der Gesetzgebung Neue   Bestimmungen   der   künftigen   eidgenössischen   und   kantonalen Gesetzgebung blei ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Konzessionsgebühr Die   Konzessionsgebühr   beträgt   Fr. 250. –.   S ie   ist   fällig   bei   erfolgter Unter zeichnung der Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle  Streitigkeiten,  die  aus  dem  Konzessionsverhältnis  zwischen  dem Ka nton   und   den   Konzessionsnehmerinnen   entstehen,   werden   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            71  des  Bundesgesetzes  über  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 6 entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Inkrafttreten der Konzession 1 Die       Konzession       tritt       mit       der       Annahme       durch       die Konzessionsnehmerinnen in Kraft. 7 2 Die vorliegende Konzession ersetzt diejenige vom 19. September 1983. 6 SR 721.80 7 In Kraft seit 1. Januar 2008