Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden
                            Gesetz  über die Gerichte und die Justizbehörden  (Gerichtsgesetz, GerG)  vom 9. Juni 2010 (Stand 1. Februar 2022)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  41 Abs.  5, Art.  44 Abs.  2, Art.  60 und Art.  66–69a der  Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz:  1.  regelt die Organisation sowie unter Vorbehalt anderer gesetzli  -  cher Bestimmungen die Zuständigkeiten und das Verfahren der  Gerichte, der Schlichtungsbehörde und der Staatsanwaltschaft;  2.  enthält die zur Ausführung der Schweizerischen Zivilprozessord  -  nung (ZPO)  1  )  , der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)  2  )  und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO)  3  )  notwendigen Verfahrensvorschriften.  2  Im Weiteren sind insbesondere folgende Erlasse massgebend:  1.  für die Wahlvoraussetzungen, die Rechte und Pflichten der Be  -  hördenmitglieder sowie deren disziplinarische Verantwortlichkeit  das Behördengesetz  4  )  ;  2.  für die Entschädigungen der Behördenmitglieder das Entschädi  -  gungsgesetz  5  )  ;  3.  für die Verfahrenskosten das Prozesskostengesetz  6  )  .  1)  SR  272  2)  SR  312.0  3)  SR  312.1  4)  NG  161.1  5)  NG  161.3  6)  NG  261.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kantonales Zivil- und Strafrecht
                            1  Die ZPO  7  )  , die StPO  8  )  , die JStPO  9  )   und dieses Gesetz finden unter Vor  -  behalt besonderer Bestimmungen auch auf das Zivil- beziehungsweise  das Strafrecht des Kantons sowie auf das Übertretungsstrafrecht der  Gemeinden Anwendung.  2 Gerichte  2.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gerichte
                            1  Es bestehen folgende Gerichte:  1.  das Kantonsgericht;  2.  das Obergericht;  3.  das Verwaltungsgericht.  2  Die Gerichte bestehen aus mehreren Abteilungen und können als  Kollegial- und Einzelgericht tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abteilungen
                            1  Das Gesamtgericht legt die Abteilungen fest und bezeichnet deren Mit  -  glieder. Dabei sind die fachlichen Kenntnisse der Richterinnen und  Richter angemessen zu berücksichtigen.  2  Die Zusammensetzung der Abteilungen ist öffentlich bekannt zu ma  -  chen.  3  Die Richterinnen und Richter sind Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter  in den anderen Abteilungen des gleichen Gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
                            1  Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber wirken auf Verlan  -  gen des Präsidiums beziehungsweise der Prozessleitung bei der In  -  struktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit.  *  2  Sie erarbeiten unter der Verantwortung einer Richterin oder eines  Richters Referate und redigieren die Entscheide der Gerichte.  7)  SR  272  8)  SR  312.0  9)  SR  312.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können mit der Erledigung von Rechtshilfeersuchen sowie der  Durchführung von Anhörungen, Einvernahmen und Vergleichsverhand  -  lungen beauftragt werden, soweit die Gesetzgebung hierfür nicht das  Gericht oder ein Gerichtsmitglied vorsieht.  4  Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung oder  ein Reglement übertragen werden.  2.2 Kantonsgericht  2.2.1 Stellung und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stellung
                            1  Das   Kantonsgericht   ist   das   erstinstanzliche   Gericht   in   Zivil-   und  Strafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusammensetzung
                            1  Das Kantonsgericht besteht aus drei bis fünf Präsidentinnen oder Prä  -  sidenten (Präsidien) und sechs weiteren Mitgliedern.  *  2  Der Landrat legt den Gesamtbeschäftigungsgrad der Präsidien in ei  -  nem Beschluss fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Besetzung
                            1  Das Kantonsgericht entscheidet in Dreierbesetzung als Kollegialge  -  richt. Vorbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Geschäftsleitendes Präsidium
                            1  Der Landrat bezeichnet für die jeweilige Amtsdauer aus den Präsidien  das geschäftsleitende Präsidium und dessen Stellvertretung.  2  Das geschäftsleitende Präsidium:  1.  besorgt die allgemeine Geschäftsleitung;  2.  führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Präsidentenkonfe  -  renz;  3.  vertritt das Kantonsgericht nach aussen;  4.  *  ...  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Präsidentenkonferenz
                            1  Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für:  1.  die   Verabschiedung   des   Budgets   und  der Rechnung   an   das  Obergericht zuhanden des Landrates;  2.  die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber  sowie des weiteren juristischen und administrativen Personals;  3.  den Erlass von Weisungen sowie von einheitlichen Regeln für die  Gestaltung der Verfahren und Urteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gesamtgericht
                            1  Das   Gesamtgericht   besteht   aus   den   ordentlichen   Mitgliedern   des  Kantonsgerichts. Es ist insbesondere zuständig für:  1.  die Bestellung der Abteilungen;  2.  den Erlass von Reglementen über Organisation und Verwaltung  des Kantonsgerichts, die Geschäftsverteilung und die Information;  3.  die Koordination der Rechtsprechung zwischen den Abteilungen;  4.  die Verabschiedung des Geschäftsberichts.  2.2.2 Zuständigkeit in Zivilsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einzelgericht
                            1  Das Kantonsgericht entscheidet als Einzelgericht erstinstanzlich über:  1.  *  Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens, die nicht einer ande  -  ren Instanz zugewiesen sind (insbesondere Art. 243 und 295  ZPO  10  )  );  2.  Angelegenheiten und Streitigkeiten des summarischen Verfah  -  rens, die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind (insbeson  -  dere Art. 248–269, 271, 302 und 305 ZPO);  3.  Ehescheidungen und Auflösung  eingetragener Partnerschaften  auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung (Art. 285  ff. ZPO);  4.  die Vollstreckung (Art. 335 ff. ZPO).  2  Das Kantonsgericht ist als Einzelgericht zuständig für die Durchfüh  -  rung des Schlichtungsversuchs gemäss Art. 197 ff. ZPO  11  )   bei familien  -  rechtlichen Streitigkeiten in Kinderbelangen.  *  10)  SR  272  11)  SR  272  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kollegialgericht
                            1  Das   Kantonsgericht   entscheidet   als   Kollegialgericht   erstinstanzlich  über Streitigkeiten, für die das ordentliche Verfahren gilt, sofern nicht ein  anderes Gericht zuständig ist.  2  Es entscheidet erstinstanzlich insbesondere auch über:  1.  Klagen von Organisationen gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes  über die Gleichstellung von Mann und Frau (Gleichstellungsge  -  setz, GlG)  12  )  ;  2.  Streitigkeiten nach dem Mitwirkungsgesetz  13  )  .  2.2.3 Zuständigkeit in Strafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Einzelgericht
                            1. Zwangsmassnahmengericht  1  Das Kantonsgericht als Einzelgericht entscheidet als Zwangsmassnah  -  mengericht über die in der Straf- und Jugendstrafprozessordnung vor  -  gesehenen Zwangsmassnahmen, insbesondere:  1.  die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und,  soweit in der StPO  14   vorgesehen, für die Anordnung oder Geneh  -  migung weiterer Zwangsmassnahmen;  2.  die Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnah  -  men gemäss Art. 26 Abs. 2 JStPO  15  )  ;  3.  die   Aussonderung   von   Informationen,   die   aus   der   geheimen  Überwachung von Personen stammen, die einem Berufsgeheim  -  nis unterstehen (Art. 271 StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 2. Erwachsenenstrafrecht
                            1  Das Kantonsgericht als Einzelgericht beurteilt erstinstanzlich:  1.  Übertretungen;  2.  Verbrechen und Vergehen, ausser die Staatsanwaltschaft bean  -  tragt:  a)  eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;  b)  eine   Verwahrung   gemäss   Art.   64   des   Schweizerischen  Strafgesetzbuches (StGB)  16  )  ;  12)  SR  151.1  13)  SR  822.14  14)  SR  312.0  15)  SR  312.1  16)  SR  311.0  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB;  d)  eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61  StGB;  e)  bei   gleichzeitig   zu   widerrufenden   bedingten   Sanktionen  einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr;  3.  Einsprachen gegen Straf- und Einziehungsbefehle.  2  Vorbehalten bleibt Art. 17 Abs. 2 bei strafbaren Handlungen gegen die  sexuelle Integrität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 3. Jugendstrafrecht
                            1  Die oder der Vorsitzende des Jugendgerichts beurteilt als Einzelgericht  Einsprachen gegen Strafbefehle, die Übertretungen von Jugendlichen  zum Gegenstand haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kollegialgericht
                            1  Das Kantonsgericht als Kollegialgericht:  1.  beurteilt erstinstanzlich alle Strafsachen, die nicht in die Zustän  -  digkeit einer anderen richterlichen Behörde fallen;  2.  entscheidet als Jugendgericht im Sinne der JStPO  17  )  .  2  Erfolgt die Beurteilung von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle  Integrität durch das Kollegialgericht, ist dieses mit Mitgliedern beider  Geschlechter zu besetzen.  *  2.2.4 Weitere Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechtshilfe
                            1  Das Einzelgericht behandelt Rechtshilfebegehren in Zivilsachen.  2  Die Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich nach Art.  83.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Amtshilfe an Schiedsgerichte
                            1  Das Einzelgericht ist zuständig für:  1.  die  Amtshilfe  gemäss  Art.  183  Abs.  2,  Art.   184  Abs.  2  und  Art.  185 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht  (IPRG)  18  )  ;  17)  SR  312.1  18)  SR  291  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Unterstützung des Schiedsgerichts bei Verfahrenshandlungen  (Art. 356 Abs. 2 ZPO  19  )  ).  2.3 Obergericht  2.3.1 Stellung und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Stellung
                            1  Das Obergericht ist das Verfassungsgericht und das oberste kantonale  Gericht in Zivil- und Strafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * Zusammensetzung
                            1  Das Obergericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsiden  -  ten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und acht weite  -  ren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Besetzung
