Kantonsratsbeschluss betreffend Genehmigung der Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden
                            OGS 1997, 1 Kantonsratsbeschluss betreffend Genehmigung der Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 29. Februar 1996 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 70   Ziffer 13   der   Kant onsverfassung   vom   19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1.  Der  Vereinbarung  über  ein  gemeinsames  Arbeitsvermittlungszentrum der  Kantone  Obwalden  und  Nidwalden  vom  15. Januar  1996  wird zugestimmt. 2.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt und ermächtigt, die Vereinbarung    veränderten    Verhältnissen    anzupassen    oder    zu kündigen. 1 OGS 1997, 1 2 GDB 101.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 15. Januar 1996 3 Die Kantone Obwalden und Nidwalden, in  Ausführung  der Artikel  85b  und  85c  des  Bundesgesetzes  über  die obligatorische  Arbeitslosenversicherung  und  die  Insolvenzentschädigung vom   25. Juni   1982   (Arbeitslosenversicherungsgesetz,   AVIG) 4 sowie Artikel    119a    und    119b    der    Verordnung    über    die    obligatorische Arbeitslosen versicherung     und     die     Insolvenzentschädigung     vom 31. August 1983 (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) 5 , vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Grundsatz Die   Kantone   Obwalden   und   Nidwalden   errichten   und   betreiben   in Hergiswil gemeinsam ein r egionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Aufgaben des RAV Das RAV vollzieht im Auftrag der beiden Kantone folgende Aufgaben der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung 6 : a.  die Vermittlung, Beratung und Betreuung von arbeitslosen Personen, b.  den  E ntscheid  über  die  Zumutbarkeit  einer  Arbeit  und  die  Zuweisung von zumutbarer Arbeit, c.   das Erteilen von Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG, d.  die Zuweisung zu arbeitsmarktlichen Massnahmen, 3 OGS  1997,  1;  geändert  durch  Nachtrag  vom  24. Juni  2003,  in  Kraft  seit  1. Januar 2004  (OGS  2003,  33/OGS  2004,  7),  und  Nachtrag  vom  27. September  2011,  in Kraft seit 1. November 2011 (OGS 2011, 57) 4 SR 837.0 5 SR 837.02 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            85 AVIG und Art. 122a AVIV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 e.  die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit, f.   die Durchführung der Kontrollvorschriften, g.  die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, h.  die  Zustimmung  zu  Kursbesuchen,  Einarbeitungszuschüssen,  Aus bildungszuschüssen     und     Vorruhestandszuschüssen     und     zur Ausrichtung     von     Leistungen     für     Arbeiten     ausserhalb     der i.    die Berichterstattung, k.   weitere ihm übertragene Aufgaben. II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Organe Organe des RAV sind: a.  die Leitung des RAV, b.  die Aufsichtskommission, c.   die tripartite Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Leitung und Personal 1 Die Leitung des RA V stellt die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 2 dieser Vereinbarung sowie des Leistungsauftrags des BIGA 7 sicher. 2 Die  Leitung  und  das  Personal  werden  nach  den  Vorschriften  des  Be- amtenrechtes           des           Kantons           Nidwalden 8 angestellt. Stellenausschreibungen erfo lgen in beiden Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Aufsichtskommission a. Zusammensetzung 1 Die Aufsichtskommission besteht aus: a.  einem  von  den  beiden  Regierungen  gemeinsam  bezeichneten  Präsi denten oder einer Präsidentin, b.  den Vorstehern der zuständigen kantonalen Depar temente, c.   den Vorstehern der kantonalen Arbeitsämter. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            122a AVIV 8 NG 165.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 2 Die  Aufsichtskommission  gibt  sich  eine  Geschäftsordnung.  Der  Leiter oder    die    Leiterin    des    RAV    nimmt    an    den    Sitzungen    der Aufsichtskommission  mit  beratender  Stimme  teil.  Das  Sekretariat  wird vom RAV geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            b. Aufgaben 1 Die  Aufsichtskommission  führt  die  Aufsicht  über  das  RAV.  Ihr  ist  die Leitung des RAV unterstellt. 