Kantonsratsbeschluss über eine Vereinbarung über Beiträge an die Grundpflegekurse des Schweizerischen Roten Kreuzes
                            OGS 1995, 15 Kantonsratsbeschluss über eine Vereinbarung über Beiträge an die Grundpflegekurse des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 21. April 1994 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 2 , beschliesst: 1.  Der  Vereinbarung  mit  dem  Schweizerischen  Roten  Kreuz,  Sektion Unter walden,  über  Defizitbeiträge  an  Kurse  für  die  Grundpflege  vom 8. März 1994 3 wird zugestimmt. 2.  Die  Einwohnergemeinden  haben  sich  an  den  Kosten  zur  Hälfte, entsprechend  der  Anzahl  Teil nehmerinnen  und  Teilnehmer  aus  ihrer Gemeinde, zu beteiligen. 3.  Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  die  Vereinbarung  veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen. 4.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 1995, 15 2 GDB 810.1 3 Nicht  veröffentlicht.  Die  Vereinbarung  kann  bei  der  Staatskanzlei  eingesehen werden