                            1  Das Obergericht entscheidet:  1.  als Einzelgericht, soweit das Gesetz diesem Geschäfte zuweist;  2.  in Dreierbesetzung, soweit gesetzlich nicht eine andere Beset  -  zung vorgeschrieben ist;  3.  in Fünferbesetzung als einzige Instanz in Zivilsachen und als  Berufungsinstanz   gegen   Entscheide   des   Kantonsgerichts   als  Kollegialgericht;  4.  in Siebnerbesetzung als Verfassungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Präsidium
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident:  1.  besorgt die allgemeine Geschäftsleitung;  2.  führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskom  -  mission;  3.  vertritt das Obergericht nach aussen.  19)  SR  272  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verwaltungskommission
                            1  Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus der Präsidentin  oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten  und einem weiteren Mitglied des Obergerichts.  *  2  Sie ist zuständig für:  1.  *  die Verabschiedung des Budgets und der Rechnung aller Gerich  -  te, der Staatsanwaltschaft und der Schlichtungsbehörde an den  Regierungsrat zuhanden des Landrates;  2.  die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber  sowie des weiteren juristischen und administrativen Personals;  3.  die Wahl ausserordentlicher Staatsanwältinnen oder Staatsanwäl  -  te sowie ausserordentlicher Jugendanwältinnen oder Jugendan  -  wälte gemäss Art. 45 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1;  4.  den Erlass von Weisungen sowie von einheitlichen Regeln für die  Gestaltung der Verfahren und Urteile;  5.  *  die   Wahrnehmung   der  Aufsicht   über   das   Kantonsgericht,   die  Staatsanwaltschaft, die Schlichtungsbehörde und die Gerichts  -  kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Gesamtgericht
                            1  Das   Gesamtgericht   besteht   aus   den   ordentlichen   Mitgliedern   des  Obergerichts. Es ist insbesondere zuständig für:  1.  *  ...  2.  die Bestellung der Abteilungen sowie der Verwaltungskommissi  -  on;  3.  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwal  -  tung des Obergerichts, die Geschäftsverteilung und die Informati  -  on;  4.  die Koordination der Rechtsprechung zwischen den Abteilungen;  5.  die Verabschiedung des Geschäftsberichts.  2.3.2 Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zivilsachen
                            1. einzige Instanz  1  Das Obergericht entscheidet in Zivilsachen als einzige Instanz:  1.  Streitigkeiten gemäss Art. 5 und 8 ZPO  20  )  ;  20)  SR  272  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Streitigkeiten, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale  Instanz vorschreibt und das kantonale Recht keine andere Zu  -  ständigkeit bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 2. Rechtsmittelinstanz
                            1  Das Obergericht ist Berufungsgericht und Beschwerdeinstanz in Zivil  -  sachen gemäss der ZPO  21  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 3. Schiedssachen
                            1  Das Obergericht ist das zuständige staatliche Gericht im Bereich der  Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Art. 356 Abs. 1 ZPO  22  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Strafsachen
                            1  Das   Obergericht   ist   Berufungsgericht   und   Beschwerdeinstanz   in  Strafsachen gemäss der StPO  23  )   und der JStPO  24  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verfassungsgericht
                            1  Das Obergericht entscheidet als einzige Instanz über die verfassungs  -  rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 69 der Kantonsverfassung.  2.4 Verwaltungsgericht  2.4.1 Stellung und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Stellung
                            1  Das Verwaltungsgericht ist das Gericht für verwaltungs- und sozialver  -  sicherungsrechtliche Streitigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * Zusammensetzung
                            1  Das Verwaltungsgericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Prä  -  sidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und acht  weiteren Mitgliedern.  21)  SR  272  22)  SR  272  23)  SR  312.0  24)  SR  312.1  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts ist von Amtes we  -  gen Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichts; die Vizepräsi  -  dentin oder der Vizepräsident des Obergerichts ist von Amtes wegen Vi  -  zepräsidentin oder Vizepräsident des Verwaltungsgerichts.  3  Der Landrat legt den Gesamtbeschäftigungsgrad der Präsidien und Vi  -  zepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts in einem Beschluss  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Besetzung
                            1  Das Verwaltungsgericht entscheidet:  1.  als Einzelgericht soweit das Gesetz diesem Geschäfte zuweist;  2.  *  in Dreierbesetzung bei Steuer- und Sozialversicherungsstreitig  -  keiten sowie bei Beschwerden im Bereich der fürsorgerischen  Unterbringung (Art.  439 Abs.  1 ZGB  25  )  );  3.  *  in   Fünferbesetzung   bei   Streitigkeiten   im   Bereich   des   Verwal  -  tungsrechts sowie des übrigen Kindes- und Erwachsenenschut  -  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Präsidium
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident:  1.  besorgt die allgemeine Geschäftsleitung;  2.  führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskom  -  mission;  3.  vertritt das Verwaltungsgericht nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Verwaltungskommission
                            1  Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus der Präsidentin  oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten  sowie einem weiteren Mitglied des Verwaltungsgerichts.  *  2  Sie ist zuständig für:  1.  die Verabschiedung des Budgets und der Rechnung des Verwal  -  tungsgerichts an das Obergericht zuhanden des Landrates;  2.  die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber  sowie des weiteren juristischen und administrativen Personals;  3.  den Erlass von Weisungen sowie von einheitlichen Regeln für die  Gestaltung der Verfahren und Urteile.  25)  SR  210  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Gesamtgericht
                            1  Das Gesamtgericht besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Ver  -  waltungsgerichts. Es ist insbesondere zuständig für:  1.  *  ...  2.  die Bestellung der Abteilungen sowie der Verwaltungskommissi  -  on;  3.  den Erlass von Reglementen über Organisation und Verwaltung  des   Verwaltungsgerichts,   die   Geschäftsverteilung   und   die   In  -  formation;  4.  die Koordination der Rechtsprechung zwischen den Abteilungen;  5.  die Verabschiedung des Geschäftsberichts.  2.4.2 Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Einzelgericht
                            1  Das Verwaltungsgericht entscheidet als Einzelgericht über Zwangs  -  massnahmen im Ausländerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Kollegialgericht
                            1  Das Verwaltungsgericht entscheidet als Kollegialgericht erstinstanzlich  oder als obere Instanz über verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, sofern  nicht ein anderes Gericht zuständig ist.  2  Es entscheidet über die vermögensrechtlichen Streitigkeiten öffentlich-  rechtlicher Natur zwischen Kanton, Gemeinden, Korporationen und übri  -  gen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts sowie  zwischen diesen Gemeinwesen einerseits und ihren Funktionären ande  -  rerseits.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Versicherungsgericht
                            1  Die Abteilung für Sozialversicherungsstreitigkeiten des Verwaltungsge  -  richts ist das Versicherungsgericht gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes  über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)  26  )  .  2  Sie entscheidet im Weiteren über:  1.  Streitigkeiten in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten  nach kantonalem Recht  27  )  ;  26)  SR  830.1  27)  NG  742.1, Art.  30 Krankenversicherungsgesetz; NG  762.1, Art.  5 kFamZG  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Streitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge  28  )  ;  3.  Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver  -  sicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversiche  -  rung (KVG)  29  )   gemäss Art. 7 ZPO  30  )   als einzige Instanz.  3 Schlichtungsbehörde in Zivilsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Organisation
                            1  Für den Kanton besteht eine Schlichtungsbehörde.  2  Der Regierungsrat wählt die Schlichtungsbehörde, welche sich zusam  -  mensetzt aus:  1.  einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei Vizepräsiden  -  tinnen oder Vizepräsidenten;  2.  je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Vermieter- und Mieter  -  seite;  3.  je einer Vertreterin und einem Vertreter der Arbeitgeber- und  Arbeitnehmerseite. Davon müssen gleich viele Mitglieder dem pri  -  vaten und öffentlichen Bereich angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Zuständigkeit
                            1  Die   Schlichtungsbehörde   führt   die   Schlichtungsversuche   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 197 ff. ZPO 31
                            )    durch; davon ausgenommen sind gemäss Art.  12  Abs.  2   Schlichtungsversuche   bei   familienrechtlichen   Streitigkeiten   in  Kinderbelangen.  *  2  Sie ist Rechtsberatungsstelle gemäss Art.  201 Abs.  2 ZPO. Die Bera  -  tung ist unentgeltlich.  3  Sie erfüllt die weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Auf  -  gaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Besetzung
                            1  Die Schlichtungsbehörde tagt in Einerbesetzung.  28)  SR  831.40, Art.  73 BVG; SR  210, Art.  89  bis  Abs.  4 und  5, Art.  142 ZGB; SR  831.42,  Art.  25 und  25a FZG; NG  741.42, §  4 Berufliche Vorsorgeverordnung  29)  SR  832.10  30)  SR  272  31)  SR  272  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräu  -  men wird sie ergänzt mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der  Vermieter- und Mieterseite.  3  Bei Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von  Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)  32  )   wird sie ergänzt mit je ei  -  ner Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitneh  -  merseite. Beide Geschlechter müssen vertreten sein. Bei der Besetzung  ist der rechtlichen Natur des Arbeitsverhältnisses Rechnung zu tragen.  4 Strafverfolgungsbehörden  4.1 Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Strafverfolgungsbehörden
                            1  Strafverfolgungsbehörden des Kantons sind:  1.  die Kantonspolizei;  2.  die gemäss der Spezialgesetzgebung zur Verfolgung von Strafsa  -  chen zuständigen Personen oder Behörden;  3.  die Staatsanwaltschaft.  4.2 Organisation der Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Bestand
