VERORDNUNG zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
                            VERORDNUNG  zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht  (LPV)  (vom 11.  Februar  1987  1  ; Stand am 1.  Januar  2011)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  58 Absatz  2 des Bundesgesetzes vom 4.  Oktober  1985  über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)  2   und auf Artikel  90 der Kantonsver  -  fassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: GEGENSTAND
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung vollzieht das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche  Pacht soweit die Kantone hiefür zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie enthält ergänzendes kantonales Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: BEGRIFFE
Artikel 2 Ortsgebrauch
                            1  Wo das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht auf den ortsübli  -  chen Frühjahrs- oder Herbsttermin verweist, gilt, wenn nichts anderes  vereinbart wurde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  als Frühjahrstermin für die voralpine Hügelzone und die Bergzone 1  4   der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  April, für die Bergzone 2 bis 4  5   der 1.  Mai;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  als Herbsttermin der 1. November, soweit es sich um Grundstücke ohne  Gebäude handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 20.  Februar  1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 221.213.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 912.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 912.1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich im Sinne von Artikel  33 Absatz  2  LPG erstreckt sich auf eine Distanz von fünf Kilometer zum Betrieb des  Zupächters.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: ERGÄNZENDES KANTONALES RECHT
Artikel 3 Alpen und Weiden
                            Die landwirtschaftliche Nutzung von Alpen und Weiden sowie von  Nutzungs- und Anteilrechten an solchen unterstehen dem Bundesgesetz  über die landwirtschaftliche Pacht, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Pachtverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes begründet wird,  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Pächter das Recht erhält, auf dem Pachtgrundstück beziehungs  -  weise kraft eines gepachteten Alprechtes mehr als zehn Normalstösse  aufzutreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Vorpachtrecht an Alpweiden
                            a) Grundsatz  Werden Alpweiden, die im Gebiet der Korporation Uri liegen, im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  3 verpachtet, steht den Landwirten, die innerhalb dieses Gebietes  wohnen, das Vorpachtrecht zu. Das gleiche gilt sinngemäss für die  Alpweiden im Gebiete der Korporation Ursern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 b) Verfahren
                            1  Wer Alpweiden nach Artikel  4 einem Landwirt verpachten will, der nicht  vorpachtsberechtigt ist, hat das der zuständigen Direktion  6   zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese veröffentlicht die Meldung im Amtsblatt des Kantons Uri mit dem  Hinweis, dass derjenige, der sein Vorpachtsrecht geltend machen will, das  innert dreissig Tagen seit der Veröffentlichung der zuständigen Direktion  7  mitzuteilen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verpächter hat aus den Vorpachtsberechtigten den Pächter zu  bestimmen. Einen nicht vorpachtsberechtigten Pächter kann er nur dann als  Vertragspartner wählen, wenn ihm keiner der Vorpachtsberechtigten  zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder abgewiesene Vorpachtsberechtigte kann den Pachtvertrag, den der  Verpächter mit einem Nicht-Vorpachtsberechtigten abgeschlossen hat, mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Volkswirtschaftsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Volkswirtschaftsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klage beim Landgerichtspräsidenten anfechten. Das gleiche gilt für Pacht  -  verträge, die unter Missachtung der Bestimmungen über das Vorpachts  -  recht abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Klage ist beim Landgerichtspräsidenten einzureichen, sobald der  Berechtigte vom Pachtvertrag Kenntnis erhalten, spätestens zwei Monate,  nachdem der Dritte die Pacht angetreten hat. Die Bestimmungen der Zivil  -  prozessordnung  8  über das summarische Verfahren sind anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: KANTONALE BEHÖRDEN
