Vollzugsverordnung betreffend die Lehrpersonen
                            Vollzugsverordnung  betreffend die Lehrpersonen  *  (Lehrpersonalverordnung, LPV)  vom 24. Juni 2008 (Stand 1. August 2021)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung  von Art. 11, 76 und 84 des Gesetzes vom 3.  Juni 1998 über das öffent  -  lichrechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz)  1   sowie von Art. 19–27  des Gesetzes vom 17.  April 2002 über das Bildungswesen (Bildungsge  -  setz)  2  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  §  1  Geltungsbereich  1  Diese Verordnung gilt für alle im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis  beschäftigten Lehrpersonen mit Ausnahme jener Bestimmungen, wel  -  che   ausdrücklich   auf   Lehrpersonen   an   bestimmten   Schulen   einge  -  schränkt werden.  2  Für die Schulleitungen gilt die Verordnung hinsichtlich des Teils ihres  Pensums, in dem sie Unterricht erteilen.  *  §  2  Ergänzendes Recht  1  Die Vollzugsverordnungen zum Personalgesetz sind anwendbar, so  -  weit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.  2  Nicht anwendbar sind:  1.  § 6–11 der Personalverordnung  3  )  ;  2.  die Arbeitszeitverordnung  4  )  ;  1)  NG 165.1  2)  NG 311.1  3)  NG 165.111  4)  NG 165.112  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  § 8, 9, 21–23 und 25 der Entlöhnungsverordnung  5  )  ;  4.  § 3–5 der Weiterbildungsverordnung  6  )  .  3  Für Lehrpersonen der Schulgemeinden gelten die abweichenden kom  -  munalen Bestimmungen insbesondere die Entlöhnungsvereinbarung  7  )  .  §  3  Lehrbewilligung  1  Die   Anerkennung   von   Ausbildungsabschlüssen,   die   Erteilung   von  Lehrfähigkeitsausweisen sowie das Verbot der Lehrtätigkeit richten sich  nach Art. 21 des Bildungsgesetzes  8  )  .  2 Beruflicher Auftrag  §  4  Arbeitsfelder  1  Der berufliche Auftrag umfasst, gestützt auf Art. 22 des Bildungsgeset  -  zes  9  )  , die vier Arbeitsfelder:  1.  Klasse und Unterricht;  2.  Lernende und Umfeld;  3.  Schule;  4.  Lehrperson.  §  5  Arbeitsfeld Klasse und Unterricht  1  Das Arbeitsfeld Klasse und Unterricht umfasst die Bereiche Unterrich  -  ten und Erziehen sowie Planen, Vorbereiten, Organisieren und Auswer  -  ten des Unterrichts.  2  Zum Bereich Unterrichten und Erziehen gehört die direkte Arbeit mit  den Lernenden. Diese umfasst:  1.  die Unterrichtstätigkeit im Schulzimmer;  2.  Aktivitäten   ausserhalb   des   Schulzimmers,   insbesondere   die  Durchführung von Exkursionen, Schulreisen und Schulverlegun  -  gen.  5)  NG 165.113  6)  NG 165.114  7)  NG 311.112  8)  NG 311.1  9)  NG 311.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bereich Planen, Vorbereiten, Organisieren und Auswerten des Un  -  terrichts steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterrichten  und Erziehen und umfasst insbesondere:  1.  die Unterrichtsplanung,  -  vorbereitung und  -  auswertung;  2.  die Korrektur und Bewertung der Arbeit von Lernenden;  3.  organisatorische, administrative und planerische Tätigkeiten.  §  6  Arbeitsfeld Lernende und Umfeld  1  Das Arbeitsfeld Lernende und Umfeld beinhaltet Lehr- und Beratungs  -  tätigkeiten ausserhalb des Unterrichts und umfasst insbesondere:  1.  die Beurteilung und die Beratung;  2.  die Zusammenarbeit mit der Schulleitung, Lehrpersonen, Eltern,  Fachpersonen, Amts- und Fachstellen, Institutionen und anderen  Bildungspartnern;  3.  das Ausstellen von Berichten und Referenzen.  §  7  Arbeitsfeld Schule  1  Das Arbeitsfeld Schule umfasst Aufgaben, die zum engeren und sol  -  che, die zum erweiterten Auftrag jeder Lehrperson gehören.  2  Aufgaben, die zum engeren Auftrag gehören, sind:  1.  die pädagogische Mitgestaltung der Schule, insbesondere durch  die Teilnahme an internen Veranstaltungen zur Schul- und Quali  -  tätsentwicklung;  2.  die Zusammenarbeit im Kollegium, mit Behörden und Amtsstel  -  len;  3.  die Vorbereitung und Durchführung von Schulanlässen;  4.  die Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen;  5.  die Wahrnehmung von Aufsichtspflichten.  3  Aufgaben, die zum erweiterten Auftrag gehören, sind insbesondere:  1.  das Engagement in Arbeitsgruppen zu Schul- und Unterrichtspro  -  jekten;  2.  die Evaluation und Einführung von neuen Lehrmitteln und Lehr  -  plänen;  3.  die Wahrnehmung von weiteren Aufgaben, welche die Schullei  -  tung anordnet.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8  Arbeitsfeld Lehrperson  1  Das Arbeitsfeld Lehrperson umfasst:  1.  die Evaluation der eigenen Tätigkeit gemäss dem Qualitätskon  -  zept der Schule;  2.  die Weiterentwicklung der eigenen beruflichen Tätigkeit;  3.  die institutionalisierte, die nicht institutionalisierte und die schulin  -  terne Weiterbildung gemäss § 33–40.  3 Arbeitszeit, Ferien, Urlaub  §  9  Ordentliche Anstellungsdauer  1  Die Anstellung von Lehrpersonen erfolgt ordentlicherweise auf den  1.  August.  2  Bei einer Auflösung auf das Ende des Schuljahres dauert das Arbeits  -  verhältnis bis zum 31.  Juli.  §  10  Unterrichtsverpflichtung  1  Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtslektionen wird für jede Katego  -  rie von Lehrpersonen in Anhang 1 festgelegt.  2  Die Anstellungsinstanz setzt das Pensum der Lehrperson vertraglich  fest. Dieses kann nicht über der Unterrichtsverpflichtung gemäss An  -  hang 1 liegen.  3  Die vertraglich festgelegte Lektionenzahl kann ohne Lohnanpassung  jährlich um maximal zwei Lektionen über- beziehungsweise unterschrit  -  ten werden; die Abweichung darf in der Summe aber nie mehr als drei  Lektionen betragen.  4  Beträgt die Abweichung von der vertraglich festgelegten Lektionenzahl  in einem Jahr mehr als zwei Lektionen, ist eine entsprechende Vertrags  -  anpassung vorzunehmen.  5  Bei einem Austritt aus der Schule werden allfällige Differenzen mit  §  11  Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung  1  Für Lehrpersonen, die im laufenden Kalenderjahr das 55.  