VERORDNUNG über Geldspielautomaten und Spiellokale
                            VERORDNUNG  über Geldspielautomaten und Spiellokale  (vom 23.  März  1994  1  ; Stand am 1.  Juni  1995)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  37 Absatz  3, Artikel  44 und Artikel  59 Buchstabe  e der  Kantonsverfassung  2   sowie auf Artikel  31 Absatz  2 der Bundesverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Geltungsbereich, Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt den gewerbsmässigen Betrieb von Geldspielau  -  tomaten und Spiellokalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterwirft ihn einer periodischen Abgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Begriffe
                            1  Geldspielautomaten sind Geräte, die gegen Entgelt ein Spiel freigeben,  dessen Ausgang ausschliesslich oder vorwiegend von der Geschicklichkeit  abhängt, und die Geld oder Waren als Gewinn abgeben. Sie müssen vom  Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zugelassen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spiellokale sind Räumlichkeiten, die vorwiegend dem Spielbetrieb dienen  und in denen mehr als drei Spiel-Automaten zum öffentlichen Gebrauch  aufgestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 14.  Mai  1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Besondere Bestimmungen für Geldspielautomaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Aufstellungsbewilligung
                            1  Wer einen Geldspielautomaten aufstellen will, bedarf einer Bewilligung der  zuständigen Direktion  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufstellungsbewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller und der  aufzustellende Geldspielautomat den Anforderungen dieser Verordnung  genügen. Fällt nachträglich eine dieser Voraussetzungen dahin, wird die  Bewilligung entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufstellungsbewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie gilt  nur für den einzelnen bewilligten Automaten und Standort. Ändern sich  diese Grundlagen, ist eine neue Bewilligung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer eine Aufstellungsbewilligung besitzt, ist verantwortlich dafür, dass die  Bestimmungen über Geldspielautomaten eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mit der Aufstellungsbewilligung können Bedingungen und Auflagen  verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Voraussetzungen beim Gesuchsteller
                            Die Aufstellungsbewilligung wird nur einem Gesuchsteller erteilt, der ein  Gastgewerbepatent oder eine Spiellokalbewilligung besitzt und der Gewähr  bietet, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Voraussetzungen beim Geldspielautomaten
                            a) Allgemeine Zulassungsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Automaten werden nur zugelassen, wenn sie nicht verrohend wirken,  Anstand und gute Sitte nicht verletzen und keine übermässigen  Immissionen verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Höchsteinsatz darf pro Spiel höchstens einen Franken betragen. Auto  -  maten, die höhere Einwürfe als ein Einfrankenstück ermöglichen, sind unzu  -  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sicherheitsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss LRB vom 18.  April  1984, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  1984 (AB  vom 27.  April  1984).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 b) Standort
                            1  Die Geldspielautomaten dürfen nur im öffentlichen Gastlokal eines paten  -  tierten Gastgewerbebetriebes oder in einem Spiellokal aufgestellt werden  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb dieses Raumes ist der Automat so aufzustellen, dass die Betäti  -  gung für Gäste einsehbar ist und unter der ständigen Überwachung des  verantwortlichen Personals steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Korridoren, Treppenaufgängen, Toilettenräumen, Windfängen und  dergleichen sowie im Freien darf kein Geldspielautomat aufgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 c) Anzahl
                            In Gastgewerbebetrieben und Spiellokalen ist höchstens ein Geldspielau  -  tomat zulässig  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 d) Gewinn
                            Bei Geldspielautomaten darf der Gewinn höchstens das Fünfundzwanzig  -  fache des Einsatzes betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Jugendschutz
                            Zum Spiel mit Geldspielautomaten dürfen Jugendliche erst zugelassen  werden, wenn sie das 18. Altersjahr erfüllt haben. Dies ist an jedem  einzelnen Geldspielautomaten gut sichtbar anzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Besondere Bestimmungen für Spiellokale
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Spiellokalbewilligung
                            1  Wer ein Spiellokal betreiben will, bedarf einer Spiellokalbewilligung der  zuständigen Direktion  8  . Der örtliche Gemeinderat ist vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller und das vorgesehene  Spiellokal den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Fällt eine dieser  Voraussetzungen nachträglich dahin, wird die Bewilligung entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss LRB vom 18.  April  1984, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  1984 (AB  vom 27.  April  1984).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss LRB vom 18.  April  1984, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  1984 (AB  vom 27.  April  1984).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Sicherheitsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie gilt nur für das  einzeln bewilligte Spiellokal. Ändern sich diese Grundlagen, ist eine neue  Bewilligung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer eine Bewilligung besitzt, ist verantwortlich dafür, dass die Bestim  -  mungen über Spiellokale eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mit der Bewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Voraussetzungen beim Gesuchsteller
                            Die Spiellokalbewilligung wird nur an Personen erteilt, die handlungsfähig  sind, einen einwandfreien Leumund geniessen, Wohnsitz im Kanton Uri  haben und Gewähr für eine ordnungsgemässe Betriebsführung bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Voraussetzungen beim Spiellokal
