Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Überschusswassers aus dem Reservoir Steini, Gemeinde Kerns
                            OGS 2011, 20 Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Übe r- schusswassers aus dem Reservoir Steini, Ge- mei nde Kerns vom 8. Februar 2011 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 76  Absatz 2  Ziffer 6  der  Kantonsverfassung  vom 19. Mai 1968 2 , in  Anwendung  von  Artikel 38  ff.  des  Bundesgesetzes  über  die  Nutzbar machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 3 sowie Artikel 36 des Wasse rbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 8. Februar 2011 (Nr. 391), verleiht der Ei nwohnergemeinde Kerns, Kerns das  Recht,  die  Wasserkraft  des  Überschusswassers  aus  dem  Reservoir Steini,  Kerns,  zur  Erzeugung  elektrischer  Energie  gemäss  den  nachst e- henden Bestimmungen zu nutzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Umfang der Konzession 1 Die  vorliegende  Konzession  umf asst  das  Recht  zur  Ausnützung  des anfallenden Über schusswassers aus dem Reservoir Steini, Kerns. 2 Das  Wasser  wird  ab  der  Trinkwasserleitung,  die  vom  Reservoir  Steini (761 m  ü.M)  abgeht,  rund  5  m  nördlich  des  Fixpunktes  02003358  Kerns auf  einer  Kote  von  c a.  632  m  ü.M.  abgenommen.  Dabei  wird  ein  Schi e- berschacht er stellt. Von diesem führt eine 200 m lange Druckleitung zum Turbinenhaus auf der Parzelle Nr. 1357, Kerns, wobei die Leitung erdver- legt  ist.  Das  Turbinenhaus  ist  bestehend  und  befindet  sich  auf  einer  von Kote  ca.  587  m  ü.M.  Die  Wasserrückgabe  erfolgt  auf  ca.  585 m  ü.M    in den Sand bach. 1 OGS 2011, 20 2 GDB 101.0 3 SR 721.80 4 GDB 740.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 3 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M. 4 Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf: Bruttogefälle 176 m, nutzbare Wassermenge 40 l/s, Bruttoleistung 69 kW, Nettoleistung ab Generator 57 kW. 5 Im  Übrigen  bilden  folgende  Akten  und  technische  Unterlagen  integri e- rende Bestandteile der Konzess ion: a.  Technischer Bericht Vorprojekt vom 17. Februar 2010, b.  Situation 1:500 vom 23. Februar 2010, c.   Baubewilligung vom 21. Dezember 2010. 6 Inbegriffen  in  der  Konzession  ist  das  Recht  zur  Erneuerung  und  allen- falls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällstrecke  zwischen Wasserentnahme  und  - rückgabe  sowie  zu  der damit  erzielten  Leistungssteigerung.  Projekte  für  Ergänzungen  oder  Ä n- derungen an Bauten und Anlagen sind dem für das Wasserrecht zustän- digen  Departement  zur  Genehmigung  vorzulegen  und  dürfen  erst  nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordent- liche Baubewilligungsverfahren vorbe halten. 7 Erweiterungen, welche über die unter Absatz 2 und 4 festgelegten Wa s- sermengen  und  Koten  hinausgehen  und/oder  weitere  Gewässer  einbe- ziehen, bedür fen einer neuen Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Dauer der Konzession 1 Die  Konzession  wird  auf  die  Dauer  von  25  Jahren  erteilt.  Die  Kon- zessions dauer  be ginnt  am  1. November  2010  und  endet  am  31. Oktober 2035. 2 Nach  Ablauf  der  Konzessionsdauer  kann  eine  neue  Konzession  erteilt werden,  wenn  sich  die  Konzessionsnehm erin  ein  Jahr  vor  Ablauf  darum bewirbt  und  die  Voraussetzungen  für  den  ordentlichen  Weiterbetrieb durch  die  B ewerberin  gegeben  sind.  Vorbehalten  bleibt  die  Anpassung der  neuen  Konzession  an  die  dannzumal  gültigen  geset zlichen  Besti m- mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 3
                            Beendigung der Konzession 1 Die Konzession erlischt: a.  wenn die Konzessionsnehmerin darauf verzichtet; b.  nach  Ablauf  der  Dauer,  wenn  sich  die  Konzess ionsnehmerin nicht für eine neue Konzession be worben hat; c.   wenn  ein  höheres  öffentliches  Interesse  einer  weiteren  Nutzung  der Wasserkraft entgegensteht. 2 Die Konzession wird verwirkt: a.  wenn  die  Konzessionsnehmerin  wichtige  Pflichten  trotz  Mahnung grö blich verletzt; b.  wenn die Anlage während zwei Jahren ununter brochen nicht betrieben wird, es sei denn, dass die Ursache für den Unterbruch nicht von der Konzessionsnehmerin zu verantwor ten ist. 3 Beim  Erlöschen  oder  Verwirken  der  Konzession  ist  die  Konzessions- nehm erin  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Regierungsrats  den  ursprüng- lichen Z ustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens aufgrund von Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädi gung, wieder herzustellen. 