Altersjahr  vollenden, vermindert sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung ge  -  mäss Anhang 1 ab 1.  August um eine Lektion.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Lehrpersonen, die im laufenden Kalenderjahr das 58.  Altersjahr  vollenden, vermindert sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung ge  -  mäss Anhang 1 ab 1.  August um insgesamt zwei Lektionen.  *  3  Für Lehrpersonen, die im laufenden Kalenderjahr das 60.  Altersjahr  vollenden, vermindert sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung ge  -  mäss Anhang 1 ab 1.  August um insgesamt drei Lektionen.  *  4  Bei Teilpensen wird die Reduktion proportional angerechnet.  *  5  Sind Lehrpersonen aufgrund ihres Gesundheitszustandes beschränkt  arbeitsfähig, kann die Anstellungsinstanz die wöchentliche Unterrichts  -  verpflichtung ohne Lohnreduktion befristet angemessen herabsetzen. In  diesem Fall sind § 10 Abs. 3–4 nicht anwendbar.  *  §  12  Arbeitszeit  1  Die Arbeitszeit beträgt bei einem Vollpensum 1907 effektive Arbeits  -  stunden pro Jahr und umfasst den gesamten beruflichen Auftrag der  Lehrperson.  2  Die zeitliche Inanspruchnahme der Lehrpersonen bewegt sich in fol  -  genden Grössenordnungen:  1.  Arbeitsfeld Klasse und Unterricht: 82.5%;  2.  Arbeitsfeld Lernende und Umfeld: 5%;  3.  Arbeitsfeld Schule: 7.5%;  4.  Arbeitsfeld Lehrperson: 5%.  3  Die Schulleitung legt die vorgegebenen Arbeitszeiten und Termine je  -  weils für ein Semester beziehungsweise für ein Jahr verbindlich fest.  §  13  Arbeitszeit für Teilzeitlehrpersonen an der Volksschule  1  Für Teilzeitlehrpersonen an der Volksschule mit einer Unterrichtsver  -  pflichtung ab 50% beträgt die Mitarbeit im Arbeitsfeld Schule 100%.  2  Bei der Pensenberechnung ist diese Verpflichtung im Hinblick auf die  Entlöhnung zu berücksichtigen.  §  14  Schulbetriebs- und Schulentwicklungspool  1  Lehrpersonen, die neben ihrer Unterrichtstätigkeit Zusatzaufgaben im  -  stanz in ihrer wöchentlichen Unterrichtszeit entlastet werden.  2  Für Schulbetriebs- und Schulentwicklungsaufgaben stellen der Kanton  und die Schulgemeinden einen Lektionenpool zur Verfügung.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu den Schulbetriebsaufgaben gehören insbesondere: Informatik, Me  -  diothek, Schulbibliothek, Material- und Lehrmittelverwaltung, Stunden  -  planung, Krisenintervention, Stellvertretungen für Mitarbeit in Kommis  -  sionen und Arbeitsgruppen.  4  Zu den Schulentwicklungsaufgaben gehören insbesondere: Projektlei  -  tungen, Steuergruppen, Aufgaben im Zusammenhang mit der Qualitäts  -  sicherung und Qualitätsentwicklung, Gesundheitsförderung.  5  Die Höhe des Lektionenpools wird festgelegt durch:  1.  den Mittelschulrat beziehungsweise die Berufsbildungskommissi  -  on oder die Heilpädagogische Kommission für die kantonalen  Schulen;  2.  den Schulrat für die Gemeindeschulen.  §  15  Erteilung von Unterricht an einer anderen Schule  1  Die Anstellungsinstanz kann eine Lehrperson verpflichten, im Rahmen  des vertraglich vereinbarten Pensums vorübergehend an einer anderen  öffentlichen Schule zu unterrichten, wenn an der eigenen Schule nicht  das volle Pensum abgedeckt werden kann.  §  16  Ausfall des Unterrichts  1  Für voraussehbaren Ausfall des Unterrichts ist bei der Schulleitung  eine Bewilligung einzuholen. Die Schulleitung entscheidet über die Be  -  rechtigung des Ausfalls sowie über eine Stellvertretung oder ein allfälli  -  ges Nachholen der ausgefallenen Unterrichtszeit.  2  Nicht voraussehbarer Ausfall des Unterrichts ist umgehend der Schul  -  leitung zu melden. Absenzen der Lehrperson infolge Krankheit, Unfall  oder Schwangerschaft, die mehr als drei Arbeitstage dauern, sind durch  ein ärztliches Zeugnis zu belegen.  3  Bei nicht voraussehbaren Absenzen einer Lehrperson ist der Unter  -  richt für die Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten und in der  Volksschule auch während der Blockzeit die Betreuung sicher zu stel  -  len.  §  17  Ferien  1  Die Lehrpersonen beziehen ihre Ferien während der unterrichtsfreien  Zeit im Rahmen der Schulferien.  2  Während der Schulferien kann die Schulleitung Präsenzzeiten zur Er  -  ledigung von schulinternen Aufgaben und Weiterbildungen anordnen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  18  Unbezahlter Urlaub  1  Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub sind die Schulleitungen  zuständig.  2  Es besteht kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub.  3  Für einen unbezahlten Urlaub  wird der Lohn  für  die ausfallenden  Schulwochen beziehungsweise Lektionen abgezogen.  4  Der Abzug je ganze Schulwoche wird wie folgt berechnet:  «Jahreslohn einschliesslich 13.  Monatslohn» / «Schulwochen der Schu  -  le»  5  Bei angebrochenen Schulwochen wird der Abzug je Lektion wie folgt  berechnet:  «Jahreslohn   einschliesslich   13.   Monatslohn»   /   («Schulwochen   der  Schule» x «wöchentliche Unterrichtsverpflichtung»)  §  19  Mutterschaftsurlaub  1  Lehrerinnen haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub gemäss § 15 der  Personalverordnung  10  )  .  2  Mutterschaftsurlaub, welcher in die Schulferien fällt, kann nicht nach  -  bezogen werden.  4 Entlöhnung  §  20  Einreihung  1. Grundsätze  1  Jede Lehrperson wird grundsätzlich aufgrund ihrer Funktion sowie ih  -  rer fachlichen und pädagogischen Qualifikation gemäss Anhang 1 ei  -  nem Lohnband zugeordnet.  2  Der individuelle Lohn wird nach den Lohnbändern gemäss Anhang 2  festgelegt.  3  Die Anpassung des individuellen Lohns erfolgt grundsätzlich anhand  der Lohnentwicklungsmatrix gemäss Anhang 3.  10)  NG 165.111  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  21  2. Ausnahmen  1  Lehrpersonen mit nicht stufengerechter fachlicher Ausbildung für die  zu unterrichtenden Fächer werden mindestens ein Lohnband tiefer ein  -  gestuft.  