                            1  Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Staatsanwaltschaft, der die  Jugendanwaltschaft eingegliedert ist. Die Staatsanwaltschaft kann sich  in Abteilungen gliedern.  2  Die Staatsanwaltschaft besteht aus:  1.  der Oberstaatsanwältin oder dem Oberstaatsanwalt;  2.  den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten;  3.  den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten;  4.  den Assistentinnen und Assistenten der Staatsanwaltschaft.  3  Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt bezeichnet für sich  eine Stellvertretung.  *  4  Die Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Jugendanwältinnen sowie Ju  -  gendanwälte vertreten sich gegenseitig.  *  32)  SR  151.1  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Wahl
                            1  Der Landrat wählt unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 die Mitglieder der  Staatsanwaltschaft.  2  Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann für bestimmte Ver  -  fahren, insbesondere bei Ausstand oder Verhinderung der ordentlichen  Mitglieder der Staatsanwaltschaft, ausserordentliche Staatsanwältinnen  oder Staatsanwälte sowie ausserordentliche Jugendanwältinnen oder  Jugendanwälte ernennen.  3  Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt stellt die Assisten  -  tinnen und Assistenten der Staatsanwaltschaft sowie das administrative  Personal an und bestimmt die Leiterinnen und Leiter der allfälligen Ab  -  teilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Leitung der Staatsanwaltschaft
                            1  Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt leitet die Staatsan  -  waltschaft und ist Oberjugendanwältin oder Oberjugendanwalt im Sinne  von Art. 22 JStPO  33  )  .  2  Sie oder er ist insbesondere verantwortlich für:  1.  die fachgerechte  und  wirksame Durchsetzung des  staatlichen  Strafanspruches im Kanton;  2.  den Aufbau und Betrieb einer zweckmässigen Organisation;  3.  den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und  Sachmitteln;  4.  die Vertretung der Staatsanwaltschaft nach aussen;  5.  die Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde.  3  Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt, die Staatsanwältin  -  nen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwäl  -  te erlassen im Bereich der Geschäftsführung gemeinsam ein Reglement  mit Vorschriften betreffend:  1.  die Detailorganisation;  2.  die Geschäftszuteilung;  3.  die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der ver  -  schiedenen Personen und Instanzen;  4.  den Pikettdienst.  33)  SR  312.1  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Anstellung
                            1  Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft unterstehen der kantonalen Per  -  sonalgesetzgebung  34  .  2  Den ordentlichen Mitgliedern der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 44  Abs. 2 ist die berufsmässige Vertretung von Parteien vor den kantona  -  len Strafverfolgungsbehörden und Gerichten für Strafsachen untersagt.  4.3 Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Verfahren gegen Erwachsene
                            1  Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt sowie die Staatsan  -  wältinnen und Staatsanwälte führen unter Vorbehalt der Zuständigkeit  anderer Behörden in allen Strafsachen die Untersuchung, erheben An  -  klage und vertreten diese vor Gericht.  2  Sie sind berechtigt, Urteile und Entscheide an das Obergericht weiter  -  zuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Verfahren gegen Jugendliche
                            1  Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sind die Untersuchungs  -  behörde gemäss der JStPO  35  )   und führen in allen Strafsachen von Ju  -  gendlichen die Untersuchung, erheben Anklage und vertreten diese vor  Gericht.  2  Sie sind berechtigt, Urteile und Entscheide an das Obergericht weiter  -  zuziehen.  3  Sie sind für den Vollzug von Strafen und Massnahmen bei Jugendli  -  chen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Assistentinnen und Assistenten der Staatsanwalt
                            -  schaft  1  Assistentinnen und Assistenten der Staatsanwaltschaft sind befugt,  unter der Leitung oder im Auftrag der Staatsanwältinnen und Staatsan  -  wälte beziehungsweise der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte ge  -  mäss den Bestimmungen dieses Gesetzes Untersuchungshandlungen,  insbesondere Einvernahmen durchzuführen.  34)  NG  165.1  35)  SR  312.1  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Aufsicht über die Strafuntersuchungen
                            1  Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt:  1.  überwacht die Strafuntersuchungen gegen Erwachsene sowie Ju  -  gendliche   und   sorgt   für   ihre   fachgerechte   und   beförderliche  Durchführung sowie die einheitliche Rechtsanwendung;  2.  kann Berichte über den Stand der Untersuchungen verlangen;  3.  ist gegenüber den Mitgliedern der Staatsanwaltschaft in der Füh  -  rung der einzelnen Strafuntersuchung sowie allgemein weisungs  -  berechtigt;  4.  kann jederzeit Verfahren an sich ziehen oder einem anderen Mit  -  glied der Staatsanwaltschaft zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Genehmigung von Verfügungen
                            1  Nichtanhandnahme-,   Sistierungs-   und   Einstellungsverfügungen   bei  Verbrechen oder Vergehen bedürfen der Genehmigung durch die Ober  -  staatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt.  2  Die Verweigerung der Genehmigung ist kurz zu begründen. Sie verhin  -  dert die Eröffnung der Verfügung und bewirkt eine Rückweisung an das  untersuchende Mitglied der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Vertretung des Kantons
                            1  Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt vertritt den Kanton:  1.  im Rechtsmittelverfahren vor Bundesbehörden;  2.  gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachli  -  chen   Zuständigkeit   sowie   in   Gerichtsstandkonflikten   vor   dem  Bundesstrafgericht.  2  Die Aufgaben gemäss Abs. 1 Ziff. 2 können im Einzelfall einer Staats  -  anwältin oder einem Staatsanwalt beziehungsweise einer Jugendanwäl  -  tin oder einem Jugendanwalt übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Stellungnahme der Vorinstanz im Beschwerdeverfah
                            -  ren  1  Hat das Obergericht in einem Beschwerdeverfahren die Stellungnah  -  me der Vorinstanz einzuholen, richtet sich die Verfahrensleitung:  1.  bei Beschwerden gegen Angehörige von Polizeiorganen: an de  -  ren Kommando;  2.  bei Beschwerden gegen andere Personen oder Behörden, die ge  -  mäss besonderer Gesetzgebung zur Verfolgung von Strafsachen  zuständig sind: an deren vorgesetzte Stelle;  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bei Beschwerden gegen Mitglieder der Staatsanwaltschaft: an die  Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt;  4.  bei Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen- und erstinstanzli  -  che Gerichte: an deren Verfahrensleitung.  2  Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei sowie  die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt können selbst oder  durch andere Angehörige ihrer Behörde Stellung nehmen.  5 Justizverwaltung und Aufsicht  5.1 Justizverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Organisation und Geschäftsführung der Gerichte
                            1  Das Obergericht, das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht sind  je als Gesamtgericht für alle Fragen der Organisation und der Ge  -  schäftsführung im Rahmen der Gesetzgebung selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Gerichtskasse
                            1  Die Gerichtskasse besorgt das Rechnungswesen für die Gerichte, die  Schlichtungsbehörde und die Staatsanwaltschaft.  2  Sie ist insbesondere zuständig für:  1.  das Inkasso der amtlichen Kosten und der Kostenvorschüsse;  2.  das Inkasso der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und wei  -  teren im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehenden fi  -  nanziellen Leistungen gemäss Art. 442 StPO  36  )  ;  3.  die Auszahlung und das Inkasso der Leistungen im Rahmen der  unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Einforderung der Nach  -  zahlungen;  4.  die Aufbewahrung von Sicherheitsleistungen und Hinterlegungen.  3  Sie kann amtliche Kosten auf Gesuch hin im Einzelfall stunden, wenn:  1.  die kostenpflichtige Person sich in einer Notlage befindet oder die  termingerechte Zahlung für sie eine besondere Härte bedeuten  würde;  2.  andere wichtige Gründe vorliegen.  36)  SR  312.0  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Aufsicht über die Gerichte und die Schlichtungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Zuständigkeit
                            1  Das Obergericht und das Verwaltungsgericht unterstehen hinsichtlich  der Amtsführung der Aufsicht des Landrates.  2  Das Kantonsgericht, die Schlichtungsbehörde und die Gerichtskasse  unterstehen   hinsichtlich   der   Amtsführung   der   Aufsicht   des   Oberge  -  richts.  *  3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Rechenschaftsberichte
                            1  Sämtliche Gerichte und die Schlichtungsbehörde haben über ihre Tä  -  tigkeit dem Obergericht jährlich bis zum 1. März Bericht zu erstatten.  2  Das Obergericht als Gesamtgericht reicht dem Landrat jährlich bis zum  15. April die Rechenschaftsberichte ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Aufsichtsbeschwerde
                            1. Zulässigkeit, Zuständigkeit  1  Verletzen Mitglieder der Gerichte, der Schlichtungsbehörde oder der  Gerichtskasse Amtspflichten, kann bei der Aufsichtsbehörde Aufsichts  -  beschwerde erhoben werden.  *  2  Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen.  3  Die Aufsichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nach eidgenössischem  oder kantonalem Recht ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf  ergriffen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 2. Verfahren
                            1  Die Aufsichtsbeschwerde ist binnen zwanzig Tagen seit Kenntnisnah  -  me der Amtspflichtverletzung einzureichen.  2  Sie ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag sowie eine Be  -  gründung zu  enthalten.  Die Aufsichtsbehörde  stellt  die  Aufsichtsbe  -  schwerde, wenn sie  sich  nicht sofort als unbegründet erweist,  den  Betroffenen zur Vernehmlassung und weiteren beteiligten Personen zur  schriftlichen Beantwortung zu.  3  Die Aufsichtsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen.  Die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere über das Be  -  weisverfahren, sind sinngemäss anwendbar.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 * ...