4 Beim  Erlöschen  oder  Verwirken  der  Konzession  ist  der  Kanton  Obwal- den berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage gemäss Art. 67 des Bundes gesetzes  über  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte 5 unentgeltlich  zu über nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Übertragung der Konzession 1 Jede  Übertragung  der  Konzession  auf  einen  Rechtsnachfolger  oder einen Dritten bedarf der Z ustimmung des Regierungsrats. 2 Dem  K anton  Obwalden  wird  im  Falle  einer  beab sichtigten  Übertragung an einen Dritten ein Vor kaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Bau- und Unterhaltspflichten 1 Die  ganze  Kraftwerkanlage  ist  in  allen  Teilen  für  den  eigenen  Bestand sowie  für  den  Bestand  des  umliegenden  öffentlichen  und  privaten  Besi t- zes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefähr dungen, Störungen und  Schäden  von  Bedeutung  sind  dem  für  den  Wasserbau  zuständigen Depar tement unverzüglich zu melden und auf eigene Ko sten zu beheben. 5 SR 721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 2 Der  R egierungsrat  behält  sich  das  unbedingte  Recht  vor,  jederzeit  die- jenigen  Massnahmen  zu  tre ffen  und  eventuelle  Ergänzungsarbeiten  vor zuschreiben,  die  sich  in  wasserbaulicher  Hinsicht  oder  im  Interesse  der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen soll ten. 3 Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem  für  den  Wasserbau  zuständigen  Departement  festzulegen.  Wenn kein  ordentliches  Baubewill igungsverfahren  durchgeführt  werden  muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen D epartemente anzuhö ren. 4 Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen hat die Konzession s- nehmerin innert Jahresfrist dem für das Wasserrecht zuständigen Depar- tement Aus führungspläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Bau- und Unterhaltspflichten an den F liessgewässern Sollten bei Bachverbauungsoder Unterhaltsarbeiten am Sandbach infol- ge der Kraftwerk anlage zusätzliche Kosten entstehen, so hat die Konzes- sionsneh merin dafür voll aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Starkstrominspektorat 1 Für den elektrischen Teil der Anlage hat die Kon zessionsnehmerin dem eidgenössischen  Starkstrominspektorat  vor  Inangriffnahme  von  Arbei ten bzw.  allfälliger  Änderungen  an  der  Anlage  eine  Planvorlage  zur  Geneh migung einzureichen. 2 Für  die  periodische  Kontrolle  der  Erzeugungsund  Vertei lanlagen  hat die  Konzessionsnehmerin  mit  dem  eidgenössischen  Starkstrominspek torat  oder  mit  einem  zur  Durchführung  solcher  Kontrollen  be rechtigten Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschlies sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Zutrittsrecht Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, den mit der staatlichen Auf sicht betrauten  Personen  jederzeit  den  Zutritt  zu  sämtlichen  Anlagestand orten und - teilen zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Haftung Die  Konzessionsnehmerin  haftet  im  Rahmen  der  gesetzlichen  Bestim mungen  für  Schäden  und  Nachteile,  welche  durch  den  Betrieb  der  Kraf t- werkanlagen  an  öffentlichem  und  privatem  Eigentum  oder  Personen  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 stehen. Die G enehmigung von Plänen durch das zuständige Departement vermi ndert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Rechte Dritter Alle Rechte Dritter und des Staates werden aus drücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Vorbehalt der Gesetzgebung Neue  Bestimmungen  der  künftigen  eidgenössischen  und  kantonalen  G e- setzgebung blei ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Konzessionsgebühr Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 690. –. Sie is t fällig bei erfolgter Unter zeichnung der Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle  Streitigkeiten,  die  aus  dem  Konzessionsverhältnis  zwischen  dem Ka nton  und  der  Konzessionsnehmerin  entstehen,  werden  nach  Art. 71 des  Bun desgesetzes  über  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte  vom 22. Dezember 1916 6 entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Inkrafttreten der Konzession Die  Konzession  tritt  mit  der  Annahme  durch  die  Konzessionsnehmerin  in Kraft. 7 6 SR 721.80 7 Die  Konzessionsnehmerin  hat  am  16. Februar  2011  die  Annahme  der  Konzession erklärt