2  Lehrpersonen   mit   nicht   stufengerechter   pädagogischer   Ausbildung  werden mindestens ein Lohnband tiefer eingestuft.  3  Personen ohne pädagogische Ausbildung werden unter Berücksichti  -  gung von Vorbildung und beruflicher Erfahrung mindestens zwei Lohn  -  bänder tiefer eingestuft.  §  22  Festlegung des Anfangslohns  1  Der Anfangslohn liegt grundsätzlich innerhalb der Bandposition C des  massgebenden Lebensalters.  2  Bei der Festlegung des massgebenden Lebensalters berücksichtigt die  Anstellungsinstanz die bisherige berufliche Erfahrung angemessen. Sie  orientiert sich dabei an den folgenden Richtlinien:  1.  Jahre im Schuldienst mit einem Pensum von mindestens 70%  werden voll angerechnet;  2.  Jahre im Schuldienst mit einem Pensum von mindestens 30%  können voll angerechnet werden, sofern nachweislich die Weiter  -  bildungsverpflichtung erfüllt worden ist;  3.  Jahre mit anderen beruflichen oder berufsbezogenen Tätigkeiten  sowie die Dauer der Führung eines Familienhaushalts werden zur  Hälfte angerechnet;  4.  nicht angerechnet wird insbesondere die Ausbildungszeit.  §  23  *  Lohnentwicklung  1  Das Personalamt berechnet die Lohnvorschläge für das folgende Jahr  aufgrund der aktuellen Löhne der einzelnen Lehrpersonen mittels Lohn  -  entwicklungsindex.  2  Der Lohnentwicklungsindex wird aufgrund der Position im Leistungs  -  lohnband gemäss Lohnentwicklungsmatrix im Anhang 3 und einem die  Lohnleitlinie berücksichtigenden Berechnungsfaktor berechnet.  §  24  Zulage für Mentorinnen und Mentoren  1  Die Zulage für Mentorinnen und Mentoren entspricht der Auszahlung  von Überzeit gemäss § 24 der Entlöhnungsverordnung  11  )  .  11)  NG 165.113  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  25  Entlöhnung der Stellvertretung  1  Stellvertretungen werden anhand ganzer Schulwochen beziehungs  -  weise Lektionen bei angebrochenen Schulwochen entlöhnt.  2  Die Entlöhnung je ganze Schulwoche wird wie folgt berechnet:  «Jahreslohn einschliesslich 13.  Monatslohn» / «Schulwochen der Schu  -  le»  3  Die Entlöhnung bei angebrochenen Schulwochen wird je Lektion wie  folgt berechnet:  «Jahreslohn   einschliesslich   13.  Monatslohn»   /   («Schulwochen   der  Schule» x «wöchentliche Unterrichtsverpflichtung»)  4  Der Lohn wird im Rahmen des Lohnbandes festgelegt. Er darf die  Lohnleitlinie nicht überschreiten.  5  Für Stellvertretungen von höchstens fünf Schultagen kann sich der  Lohn nach dem Funktionslohn richten.  6  Mit diesem Lohn sind die Entschädigungen für Ferien und der Anteil  des 13.  Monatslohns abgegolten.  5 Berufseinführung und Beratung  5.1 Allgemeine Bestimmungen  §  26  Mentorat  1  Das Mentorat bezweckt, Lehrpersonen ohne Unterrichtserfahrung auf  der entsprechenden Schulstufe in den Beruf einzuführen und neue  Lehrpersonen in den Schulbetrieb zu integrieren.  2  Die Schulleitung bestimmt die Dauer.  3  Bei der Mittelschule und der Berufsfachschule werden das Verfahren  und die Aufgaben des Mentorats im Qualitätskonzept geregelt.  5.2 Berufseinführung und Beratung in der Volksschule  §  27  Geltungsbereich  1  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Volksschule und  sind anwendbar für die Beratung von:  1.  Lehrpersonen während der Berufseinführung;  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Lehrpersonen in Ausbildung während ihrer Tätigkeit im Prakti  -  kum;  3.  neu in den Schuldienst einer Gemeinde oder des Kantons eintre  -  tenden Lehrpersonen nach Abschluss der Berufseinführung, ins  -  besondere auch für Stellvertreterinnen und Stellvertreter.  2  Für die Beratung von Lehrpersonen in Ausbildung gelten ergänzend  die Weisungen der betreffenden Ausbildungsstätten.  §  28  Mentorinnen und Mentoren  1  Als Mentorinnen und Mentoren sind erfahrene Lehrpersonen einzuset  -  zen, die in der Regel über mindestens drei Jahre Schulpraxis und bera  -  terische Fähigkeiten verfügen.  2  Sie besuchen eine ihrer Funktion und den persönlichen Voraussetzun  -  gen entsprechende Weiterbildung.  3  Mentorinnen und Mentoren können ein bis zwei Lehrpersonen betreu  -  en. Sie arbeiten in der Regel im gleichen Schulhaus wie die zu beraten  -  de Lehrperson.  §  29  Berufseinführung  1. Grundsatz  1  Lehrpersonen werden in den ersten beiden Schuljahren nach Ab  -  schluss ihrer Grundausbildung in den Beruf eingeführt.  2  Die Berufseinführung umfasst insgesamt 80 bis 100 Stunden.  3  Der Vollzug obliegt den einzelnen Schulen sowie der Fachstelle für  Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung.  4  Die Mentorinnen und Mentoren werden von der Schulleitung einge  -  setzt.  §  30  2. Inhalt  1  Die Einführung bezieht sich auf alle Aufgabenbereiche der Lehrperson.  2  Sie umfasst:  1.  den Unterricht, insbesondere Unterrichtsorganisation und  -  pla  -  nung, Methodik und Didaktik, Schülerinnen- und Schülerbeurtei  -  lung, Umgang mit Lehrmitteln und Schulmaterial, Arbeit mit tech  -  nischen Hilfsmitteln, Hausaufgaben;  2.  die Erziehung, insbesondere Klassenführung und Unterrichtskli  -  ma;  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  eine Einführung in die lokalen Schulverhältnisse, in die Teamar  -  beit und die Qualitätsentwicklung;  4.  die Zusammenarbeit mit Eltern und Behörden;  5.  eine Einführung in die kantonalen Rahmenbedingungen und die  Bildungsgesetzgebung.  3  Sie beinhaltet auch gegenseitige Schulbesuche.  §  31  3. Praxisgruppe  1  Ergänzend zur individuellen Beratung können Lehrpersonen während  der Berufseinführung in einer Praxisgruppe mitarbeiten.  §  32  Beratung neu eintretender Lehrpersonen nach  Abschluss der Berufseinführung  1  Für die Einführung neu eintretender Lehrpersonen nach Abschluss der  Berufseinführung, insbesondere auch von Stellvertreterinnen und Stell  -  vertretern, ist die Schulleitung zuständig.  2  Die Einführung kann folgende Bereiche beinhalten:  1.  