                            5.3 Aufsicht über die Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Zuständigkeit
                            1  Die Staatsanwaltschaft steht unter der Aufsicht des Obergerichts.  2  Sie unterliegt in ihren Entscheidungen im Einzelfall keinen Anordnun  -  gen   oder   Weisungen   betreffend   Einleitung,   Durchführung   und   Ab  -  schluss von Strafverfahren, Vertretung der Anklage vor Gericht sowie  Ergreifung und Rückzug von Rechtsmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Rechenschaftsbericht
                            1  Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt hat über die Tätig  -  keit der Staatsanwaltschaft dem Obergericht jährlich bis zum 1. März  Bericht zu erstatten.  2  Das Obergericht reicht diesen Bericht zusammen mit den Rechen  -  schaftsberichten der Gerichte dem Landrat ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Auskünfte, Inspektionen
                            1  Das Obergericht kann bei der Staatsanwaltschaft Auskünfte und zu  -  sätzliche Berichte über ihre Tätigkeit und den Geschäftsgang verlangen  sowie Inspektionen durchführen.  2  Personen, die vom Obergericht mit der Einholung von Auskünften oder  mit einer Inspektion betraut werden, haben Einsicht in die Verfahrensak  -  ten, soweit dies für ihren Auftrag nötig ist. Sie dürfen die dabei erlangten  Kenntnisse anderen Personen, namentlich auch innerhalb des Oberge  -  richts, nicht bekannt geben; sie dürfen sie nur in allgemeiner und anony  -  misierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Emp  -  fehlungen verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Aufsichtsrechtliche Verfahren
                            1  Das   Obergericht   behandelt   Aufsichtsbeschwerden   betreffend   die  Amtsführung der Staatsanwaltschaft. Das Verfahren richtet sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60. 19
Art. 66 Strafverfolgung gegen Mitglieder der Staatsanwalt
                            -  schaft  1  Für die Strafverfolgung von Mitgliedern der Staatsanwaltschaft wegen  Straftaten im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit ernennt die  Verwaltungskommission des Obergerichts für die Untersuchung eine  ausserordentliche Staatsanwältin oder einen ausserordentlichen Staats  -  anwalt.  2  Bis zur Ernennung kann die Staatsanwaltschaft die nötigen sichernden  Massnahmen treffen.  6 Verfahrensbestimmungen  6.1 Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Verfahrenssprache
                            1  Die Verfahrenssprache ist deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Elektronische Übermittlung
                            1  Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die elektronische Form  von Eingaben und Zustellungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Kantonale Feiertage
                            1  Kantonale Feiertage im Sinne von Art. 142 ZPO  37  )   und Art. 90 StPO  38  )  sind:   Neujahr   (1.  Januar),   Berchtoldstag   (2.  Januar),   Josefstag  (19.  März), Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleich  -  nam, Bundesfeiertag (1.  August), Maria Himmelfahrt (15.  August), Aller  -  heiligen (1.  November), Maria Empfängnis (8.  Dezember), Weihnachts  -  tag (25.  Dezember) und Stefanstag (26.  Dezember).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Parteivertretung
                            1  Die vertragliche Vertretung von Parteien vor den Gerichten und den  Strafuntersuchungsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen des  kantonalen Anwaltsgesetzes  39  )  .  37)  SR  272  38)  SR  312.0  39)  NG  267.1  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und An  -  wälte sind verpflichtet, amtlich verfügte Vertretungen sowie die Vertre  -  tung von Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wur  -  de, zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Präsidialbefugnisse
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts ist zuständig für die  Prozessleitung.  2  Über   die   unentgeltliche   Rechtspflege,   die   Verfahrensabschreibung,  Beweisabnahmen, Sicherheitsleistungen, genehmigungsbedürftige Ver  -  einbarungen und die Erstattung von Vernehmlassungen kann präsidial  entschieden werden.  *  3  Die Vorsitzenden der Abteilungen üben im Rahmen ihrer Zuständigkeit  die Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 * ...
Art. 73 Ausserordentliche Stellvertretung
                            1  Kann   zufolge   Ausstand   oder   Verhinderung   ein   Gericht   oder   die  Schlichtungsbehörde im Einzelfall nicht ordentlich besetzt werden, er  -  nennt   das   Obergerichtspräsidium   eine   ausserordentliche   Stellvertre  -  tung.  2  Ist das Obergerichtspräsidium selber auch im Ausstand oder verhin  -  dert, ernennt das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium die aus  -  serordentliche Stellvertretung.  3  Die ausserordentliche Stellvertretung bei der Staatsanwaltschaft richtet  sich nach Art.  45 und Art.  66.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Beratung
                            1  Jedes Mitglied des Gerichts muss bei der Beratung seine Meinung be  -  kanntgeben und kann Anträge stellen.  2  Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben beratende  Stimme, sofern sie vom Präsidium beziehungsweise der Prozessleitung  beigezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Beschlussfassung
                            1  Jedes Mitglied des Gerichts ist verpflichtet, sein Stimmrecht auszu  -  üben.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Besteht Stimmengleichheit, gilt  die Meinung der oder des Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Öffentlichkeit des Verfahrens
                            1  Die Öffentlichkeit des Verfahrens richtet sich:  1.  im Zivilverfahren nach Art. 54 ZPO  40  )  , wobei die Urteilsberatung  nicht öffentlich ist;  2.  im Strafverfahren nach Art. 69–72 StPO  41  )  ;  3.  im Jugendstrafverfahren nach Art. 14 JStPO  42  )  .  2  In den weiteren Verfahren sind die Verhandlungen vor den Gerichtsbe  -  hörden und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils mit Ausnah  -  me der Urteilsberatung öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ganz oder teil  -  weise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder  das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.  3  Bild- und Tonaufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden sowie Auf  -  nahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb von Gerichtsgebäuden  sind nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Gerichtsberichterstattung
                            1  Für die Gerichtsberichterstattung können das Obergericht und das  Verwaltungsgericht für sich und für die unter ihrer Aufsicht stehenden  Behörden eine Akkreditierung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Prozesskosten
                            1  Die Kostentragung für die Verfahren richtet sich nach der ZPO  43  )  , der  StPO  44  )   und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  45  )  .  2  Die Tarife der Prozesskosten richten sich nach dem Prozesskostenge  -  setz  46  )  .  SR  272  41)  SR  312.0  42)  SR  312.1  43)  SR  272  44)  SR  312.0  45)  NG  265.1  46)  NG  261.2  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Zivilverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 * Entscheid über Ausstandsbegehren
                            1  Über streitige Ausstandsbegehren gemäss Art.  50 ZPO  47  )   entscheidet:  1.  die Abteilung des Gerichts, dem die betroffene Gerichtsschreibe  -  rin oder der betroffene Gerichtsschreiber angehört;  2.  das   Kantonsgericht   als   Einzelgericht,   wenn   Mitglieder   der  Schlichtungsbehörde betroffen sind;  3.  das   Obergericht   in   Dreierbesetzung,   wenn   Mitglieder   des  Kantonsgerichts oder des Obergerichts betroffen sind;  4.  das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung, wenn das Oberge  -  richt für den Entscheid gemäss Ziffer 3 nicht mehr ordentlich be  -  setzt werden kann.  2  Über Beschwerden entscheidet:  1.  das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung bei Entscheiden ge  -  mäss Abs. 1 Ziffer 1–3;  2.  das Kantonsgericht in Dreierbesetzung bei Entscheiden gemäss  Abs. 1 Ziffer 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Protokollführung
                            1  Das Protokoll wird von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichts  -  schreiber geführt.  2  Die Protokollführung kann von der Prozessleitung einer anderen Mitar  -  beiterin oder einem anderen Mitarbeiter des Gerichts übertragen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Amtlicher Befund
                            1  Die Gemeindeweibelin oder der Gemeindeweibel am Ort der gelege  -  nen Sache nimmt auf Verlangen der berechtigten Partei einen Befund  über den tatsächlichen Zustand auf, soweit dieser ohne besondere  Fachkenntnisse festgestellt werden kann.  2  Die an der Sache Beteiligten werden wenn möglich zur Aufnahme des  Befundes   beigezogen   und   deren   rechtliches   Gehör   gemäss   Art.  53  ZPO  48  )   gewahrt.  3  Es ist ein Protokoll gemäss Art.  182 ZPO zu erstellen.  47)  SR  272  48)  SR  272  23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Amtliche Zustellung von Erklärungen
                            1  Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Kündi  -  gungen, werden auf Verlangen durch die Gemeindeweibelin oder den  Gemeindeweibel amtlich zugestellt.  2  Zuständig ist die Gemeindeweibelin oder der Gemeindeweibel  am  Wohnort oder Aufenthaltsort derjenigen Person, der die Erklärung zuge  -  stellt werden soll.  3  Die Annahme einer amtlich zugestellten Erklärung darf nicht verwei  -  gert werden.  6.3 Strafverfahren  6.3.1 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Rechtshilfe
