Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Obwaldner Kantonalbank
                            OGS 2011, 12 Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Obwaldner Kantonalbank vom 30. Dezember 2010 1 Gestützt   auf   Art.   7   Abs.   2   des   Gesetzes   über   die   Obwaldner Kantonalbank 2 erlässt     die     Obwaldner     Kantonalbank     folgendes Reglement: A) Allgemeine Bestimmu ngen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Partizipationskapital Das  Partizipationskapital  der  Obwaldner  Kantonalbank  beträgt  maximal zehn    Millionen    Schweizer    Franken    und    darf    die    Hälfte    des Dotationskapitals nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Streuung Es   wird   eine   breite   Streuung   der   Partizipat ionsscheine   unter   der Bevölkerung   des   Kantons   Obwalden   und   den   Mitarbeiterinnen   und Mitarbeitern der Obwaldner Kantonalbank angestrebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Ausgestaltung der Partizipationsscheine Die  Ausgabe  von  Partizipationsscheinen  kann  mit  Anleihen  verbunden werden. Die  Partizipationsscheine  lauten  auf  den  Inhaber  und  werden  in  einer Globalurkunde   auf   Dauer   verkörpert,   bei   welcher   die   Partizipantin beziehungsweise   der   Partizipant   kein   Recht   zur   Ausfertigung   einer Einzelurkunde   hat.   Bestehende   Einzelurkunden   sind   der Obwaldner Kantonalbank einzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Keine Kotierung 1 OGS 2011, 12 2 GDB 661.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine   Kotierung   der   Partizipationsscheine   an   einer   Börse   ist   nicht vorgesehen.   Die   Obwaldner   Kantonalbank   bleibt   jedoch   für   den ausserbörslichen  Handel  besorgt,  ohne  verpflichtet  zu  sein,  als  Käuf erin oder Verkäuferin aufzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Agio Der   bei   der   Ausgabe   der   Partizipationsscheine   nach   Abzug   der Ausgabekosten erzielte Mehrerlös ist den offenen Reserven zuzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Zuständigkeiten Der Regierungsrat beschliesst nach Absprache mit dem Bankrat über den Zeitpunkt   und   die   Ausgabe   von   Partizipationskapital   und   dessen Herabsetzung,  die  Einschränkung  des  Bezugsrechts  und  genehmigt  das Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen. Der       Bankrat       legt       die       übrigen       Ausgabemodalitäten       der Part izipationsscheine     fest,     insbesondere     den     Nennwert,     den Ausgabekurs, die Zeichnungsund die Einzahlungsfrist. Der  Bankratspräsident  leitet  die  Versammlung  der  Partizipantinnen  und Partizipanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Mitteilungen Einladungen  und  Mitteilungen  an  die  Parti zipantinnen  und  Partizipanten erfolgen     durch     einmalige     Veröffentlichung     im     Schweizerischen Handelsamtsblatt  und  im  Amtsblatt  des  Kantons  Obwalden.  Zusätzlich kann  die  Obwaldner  Kantonalbank  die  Partizipanten  mittels  Briefpost informieren. B) Pflichten der Partizipantinnen und Partizipanten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Liberierungspflicht Die   Partizipantinnen   und   Partizipanten   sind   nur   zur   Bezahlung   des Nennwerts zuzüglich Agio verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 C) Rechtsstellung der Partizipantinnen und Partizipanten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Dividende und Anteil am Liquidationsergebnis Die  Partizipantinnen  und  Partizipanten  haben  aus  dem  Bilanzgewinn Anspruch auf eine Dividende, die prozentual der Gewinnausschüttung an den  Kanton  entspricht  und  welche  der  Regierungsrat  auf  Antrag  des Bankrats genehmigt. Im Falle der A uflösung und Liquidation der Obwaldner Kantonalbank wird das  nach  Tilgung  sämtlicher  Schulden  verbleibende  Vermögen  zwischen dem  Kanton  Obwalden  und  den  Partizipantinnen  und  Partizipanten  im Verhältnis des Nennwertes von Dotationskapital und Partizipations kapital geteilt.  Die  Änderung  der  Rechtsform  der  Obwaldner  Kantonalbank  gilt nicht als Liquidation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Nicht vermögensmässige Rechte Den Partizipantinnen und Partizipanten steht kein Anfechtungsrecht, kein Stimmrecht  und  keines  der  damit  zusammenhängenden  Rechte  zu.  Als mit     dem     Stimmrecht     zusammenhängende     Rechte     gelten     das Einberufungsrecht,  das  Teilnahmerecht,  das  Antragsrecht  und  das  unter Vorbehalt  des  nachstehenden  Artikels  (vgl.  Art.  11)  stehende  Auskunfts und Einsichtsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Insbesondere Information der Partizipantinnen und Partizipanten Jede    Partizipantin    und    jeder    Partizipant    hat    Anspruch    auf    die Aushändigung des Geschäftsberichtes und dieses Reglements. Der  Bankrat  der  Obwaldner  Kantonalbank  kann  die  Partizipantinnen  und Partizipanten zu    Versammlungen    einladen    und    sie    über    den Geschäftsverlauf der Bank unterrichten. Der Versammlung der Partizipantinnen und Partizipanten kommt lediglich eine  lnformationsund  keine  Organfunktion  zu.  Sie  kann  insbesondere keine  verbindlichen  Beschlüsse  f assen.  Die  Beantwortung  von  Fragen, die   der   Obwaldner   Kantonalbank   mindestens   eine   Woche   vor   der Versammlung     der     Partizipantinnen     und     Partizipanten     schriftlich zugegangen sein müssen, erfolgt nur an dieser Versammlung. Auskünfte können insbesondere verweigert werden, wenn durch sie das Geschäfts oder  Bankkundengeheimnis  oder  andere  schutzwürdige  Interessen  der Obwaldner Kantonalbank gefährdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Bezugsrecht Wird  das  Partizipationskapital  erhöht,  so  sind  die  Partizipantinnen  und Partizipanten   grundsätzlich   nach   Massgabe   des   Nennwertes   ihrer bisherigen    Beteiligung    berechtigt,    neue    Partizipationsscheine    zu beziehen.  Der  Bankrat  kann  jedoch  dem  Regierungsrat  beantragen,  das Bezugsrecht  einzuschränken  oder  auszuschliessen  und  insbesondere den   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeitern   der   Obwaldner   Kantonalbank Bezugsrechte zuzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Anfechtungsrecht Beschlüsse  des  Bankrates,  welche  die  Rechte  der  Partizipanten  nach Partizipant i nnert 30 Tagen nach der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden anfechten. D) Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. März 2011 in Kraft. 3 3 Der  Regierungsrat  hat  vorstehendes  Regl ement  durch  Beschluss  vom  12. Januar 2011   genehmigt;   Die   Eidgenössische   Finanzmarktaufsicht   FINMA   hat   das Reglement am 27. Januar 2011 genehmigt (Art. 3 Abs. 3 BankG sowie Art. 25 Abs. 3 BEHV)