eine Einführung in die Schulverhältnisse der Gemeinde;  2.  eine Einführung in die kantonalen Rahmenbedingungen;  3.  einen oder mehrere Schulbesuche.  6 Weiterbildung  6.1 Allgemeine Bestimmungen  §  33  Zweck  1  Die Weiterbildung ist sowohl Recht als auch Pflicht der Lehrpersonen  und bewahrt deren Fähigkeit, den beruflichen Auftrag gemäss Art. 22  des Bildungsgesetzes  12  )   wahrzunehmen.  2  Ferner dient die Weiterbildung der Lehrpersonen der Entwicklung der  Schule im Allgemeinen.  §  34  Bewilligung  1  zweckmässige Weiterbildung.  12)  NG 311.1  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weiterbildungen gemäss § 36 Ziff. 1, 3, 4 und 5 bedürfen der Bewilli  -  gung durch die Schulleitung.  3  Die Gesuche sind mit den entsprechenden Unterlagen einzureichen.  §  35  Umfang  1  Die Weiterbildung umfasst zirka fünf Prozent der Arbeitszeit einer  Lehrperson und fällt grundsätzlich in die unterrichtsfreie Zeit. Je nach  Angebot kann sie auch während der Unterrichtszeit stattfinden.  2  Die Weiterbildung soll zu etwa gleichen Teilen auf institutionalisierte  und nichtinstitutionalisierte Aktivitäten verteilt werden.  3  Jede Lehrperson weist sich gegenüber der Schulleitung periodisch  über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht aus.  §  36  Institutionalisierte Weiterbildung  1  Die institutionalisierte, berufsbezogene Weiterbildung umfasst unter  anderem:  1.  Weiterbildungskurse;  2.  schulinterne Weiterbildung;  3.  Langzeitweiterbildung, insbesondere Kaderkurse und Zusatzqua  -  lifikationen;  4.  Vollzeitweiterbildung, insbesondere im Rahmen eines Bildungsur  -  laubes;  5.  interkantonalen und internationalen Austausch von Lehrpersonen.  §  37  Nichtinstitutionalisierte Weiterbildung  1  Die nichtinstitutionalisierte Weiterbildung ausserhalb der Unterrichts  -  zeit umfasst die individuelle Auseinandersetzung mit fach- und berufs  -  bezogenen Fragen insbesondere im Rahmen von Konferenzen, Kom  -  missionen, Fachgremien oder Arbeitsgruppen und das Studium von  Fachliteratur.  §  38  Schulinterne Weiterbildung  1  Die Schulleitung setzt schulinterne Weiterbildungen ausserhalb der  Unterrichtszeit an.  §  39  Weiterbildung während der Unterrichtszeit  1  In begründeten Ausnahmefällen kann die Bildungsdirektion schulinter  -  ne Weiterbildungen an höchstens zwei Halbtagen während der Unter  -  richtszeit bewilligen.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bildungsdirektion kann für die Lehrpersonen der Gemeindeschulen  in Absprache mit der Schulpräsidentenkonferenz Weiterbildungen wäh  -  rend der Unterrichtszeit anordnen.  3  Die Schulbehörden können für Hospitationen in den Gemeindeschulen  je Schuljahr höchstens zwei Halbtage festlegen, welche in die Unter  -  richtszeit fallen.  §  40  Vollzeitweiterbildung  1  Die Schulleitung kann eine länger dauernde Vollzeitweiterbildung be  -  willigen.  2  Eine solche kann in der Regel frühestens nach zehn Jahren Unterricht  -  stätigkeit und spätestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pen  -  sionierungsalters absolviert werden.  3  Es besteht kein Anspruch auf eine Vollzeitweiterbildung.  6.2 Organisation und Finanzierung  6.2.1 Volksschule  §  41  Bildungsdirektion  1  Der Bildungsdirektion obliegt:  1.  die Genehmigung des Jahresprogramms der Lehrerinnen- und  Lehrerweiterbildung;  2.  die Festlegung der obligatorischen Weiterbildungsveranstaltun  -  gen;  3.  der Erlass von Honorar- und Spesenrichtlinien.  §  42  Fachstelle für Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung  1  Die Fachstelle für Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung plant und or  -  ganisiert die Weiterbildung der Lehrpersonen.  2  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:  1.  die Ermittlung der Weiterbildungserfordernisse in Zusammenar  -  beit mit der Pädagogischen Fachkommission, den zuständigen  Stellen der Bildungsdirektion und den Nachbarkantonen sowie  der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz;  2.  die Erarbeitung des Jahresprogramms;  3.  die Planung, Durchführung und Evaluation von Kursen;  4.  die Erarbeitung des Voranschlags;  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Beratung von Lehrpersonen, Schulleitung und Schulbehörden  in Weiterbildungsfragen;  6.  die  Zusammenarbeit  mit  Ausbildungs-  und  anderen  Weiterbil  -  dungsinstitutionen.  §  43  Abteilung für Sport  1  Für die Organisation und Durchführung der Sportkurse ist die kantona  -  le Abteilung für Sport zuständig.  2  Sie koordiniert ihr Kursangebot mit der Fachstelle für Lehrerinnen- und  Lehrerweiterbildung.  §  44  Kostentragung  1. Kanton und Gemeinden  1  Der Kanton trägt die Kosten für:  1.  die Fachstelle für Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung;  2.  die von der Fachstelle und von der Abteilung für Sport organisier  -  ten Kurse;  3.  Kurse anderer Kantone, anderer Institutionen und der Pädagogi  -  schen   Hochschule   Zentralschweiz,   sofern   diese   Kurse   dem  kantonalen Programmangebot gleichgestellt werden;  4.  Veranstaltungen und Kurse für Berufseinsteigerinnen und Berufs  -  einsteiger;  5.  Weiterbildungsveranstaltungen   der   kantonalen   Stufenkonferen  -  zen;  6.  Kaderbildung, soweit diese im Auftrag des Kantons stattfindet;  7.  Weiterbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit einer  Tätigkeit im Auftrag des Kantons besucht werden.  2  Die Gemeinden tragen die Kosten für:  1.  die schulinterne Weiterbildung;  2.  die Spesen der Kursteilnehmenden nach Massgabe der Honorar-  und Spesenrichtlinien;  3.  die der Lehrperson auf Gesuch hin bewilligten Beiträge an den  Besuch weiterer Weiterbildungsveranstaltungen;  4.  die Vollzeitweiterbildung gemäss Richtlinien;  5.  die Kaderbildung im Auftrag der Gemeinden.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  45  2. Lehrpersonen  1  Lehrpersonen tragen einen Kostenanteil für:  1.  