                            1  Die   Strafbehörden   können   anderen   Kantonen   in   Strafsachen   des  kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren.  2  Die nationale Rechtshilfe wird von der am Ort der vorzunehmenden  Verfahrenshandlung zuständigen Strafbehörde geleistet:  1.  im Vorverfahren gegen Erwachsene von der Staatsanwaltschaft;  2.  in der Untersuchung gegen beschuldigte Jugendliche von der Ju  -  gendanwaltschaft;  3.  im Gerichtsverfahren vom Kantonsgericht als Einzelgericht.  3  Benachrichtigungen gemäss Art.  52 Abs.  2 StPO  49  )   und Gesuche ge  -  mäss Art.  53 StPO erfolgen an die Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83a * Vereinfachter Informationsaustausch
                            1  Für den vereinfachten Informationsaustausch mit Schengen-Staaten  gelten für alle kantonalen Strafverfolgungsbehörden die Bestimmungen  des Bundesgesetzes über den Informationsaustausch zwischen den  Strafverfolgungsbehörden   des   Bundes   und   denjenigen   der   anderen  Schengen-Staaten   (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz,   SIaG)  50  )  sinngemäss.  49)  SR  312.0  50)  SR  780.1  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizei nimmt die Aufgaben der kantonalen Anlaufstelle wahr. Sie  tritt in dringlichen Fällen für andere Strafverfolgungsbehörden auf oder  holt stellvertretend für die ersuchte Behörde die erforderliche Zustim  -  mung einer anderen kantonalen Justizbehörde ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Entscheid über Ausstandsgesuche
                            1  Über Ausstandsgesuche gegen Angehörige der Polizei gemäss Art. 59  StPO  51  )   entscheidet die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Anzeigepflichten und
                            -  rechte  1  Die Anzeigepflicht der Strafbehörden richtet sich nach Art.  302 StPO  52  )  .  2  Die   Behördenmitglieder   und   Angestellten   des   Kantons   und   der  Gemeinden sind zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet,  wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für  ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen bekannt werden; bei  Vergehen und Übertretungen sind sie zur Mitteilung berechtigt.  3  Von der Anzeigepflicht ausgenommen, aber zur Anzeige berechtigt,  sind:  1.  Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht auf Grund persönli  -  cher Beziehungen (Art. 168 StPO), zum eigenen Schutz oder  zum Schutz nahestehender Personen (Art. 169 StPO) haben;  2.  Personen, die bei der Beratung von Opfern oder Behandlung von  deren Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung Kenntnis  von den Verdachtsgründen erhalten;  3.  *  Inhaberinnen und Inhaber von Kindes- und Erwachsenenschutz  -  mandaten für die angeschuldigte Person, Mitglieder der Kindes-  und Erwachsenenschutzbehörde und Mitarbeitende der Sozial  -  dienste, mit Ausnahme bei klarem Verdacht auf kinderschutzrele  -  vante Straftaten.  4  Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten und  -  rechte sowie Befreiungen  von der Anzeigepflicht für Behörden, Angestellte und Private gemäss  anderen Erlassen des Bundes und des Kantons  53  .  51)  SR  312.0  52)  SR  312.0  53)  NG  711.1, Art. 32 Gesundheitsgesetz; NG 761.1, Art. 71 Sozialhilfegesetz  25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Mitteilungsrechte und
                            -  pflichten  1  Die Strafbehörden dürfen andere Behörden über hängige oder abge  -  schlossene Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung einer  gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind, das öffentli  -  che Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten  der Parteien überwiegt und dieser Mitteilung kein überwiegendes priva  -  tes Interesse entgegensteht.  2  Die Strafbehörden haben verfahrenserledigende Entscheide den ge  -  mäss Art.  88 Abs.  1 beschwerdeberechtigten Behörden und Amtsstellen  zu eröffnen.  3  Vorbehalten bleiben weitere Mitteilungsrechte und  -  pflichten gemäss  anderen Erlassen von Bund und Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Protokollführung
                            1  Die Protokollführung erfolgt bei den Strafbehörden unter Beizug einer  Protokollführerin oder eines Protokollführers.  2  Bei den Strafverfolgungsbehörden gemäss Art.  43 kann die einverneh  -  mende Person das Protokoll selber führen.  6.3.2 Parteien und andere Verfahrensbeteiligte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Parteirechte anderer Behörden
                            1  Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anver  -  trauten Interessen Strafanzeige erstattet haben, können gegen Nichtan  -  handnahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde erheben.  2  Mit den gleichen Rechten wie die Privatklägerschaft können sich am  Verfahren beteiligen:  1.  die gemäss Sozialhilfegesetz zum Strafantrag wegen Vernachläs  -  sigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB  54  )   be  -  rechtigten Behörden;  2.  der Kanton, soweit er einen Anspruch geltend macht, welcher ge  -  mäss Opferhilfegesetz  55  )   auf ihn übergegangen ist;  54)  SR  311.0  55)  SR  312.5  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  die zur Anzeige verpflichtete Ausgleichskasse und IV-Stelle Nid  -  walden wegen Verletzung von Strafbestimmungen im Sinne des  Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  (AHVG)  56  )    und des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche  -  rung (IVG)  57  )  .  3  Parteirechte weiterer Behörden aufgrund anderer Erlasse bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Mithilfe der Öffentlichkeit
                            1  Die Verfahrensleitung kann für Angaben, die zur Ermittlung oder Fest  -  nahme der Täterin oder des Täters führen, eine Belohnung aussetzen.  2  Soll die Belohnung höher als Fr.  10'000.– ausfallen, bedarf ihre Aus  -  setzung der Genehmigung des Präsidiums des Obergerichts.  3  Gegen den Entscheid, der Helferin oder dem Helfer eine Belohnung zu  gewähren, kann nicht Beschwerde geführt werden.  6.3.3 Beweismittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Einvernahmen
                            1  Einvernahmen der Gerichte erfolgen durch die Verfahrensleitung oder  werden durch diese der Gerichtsschreiberin beziehungsweise dem Ge  -  richtsschreiber übertragen.  2  Die Person, welche die Untersuchung führt, kann den Assistentinnen  und Assistenten der Staatsanwaltschaft die Einvernahme der beschul  -  digten Person, der Zeugin oder des Zeugen sowie der Auskunftsperson  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Beweiserhebung
                            1  Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältin  oder der Jugendanwalt können nachfolgende Untersuchungshandlun  -  gen einer Assistentin oder einem Assistenten der Staatsanwaltschaft  übertragen:  1.  die Anforderung von Akten, Berichten und Auskünften;  2.  die erkennungsdienstliche Erfassung;  3.  die Anordnung einer Schrift- und Sprachprobe;  4.  die Ausfertigung der Vorladung.  56)  SR  831.10  57)  SR  831.20  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übertragene Untersuchungshandlungen haben sich auf die das Ver  -  fahren ausgelöste Straftat zu beschränken; die Assistentin oder der  Assistent informiert die beauftragende Stelle laufend über den Stand der  Erhebungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Ausserprozessualer Schutz von Personen
                            1  Unter dem Vorbehalt anderslautender bundesrechtlicher Bestimmun  -  gen kann:  1.  die Kantonspolizei geeignete Schutzmassnahmen für Personen  treffen, die ausserhalb eines Verfahrens gefährdet sind;  2.  die Justiz- und Sicherheitsdirektion gefährdete Personen insbe  -  sondere mit einer Legende im Sinne von Art. 288 Abs. 1 StPO  58  )  und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Amtliche Sachverständige
                            1  Für die Durchführung von Legalinspektionen gemäss Art. 253 StPO  59  )  bei aussergewöhnlichen Todesfällen ist die Kantonsärztin oder der Kan  -  tonsarzt oder ausnahmsweise eine im Kanton zur Ausübung des Arzt  -  berufes berechtigte Person beizuziehen.  6.3.4 Zwangsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Zwangsmassnahmen der Polizei
                            1  Die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durch  -  zuführen, steht allen Mitgliedern der Kantonspolizei zu.  2  Die Befugnis ist in folgenden Punkten den Polizeioffizierinnen und Poli  -  zeioffizieren vorbehalten:  1.  die Anordnung einer vorläufigen Festnahme von Personen für  mehr als drei Stunden bei der Begehung einer Übertretung (Art.  219 Abs. 5 StPO  60  )  );  2.  die Anordnung der Observation im Ermittlungsverfahren an öf  -  3.  der Erlass von Vorführ- und Festnahmebefehlen;  4.  die Führung einer verdeckt ermittelnden Person (Art. 291 StPO).  58)  SR  312.0  59)  SR  312.0  60)  SR  312.0  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3.5 Besonderes Verfahren bei Jugendlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Vorverfahren bei Übertretungen im Strassenverkehr
                            1  Begehen Jugendliche unter 15  Jahren Übertretungen von Strassenver  -  kehrsvorschriften, die bei Jugendlichen über 15  Jahren im Ordnungs  -  bussenverfahren geahndet werden können, kann die Polizei:  1.  von der Verzeigung bei der Jugendanwaltschaft absehen und die  Jugendliche oder den Jugendlichen auf die Verkehrsübertretung  aufmerksam machen; oder  2.  von der Verzeigung bei der Jugendanwaltschaft absehen unter  der Voraussetzung, dass die oder der Jugendliche an einem be  -  stimmten Tag freiwillig den Verkehrsunterricht besucht.  2  Folgt die oder der Jugendliche der Einladung zum Verkehrsunterricht  nicht,   gibt   die   Polizei   der   Jugendanwaltschaft   von   der   Übertretung  Kenntnis.  6.3.6 Ordnungsbussenverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Bundesrechtliche Ordnungsbussen im Strassenver