                            1.  Abschnitt:  Bewilligungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Direktion  9   ist die Bewilligungsbehörde im Sinne des  Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erledigt alle Aufgaben, die das Bundesgesetz ihr überträgt. Insbeson  -  dere hat sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine kürzere Pachtdauer (Artikel  7 LPG), die Fortsetzung der Pacht auf  kürzere Zeit (Artikel  8 LPG), die parzellenweise Verpachtung (Artikel  30  LPG) sowie den Pachtzins für ein landwirtschaftliches Gewerbe  (Artikel  42 LPG) zu bewilligen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einsprachen gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes  oder einer Parzelle (Artikel  33 LPG) und solche gegen den Pachtzins für  Grundstücke (Artikel  43 LPG) zu entscheiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Feststellungsverfügungen zu erlassen über den zulässigen Umfang der  Pachtzinsanpassung (Artikel  42 LPG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verfügungen zu treffen, die feststellen, ob die Verkürzung der Pacht  -  dauer, die parzellenweise Verpachtung, die Zupacht oder der Pachtzins  genehmigt werden kann (Artikel  49 LPG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Pachtverhältnisse aufzulösen und die Räumung des Grundstückes anzu  -  ordnen (Artikel  32 und 35 LPG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 9.2211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Volkswirtschaftsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Einspracheberechtigte Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Der Einwohnergemeinderat am Ort der gelegenen Sache und die Pacht -
                            kommission sind berechtigt, bei der Bewilligungsbehörde Einsprache zu  erheben gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle  (Artikel  33 LPG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke (Artikel  43 LPG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Beschwerdeinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat entscheidet Verwaltungsbeschwerden gegen Verfü  -  gungen der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht nichts  anderes vorschreibt, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über  die Verwaltungsrechtspflege  10  .  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Pachtkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Wahl und Zusammensetzung
                            1  Der Regierungsrat wählt die Pachtkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese besteht aus dem Präsidenten, zwei ordentlichen und zwei Ersatz  -  mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Aufgaben
                            Die Pachtkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ist berechtigt, Einsprache zu erheben im Sinne von Artikel  7 hievor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ist Schlichtungsstelle vor dem gerichtlichen Pachtrechtsverfahren;  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  hat als Schiedsgericht oder als aussergerichtliche Schlichtungsbehörde  zu amten, wenn beide Parteien das wünschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB  vom 8.  April  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss LRB vom 30.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011 (AB  vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 13 Entschädigung
                            Die Entschädigung der Mitglieder der Pachtkommission richtet sich nach der  Nebenamtsverordnung  14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Richterliche Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 15 Landgerichtspräsident
                            Der Landgerichtspräsident beurteilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Klagen auf Erstreckung des Pachtverhältnisses, wenn der Erwerber des  Pachtgegenstandes den Pachtvertrag auflösen will (Artikel  15 LPG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Klagen auf Erstreckung der Pacht (Artikel  26 LPG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Begehren, bei der Erstreckung der Pacht die Vertragsbestimmungen den  veränderten Verhältnissen anzupassen (Artikel  28 LPG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Landgericht
                            Alle übrigen Klagen und Begehren, die das Bundesgesetz über die landwirt  -  schaftliche Pacht dem Richter zum Entscheid überträgt, beurteilt das Land  -  gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  14  16
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15 Strafverfolgung
                            Widerhandlungen nach Artikel  54 LPG werden nach den Bestimmungen der  Strafrechtspflege  17   verfolgt und beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Vollzug
                            Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   RB 2.2251
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB  vom 8.  April  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Aufgehoben durch LRB vom 30.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011 (AB  vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   RB 2.3221  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Änderung bisherigen Rechts
                            Die nachstehenden Rechtserlasse werden wie folgt geändert: ...  18
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Vorschriften vom 23.  August  1961 betreffend die Kontrolle der landwirt  -  schaftlichen Pachtzinse werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie ist vom  Bundesrat zu genehmigen  19  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt  20  .  Im Namen des Landrates  Der Präsident: Paul Meyer  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Vom Bundesrat genehmigt am 26. März 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  1987 (AB vom 5.  Juni  1987).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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