freiwillige Weiterbildungsveranstaltungen, die neben berufsbezo  -  genen Inhalten auch ein privates Interesse der Teilnehmenden  ansprechen;  2.  freiwillige Kurse mit grossem Materialaufwand.  2  Der Kostenanteil ist in der Ausschreibung anzugeben.  §  46  3. Personen, die keinen Unterricht erteilen  1  Lehrpersonen,   die   vorübergehend   keinen   Unterricht   erteilen   und  Schulbehörden können die Angebote der Weiterbildung grundsätzlich  unentgeltlich nutzen, soweit Plätze vorhanden sind.  2  Personen, die nicht im öffentlichen Dienst einer Schulgemeinde oder  einer kantonalen Schule stehen, tragen die Kurskosten selber.  3  Für Kursteilnehmende aus anderen Kantonen werden die Kurskosten  über die betreffenden kantonalen Fachstellen erhoben.  §  47  Rückerstattung  1  Bei einer Weiterbildung zum Erwerb einer Zusatzqualifikation haben  die Lehrpersonen  die Kostenbeteiligung  der Arbeitgeberin oder des  Arbeitgebers nach den Bestimmungen von § 9–13 der Weiterbildungs  -  verordnung  13  )   zurück zu erstatten.  6.2.2 Mittelschule und Berufsfachschule  §  48  Kostenübernahme  1  Die Kostenübernahme richtet sich für die Lehrpersonen der kantonalen  Mittelschule und der Berufsfachschule nach § 6–8 der Weiterbildungs  -  verordnung  14  )  .  §  49  Rückerstattung  1  Die Rückerstattung der Kostenbeteiligung der Arbeitgeberin oder des  Arbeitgebers richtet sich nach § 9–13 der Weiterbildungsverordnung  15  )  .  13)  NG 165.114  14)  NG 165.114  15)  NG 165.114  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangs- und Schlussbestimmungen  §  50  Arbeitszeit für Teilzeitlehrpersonen an der Volksschule  1  Die Schulgemeinden führen die Arbeitszeit für Teilzeitlehrpersonen ge  -  mäss § 13 bis spätestens auf den Beginn des Schuljahres 2009/10 ein.  §  51  Schulinterne Weiterbildung während der  Unterrichtszeit  1  Die Schulgemeinden regeln die schulinterne Weiterbildung während  der  Unterrichtszeit   bis   spätestens   auf   den   Beginn   des   Schuljahres  2009/10 gemäss § 38 und 39.  §  51a  *  Übergangsbestimmung zur Änderung  vom 21.  Januar 2020  1  Für Fachpersonen in logopädischen Schuldiensten und Fachpersonen  in psychomotorischen Schuldiensten, welche im Schuljahr 2020/2021  noch über einen Arbeitsvertrag mit Verweis auf die Lehrpersonalverord  -  nung verfügen, gilt bis längstens 31.  Juli 2021 das bisherige Recht  §  52  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:  1.  §§ 93–113 der Vollzugsverordnung vom 1.  Juli 2003 zum Gesetz  über die Volksschule (Volksschulverordnung)  16  )  ;  2.  § 63 sowie §§ 66–73 der Vollzugsverordnung vom 12.  Juni 2007  zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverord  -  nung)  17  )  .  §  53  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  August 2008 in Kraft.  A1 Anhang 1:  *  §  A1-1  Berufliche Tätigkeiten  1  Die Dauer einer Lektion beträgt 45 Minuten.  16)  NG 312.11  17)  NG 314.11  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  A1-2  *  Lehrperson für den Kindergarten  1  Unterricht und Betreuung einer Klasse  1.  *  Unterrichtsverpflichtung:  28 Lektionen  2.  Lohnband:  a)  mit Kindergartendiplom:  L9  b)  mit Lehrdiplom Kindergarten / Unterstufe:  L10  §  A1-3  Lehrperson für den Heilpädagogischen Kindergarten  1  1.  Unterrichtsverpflichtung:  29 Lektionen  2.  Lohnband:  L11  §  A1-4  Lehrperson Deutsch für fremdsprachige Kinder  1  1.  Unterrichtsverpflichtung:  a)  im Einzelunterricht:  34 Lektionen  b)  im Gruppenunterricht:  29 Lektionen  2.  Lohnband:  L9  §  A1-5  Legasthenie- oder Dyskalkulietherapeutin und  -  thera  -  peut  1  Einzel- oder Gruppenunterricht  1.  Unterrichtsverpflichtung:  32 Lektionen  2.  Lohnband:  L10  §  A1-6  Fachlehrperson für die Primarschule  1  Unterricht in einem oder zwei Fächern (z.B. Textiles Werken, Sport,  Bildnerisches Gestalten); in der Regel in Halbklassenunterricht  1.  Unterrichtsverpflichtung:  29 Lektionen  2.  Lohnband:  L10  §  A1-7  Fachlehrperson für die Heilpädagogische Schule  1  Unterricht in einem oder zwei Fächern in der Regel in Halbklassen  -  ,  Gruppen- oder Einzelunterricht  1.  Unterrichtsverpflichtung:  29 Lektionen  2.  Lohnband:  L10  §  A1-8  *  ...  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  A1-9  *  Klassenlehrperson an der 1. bis 4.  Klasse  der Primarschule  1  Unterricht und Betreuung einer Klasse  1.  Unterrichtsverpflichtung:  28 Lektionen  2.  Lohnband:  L10  §  A1-10  *  Klassenlehrperson an der 1. bis 4.  Kleinklasse der Pri  -  marschule  1  Unterricht und Betreuung einer Klasse  1.  Unterrichtsverpflichtung:  28 Lektionen  2.  Lohnband:  L12  §  A1-11  Klassenlehrperson an der 5. und 6.  Klasse  der Primarschule  1  Unterricht und Betreuung einer Klasse  1.  Unterrichtsverpflichtung:  28 Lektionen  2.  Lohnband:  L10  §  A1-12  Klassenlehrperson an der 5. und 6.  Kleinklasse  der Primarschule  1  Unterricht und Betreuung einer Klasse  1.  Unterrichtsverpflichtung:  28 Lektionen  2.  Lohnband:  L12  §  A1-13  Schulische Heilpädagogin und Schulischer  Heilpädagoge  1  Unterricht im Gruppen- oder Einzelunterricht  1.  Unterrichtsverpflichtung:  29 Lektionen  2.  Lohnband:  L12  §  A1-14  Lehrperson für die Heilpädagogische Schule  1  Unterricht als Klassenlehrperson und Betreuung einer Klasse  1.  Unterrichtsverpflichtung:  29 Lektionen  2.  Lohnband:  L12  §  A1-15–A1-16  *  ...  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  A1-17  Fachlehrperson  II für die Sekundarstufe  I  1  Unterrichten in einem oder zwei Fächern (z.B. Textiles Werken, Haus  -  wirtschaft, Sport, Bildnerisches Gestalten) in der Regel in Halbklassen-  oder Gruppenunterricht an der Orientierungsschule oder dem Unter  -  gymnasium; Lehrdiplom mit seminaristischer Ausbildung  1.  Unterrichtsverpflichtung:  28 Lektionen  2.  Lohnband:  L11  §  A1-18  Fachlehrperson  I für die Sekundarstufe  I  1  Unterrichten in einem oder zwei Fächern an der Orientierungsschule  oder dem Untergymnasium; Lehrdiplom mit universitärer Ausbildung  oder Ausbildung an höherer Fachschule  1.  