                            -  kehr  1  Die Erhebung der Ordnungsbussen im Strassenverkehr gemäss dem  Ordnungsbussengesetz  61  )   richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur  Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (Kantonales Strassen  -  verkehrsgesetz)  62  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Kantonalrechtliche Ordnungsbussen
                            1. Anwendbarkeit  1  Übertretungen des kantonalen Rechts können in einem vereinfachten  Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu Fr.  500.– geahndet werden.  2  Der Regierungsrat bezeichnet die Übertretungen, bei denen das Ord  -  nungsbussenverfahren angewendet wird, und bestimmt den Bussenbe  -  trag.  3  Das Verfahren ist ausgeschlossen bei Übertretungen durch Jugendli  -  che, die das 15.  Altersjahr noch nicht vollendet haben.  4  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Jagdgesetzgebung  63  )  .  61)  SR  741.03  62)  NG  651.1  63)  NG  841.1  29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 2. Befugnis zur Erhebung
                            1  Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind die Kantonspolizei und die  mit ähnlichen Funktionen betrauten, vom Regierungsrat bezeichneten  Personen ermächtigt.  2  Diese Befugnis steht ihnen zu, wenn sie die Übertretung selber festge  -  stellt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 3. Verfahren
                            1  Die Ordnungsbussen können an Ort und Stelle erhoben werden.  2  Die gebüsste Person kann die Busse sofort gegen Quittung, die ihren  Namen nicht nennt, oder binnen einer Frist von 30 Tagen bezahlen.  3  Die Busse wird mit der Bezahlung rechtskräftig.  4  Wird die Busse nicht bezahlt, so wird das ordentliche Strafverfahren  gemäss der StPO  64  )   beziehungsweise der JStPO  65  )   eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 * 4. Ordentliches Verfahren
                            1  Von einer Ordnungsbusse wird abgesehen und das ordentliche Ver  -  fahren eingeleitet, wenn:  1.  eine Übertretung mit  einer Widerhandlung zusammentrifft, die  nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden kann;  2.  bei mehreren erfüllten Ordnungsbussentatbeständen die zusam  -  menzuzählenden   Bussenbeträge   eine   Gesamtbusse   ergeben,  welche Fr.  600.– übersteigt; oder  3.  der Sachverhalt tatsächlich und rechtlich nicht klar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100a * 5. Sicherstellung und Beschlagnahme
                            1  Mit der Erhebung der Ordnungsbusse kann die Polizei zu Beweiszwe  -  cken, zur Sicherstellung der Busse, zur Rückgabe an den Geschädigten  oder zur Einziehung:  1.  Gegenstände sicherstellen, die zur Begehung der Übertretung  gedient haben oder bestimmt waren oder die durch die Übertre  -  tung hervorgebracht worden sind;  2.  Vermögenswerte sicherstellen, die durch die Übertretung erlangt  worden sind oder dazu bestimmt waren, die Übertretung zu ver  -  anlassen oder zu belohnen.  2  Die Sicherstellung ist auf dem Ordnungsbussenzettel zu vermerken.  64)  SR  312.0  65)  SR  312.1  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte gelten mit der Be  -  zahlung der Busse als beschlagnahmt, sofern der Grund für die Sicher  -  stellung nicht weggefallen ist.  4  Ist der Grund für die Sicherstellung weggefallen, händigt die Polizei die  Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.  5  Wird aufgrund der Nichtbezahlung der Busse das ordentliche Verfah  -  ren eröffnet, hat die Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme zu be  -  finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100b * 6. Selbständiges Einziehungsverfahren
                            1  Bei Gegenständen oder Vermögenswerten die gestützt auf Art.  100a  Abs.  3 als beschlagnahmt gelten, erlässt die Staatsanwaltschaft einen  selbständigen Einziehungsbefehl oder verfügt die Einstellung des Ver  -  fahrens.  2  Der Einziehungsbefehl ist den unmittelbar Betroffenen zu eröffnen; sie  brauchen nicht vorgängig angehört zu werden.  3  Im Übrigen gelten Art.  376  ff. StPO  66  )   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Gemeinderechtliche Ordnungsbussen
                            1  Die Art.  97 ff. gelten sinngemäss für gemeinderechtliche Übertretun  -  gen. An die Stelle des Regierungsrates tritt der Gemeinderat. Die Bus  -  sen fallen den Gemeinden zu.  2  Von den Gemeinderäten aufgestellte Bussenlisten werden durch den  Regierungsrat auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit überprüft und ge  -  nehmigt.  6.3.7 Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Strafvollzug
                            1  Der Vollzug von Strafen und Massnahmen richtet sich unter Vorbehalt  abweichender Bestimmungen in diesem Gesetz nach dem Gesetz über  den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG)  67  )  .  66)  SR  312.0  67)  NG  273.3  31
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Meldung der Entscheide
                            1  Rechtskräftige Strafbefehle und Strafurteile sind unter Vorbehalt der  eidgenössischen Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafent  -  scheide (Mitteilungsverordnung)  68  )    binnen 10  Tagen nach Eintritt der  Rechtskraft zu melden:  1.  der Gerichtskasse, wenn sie:  a)  auf eine unbedingte oder teilbedingte Geldstrafe oder auf  eine Busse lauten;  b)  einer am Verfahren beteiligten Person Kosten auferlegen;  2.  der Strafvollzugsbehörde zusammen mit dem Strafregisterauszug  beim Vollzug:  a)  einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe;  b)  unbedingter oder teilbedingter gemeinnütziger Arbeit;  c)  einer Massnahme;  d)  der Bewährungshilfe;  e)  einer Weisung;  3.  der zuständigen Verwaltungsbehörde beim Vollzug von Neben  -  strafen;  4.  der kantonalen Koordinationsstelle nach der Gesetzgebung über  das automatisierte Strafregister  69  )  .  2  Der Strafvollzugsbehörde sind der Strafregisterauszug und auf deren  Verlangen die Strafakten zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Nachträgliche Entscheide
                            1  Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch  die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbständigen nachträgli  -  chen Entscheide, vorbehalten bleiben die folgenden Entscheide, für die  gestützt auf Art. 363 Abs.  1 StPO  70  )   die Präsidentin oder der Präsident  zuständig ist:  1.  die Verlängerung der Zahlungsfrist, die Herabsetzung des Tages  -  satzes oder der Busse oder die Anordnung von gemeinnütziger  Arbeit (Art.  36 Abs.  3 und Art  106 Abs.  5 StGB  71  )  );  2.  die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder  Freiheitsstrafe (Art.  39 StGB);  3.  die Verlängerung der Probezeit bei bedingter Entlassung (Art.  62  Abs.  4 StGB);  68)  SR  312.3  69)  SR  311.0; SR  331; NG  263.11  70)  SR  312.0  71)  SR  311.0  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Verlängerung der ambulanten Massnahmen (Art.  63 Abs.  4  StGB);  5.  die Anrechnung eines allfälligen mit der ambulanten Behandlung  verbundenen Freiheitsentzuges auf den Vollzug der Freiheitsstra  -  fe (Art.  63b Abs.  4 StGB);  6.  die Verlängerung der Probezeit, die Aufhebung oder Anordnung  der Bewährungshilfe oder die Änderung, Aufhebung oder Ertei  -  lung von Weisungen bei bedingt aufgeschobenen Strafen (Art.  95  Abs.  4 StGB);  7.  die Anordnung der Bussenvollstreckung (Art.  107 StGB).  2  Das Kantonsgericht entscheidet als Einzelgericht über Anträge von  Verwaltungsbehörden auf Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bus  -  sen und Geldstrafen (Art. 36 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 5 StGB).  3  Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren entschieden, trifft  sie auch die nachträglichen Entscheide.  4  Die Strafvollzugsbehörde ist zuständig für selbständige nachträgliche  Entscheide, die im Strafgesetzbuch vorgesehen und nicht dem Gericht  vorbehalten sind; ihre Verfügungen können von der Staatsanwaltschaft  mittels Beschwerde angefochten werden, wenn sie Vollzugsöffnungen  gemäss Art. 75a Abs. 2 StGB  72  )   gegenüber verwahrten, stationär thera  -  peutisch behandelten oder zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteil  -  ten Personen betreffen.  *  5  Die Jugendanwaltschaft ist zuständig für die nachträglichen Entschei  -  de betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen gegen Jugend  -  liche, welche in der Bundesgesetzgebung vorgesehen und nicht dem  Gericht vorbehalten sind.  6  Ist ein Gericht zuständig für einen selbständigen nachträglichen Ent  -  scheid, hat die Staatsanwaltschaft die Stellung einer Partei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104a * Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen,
                            nachträglichen Entscheid des Gerichts  1  Die Instanz, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines  selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist,  kann die verurteilte Person in dringenden Fällen festnehmen lassen,  wenn   ernsthaft   zu   erwarten   ist,   dass   gegen   sie   der   Vollzug   einer  freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird und sie:  1.  sich dem Vollzug entziehen könnte; oder  2.  erneut eine schwere Straftat begehen könnte.  72)  SR  311.0  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art.  224 StPO  73  )   ein Haft  -  verfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die An  -  ordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss  nach den Art.  225 und 226 StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104b * Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens
                            1  Die Verfahrensleitung des für den nachträglichen Entscheid zuständi  -  gen Gerichts kann die verurteilte Person unter den Voraussetzungen  von Art.  104a Abs.  1 festnehmen lassen.  2  Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art.  224 StPO  74  )   ein Haft  -  verfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die An  -  ordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss  nach den Art.  225 und 226 StPO.  3  Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinnge  -  mäss nach Art.  227 StPO.  4  Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art.  230–233 StPO sinnge  -  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Teilung eingezogener Vermögenswerte
                            1  Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt ist die zuständige  Behörde für die Stellungnahmen und weiteren Informationen zuhanden  der Bundesbehörden, die Geltendmachung von Rückerstattungsansprü  -  chen und das Ergreifen von Rechtsmitteln gemäss den Bestimmungen  des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte  (TEVG)  75  )  .  2  Rechtskräftige   Einziehungsentscheide   gemäss   Art.  6   Abs.  1   TEVG  sind von der verfügenden Behörde direkt an die zuständigen Bundesbe  -  hörden zu melden und der Oberstaatsanwältin oder dem Oberstaatsan  -  walt zur Kenntnisnahme zuzustellen.  1  Amtliche Bekanntmachungen von Verfügungen und Entscheiden oblie  -  gen der Strafbehörde, die sie angeordnet hat.  73)  SR  312.0  74)  SR  312.0  75)  SR  312.4  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3.8 Begnadigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Zuständigkeit, Verfahren
                            1  Zuständigkeit und Verfahren für Begnadigungsgesuche richten sich  nach der Landratsgesetzgebung  76  )  .  2  Begnadigungsgesuche   hemmen   den   Vollzug   des   rechtskräftigen  Urteils nicht. Die Vollzugsbehörde kann aus wichtigen Gründen den  Vollzug aufschieben.  7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Änderung bisherigen Rechts
                            1. Behördengesetz  1  Das Gesetz vom 25.  April 1971 über die kantonalen und kommunalen  Behörden (Behördengesetz)  77  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 2. Haftungsgesetz
                            1  Das Gesetz vom 25.  April 1971 über die Haftung des Gemeinwesens  und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz)  78  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 3. Entschädigungsgesetz
                            1  Das Gesetz vom 17.  Dezember 2008 über die Entschädigung der Be  -  hörden (Entschädigungsgesetz)  79  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 4. Gemeindegesetz
                            1  Das Gesetz vom 28.  April 1974 über Organisation und Verwaltung der  Gemeinden (Gemeindegesetz)  80   wird wie folgt geändert: ...  76)  NG  151.1  77)  NG  161.1  78)  NG  161.2  79)  NG  161.3  80)  NG  171.1  35
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 5. Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch
                            1  Das Gesetz vom 24.  April 1988 über die Einführung des Schweizeri  -  schen   Zivilgesetzbuches   (Einführungsgesetz   zum   Zivilgesetzbuch)  81  )  wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 6. Persönlichkeitsschutzgesetz
                            1  Das Gesetz vom 25.  Juni 2008 zum Schutz der Persönlichkeit (Per  -  sönlichkeitsschutzgesetz)  82  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 7. Verwaltungsrechtspflegeverordnung
                            1  Die Verordnung vom 8.  Februar 1985 über das Verwaltungsverfahren  und   die   Verwaltungsrechtspflege   (Verwaltungsrechtspflegeverord  -  nung)  83  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 8. Kantonales Anwaltsgesetz
                            1  Das Gesetz vom 4.  Februar 2004 über die Ausübung des Anwaltsbe  -  rufes (Kantonales Anwaltsgesetz)  84  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 9. Beurkundungsgesetz
                            1  Das Gesetz vom 27.  April 1969 über die öffentlichen Beurkundungen  (Beurkundungsgesetz)  85  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 10. Strafvollzugsgesetz
                            1  Das Gesetz vom 25.  Oktober 2006 über den Straf- und Massnahmen  -  vollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG)  86  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 11. Gefängnisgesetz
                            1  Das Gesetz vom 25.  Oktober 2006 über das kantonale Gefängnis (Ge  -  fängnisgesetz)  87  )   wird wie folgt geändert: ...  NG  211.1  82)  NG  211.2  83)  NG  265.1  84)  NG  267.1  85)  NG  268.1  86)  NG  273.3  87)  NG  273.4  36
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 12. Naturschutzgesetz
                            1  Das Gesetz vom 4.  Februar 2004 über den Natur- und Landschafts  -  schutz (Naturschutzgesetz)  88  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 13. Steuergesetz
                            1  Das Gesetz vom 22.  März 2000 über die Steuern des Kantons und der  Gemeinden (Steuergesetz)  89  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 14. Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung
                            über die Luftfahrt  1  Die Einführungsverordnung vom 24.  September 1997 zur Bundesge  -  setzgebung über die Luftfahrt  90  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 15. Kantonale Lebensmittelverordnung
                            1  Die Einführungsverordnung vom 18.  Dezember 1996 zur Bundesge  -  setzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Kantonale  Lebensmittelverordnung)  91  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 16. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das
                            bäuerliche Bodenrecht  1  Das   Einführungsgesetz   vom   23.  Oktober   1994   zum   Bundesgesetz  über das bäuerliche Bodenrecht  92  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 17. Pachtverordnung
                            1  Die  Einführungsverordnung   vom  24.  Juni  1987  zum  Bundesgesetz  über die landwirtschaftliche Pacht (Pachtverordnung)  93  )    wird wie folgt  geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 18. Polizeigesetz
                            1  Das Gesetz vom 26.  April 1987 über das Polizeiwesen (Polizeige  -  setz)  94  )   wird wie folgt geändert: ...  NG  331.1  89)  NG  521.1  90)  NG  655.1  91)  NG  717.1  92)  NG  825.1  93)  NG  825.3  94)  NG  911.1  37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 19. Polizeiverordnung
                            1  Die Vollziehungsverordnung vom 28.  Oktober 1987 zum Gesetz über  das Polizeiwesen (Polizeiverordnung)  95  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Anpassung von Verweisen
                            1  In folgenden Bestimmungen wird neu auf die Schweizerische Zivilpro  -  zessordnung (ZPO)  96  )   verwiesen: Art.  34 Abs.  5 Enteignungsgesetz und  §  8 Abs.  1 Enteignungsverordnung.  2  In folgenden Bestimmungen wird neu auf die Schweizerische Strafpro  -  zessordnung (StPO)  97  )   verwiesen: §  38 Abs.  2 Vermessungsverordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Abs. 2 Volksschulgesetz, Art.
                            38 Abs.  2 Kantonales Berufsbil  -  dungsgesetz,   Art.  29   Abs.  2   Mittelschulgesetz,   Art.  258   Abs.  1   und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 272 Abs. 2 Steuergesetz, Art.
                            38 Abs.  4 Kantonales Jagdgesetz und  §  60 Abs.  2 Fischereiverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  1.  Gesetz vom 28.  April 1968 über die Organisation und das Verfah  -  ren der Gerichte (Gerichtsgesetz)  98  )  ;  2.  Gesetz vom 20.  Oktober 1999 über den Zivilprozess (Zivilpro  -  zessordnung)  99  )  ;  3.  Verordnung vom 11.  Januar 1989 über den Strafprozess (Straf  -  prozessordnung)  100  )  ;  4.  Vollziehungsverordnung vom 10.  April 1926 zum Bundesgesetz  betreffend   das   Urheberrecht   an   Werken   der   Literatur   und  Kunst  101  )  ;  5.  Einführungsverordnung vom 17.  April 1990 zum Bundesgesetz  gegen den unlauteren Wettbewerb  102  )  ;  6.  Einführungsverordnung   vom   12.  Juli   1937   zum   Bundesgesetz  über die Banken und Sparkassen  103  )  .  95)  NG  911.11  96)  SR  272  SR  312.0  98)  A  1968, 517  99)  A  1999, 1495  100)  A  1989, 37  101)  A  1926, 177  102)  A  1990, 655  103)  RRB Nr.  1248 vom 12.  Juli  1937  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Nidwalden tritt von folgenden Konkordaten zurück:  1.  Konkordat vom 27.  März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit  104  )  ;  2.  Konkordat vom 26.  April 1974, 8./9. November 1974 über die  Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen  105  )  ;  3.  Konkordat vom 5.  November 1992 über die Rechtshilfe und die  interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen  106  )  ;  4.  Konkordat vom 28.  Oktober 1971 über die Gewährung gegensei  -  tiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprü  -  che  107  )  ;  5.  Konkordat vom 10.  März 1977 über die Vollstreckung von Zivilur  -  teilen  108  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Übergangsbestimmungen
                            1  Der Landrat wählt im Jahr 2010 gestützt auf Art.  7 die Kantonsge  -  richtspräsidentinnen oder Kantonsgerichtspräsidenten für den Rest der  Amtsdauer bis 2012, soweit diese nicht bereits gewählt sind.  2  Die Gerichte konstituieren sich gemäss Art.  4 auf den Zeitpunkt des In  -  krafttretens dieses Gesetzes.  3  Für die erstmalige Wahl der Schlichtungsbehörde gemäss Art.  40 fin  -  det im Jahr 2010 eine Wahl für den Rest der Amtsdauer bis 2014 statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22.