                            a) Standortbeschränkungen  Spiellokale sind nicht zu bewilligen, wo sie die öffentliche Ruhe und  Ordnung übermässig beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 b) Lokalitäten
                            Die Räumlichkeiten haben den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen  Anforderungen zu genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  14  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Betrieb des Spiellokals
                            a) Überwachung  Der Bewilligungsinhaber oder eine von ihm zu meldende geeignete Person,  die handlungsfähig ist und einen einwandfreien Leumund geniesst, haben  den Spielbetrieb ständig zu beaufsichtigen. Sie haben für Ruhe und  Ordnung im Spiellokal sowie in dessen unmittelbarer Umgebung zu sorgen.  Sie sind auch für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Aufgehoben durch LRB vom 18.  April  1984, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  1984 (AB  vom 27.  April  1984)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 b) Warenhandel und Getränkekonsum
                            Im Spiellokal dürfen weder Waren gehandelt noch Getränke verkauft oder  konsumiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 c) Öffnungszeiten
                            1  Spiellokale dürfen werktags von 10.00 - 22.00 Uhr und an Sonn- und  Feiertagen von 13.00 - 22.00 Uhr geöffnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Ruhetagsgesetzes bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 d) Jugendschutz
                            1  Zu Spiellokalen dürfen Jugendliche erst zugelassen werden, wenn sie das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Altersjahr erfüllt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vorschrift ist beim Zugang zum Spiellokal und im Lokal selbst deut  -  lich anzuschlagen und muss von der Aufsichtsperson kontrolliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 dieser Verordnung bleibt vorbehalten 10
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Abgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Abgabepflicht
                            Geldspielautomaten und Spiellokale unterliegen einer Abgabe zugunsten  der Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Höhe der Abgabe
                            Die Abgabe beträgt jährlich  Fr  .  500.--  pro Spiellokal;  Fr  .  1  000.--  pro Geldspielautomat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Eingefügt durch LRB vom 18.  April  1984, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  1984 (AB  vom 27.  April  1984)  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Erhebung der Abgabe
                            1  Die Abgabe wird jeweils am 1.  Januar für das ganze Jahr fällig. Werden  ein Geldspielautomat oder ein Spiellokal während des Jahres in Betrieb  genommen oder ausser Betrieb gesetzt, wird die Abgabe anteilmässig in  Rechnung gestellt beziehungsweise zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  11   erlässt die Veranlagungsverfügungen und stellt  Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Abgabe hinterzogen, ist neben dem hinterzogenen Betrag eine  zusätzliche Abgabe von gleicher Höhe zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Durchsetzung und Vorschriften, Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Herstellung des gesetzmässigen Zustandes
                            Widerrechtlich aufgestellte Geldspielautomaten werden beschlagnahmt und  widerrechtlich betriebene Spiellokale werden polizeilich gesperrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Kontrolle
                            Spiellokale und Geldspielautomaten sind der polizeilichen Kontrolle jederzeit  zugänglich zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Strafbestimmung
                            1  Wer Bestimmungen dieser Verordnung verletzt, wird mit Busse bestraft,  unabhängig von einer allfälligen zusätzlichen Abgabe nach Artikel  21  Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen über die ordent  -  liche Strafrechtspflege  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Rechtsöffnung
                            Rechtskräftige Abgabeverfügungen nach dieser Verordnung sind vollstreck  -  baren Urteilen gemäss Artikel  80 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei  -  bung und Konkurs  13   gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Sicherheitsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 2.3221; RB 3.9222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 14 Rechtsmittel
                            Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Aufsicht, Vollzug und Massnahmen
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über Geldspielautomaten und  Spiellokale im Kanton Uri. Er bezeichnet die für den Vollzug zuständige  Direktion  16  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt Ausführungsvorschriften. Er kann im Einzelfall  Ausnahmen von dieser Verordnung gestatten, wenn triftige Gründe  vorliegen und der Zweck dieser Verordnung nicht durchkreuzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Übergangsbestimmungen
                            1  Für Geldspielautomaten und Spiellokale, die beim Inkrafttreten dieser  Verordnung bereits aufgestellt beziehungsweise eröffnet sind, hat der  Verantwortliche innert sechs Monaten um die erforderliche Bewilligung  nachzusuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zum Ablauf dieser Frist beziehungsweise bis zur Erledigung des recht  -  zeitig eingereichten Bewilligungsgesuches dürfen solche Geldspielauto  -  maten und Spiellokale nach Absatz  1 weiter betrieben werden. Nachher  gelten die Bestimmungen dieser Verordnung vorbehaltlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Nach Ablauf  der Referendumsfrist bestimmt der Regierungsrat das Inkrafttreten  17  .  Altdorf, den 7.  April  1982  Im Namen des Landrates des Kantons Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB  vom 8.  April  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Sicherheitsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Das Volk hat die Verordnung in der Referendumsabstimmung am 27.  Februar  1983 an  -  genommen. Der Regierungsrat hat sie auf den 1.  April  1983 in Kraft gesetzt (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  März 1983).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident: Valentin Sicher  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8