Unterrichtsverpflichtung:  28 Lektionen  2.  Lohnband:  L12  §  A1-19  Fächergruppen-Lehrperson für die Sekundarstufe  I  ohne Klassenlehrerfunktion  1  Unterrichten einer Fächergruppe im Klassenunterricht ohne Betreuen  einer Klasse; Lehrdiplom für die Sekundarstufe  I (Integrierte Orientie  -  rungsschule, Kooperative Orientierungsschule oder Werkschule)  1.  Unterrichtsverpflichtung:  28 Lektionen  2.  Lohnband:  L13  §  A1-20  Fächergruppen-Lehrperson für die Sekundarstufe  I mit  Klassenlehrerfunktion  1  Unterrichten einer Fächergruppe im Klassenunterricht und Betreuen  einer Klasse; Lehrdiplom für die Sekundarstufe  I (Integrierte Orientie  -  rungsschule, Kooperative Orientierungsschule oder Werkschule)  1.  Unterrichtsverpflichtung:  27 Lektionen  2.  Lohnband:  L13  §  A1-21  Lehrperson für die Mittelschule  1  Unterrichten in bestimmten Fächern in der Regel im Klassenunterricht.  Eine stufengerechte pädagogische Ausbildung setzt das Lehrdiplom für  Maturitätsschulen voraus oder eine andere pädagogische Ausbildung  mit gleichem Niveau.  2  Fachausbildung auf Tertiärstufe A (Universität oder ETH mit Master,  Lizentiat, Diplom als Turn- und Sportlehrperson  II oder Diplom als Mu  -  siklehrperson  II) im zu unterrichtenden Fachbereich.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterrichtsverpflichtung:  Fach  Untergymnasium  Gymnasium  Chemie inkl. Wahlpflichtbereich  (ohne Laborassistenz)  –  20 Lektionen  Biologie / Physik inkl. Wahlpflichtbe  -  reich (ohne Laborassistenz)  23 Lektionen  21 Lektionen  Sport  25 Lektionen  25 Lektionen  alle übrigen Fächer gemäss Stun  -  dentafel  25 Lektionen  23 Lektionen  alle übrigen Wahlpflichtfächer  –  23 Lektionen  Weiterbildungskurse  26 Lektionen  Weiterbildungskurse mit Zertifikats  -  abschluss  25 Lektionen  4  Lohnband: L16  5  Für   Lehrpersonen,   die   Hauswirtschaft,   Technisches   Gestalten   und  Tastaturschreiben / Informatik ausschliesslich im Untergymnasium un  -  terrichten, gelten die entsprechenden Bestimmungen für Fachlehrperso  -  nen  II für die Sekundarstufe  I bzw. für Fachlehrpersonen  I für die Sekun  -  darstufe  I in diesem Anhang. Für Instrumentalunterricht und Sologe  -  sangslektionen gelten die entsprechenden Bestimmungen in diesem  Anhang.  §  A1-22  Lehrperson für die Berufsfachschule  1  Eine stufengerechte pädagogische Ausbildung setzt die Lehrbefähi  -  gung für die Sekundarstufe  II (Höheres Lehramt, berufspädagogische  Bildung von 1'800 Lernstunden, Diplom als Turn- und Sportlehrper  -  son  II) voraus oder eine andere pädagogische Ausbildung mit gleichem  Niveau.  2  Folgende Ausbildungen werden als gleichwertig beurteilt:  1.  eidg. Fachausweis Ausbilder/-in entspricht einer Lehrbefähigung  für die Sekundarstufe  I;  2.  berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden entspricht ei  -  ner Lehrbefähigung für die Primarstufe.  3  Unterrichtsverpflichtung:  Fach  Lektionen  Berufsmaturitätsunterricht  23 Lektionen  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fach  Lektionen  Weiterbildungskurse  26 Lektionen  Weiterbildungskurse mit Zertifikatsabschluss  25 Lektionen  alle übrigen Fächer  25 Lektionen  *  4  Lehrperson  I:  1.  Lohnband: L16  2.  Fachausbildung auf Tertiärstufe  A (Fachhochschule, Universität  oder ETH mit Master, Lizentiat oder Diplom als Turn- und Sport  -  lehrperson  II) im zu unterrichtenden Fachbereich  5  Lehrperson  II:  1.  Lohnband: L15  2.  Ausbildung:  a)  Fachausbildung auf Tertiärstufe  A (Fachhochschule, Uni  -  versität oder ETH mit Bachelor, Sekundarlehrdiplom oder  b)  Diplom als Turn- und Sportlehrperson  I) im zu unterrichten  -  den Fachbereich oder  c)  Fachausbildung   auf   Tertiärstufe  B   (Höhere   Fachschule  oder   eidg.   höhere   Fachprüfung)   im   zu   unterrichtenden  Fachbereich  6  Lehrperson  III:  1.  Lohnband: L14  2.  Fachausbildung auf Tertiärstufe  B (Eidg. Berufsprüfung) im zu un  -  terrichtenden Fachbereich  7  Lehrperson  IV:  1.  Lohnband: L13  2.  Fachausbildung   auf   Sekundarstufe  II   (Eidg.   Fähigkeitszeugnis)  mit Berufspraxis  §  A1-23  *  Lehrpersonen für Instrumentalunterricht  und Sologesang  1  Unterrichtsverpflichtung:  1.  Einzel- und Kleingruppenunterricht:  28 Stunden  2.  Grossgruppenunterricht / Ensemble:  28 Lektionen  2  Lehrperson  I:  1.  Lohnband: L12  2.  Ausbildung:  a)  Master of Arts in Musikpädagogik  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Master of Arts in Music (Dirigieren), ausgenommen bei Er  -  teilung von Instrumentalunterricht  c)  Lehrdiplom staatlich anerkannter Musikberufsschulen  3  Lehrperson  II:  1.  Lohnband: L11  2.  Ausbildung:  a)  Master of Arts in Performance (Konzertdiplom)  b)  Master of Arts in Specialiced Music Performance (Solisten  -  diplom)  4  Lehrperson  III:  1.  Lohnband: L10  2.  Ausbildung:  a)  Rhythmikdiplom (vierjährige Ausbildung)  b)  Rhythmikdiplom   (zweijährige   berufsbegleitende   Ausbil  -  dung) in Kombination mit einem Primarlehrerdiplom  5  Lehrperson  IV:  1.  Lohnband: L9  2.  Ausbildung:  a)  Bachelor of Arts in Music  b)  Diploma   of   Advanced   Studies   (DAS)   mit   Diplom   einer  pädagogischen Hochschule  c)  Master of Arts in Music (Dirigieren), bei Erteilung von In  -  strumentalunterricht  d)  Primarschul- oder Kindergartendiplom mit anerkannter Zu  -  satzausbildung im Grundschulbereich  e)  vergleichbare Ausbildung  6  Lehrperson  V:  1.  Lohnband: L6  2.  Ausbildung: Studierende Bachelor of Arts in Music  7  Lehrperson  VI:  1.  Lohnbänder L5, L3  2.  