                            Okto  -  ber 2014  1  Die für die Amtsdauer 2012–2016 gewählten weiteren Mitglieder des  Kantonsgerichts gemäss Art. 7 Abs. 1 bleiben bis zum Ende der Amts  -  dauer im Amt.  2  Scheiden weitere Mitglieder vor Ende der Amtsdauer 2012–2016 aus  dem Kantonsgericht aus, ist eine Ersatzwahl erst durchzuführen, wenn  die Anzahl der verbleibenden weiteren Mitglieder unter sechs fällt.  104)  A  1970, 579  105)  A  1975, 1206  106)  A  1995, 2006  107)  A  1972, 1426  108)  A  1992 1584  39
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23.
                            Novem  -  ber  2016  1  Der Landrat wählt im Frühjahr 2017 auf den Zeitpunkt des Inkrafttre  -  tens der Änderung des Gerichtsgesetzes vom 23.  November 2016 die  Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Obergerichts für den  Rest der Amtsdauer 2016–2020.  2  Die für die Amtsdauer 2016–2020 gewählten Mitglieder des Ober- und  Verwaltungsgerichts verbleiben ungeachtet der Wahl des Vizepräsidi  -  ums Mitglied des Gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130c * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26.
                            Au  -  gust  2020  1  Schlichtungsversuche bei familienrechtlichen Streitigkeiten in Kinder  -  belangen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 26.  Au  -  gust 2020 hängig sind, werden von der Schlichtungsbehörde beendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es tritt am 1.  Januar  2011 in Kraft.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes
                            109  )  in Kraft.  109)  NG  132.2  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  09.06.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  A 2010,1031, 1575  14.12.2011  01.01.2013  Art. 85 Abs. 3, 3.  geändert  A 2011, 1743, A 2012, 558  11.06.2014  01.11.2014  Art. 83a  eingefügt  A 2014, 1085, 1578  22.10.2014  30.12.2014  Art. 7 Abs. 1  geändert  A 2014, 1851, A 2015, 52  22.10.2014  30.12.2014  Art. 130a  eingefügt  A 2014, 1851, A 2015, 52  29.06.2016  01.01.2017  Art. 9 Abs. 2, 4.  aufgehoben  A 2016, 1180, 1604  29.06.2016  01.01.2017  Art. 12 Abs. 1, 1.  geändert  A 2016, 1180, 1604  29.06.2016  01.01.2017  Art. 17 Abs. 2  geändert  A 2016, 1180, 1604  29.06.2016  01.01.2017  Art. 24 Abs. 2, 1.  geändert  A 2016, 1180, 1604  29.06.2016  01.01.2017  Art. 24 Abs. 2, 5.  geändert  A 2016, 1180, 1604  29.06.2016  01.01.2017  Art. 33 Abs. 1, 2.  geändert  A 2016, 1180, 1604  29.06.2016  01.01.2017  Art. 33 Abs. 1, 3.  geändert  A 2016, 1180, 1604  29.06.2016  01.01.2017  Art. 44 Abs. 3  geändert  A 2016, 1180, 1604  29.06.2016  01.01.2017  Art. 44 Abs. 4  geändert  A 2016, 1180, 1604  29.06.2016  01.01.2017  Art. 57 Abs. 2  geändert  A 2016, 1180, 1604  29.06.2016  01.01.2017  Art. 57 Abs. 3  aufgehoben  A 2016, 1180, 1604  29.06.2016  01.01.2017  Art. 59 Abs. 1  geändert  A 2016, 1180, 1604  29.06.2016  01.01.2017  Art. 61  aufgehoben  A 2016, 1180, 1604  29.06.2016  01.01.2017  Art. 71 Abs. 2  geändert  A 2016, 1180, 1604  29.06.2016  01.01.2017  Art. 72  aufgehoben  A 2016, 1180, 1604  29.06.2016  01.01.2017  Art. 79  totalrevidiert  A 2016, 1180, 1604  29.06.2016  01.01.2017  Art. 104 Abs. 4  geändert  A 2016, 1180, 1604  29.06.2016  01.01.2017  Art. 104 Abs. 6  geändert  A 2016, 1180, 1604  29.06.2016  01.01.2017  Art. 88 Abs. 2, 3.  geändert  A 2016, 1193, 1604  29.06.2016  01.01.2017  Art. 100  totalrevidiert  A 2016, 1193, 1604  29.06.2016  01.01.2017  Art. 100a  eingefügt  A 2016, 1193, 1604  29.06.2016  01.01.2017  Art. 100b  eingefügt  A 2016, 1193, 1604  23.11.2016  01.08.2017  Art. 21  totalrevidiert  A 2016, 1986; A 2017, 1000  23.11.2016  01.08.2017  Art. 24 Abs. 1  geändert  A 2016, 1986; A 2017, 1000  23.11.2016  01.08.2017  Art. 25 Abs. 1, 1.  aufgehoben  A 2016, 1986; A 2017, 1000  23.11.2016  01.08.2017  Art. 35 Abs. 1  geändert  A 2016, 1986; A 2017, 1000  23.11.2016  01.08.2017  Art. 36 Abs. 1, 1.  aufgehoben  A 2016, 1986; A 2017, 1000  23.11.2016  01.08.2017  Art. 130b  eingefügt  A 2016, 1986; A 2017, 1000  26.06.2019  01.10.2019  Art. 104a  eingefügt  A 2019, 1108, 1579  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  26.06.2019  01.10.2019  Art. 104b  totalrevidiert  A 2019, 1108, 1579  26.08.2020  01.01.2021  Art. 12 Abs. 2  geändert  A 2020, 1761, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 41 Abs. 1  geändert  A 2020, 1761, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 130c  eingefügt  A 2020, 1761, 2456  27.10.2021  01.02.2022  Art. 5 Abs. 1  geändert  A 2021, 1944, A 2022, 104  27.10.2021  01.02.2022  Art. 74 Abs. 2  geändert  A 2021, 1944, A 2022, 104  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  09.06.2010  01.01.2011  Erstfassung  A 2010,1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 27.10.2021
                            01.02.2022  geändert  A 2021, 1944, A 2022, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 22.10.2014
                            30.12.2014  geändert  A 2014, 1851, A 2015, 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2, 4. 29.06.2016
                            01.01.2017  aufgehoben  A 2016, 1180, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1, 1. 29.06.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1180, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1761, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 2 29.06.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1180, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 23.11.2016
                            01.08.2017  totalrevidiert  A 2016, 1986; A 2017, 1000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1 23.11.2016
                            01.08.2017  geändert  A 2016, 1986; A 2017, 1000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 2, 1. 29.06.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1180, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 2, 5. 29.06.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1180, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1, 1. 23.11.2016
                            01.08.2017  aufgehoben  A 2016, 1986; A 2017, 1000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 23.11.2016
                            01.08.2017  totalrevidiert  A 2016, 1986; A 2017, 1000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1, 2. 29.06.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1180, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1, 3. 29.06.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1180, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1 23.11.2016
                            01.08.2017  geändert  A 2016, 1986; A 2017, 1000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1, 1. 23.11.2016
                            01.08.2017  aufgehoben  A 2016, 1986; A 2017, 1000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1761, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 3 29.06.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1180, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 4 29.06.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1180, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 2 29.06.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1180, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 3 29.06.2016
                            01.01.2017  aufgehoben  A 2016, 1180, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 1 29.06.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1180, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 29.06.2016
                            01.01.2017  aufgehoben  A 2016, 1180, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 2 29.06.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1180, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 29.06.2016
                            01.01.2017  aufgehoben  A 2016, 1180, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 2 27.10.2021
                            01.02.2022  geändert  A 2021, 1944, A 2022, 104
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 29.06.2016
                            01.01.2017  totalrevidiert  A 2016, 1180, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83a 11.06.2014
                            01.11.2014  eingefügt  A 2014, 1085, 1578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 3, 3. 14.12.2011
                            01.01.2013  geändert  A 2011, 1743, A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 29.06.2016
                            01.01.2017  totalrevidiert  A 2016, 1193, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100a 29.06.2016
                            01.01.2017  eingefügt  A 2016, 1193, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100b 29.06.2016
                            01.01.2017  eingefügt  A 2016, 1193, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Abs. 4 29.06.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1180, 1604  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Abs. 6 29.06.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1180, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104a 26.06.2019
                            01.10.2019  eingefügt  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104b 26.06.2019
                            01.10.2019  totalrevidiert  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130a 22.10.2014
                            30.12.2014  eingefügt  A 2014, 1851, A 2015, 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130b 23.11.2016
                            01.08.2017  eingefügt  A 2016, 1986; A 2017, 1000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130c 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1761, 2456  44