2 Sie ist insbesondere zuständig für: a.  die Organisation des Aufbaus und der Errichtung des RAV, b.  die  Wahl  der  Leitung  sowie  des  nötigen  Personals  auf  Vorschlag  der Leitung, c.   die  Genehmigung  des  Voranschlags,  der  Jahresrechnung  und  des Jahresberichts  zuhanden  des  Ausgleichsfonds  der  Arbeitslosenver sicherung, d.  den    Beschluss    über    weitere    Ausgaben,    Anschaffungen    und Investitionen,    soweit    nicht    kantonale    Vorschriften    oder    diese Vereinbarung etwas anderes vorsehen, e.  den Abschluss von Verträgen mit privaten Arbeitsvermittlern, f.   den  Erlass  von  Weisungen  für  die  Betriebsführung  des  RAV  und  die Bestimmung der Ausgabenbefugnis der Leitung des RAV, g.  die Zuweisung von weitern Aufgaben an das RAV, h.  den Erlass nötiger Verfahrensvorschriften, i.    die Wahrnehmung der Aufsicht im Sinne von Art. 119a Abs. 2 AVIV, k.   den Erlass des Geschäftsreglementes der tripartiten Kommission 9 , 10 l.    den  Beizug  von  Dienststellen  der  kantonalen  Verwaltungen  für  die Unterstützung des RAV sowie die Festsetzung der Entschädigung. 3 Die    Aufsichtskommission    kann    einzelne    ihrer    Befugnisse    an Ausschüsse, einzelne Mitglieder oder die Leitung des RAV übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Tripartite Kommission 1 Die      Mitglieder      der      tripartiten      Arbeitsmarktkommission      nach interkantonaler  Vereinbarung  über  den  Vollzug  des  Entsendegesetzes 11 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            119b Abs. 2 AVIV 10 Geändert durch Nachtrag vom 24. Juni 2003 11 GDB 843.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 sind  auch  die  Mitglieder  der  tripartiten  Kommission  gemäss  Art. 85d AVIG 12 . 13 2 Der  Vorsitz  wechsel t  alle  zwei  Jahre  zwischen  den  beiden  Vorstehern der  kantonalen  Arbeitsämter.  Die  tripartite  Kommission  legt  den  Turnus fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            14 Rechtsmittel Beschwerden   gegen   Einspracheentscheide   des   RAV   sind   innert   30 Tagen  seit  Eröffnung  schriftlich  und  begründet  dem  zuständigen  Gericht nach   Art. 58   des   Bundesgesetzes   über   den   Allgemeinen   Teil   des Sozialversich erungsrechts 15 einzureichen. III. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Kosten 1 Die  Personalund  Arbeitsplatzkosten,  die  im  Rahmen  des  Vollzugs  der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung  dem  RAV  erwachsen,  werden durch  den  Bund  übernommen.  Die  von  den  Verwaltungen  der  beiden Kantone  erbrachten  Dienstleistungen  werden  dem  RAV  in  Rechnung gestellt. 2 Jeder Kanton entschädigt seine Mitglieder der Aufsichtskommission und der  tripar titen  Kommission,  soweit  das  Bundesrecht 16 nichts  anderes vorsieht, selbst. Die Entschädigung des von den beiden Regierungsräten gemeinsam  bestellten  Mitglieds  der  Aufsichtskommission  wird  bei  ihrer Wahl festgelegt. 3 Allfällige   Kosten   des   RAV,   die   nicht   durch   Beiträge   aus   dem Arbeitslosenversicherungsfonds gedeckt sind, tragen die beiden Kantone anteilmässig   aufgrund   der   durchschnittlichen   Zahl   der   arbeitslosen Personen pro Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Finanzkontrolle Die  Prüfung  der  Jahresrechnung  erfolgt  durch  die  Finanzkontrolle  des Kantons Obwalden. 12 SR 837.0 13 Geändert durch Nachtrag vom 24. Juni 2003 14 Fassung gemäss Nachtrag vom 27. September 2011 15 SR 830.1 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            119b Abs. 4 AVIV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Übergangsbestimmungen Die  Durchführung  der  Kontrollvorschriften  durch  das  RAV  erfolgt  ab  dem 1. Januar  1997.  Bis  dahin  sind  die  Kontrollvorschriften,  soweit  sie  nicht bereits  beim  RAV  erfüllt  werden  können,  den  Gemeindearbeitsämtern übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Inkrafttreten und Kündigung Diese      Vereinbarung 17 tritt      sofort      nach      Zustimmung      der Kantonsparlamente 18 in  Kraft  und  kann  von  den  Kantonsregierungen unter  Beachtung  einer  Kündigungsfrist  von  einem  Jahr  auf  das  Ende eines   Kalenderjahres   gekündigt   werden,   frühestens   aber   auf   den 31. Dezember 2000. 17 Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 26. April 1996 genehmigt 18 Vom  Kantonsrat  Obwalden  am 29. Februar  1996,  vom  Landrat  Nidwalden  am 27. März 1996 genehmigt