Übrige Lehrpersonen  A2 Anhang 2  *  §  A2-1  1  Lohnbänder:  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Band  Funktionswert  Funktions  -  lohn, 5/8  des theo  -  retischen  Bandmaxi  -  mums  Effektiver  Höchstbe  -  trag des  Erfah  -  rungs  -  lohnan  -  teils  erreichba  -  rer Maxi  -  mallohn  in % des  Bandma  -  ximums  theoreti  -  sches  Bandma  -  ximum  L 1  19  3'670  1'873  94.4  5'872  L 2  20  3'850  1'965  94.4  6'160  L 3  21  4'040  2'062  94.4  6'464  L 4  22  4'240  2'164  94.4  6'784  L 5  23  4'450  2'271  94.4  7'120  L 6  24  4'670  2'384  94.4  7'472  L 7  25  4'900  2'501  94.4  7'840  L 8  26  5'140  2'623  94.4  8'224  L 9  27  5'400  2'756  94.4  8'640  L 10  28  5'670  2'894  94.4  9'072  L 11  29  5'950  3'037  94.4  9'520  L 12  30  6'250  3'190  94.4  10'000  L 13  31  6'560  3'348  94.4  10'496  L 14  32  6'890  3'517  94.4  11'024  L 15  33  7'230  3'690  94.4  11'568  L 16  34  7'590  3'874  94.4  12'144  2  Parameter für die Berechnung der Lohnleitlinien:  Lohn  -  band  massge  -  bendes  Lebensa  lter  (Start  -  jahr)  Minimal  -  lohn je  Monat  (62.5%)  jährli  -  cher An  -  stieg in  den  Jahren  1–6  jährli  -  cher An  -  stieg in  den  Jahren  7–12  jährli  -  cher An  -  stieg in  den  Jahren  13–18  jährli  -  cher An  -  stieg in  den  Jahren  19–25  L 1  19  3'670  1.80%  1.40%  1.05%  0.50%  L 2  19  3'850  1.80%  1.40%  1.05%  0.50%  L 3  20  4'040  1.80%  1.40%  1.05%  0.50%  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohn  -  band  massge  -  bendes  Lebensa  lter  (Start  -  jahr)  Minimal  -  lohn je  Monat  (62.5%)  jährli  -  cher An  -  stieg in  den  Jahren  1–6  jährli  -  cher An  -  stieg in  den  Jahren  7–12  jährli  -  cher An  -  stieg in  den  Jahren  13–18  jährli  -  cher An  -  stieg in  den  Jahren  19–25  L 4  20  4'240  1.80%  1.40%  1.05%  0.50%  L 5  21  4'450  1.80%  1.40%  1.05%  0.50%  L 6  21  4'670  1.80%  1.40%  1.05%  0.50%  L 7  22  4'900  1.80%  1.40%  1.05%  0.50%  L 8  22  5'140  1.80%  1.40%  1.05%  0.50%  L 9  22  5'400  1.80%  1.40%  1.05%  0.50%  L 10  22  5'670  1.80%  1.40%  1.05%  0.50%  L 11  22  5'950  1.80%  1.40%  1.05%  0.50%  L 12  25  6'250  1.80%  1.40%  1.05%  0.50%  L 13  25  6'560  1.80%  1.40%  1.05%  0.50%  L 14  25  6'890  1.80%  1.40%  1.05%  0.50%  L 15  28  7'230  1.80%  1.40%  1.05%  0.50%  L 16  28  7'590  1.80%  1.40%  1.05%  0.50%  §  A2-2  L 1  1  Lohnband L 1:  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebendes  Lebensalter  Bandposition c  oben  Lohnleitlinie  Bandposition c  unten  19  3'780  3'670  25  4'433  4'304  4'175  31  4'941  4'797  4'654  37  5'322  5'167  5'012  44  5'534  5'373  5'212  50  5'534  5'373  5'212  55  5'534  5'375  5'212  60  5'534  5'375  5'212  65  5'534  5'375  5'212  §  A2-3  L 2  1  Lohnband L 2:  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebendes  Lebensalter  Bandposition c  oben  Lohnleitlinie  Bandposition c  unten  19  3'966  3'850  25  4'651  4'515  4'380  31  5'184  5'033  4'882  37  5'583  5'421  5'258  44  5'805  5'636  5'467  50  5'805  5'636  5'467  55  5'805  5'636  5'467  60  5'805  5'636  5'467  65  5'805  5'636  5'467  §  A2-4  L 3  1  Lohnband L 3:  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebendes  Lebensalter  Bandposition c  oben  Lohnleitlinie  Bandposition c  unten  20  4'161  4'040  26  4'880  4'738  4'596  32  5'440  5'281  5'123  38  5'859  5'688  5'518  45  6'092  5'915  5'737  50  6'092  5'915  5'737  55  6'092  5'915  5'737  60  6'092  5'915  5'737  65  6'092  5'915  5'737  §  A2-5  L 4  1  Lohnband L 4:  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebendes  Lebensalter  Bandposition c  oben  Lohnleitlinie  Bandposition c  unten  20  4'367  4'240  26  5'122  4'973  4'823  32  5'709  5'543  5'376  38  6'149  5'970  5'791  45  6'394  6'207  6'021  50  6'394  6'207  6'021  55  6'394  6'207  6'021  60  6'394  6'207  6'021  65  6'394  6'207  6'021  §  A2-6  L 5  1  Lohnband L 5:  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebendes  Lebensalter  Bandposition c  oben  Lohnleitlinie  Bandposition c  unten  21  4'584  4'450  27  5'376  5'219  5'062  33  5'992  5'817  5'643  39  6'454  6'266  6'078  46  6'710  6'515  6'319  50  6'710  6'515  6'319  55  6'710  6'515  6'319  60  6'710  6'515  6'319  65  6'710  6'515  6'319  §  A2-7  L 6  1  Lohnband L 6:  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebendes  Lebensalter  Bandposition c  oben  Lohnleitlinie  Bandposition c  unten  21  4'810  4'670  27  5'641  5'477  5'313  33  6'288  6'105  5'921  39  6'773  6'575  6'378  46  7'042  6'837  6'632  50  7'042  6'837  6'632  55  7'042  6'837  6'632  60  7'042  6'837  6'632  65  7'042  6'837  6'632  §  A2-8  L 7  1  Lohnband L 7:  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebendes  Lebensalter  Bandposition c  oben  Lohnleitlinie  Bandposition c  unten  22  5'047  4'900  28  5'919  5'747  5'574  34  6'597  6'405  6'213  40  7'106  6'899  6'692  47  7'389  7'174  6'958  50  7'389  7'174  6'958  55  7'389  7'174  6'958  60  7'389  7'174  6'958  65  7'389  7'174  6'958  §  A2-9  L 8  1  Lohnband L 8:  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebendes  Lebensalter  Bandposition c  oben  Lohnleitlinie  Bandposition c  unten  22  5'294  5'140  28  6'209  6'028  5'847  34  6'921  6'719  6'517  40  7'454  7'237  7'020  47  7'751  7'525  7'299  50  7'751  7'525  7'299  55  7'751  7'525  7'299  60  7'751  7'525  7'299  65  7'751  7'525  7'299  §  A2-10  L 9  1  Lohnband L 9:  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebendes  Lebensalter  Bandposition c  oben  Lohnleitlinie  Bandposition c  unten  22  5'562  5'400  28  6'523  6'333  6'143  34  7'271  7'059  6'847  40  7'831  7'603  7'375  47  8'143  7'906  7'668  50  8'143  7'906  7'668  55  8'143  7'906  7'668  60  8'143  7'906  7'668  65  8'143  7'906  7'668  §  A2-11  L 10  1  Lohnband L 10:  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebendes  Lebensalter  Bandposition c  oben  Lohnleitlinie  Bandposition c  unten  22  5'840  5'670  28  6'849  6'650  6'450  34  7'634  7'412  7'189  40  8'223  7'983  7'744  47  8'550  8'301  8'052  50  8'550  8'301  8'052  55  8'550  8'301  8'052  60  8'550  8'301  8'052  65  8'550  8'301  8'052  §  A2-12  L 11  1  Lohnband L 11:  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebendes  Lebensalter  Bandposition c  oben  Lohnleitlinie  Bandposition c  unten  22  6'129  5'950  28  7'188  6'978  6'769  34  8'011  7'778  7'545  40  8'629  8'378  8'126  47  8'972  8'711  8'449  50  8'972  8'711  8'449  55  8'972  8'711  8'449  60  8'972  8'711  8'449  65  8'972  8'711  8'449  §  A2-13  L 12  1  Lohnband L 12:  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebendes  Lebensalter  Bandposition c  oben  Lohnleitlinie  Bandposition c  unten  25  6'438  6'250  31  7'550  7'330  7'110  37  8'415  8'170  7'925  43  9'064  8'800  8'536  50  9'425  9'150  8'876  55  9'425  9'150  8'876  60  9'425  9'150  8'876  65  9'425  9'150  8'876  §  A2-14  L 13  1  Lohnband L 13:  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebendes  Lebensalter  Bandposition c  oben  Lohnleitlinie  Bandposition c  unten  25  6'757  6'560  31  7'924  7'694  7'463  37  8'832  8'575  8'318  43  9'514  9'236  8'959  50  9'892  9'604  9'316  55  9'892  9'604  9'316  60  9'892  9'604  9'316  65  9'892  9'604  9'316  §  A2-15  L 14  1  Lohnband L 14:  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebendes  Lebensalter  Bandposition c  oben  Lohnleitlinie  Bandposition c  unten  25  7'097  6'890  31  8'323  8'081  7'838  37  9'277  9'007  8'736  43  9'992  9'701  9'410  50  10'390  10'087  9'784  55  10'390  10'087  9'784  60  10'390  10'087  9'784  65  10'390  10'087  9'784  §  A2-16  L 15  1  Lohnband L 15:  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebendes  Lebensalter  Bandposition c  oben  Lohnleitlinie  Bandposition c  unten  28  7'447  7'230  34  8'734  8'479  8'225  40  9'735  9'451  9'168  46  10'485  10'180  9'874  53  10'902  10'585  10'267  55  10'902  10'585  10'267  60  10'902  10'585  10'267  65  10'902  10'585  10'267  §  A2-17  L 16  1  Lohnband L 16:  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebendes  Lebensalter  Bandposition c  oben  Lohnleitlinie  Bandposition c  unten  28  7'818  7'590  34  9'169  8'902  8'635  40  10'219  9'922  9'624  46  11'007  10'687  10'366  53  11'445  11'112  10'778  55  11'445  11'112  10'778  60  11'445  11'112  10'778  65  11'445  11'112  10'778  A3 Anhang 3:  *  §  A3-1  1  Lohnentwicklungsindex:  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bandposition  sofern erreichbarer Maximal  -  lohn noch nicht erreicht  bei ungenügenden  Leistungen  a  200  0  b  150  0  c  100  0  d  75  0  e  50  0  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  24.06.2008  01.08.2008  Erlass  Erstfassung  A 2008, 1527  03.03.2009  01.08.2009  § 1 Abs. 2  geändert  A 2009, 359  03.03.2009  01.08.2009  § 11 Abs. 2  geändert  A 2009, 359  03.03.2009  01.08.2009  § 11 Abs. 3  geändert  A 2009, 359  03.03.2009  01.08.2009  § 11 Abs. 4  geändert  A 2009, 359  03.03.2009  01.08.2009  § 11 Abs. 5  geändert  A 2009, 359  03.03.2009  01.08.2009  Titel A1  geändert  A 2009, 359  09.06.2009  01.08.2009  § A1-23  totalrevidiert  A 2009, 1060  19.10.2010  01.12.2010  § 23  totalrevidiert  A 2010, 1847  19.10.2010  01.12.2010  Titel A2  geändert  A 2010, 1847  19.10.2010  01.12.2010  Titel A3  geändert  A 2010, 1847  20.03.2012  01.08.2012  § A1-22 Abs. 3, Tabelle, "alle übrigen Fä  -  cher" / "Lektionen"  geändert  A 2012, 491  22.11.2016  01.08.2018  Erlasstitel  geändert  A 2018, 525  22.11.2016  01.08.2018  § A1-2  totalrevidiert  A 2018, 525  22.11.2016  01.08.2018  § A1-8  aufgehoben  A 2018, 525  22.11.2016  01.08.2018  § A1-9  totalrevidiert  A 2018, 525  22.11.2016  01.08.2018  § A1-10  totalrevidiert  A 2018, 525  22.11.2016  01.08.2018  § A1-23  totalrevidiert  A 2018, 525  21.01.2020  01.08.2020  § 51a  eingefügt  A 2020, 183  21.01.2020  01.08.2020  § A1-15  aufgehoben  A 2020, 183  21.01.2020  01.08.2020  § A1-16  aufgehoben  A 2020, 183  23.06.2020  01.08.2021  § A1-2 Abs. 1, 1.  geändert  A 2020, 1391  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  24.06.2008  01.08.2008  Erstfassung  A 2008, 1527  Erlasstitel  22.11.2016  01.08.2018  geändert  A 2018, 525
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 03.03.2009
                            01.08.2009  geändert  A 2009, 359
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 03.03.2009
                            01.08.2009  geändert  A 2009, 359
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 3 03.03.2009
                            01.08.2009  geändert  A 2009, 359
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 4 03.03.2009
                            01.08.2009  geändert  A 2009, 359
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 5 03.03.2009
                            01.08.2009  geändert  A 2009, 359
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 19.10.2010
                            01.12.2010  totalrevidiert  A 2010, 1847
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51a 21.01.2020
                            01.08.2020  eingefügt  A 2020, 183  Titel A1  03.03.2009  01.08.2009  geändert  A 2009, 359  § A1-2  22.11.2016  01.08.2018  totalrevidiert  A 2018, 525  § A1-2 Abs. 1, 1.  23.06.2020  01.08.2021  geändert  A 2020, 1391  § A1-8  22.11.2016  01.08.2018  aufgehoben  A 2018, 525  § A1-9  22.11.2016  01.08.2018  totalrevidiert  A 2018, 525  § A1-10  22.11.2016  01.08.2018  totalrevidiert  A 2018, 525  § A1-15  21.01.2020  01.08.2020  aufgehoben  A 2020, 183  § A1-16  21.01.2020  01.08.2020  aufgehoben  A 2020, 183  § A1-22 Abs. 3, Tabelle, "alle übrigen Fä  -  cher" / "Lektionen"  20.03.2012  01.08.2012  geändert  A 2012, 491  § A1-23  09.06.2009  01.08.2009  totalrevidiert  A 2009, 1060  § A1-23  22.11.2016  01.08.2018  totalrevidiert  A 2018, 525  Titel A2  19.10.2010  01.12.2010  geändert  A 2010, 1847  Titel A3  19.10.2010  01.12.2010  geändert  A 2010, 1847  43